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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB180010)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB180010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB180010 vom 13.10.2018 (ZH)
Datum:13.10.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde gegen ein Urteil eines Bezirksgerichts vom 4. September 2018 (BV180021-...) betreffend Entbindung Amtsgeheimnis
Zusammenfassung:Die Beschwerdegegnerin stellte beim Bezirksgericht C. ein Gesuch, um vom Amtsgeheimnis entbunden zu werden, da der Beschwerdeführer im Betreibungsverfahren Informationen verweigert hatte. Das Bezirksgericht entschied zugunsten der Beschwerdegegnerin, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde einreichte. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, da das Interesse an der Wahrheitsfindung schwerer wog als das Amtsgeheimnis. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe vorbringen, die die Entscheidung des Bezirksgerichts in Frage stellten. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Schlagwörter: Bezirksgericht; Amtsgeheimnis; Interesse; Aufsicht; Urteil; Betreibung; Verfahren; Behörde; Obergericht; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Aufsichtsbehörde; Interessenabwägung; Betreibungs; Kantons; Entbindung; SchKG; Amtsgeheimnisse; Verfahrens; Oberrichterin; Gesuch; Amtsgeheimnisentbindung; Pfändung; Obergerichts; Sinne; Beschwerdeführers; Aufrechterhaltung; Amtsgeheimnisses; Existenzminimum
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 110 StGB ; Art. 13 KG ; Art. 170 StPO ; Art. 320 StGB ; Art. 322 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, Kommentar zum GOG, 2012
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB180010-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.

E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 13. Oktober 2018

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts C. vom

4. September 2018 (BV180021- ) betreffend Entbindung Amtsgeheimnis

Erwägungen:

I.

  1. Am 31. August 2018 stellte B.

    (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

    beim Bezirksgericht C.

    das Gesuch, sie für das beim Statthalteramt

    des Bezirkes C. hängige Strafverfahren gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Ungehorsam im Betreibungsverfahren vom Amtsgeheimnis zu entbinden. Dem Gesuch ging eine Strafanzeige der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer voraus, in welcher Erstere Letzterem vorwarf, in der Betreibung Nr. ... anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 28. Juni 2018 zu Unrecht die Auskunft über seine Vermögensund Einkommensverhältnisse verweigert zu haben (act. 5/1). Das Statthalteramt des Bezirkes C. eröffnete in der Folge gegen den Beschwerdeführer das Strafverfahren Nr. ST.2018.3110 und lud die Beschwerdegegnerin auf den 31. August 2018 als Zeugin vor (act. 5/2).

  2. Mit Urteil vom 4. September 2018 kam das Bezirksgericht C. als untere kantonale Aufsichtsbehörde dem Gesuch um Amtsgeheimnisentbindung nach und entband die Beschwerdegegnerin betreffend aller Wahrnehmungen, welche im Zusammenhang mit der Pfändung in der Betreibung Nr. (Schuldner A. ) gemacht wurden, gegenüber Untersuchungsund Gerichtsbehörden vom Amtsgeheimnis (act. 5/3).

  3. Am 10. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen das besagte Urteil innert Frist (act. 5/4/3, § 84 GOG) Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Verweigerung der Entbindung der Beschwerdegegnerin vom Amtsgeheimnis (act. 1).

  4. Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten des Bezirksgerichts C. Nr. BV180021- bei (act. 5/1-4).

  5. Da sich die Aufsichtsbeschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann in Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer schriftlichen Vernehmlassung verzichtet werden.

II.

    1. Das Bezirksgericht C. entschied über das Entbindungsgesuch als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsbeamte, welche Gemeindeangestellte sind, gestützt auf Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 17 EG SchKG (act. 3 E. 1.4). Zu Recht stützte es dabei die Amtsgeheimnisentbindung nicht auf § 143 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich (VVO, LS 177.111), da diese nur für im Dienste des Kantons tätige Personen zur Anwendung gelangt (§ 3 des Personalgesetzes, LS 177.10), sondern auf Art. 320 Ziff. 2 StGB, wonach die vorgesetzte Behörde zur Erteilung der Erlaubnis zuständig ist (siehe auch Art. 170 Abs. 2 StPO; vgl. im Zivilrecht auch die Bestimmungen in § 159 aZPO/ZH sowie Art. 166 Abs. 1 lit. c ZPO). Als vorgesetzte Behörde gilt nach Art. 13 EG SchKG i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. c GOG das zuständige Bezirksgericht.

