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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB180009)

Zusammenfassung des Urteils VB180009: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. ersuchte um Akteneinsicht in ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 beim Bezirksgericht Zürich. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab, woraufhin A. Beschwerde einlegte. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich behandelte die Beschwerde und wies sowohl den Antrag, keine Akten zu vernichten, als auch den Antrag auf Akteneinsicht ab. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'000 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdegegnerin 1 wurde eine Parteientschädigung nicht zugesprochen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB180009

Kanton:ZH
Fallnummer:VB180009
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB180009 vom 17.12.2018 (ZH)
Datum:17.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2018 (BU180001-L)
Schlagwörter: Akten; Verfahren; Recht; Akteneinsicht; Interesse; Verfahrens; Beschwer; Bezirksgericht; Einsicht; Aufsicht; Verfahren; Beschwerdeführers; Obergericht; Aufsichts; Verfügung; Amtsgeheimnis; Gesuch; Antrag; Entscheid; Rechtsmittel; Gericht; Kantons; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Staatsanwaltschaft; Aufsichtsbeschwerde; Vernichtung; Obergerichts; ängige
Rechtsnorm: Art. 101 StPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 107 StPO ;Art. 277 StPO ;Art. 29 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Zü- rich, 2002

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB180009

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB180009-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident

lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 17. Dezember 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B. ,

  2. C. ,

Beschwerdegegnerinnen

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2018 (BU180001-L)

Erwägungen:

I.

  1. Mit undatierter Eingabe, eingegangen am 12. Juni 2018, ersuchte A. (fortan: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um Einsichtnahme in die Strafakten in Sachen B. (fortan: Beschwerdegegnerin 1), Verfahrensnr. GG140151-L (act. 3/1). Die Staatsanwaltschaft übermittelte das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich und teilte gleichzeitig mit, dass sie keine Einwendungen gegen die Einsichtnahme in die Akten geltend mache, zumal es sich beim Gesuchsteller um den Privatkläger des massgeblichen Strafverfahrens handle (act. 3/2). Das Bezirksgericht Zürich eröffnete in der Folge das Verfahren Nr. BU180001-L und gewährte den Parteien des Verfahrens Nr. GG140151-L mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2018 das rechtliche Gehör (act. 3/3). Nach der Genehmigung einer beantragten Fristerstreckung (act. 3/7) ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 am 11. Juli 2018 um Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs (act. 3/10). Zudem beantragte er die Entfernung und Vernichtung von zahlreichen Aktenstücken. Bereits am 4. Juli 2018 erklärte die C. (fortan: Beschwerdegegnerin 2), sie habe keine Einwendungen gegen das Gesuch (act. 3/9). Nach weiteren Schriftenwechseln (act. 3/13 bis act. 3/16) wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten Nr. GG140151-L sowie den Antrag der Beschwerdegegnerin 1 um Aktenentfernung bzw. -Vernichtung mit Verfügung vom 5. September 2018 ab (act. 2).

  2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der hiesigen Instanz mit Eingabe vom 10. September 2018 innert Frist (act. 3/19/4) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 1):

    1. Es seien keinerlei Akten im Verfahren GG140151-L, BGZ 10. Abteilung, Einzelgericht aus den Gerichtsakten zu entfernen und zu vernichten.

    1. Es sei mein Gesuch um Akteneinsicht zu bewilligen.

    2. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren und zog die Akten der Vorinstanz (act. 3/1-19) sowie jene des Bezirksgerichts Zürich Nr. GG140151-L (act. 4) bei. Zudem beschaffte sie sich eine Kopie des Urteils des Bundesgerichts vom 26. November 2016 (Nr. 1B_26/2016, act. 5).

    3. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig unbegründet. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.

II.

Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar Gerichtsorganisationsgesetz, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2018 (Nr. BU180001-L) richtet, zuständig.

III.

