Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB190007 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 28.05.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2019 (CB190048-L) |
Zusammenfassung: | Der Beschwerdeführer A. reichte beim Stadtammann und Betreibungsamt Zürich 3 ein Gesuch um Akteneinsicht ein, das nicht rechtzeitig abgeholt wurde. Daraufhin erhob er eine Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Zürich, die abgelehnt wurde. Er legte daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein, die zur Verwaltungskommission weitergeleitet wurde. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerde aussichtslos war und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. |
Schlagwörter: | Recht; Bezirksgericht; Verfahren; Rechtspflege; Aufsicht; Gesuch; Obergericht; Beschluss; Stadtammann; Rechtsbeistand; Aufsichtsbeschwerde; Bestellung; Rechtsbeistandes; Akten; Mitwirkung; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Mitwirkungspflicht; Ausführungen; Kantons; Beschwerdegegner; Frist; Obergerichts; Dispositiv; SchKG; Urteil; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 20a KG ; Art. 219 ZPO ; Art. 319 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 343 ZPO ; Art. 69 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Lieber, GOG- 2. Auflage, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB190007-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.
M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.
E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 28. Mai 2019
in Sachen
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2019 (CB190048-L)
Erwägungen:
Am 28. Februar 2019 stellte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Stadtammannund Betreibungsamt Zürich 3 (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein Gesuch um Akteneinsicht (act. 4/5/1), welches vom zuständigen Stadtammann mit Schreiben vom 21. März 2019 (act. 4/5/2) beantwortet wurde. Da der Beschwerdegegner das Antwortschreiben jedoch innert Frist nicht abholte, wurde es mit dem Vermerk Nicht abgeholt an den Beschwerdegegner retourniert (act. 4/5/3). Am 1. April 2019 erhob der Beschwerdeführer sodann beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde (act. 4/1) gegen den Beschwerdegegner und rügte dabei im Wesentlichen die Untätigkeit des Letzteren in Bezug auf sein Akteneinsichtsgesuch. Mit Beschluss vom 3. April 2019 (act. 4/2) setzte das Bezirksgericht dem Stadtammannund Betreibungsamt Zürich 3 Frist zur Vernehmlassung an und trat gleichzeitig auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht ein. Diesbezüg- lich wies es auf das Rechtsmittel der Beschwerde hin.
Mit Eingabe vom 15. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich innert Frist (act. 4/3/2) Beschwerde und stellte sinngemäss die Anträge um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 3. April 2019 (Nr. CB190048-L) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (act. 2 S. 19 f.). Die II. Zivilkammer des Obergerichts legte in der Folge das Verfahren Nr. PS190075-O an, überwies die Akten aber mit Verfügung vom 7. Mai 2019 zur Weiterbehandlung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und schrieb das Verfahren Nr. PS190075-O mangels Zuständigkeit am Register ab (act. 1). Auch liess sie der Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts Zürich Nr. CB190048-L zukommen. Diese eröffnete sodann das vorliegende Verfahren.
Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig unbegründet. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird
- der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.
Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2019 (Nr. CB190048-L) richtet, zuständig.
Das Bezirksgericht Zürich begründete seinen Beschluss vom 3. April 2019 (act. 4/2) betreffend das Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes damit, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seinen Antrag zu begründen.
Zudem fehle es in Bezug auf das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes an der Voraussetzung der Notwendigkeit einer solchen.
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 3. April 2019 zusammengefasst sinngemäss vor, das Bezirksgericht habe das Recht willkürlich angewandt, indem es bei der Kostenverteilung Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ausser Acht gelassen bzw. missachtet habe. Das bezirksgerichtliche Verfahren sei gestützt auf die besagte Bestimmung kostenlos. Ferner habe das Bezirksgericht seinen diesbezüglichen Entscheid nicht hinreichend begründet. Es habe davon abgesehen darzulegen, weshalb es von der gesetzlichen Bestimmung abweiche. Zudem habe es von ihm, dem Beschwerdeführer, zu keinem Zeitpunkt Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen eingefordert. Er, der Beschwerdeführer, habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Die Tatsache, dass er seine Eingabe der Ansicht des Gerichts zufolge ungenügend begründet habe, zeige, dass er einen unentgeltlichen Rechtsbeistand benö- tige. Im Weiteren beanstande er die Erwägungen im Beschluss vom 3. April 2019 zu den Abwesenheitsmitteilungen (act. 2).
