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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB190004)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB190004
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB190004 vom 15.04.2019 (ZH)
Datum:15.04.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde (FE180073-...)
Zusammenfassung:Der Beschwerdeführer hat eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner 1 eingereicht, der Amtspflichten verletzt haben soll. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde als unbegründet befunden, da der Beschwerdeführer die Pflichtverletzungen nicht rechtzeitig nachweisen konnte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und es wurde entschieden, dass die Aufsichtsbeschwerde nicht weiterverfolgt wird.
Schlagwörter: Obergericht; Aufsicht; Aufsichtsbeschwerde; Verfahren; Verwaltungskommission; Obergerichts; Rekurs; Kantons; Beschwerdegegner; Oberrichterin; Pflichtverletzungen; Rechtsmittel; Verfahrens; Gerichtsschreiberin; Heuberger; Golta; Bezirksrichter; Amtspflichten; Kenntnisnahme; Scheidungsverfahren; Einigungsverhandlung; Protokoll; Rekurskommission; Beilage; Bezirksgericht; Entscheid; Geschäfts-Nr; Mitwirkend:; Obergerichtspräsident
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 150 ZPO ; Art. 291 ZPO ; Art. 296 ZPO ; Art. 56 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB190004-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.

E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 15. April 2019

in Sachen

  1. , lic. iur.,

    Anzeigeerstatter und Beschwerdeführer

    gegen

    1. B. , lic. iur., Bezirksrichter 2. C. ,

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B. und das Urteil des Bezirksgerichts D. , Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 19. Juni 2018 (FE180073- )

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang

    Mit Eingabe vom 19. März 2019, eingegangen am 20. März 2019, erhob der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Verletzung von Amtspflichten: Missachtung des Kindeswohls (FE180073) mit dem Antrag, dass zu prüfen sei, ob der Beschwerdegegner 1 seine Amtspflichten zum Schutze des Kindeswohles gemäss Art. 296 ZPO sorgfältig und rechtmässig erfülle (act. 1 S. 2).

  2. Prozessuales

    1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

    2. Die Prozessakten des Scheidungsverfahrens Nr. FE180073-... wurden beigezogen (act. 4; 5/1-29). Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG).

    3. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG).

      1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beschwerdegegner 1 die monierten Pflichtverletzungen durch Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften gemäss Art. 56 ZPO, Art. 150 ff. ZPO, Art. 291 Abs. 2 ZPO und Art. 296 ZPO im Scheidungsverfahren zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Einigungsverhandlung vom 19. Juni 2018 begangen habe. Weil aber diese Einigungsverhandlung nicht protokolliert worden sei, habe er, der Beschwerdeführer, die Pflichtverletzungen innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist nicht nachweisen können. Er habe erst heute die Möglichkeit, die Folgen der Pflichtverletzungen nachzuweisen (act. 1 S. 2 Ziff. 4).

      2. Diese Ausführungen überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer hätte die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ohne Weiteres rechtzeitig erheben und das Protokoll später nachreichen können. Das Protokoll lag sodann spätestens am

25. Juni 2018 vor (act. 5 Prot. S. 10). Auf die ein Dreivierteljahr nach dem geltend gemachten Vorfall erhobene Aufsichtsbeschwerde ist somit zufolge Verspätung nicht einzutreten.

  1. Kostenfolgen; Rechtsmittel

    1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.

    2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von

    act. 1, 2 und 3/1-8 zur Kenntnisnahme, und an das Bezirksgericht D. in das Verfahren FE180073-..., je gegen Empfangsschein.

  5. Rechtsmittel:

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 15. April 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:

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