  1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese

    verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) einen unrechtmässigen unzweckmässigen Entscheid aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die sachliche Aufsichtsbeschwerde, mit welcher die Aufhebung bzw. Abänderung eines unrechtmässigen unzweckmässigen Entscheides verlangt wird, bezieht sich auf eine Fehlbeurteilung durch den Justizbeamten. Der Aufsichtsbehör- de steht aber nur in einzelnen, keinem Rechtsmittel unterliegenden Fällen von offenbar unhaltbaren prozessleitenden Anordnungen Unterlassungen eine Überprüfung gemäss § 82 GOG zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O.,

    § 82 N 22 f.). Massnahmen der Prozessführung unterliegen demnach grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen.

  2. Der Beschwerdeführer rügt vorliegend die Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht, d.h. des Rechts auf Einblick in gerichtliche Akten. Dieses ist Bestandteil des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO.

    1. Eine um Einsicht in die Akten ersuchende Verfahrenspartei leitet ihren Anspruch auf Akteneinsicht während eines hängigen Verfahrens aus ihrer Parteistellung ab, weshalb der entsprechende Entscheid über die Akteneinsicht die Parteirechte und damit das Prozessrecht betrifft. Da es sich nicht um eine Justizverwaltungssache handelt, wie dies bei Akteneinsichtsgesuchen von Dritten, d.h. nicht am Verfahren Beteiligten, der Fall ist, ist die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht bei Verfahrensparteien während eines hängigen Verfahrens grundsätzlich mit ordentlichen Rechtsmitteln zu rügen (Beschluss der Verwaltungskommission OG ZH vom 28. April 2015, Nr. VB140019-O, E. III.2).

    2. Nach Abschluss des formellen Verfahrens richtet sich der Anspruch auf Akteneinsicht insbesondere nach dem kantonalen eidgenössischen Datenschutzrecht (BSK StPO-Schmutz, Art. 101 N 4; StPO PraxiskommentarSchmid, Art. 102 N 11). Das Begehren um Akteneinsicht ist damit administrativer Art, weshalb es nach den Regeln des Verwaltungsrechts zu behandeln ist (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, GVG-Kommentar, Zü- rich 2002, § 172 N 17). Der Entscheid über ein nach Abschluss des Verfahrens gestelltes Akteneinsichtsgesuch einer ehemaligen Verfahrenspartei stellt damit einen Verwaltungsakt dar. Insofern erweist sich vorliegend die Aufsichtsbeschwerde (in Form der sachlichen Beschwerde) als zulässig. Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung der Vernichtung von Akten. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist demnach einzutreten.

IV.

    1. Das Bezirksgericht Zürich begründete seinen Abweisungsentscheid vom

      5. September 2018 (Nr. BU180001-L) im Wesentlichen damit, das Gesuch des Beschwerdeführers betreffe ein rechtskräftig erledigtes Verfahren. Art. 101 ff. StPO gelte nicht nur für hängige Verfahren, sondern werde analog und unter Berücksichtigung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch für Einsichtsgesuche in rechtskräftig erledigte Verfahren angewendet. Nach Abschluss des Verfahrens setze die Einsichtnahme die glaubhafte Darlegung eines spezifischen Interesses voraus. Nach § 16 der Archivverordnung der obersten Gerichte (Archivverordnung; LS 211.16) sei die Berechtigung der Gesuchstellenden zu prüfen. Eine weitere Einschränkung ergebe sich aus § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4). Danach sei die Bekanntgabe von Informationen unter anderem zu verweigern, wenn dieser private Interessen entgegenstünden. Von einem solchen sei insbesondere auszugehen, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt würde. Letztlich sei eine Interessenabwägung vorzunehmen.