    2. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich übt gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum GOG, Zürich/Basel/Genf 2012 § 80 N 1). Als obere kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von § 17 Abs. 1 EG SchKG und § 80 GOG ist sie damit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

  1. Das Bezirksgericht C. begründete sein Urteil vom 4. September 2018 betreffend Amtsgeheimnisentbindung (act. 3) zusammengefasst damit, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Behörden und Gemeindeangestellte seien nach § 167 GOG zur

    Anzeige von strafbaren Handlungen verpflichtet. Gegenüber dem Beschwerdeführer stehe der Verdacht des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB im Raum. Das Interesse an der Wahrheitsfindung sowie einer allfälligen Bestrafung des Beschuldigten und hiesigen Beschwerdeführers wiege schwerer als sein Interesse an der Aufrechterhaltung des Amtsgeheimnisses.

  2. In seiner relativ schwer verständlichen Eingabe vom 10. September 2018 (act. 1) bringt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Ablehnung der Entbindung der Beschwerdegegnerin vom Amtsgeheimnis und

    damit auf Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts C.

    vom

  3. September 2018, Nr. BV180021- , im Wesentlichen vor, aufgrund einer Kontosperre könne er keine Zahlungen mehr vornehmen. Zudem sei sein gesamter Lohn zu Unrecht gepfändet worden. Zumindest das Existenzminimum hätte ihm belassen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe missbräuchliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt und das Existenzminimum auf Fr. 400.- festgesetzt.

4. Nach Art. 320 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde als Beamter anvertraut worden ist, das er in seiner amtlichen dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, es sei denn, das Geheimnis sei mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Behörde offenbart worden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerin als Betreibungsbeamtin zur Verschwiegenheit über Amtsgeheimnisse verpflichtet ist und damit alles, was ihr im Rahmen eines Verfahrens zur Kenntnis gelangt, geheim zu halten hat. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine Beamtin im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB sowie Art. 320 Ziff. 1 StGB handelt. Hingegen beanstandet er sinngemäss die seitens des Bezirksgerichts C.

vorgenommene Interessenabwägung

(act. 1). Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch geltend macht, vermag an den diesbezüglichen korrekten Erwägungen des Bezirksgerichts C. nichts zu ändern. Insbesondere bringt er mit seinen Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen nichts vor, was gegen die Richtigkeit der durch das Bezirksgericht C. vorgenommenen Interessenabwägung sprechen würde. So fehlen in seiner Eingabe Anhaltspunkte dazu, weshalb das Interesse des Staates und der Öffentlichkeit an der Wahrheitsfindung hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens im Pfändungsverfahren vor seinem Interesse an der Aufrechterhaltung des Amtsgeheimnisses in den Hintergrund zu treten habe. Sein sinngemässes Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe sich ihm gegen- über ungerecht verhalten und ihn unfair behandelt (act. 1), vermag die vorgenommene Interessenabwägung ebenso wenig in Frage zu stellen wie seine Ausführungen zu seiner finanziellen Notlage und zum Eingriff ins Existenzminimum. Entsprechende Gründe, welche im Ergebnis zu einer anderen Interessenabwägung führen würden, sind denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit dem Bezirksgericht C. einig zu gehen, dass das Interesse an der Prüfung des massgeblichen Straftatbestandes sowie an einer allfälligen Bestrafung des Beschwerdeführers infolge deliktischen Handelns unter den gegebenen Voraussetzungen höher zu gewichten ist als das Interesse des Letzteren an der Aufrechterhaltung des Amtsgeheimnisses. Daran vermag auch sein im Raum stehender Vorwurf der unrechtmässigen Behandlung durch die Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

III.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.

  2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales bzw. eidgenös- sisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOGKommentar, Zürich 2012, § 84 N 1 und N 3; Urteil des Bundesgerichts

4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).

Es wird beschlossen:

  1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Beschwerdeführer,

    • die Beschwerdegegnerin,

    • das Betreibungsamt , zur Kenntnisnahme,

    • das Bezirksgericht C. als untere kantonale Aufsichtsbehörde, zuhanden des Verfahrens BV180021- und unter Rücksendung der Akten.

Zürich, 13. Oktober 2018

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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