Vorab sei festgehalten, dass das Bezirksgericht Zürich seinen Beschluss vom 3. April 2019 entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - wenn auch in Kurzform so doch - begründet hat. Namentlich ergibt sich aus den verschiedenen Verweisen im Beschluss (act. 4/2 S. 2), auf welche Rechtsprechung es seinen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege stützte. Damit ist - unabhängig von der Frage, ob die Erwägungen korrekt waren nicht - nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen, wie sie der Beschwerdeführer behauptet (act. 2 S. 20).
Den Akten Nr. CB190048-L kann ferner entnommen werden, dass dem Gesuch um Akteneinsicht ein Ausweisungsverfahren zugrunde lag, welches vom Stadtammannamt Zürich 3 durchgeführt wurde. Namentlich wies der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Akteneinsicht vom 28. Februar 2019 bereits in der Betreffzeile auf das Exmissionsdossier hin (act. 4/5/1).
Auch erfolgten das Antwortschreiben vom 21. März 2019 bzw. die Stellungnahme zuhanden des Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2019 im Namen des Stadtammannes und bezogen sich diese auf ein durch den Gemeindebzw. Stadtammann zu behandelndes Ausweisungsverfahren (act. 4/4 und act. 4/5/2).
Vollstreckungsmassnahmen wie die Ausweisung aus einer Liegenschaft werden durch das zuständige Bezirksgericht angeordnet (Art. 343 Abs. 1 ZPO, § 24 lit. e GOG, Art. 337 Abs. 1 und Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Für deren Durchführung ist sodann das jeweilige Gemeindeammannamt bzw. Stadtammannamt zuständig (§ 147 Abs. 1 lit. b GOG), welches insoweit eine Art Hilfspersonenstellung einnimmt. Das Gemeindebzw. Stadtammannamt zieht zur Erfüllung seiner diesbezüglichen Aufgaben wiederum das Betreibungsamt bei (§ 147a GOG). Trotz der Mitwirkung von Betreibungsbeamten stellen die dem Ausweisungsverfahren nachfolgenden Vollstreckungsmassnahmen keine Handlungen eines Betreibungsbeamten dar, welche mittels schuldbetreibungsrechtlicher Aufsichtsbeschwerde beanstandet werden können. Vielmehr müssen aufsichtsrechtliche Beanstandungen mittels Aufsichtsbeschwerde nach § 82 i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. c GOG geltend gemacht werden. Folglich gelangt in Bezug auf die Frage der Kostenlosigkeit des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens auch nicht Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zur Anwendung, sondern § 83 Abs. 3 GOG
i.V.m. Art. 106 ZPO, welche Bestimmung keine Kostenlosigkeit vorsieht, sondern gemäss welcher die Kostenauflage nach dem Obsiegen und Unterliegen vorzunehmen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den Standpunkt stellt, das Bezirksgericht Zürich habe Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zu Unrecht nicht angewandt, kann ihm somit nicht gefolgt werden. Anzumerken bleibt, dass die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich zu Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG insofern etwas verwirrlich sind, als dass daraus geschlossen werden könnte, dass auch Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zur Anwendung gelangen könnte. Die Hinweise im Beschluss vom
3. April 2019 auf Art. 20a SchKG sind jedoch wohl auf den Umstand zurückzuführen, dass auch für das Bezirksgericht Zürich die Einordnung des Verfahrens allein gestützt auf die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 1. April 2019 schwierig war und in diesem frühen Stadium des Verfahrens eine Unklarheit bezüglich des anwendbaren Rechts bestand.
Nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf die Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung des Armenrechts kommt die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Indes wird diese beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Danach obliegt es der gesuchstellenden Partei, in ihrem Gesuch ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und mit aussagekräftigen Belegen glaubhaft zu machen. Insoweit trifft die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). Dies gilt namentlich dann, wenn die gesuchstellende Person anwaltlich vertreten ist, da ihr die Mitwirkungspflichten diesfalls bekannt sind bzw. bekannt sein müssen (vgl. Urteil der I. Zivilkammer OG ZH vom 7. Januar 2015, Nr. RU140064-O, E. 2d). Eine Frist zur Nachreichung der massgeblichen Belege ist diesfalls nicht notwendig. Auch ist von einer Fristansetzung zur Nachreichung weiterer Unterlagen abzusehen, wenn die gesuchstellende Person zwar nicht anwaltlich vertreten ist, jedoch aus anderen Gründen keinen unbeholfenen Rechtsuchenden im Sinne der kantonalen bzw. bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt, namentlich weil sie selbst promovierter Jurist sehr prozesserfahren ist, mithin im Rahmen von früheren Verfahren darüber orientiert wurde, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse offen legen und belegen muss (vgl. hierzu Urteil der I. Zivilkammer OG ZH vom 17. Juni
2014, Verfahren RU140014-O, E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2009 vom 29. März 2010, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 und 4.3.2, m.w.H.). Vorliegend ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer prozesserfahren ist. Dies ergibt nicht nur ein Blick in die Geschäftsverwaltung des Obergerichts des Kantons Zürich, sondern kann auch aus seiner Eingabe vom 15. April 2019 (act. 2) abgeleitet werden, welche zahlreiche Ausführungen zu rechtlichen Aspekten enthält und sich insbesondere mit den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, der richterlichen Fürsorgepflicht sowie mit der Mitwirkungspflicht auseinandersetzt (act. 2 S. 15 und 18). So verwies der Beschwerdeführer selbst auf BGE 120 Ia 179 (act. 2 S. 15 unten), in welchem die unentgeltliche Rechtspflege und die Mitwirkungspflicht ausführlich behandelt wurden (E. 3a). Demnach musste das Bezirksgericht Zürich vor der Entscheidfällung betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Frist zur Nachreichung der massgeblichen Belege ansetzen, sondern durfte auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung infolge der Nichtbefolgung der Mitwirkungspflicht direkt nicht eintreten.
Soweit der Beschwerdeführer sodann die Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich zu Abwesenheitsmeldungen und Zustellungsempfänger beanstandet (act. 2 S. 12 und 19), so sei er darauf hingewiesen, dass Begründungen bzw. Erwägungen als solche, d.h. für sich alleine, nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können. Anfechtungsobjekt können lediglich die einzelnen Dispositiv-Ziffern bzw. das Dispositiv als Ganzes sein (BSK ZPOSpühler, Vor Art. 308-334 N 12). Da die massgeblichen Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich nur im Rahmen seiner Begründung erfolgten und keinen Niederschlag im Dispositiv fanden, können diese für sich alleine nicht angefochten werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers haltlos sind. Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Gesuchsteller ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 2 S. 21). Wie dargelegt hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG).
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an aussichtslos. Zudem fehlt es am Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Bereits aus seiner Rechtsschrift vom 15. April 2019 und den darin enthaltenen juristischen Ausführungen (act. 2) ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller zumutbar war bzw. ist, seine Beanstandungen betreffend das Verfahren Nr. CB190048-L alleine darzulegen. Seine Ausführungen zur fehlenden Postulationsfähigkeit (act. 2
S. 20) überzeugen nicht; allein aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller es unterlassen hat, die notwendigen Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht zu reichen, kann nicht dessen fehlende Postulationsfähigkeit im Sinne von Art. 69 ZPO abgeleitet werden. Der streng auszulegende Art. 69 ZPO erfasst vielmehr lediglich Fälle, in denen die betroffene Partei offensichtlich nicht im Stande ist, ihre Interessen zu wahren und den Prozess selbst zu führen (BSK ZPO-Technio, Art. 69 N 8). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO,
§ 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.
2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOGKommentar, Zürich 2017, § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).
Es wird beschlossen:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Beschwerdeführer,
das Stadtammannund Betreibungsamt Zürich 3,
das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der Akten Nr. CB190048-L.
Zürich, 28. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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