    2. Aus der Akteneinsicht erhoffe sich der Beschwerdeführer, dass er zu Informationen gelange, welche ihm im noch hängigen Strafverfahren in Sachen D. wegen Amtsgeheimnisverletzung dienlich sein könnten, zumal das hängige Strafverfahren mit jenem Nr. GG140151-L auf das Engste zusammenhänge. Es gehe insbesondere um die gemeinsamen Umtriebe von D. und der Beschwerdegegnerin 1 sowie um die Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin 1, die Gegenstand des Verfahrens Nr. GG140151-L gewesen seien. Im besagten Strafverfahren seien aber in Anwendung von Art. 277 StPO die erhobenen Randdaten sowie aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots sämtliche weiteren Akten, die sich auf die rechtswidrige Randdatenerhebung bei der Beschwerdegegnerin 2 und beim

amt gestützt und Erkenntnisse hervorgebracht hätten, als unverwertbar aus dem Recht gewiesen worden. Damit seien keine Akten (mehr) vorhanden, welche die der Beschwerdegegnerin 1 in der Anklage vorgeworfenen Verhalten nachweisen und dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen

D.

nützen könnten. Ein relevantes Interesse des Beschwerdeführers

sei damit nicht zu sehen. Ferner habe die rechtskräftig freigesprochene Beschwerdegegnerin 1 ein erhebliches Interesse daran, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in die verbliebenen, aber nicht vernichteten Aktenstü- cke verweigert würde. Diese enthielten zu einem erheblichen Teil Verweise auf die rechtwidrig erhobenen Beweise bzw. Ergebnisse aus diesen, seien doch praktisch die gesamten Untersuchungsakten aufgrund der zu Beginn der Untersuchung in unrechtmässiger Weise erhobenen Daten kontaminiert. Bei den verbleibenden Akten zur Person stehe das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdegegnerin 1 einer Akteneinsicht des Beschwerdeführers ohnehin entgegen.

    1. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst aus, die im Rahmen der bei der Beschwerdegegnerin 1 durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellte CD CD Emails 2012 stelle das Herzstück der Strafuntersuchung dar. Darauf habe die Beschwerdegegnerin 1 den E-Mailverkehr mit dem Journalisten E. gebrannt. Aus dem E-Mailverkehr ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Amtsgeheimnis verletzt habe und ihn, den Beschwerdeführer, durch gezielte Indiskretionen und Anschuldigungen in der Presse habe loswerden wollen. D. sei gegenwärtig Beschuldigter in einem Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung. Er habe von den Kampagnen gegen ihn, den Beschwerdeführer, gewusst, aber nichts dagegen unternommen. Er werde durch Aussagen und Dokumente schwer belastet. Zudem sei die Staatsanwaltschaft im Besitze weiterer Ermittlungsakten, welche seine Verstrickung in den Fall belegen würden. Auch weitere Personen, namentlich F. und G. , hätten sich an der Kampagne gegen ihn beteiligt. Die Ermittlungsakten wür- den zeigen, dass sich D. bewusst gewesen sei, dass mit der Datenherausgabe mehrfach der Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt worden sei. Er habe dagegen nichts unternommen.

    2. Die Beschwerdegegnerin 2 als Anzeigeerstatterin habe keine Einwände gegen sein Gesuch um Akteneinsicht erhoben. Gleiches gelte für die Staatsanwaltschaft. Das hängige Strafverfahren gegen D. hänge mit jenem, welches am Bezirksgericht Zürich unter der Nr. GG140151-L durchgeführt worden sei, auf das Engste zusammen. Der Zusammenhang resultiere aus der Stellvertreterfunktion der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber D.

zum Zeitpunkt der vermuteten Delikte von D.

sowie aus der engen

Absprache zwischen den beiden. Die gesetzliche Grundlage für eine Akteneinsicht in rechtskräftig erledigte Verfahren befinde sich in Art. 101 StPO sowie den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Er, der Beschwerdefüh- rer, sei von der Amtsgeheimnisverletzung von D. direkt betroffen. Insbesondere habe er sich gegen mediale Vorwürfe verteidigen müssen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe seine Entlassung als unrechtmässig qualifiziert. Er weise an der Akteneinsicht ein schutzwürdiges Interesse auf. Zu Unrecht habe er einen Verlust von Einkommen und von Pensionsleistungen erlitten. Auch sei er in seiner Reputation geschädigt worden. Der Persönlichkeitsschutz der Beschwerdegegnerin 1 rechtfertige die Verweigerung der Akteneinsicht nicht. Zudem stehe der Vernichtung von Akten das öffentliche Interesse entgegen. Der Fall sei lange in der Presse behandelt worden, er habe grosse Folgen gehabt. Sowohl die Öffentlichkeit als auch die Wissenschaft hätten ein Interesse am Fortbestand der Akten.

V.

1. In Antrag 1 ersucht der Beschwerdeführer darum, dass keine Akten des Verfahrens Nr. GG140151-L vernichtet würden und begründet dies insbesondere mit dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Unterlagen, zumal es sich um ein medienträchtiges Verfahren gehandelt habe (act. 1 S. 7). Nicht mit hinreichender Klarheit ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, welche Akten vor einer Vernichtung zu schützen seien, ob es jene seien, welche im Verfahren Nr. GG140151-L mit Verfügung vom

28. November 2014 (act. 4/58) aus dem Recht gewiesen wurden ob es sich um jene handle, welche der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 mit Eingabe vom 11. Juli 2018 im vorliegenden Verfahren aus dem Recht gewiesen und vernichtet haben wollte (act. 3/10).

Ersterenfalls ergibt sich aus den Akten Nr. GG140151-L, dass mit Verfügung vom 28. November 2014 in Anwendung von Art. 277 StPO verschiedene Aktenstücke aus dem Recht gewiesen worden sind (vgl. act. 4 Ordner 1/9 Protokoll S. 15 f. bzw. act. 4/58). In Bezug auf die schriftliche Mitteilung dieses Entscheides wurde auf das Enderkenntnis verwiesen. Hätte der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei des Verfahrens Nr. GG140151-L die Ausweisung dieser Aktenstücke aus dem Recht bzw. deren mit Urteil vom

5. Dezember 2014 angeordnete Vernichtung (act. 4/67 Dispositivziffer 10) verhindern wollen, hätte er sich im erwähnten Verfahren mit den zur Verfü- gung stehenden Rechtsmitteln dagegen zur Wehr setzen müssen. Die Verwaltungskommission als kantonale Aufsichtsbehörde kann im vorliegenden Verfahren keine diesbezüglichen Anordnungen mehr treffen. Zudem wäre die Frist von zehn Tagen, welche gemäss § 83 GOG zur Geltendmachung von aufsichtsrechtlich relevanten Fehlverhalten (i.c. die geltend gemachte unrechtmässige Anordnung der Aktenvernichtung) bzw. zur Beantragung

der Anordnung von aufsichtsrechtlich relevanten Massnahmen zu beachten ist, ohnehin nicht eingehalten worden, zumal die Vernichtung bereits im Dezember 2014 angeordnet und im Juli 2018 umgesetzt wurde (act. 4/83).

Bezieht sich das Begehren des Beschwerdeführers hingegen auf den Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 1 vom 11. Juli 2018, so fehlt es ihm an einer Beschwer, da das Bezirksgericht Zürich dieses Ersuchen in der Verfügung vom 5. September 2018 abgewiesen hat (act. 2 DispositivZiffer 2). Dem im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag 1 des Beschwerdeführers kann daher so anders nicht gefolgt werden, sondern er ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

    1. In Antrag 2 ersucht der Beschwerdeführer sodann um Einsicht in die noch vorhandenen Akten des Verfahrens Nr. GG140151-L des Bezirksgerichts Zürich.

    2. Bei den Akten mit der Geschäftsnummer GG140151-L handelt es sich um archivierte Akten eines Strafverfahrens, in welchem eine Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen die Beschwerdegegnerin 1 betreffend mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses behandelt wurde und an welchem der Beschwerdeführer als Privatkläger beteiligt war. Dieses Verfahren wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 5. Dezember 2014 (Nr. GG140151-L) erledigt. Dabei wurde die dortige Beschuldigte und hiesige Beschwerdegegnerin 1 vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses freigesprochen (act. 4/72). Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich im Rahmen des dagegen eingeleiteten Berufungsverfahrens (Nr. SB150090-O) mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 bestätigt hatte, dass die Beweismittel nicht verwertbar seien, und dies vom Bundesgericht geschützt worden war (act. 5, act. 4/77), zogen die Staatsanwaltschaft und der hiesige Beschwerdeführer ihre Berufungen zurück. Das Obergericht schrieb daher das Verfahren am 14. März 2017 infolge Rückzugs der Berufungen als erledigt ab (act. 4/76). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (Nr. 6B_510/2017) teilweise gut (act. 4/77), weshalb das Obergericht am 24. Januar 2018 im

      Verfahren Nr. SB180012-O in Bezug auf die Kostenfolgen einen neuen Entscheid fällte (act. 4/78). Demgemäss ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2014 per Datum seiner Ausfällung rechtskräftig geworden.

    3. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, werden auf Akteneinsichtsgesuche nach Abschluss des Verfahrens die Bestimmungen in Art. 101 f. StPO unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Normen analog angewandt. Zudem ist § 16 der Archivverordnung zu beachten, wonach bei Gesuchen von Verfahrensbeteiligten um Akteneinsicht die Berechtigung der Gesuchstellenden zu prüfen ist. Die «Berechtigung» zur Akteneinsicht setzt ein aktuelles Interesse an der Einsichtnahme und die Behauptung eines Interesses voraus, welches im Lichte der Grundsätze der Rechtsordnung als schutzwürdig erscheint (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 151d N 1; BSK StPO-Vest/Horber, Art. 107 N 14). Das Einsichtsrecht des Privatklägers gilt dabei nicht absolut, sondern es besteht einerseits nur insoweit, als dies zur Durchsetzung seiner prozessualen Rechte notwendig ist, und es wird andererseits durch öffentliche private Interessen an der Geheimhaltung der Akten beschränkt (vgl. ZR 97 [1998] Nr. 11). Dies ergibt sich auch aus § 23 IDG, nach welchem sich das Einsichtsrecht der gesuchstellenden Person nebst der vorstehend erwähnten Bestimmung beurteilt. Die Tragweite des Akteneinsichtsrechts muss von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und aller Umstände des konkreten Falles (ZR 103 [2004] Nr. 70). Die Bekanntgabe von Informationen, wie sie in den Akten der Strafuntersuchungsbehörden regelmässig enthalten sind (Besondere Personendaten i.S.v. § 3 IDG), ist unter anderem dann zu verweigern, wenn der Bekanntgabe private Interessen entgegenstehen. Ein solches privates Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 1 und Abs. 3 IDG).

    4. Vorab ist das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht zu prüfen. Dieser macht geltend, aus der Einsichtnahme in die Akten Nr. GG140151-L erhoffe er sich, an Informationen zu gelangen, welche er im hängigen Strafverfahren gegen D. , dem damaligen [Funktion] des [Abteilung] der C. , betreffend Amtsgeheimnisverletzung verwenden könne. Aus dem E-Mailverkehr ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Amtsgeheimnis verletzt habe und ihn, den Beschwerdeführer, durch gezielte Indiskretionen und Anschuldigungen in der Presse habe loswerden wollen. D. habe von den Kampagnen der Beschwerdegegnerin 1 gegen ihn, den Beschwerdeführer, gewusst und nichts dagegen unternommen. Sein, des Beschwerdeführers, schutzwürdiges Interesse resultiere aus dem zu Unrecht erfolgten Einkommensverlust, seiner reduzierten Pensionsberechtigung und der Schädigung seiner beruflichen Reputation (act. 1 S. 6 f.).

      Es ist aktenkundig und unbestritten, dass diejenigen Beweismittel, gestützt auf welche der Nachweis einer allfälligen Amtsgeheimnisverletzung der Beschwerdegegnerin 1 hätte erbracht werden können, infolge Unverwertbarkeit aus dem Recht gewiesen und vernichtet wurden. Gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2014 (act. 4/58) bzw. Urteil vom

      5. Dezember 2014 (act. 4/67 Dispositivziffer 10) handelt es sich hierbei um zahlreiche Aktoren, namentlich um sämtliche im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft in elektronischer Papierform bei der Beschwerdegegnerin 2 und beim amt erhobenen Verkehrsund Kontaktdaten sowie die dadurch gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere die bei der Beschwerdegegnerin 1 sichergestellte CD Emails 2012, alle Analysen und Berichte der Firma H. , die Auswertung der privaten Telefonanschlüsse und der Mailbox der Beschwerdegegnerin 1, sämtliche Einvernahmeprotokolle der Beschwerdegegnerin 1 und Auskunftspersonen sowie die auf der Randdatenerhebung basierende Korrespondenz, einschliesslich der E-Mails

      zwischen Angehörigen der C.

      und dem Journalisten E.

      (vgl.

      auch act. 4/72 S. 11; vgl. auch act. 5 E. 4.5). In den noch vorhandenen Akten fehlt es damit an unmittelbaren verwertbaren Beweisen, auf welche der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung gestützt werden könnte und demnach auch an Beweismitteln, welche dem Beschwerdeführer im erwähnten Verfahren insbesondere zum Nachweis des Vorwurfes, D. habe von den

      strafrechtlich relevanten Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin 1 gegen ihn, den Beschwerdeführer, gewusst und nichts dagegen unternommen, dienlich sein könnten. Mangels entsprechender Beweise erfolgte denn auch ein Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 (act. 4/72). Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht in die noch vorhandenen Akten des Verfahrens Nr. GG140151-L ist insoweit nicht gegeben. Daran vermögen auch seine Ausführungen, er begründe sein schützenswertes Interesse mit dem erlittenen Einkommensverlust, der (reduzierten) Pensionsberechtigung sowie dem Imageschaden, nichts zu ändern. Primäres Ziel der Akteneinsicht ist es den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge, dass er sich

      allfällige Beweismittel für das Verfahren gegen D.

      beschaffen kann

      (vgl. act. 1 S. 6). Und genau diese Beweismittel sind aber in den Akten des Verfahrens Nr. GG140151 nicht mehr vorhanden, weil sie unrechtmässig erhoben worden sind und entsprechend nicht verwertbar waren. Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer insoweit kein hinreichend schutzwür- diges Interesse an der Einsicht in das Verfahren Nr. GG140151-L des Bezirksgerichts Zürich aufweist.

      Anzumerken bleibt, dass sich in den Akten Nr. GG140151-L ein undatierter Kurzbericht der H. befindet, welcher Auszüge aus dem E-Mailverkehr zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und E. wiedergibt (act. 4/13/13). Dieser Kurzbericht könnte dem Beschwerdeführer im Verfahren gegen D. allenfalls dienlich sein. Jedoch steht einer Akteneinsicht in diesen die nachfolgend noch vorzunehmende Interessenabwägung entgegen (vgl. dazu V.2.5).

    5. So ist der Vorinstanz generell in ihren Erwägungen dazu, dass die Beschwerdegegnerin 1 ein erhebliches Interesse an der Verweigerung der Akteneinsicht aufweist, zu folgen. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde rechtskräf- tig freigesprochen. Zwar wurden im Verfahren Nr. GG140151 zahlreiche Akten aus dem Recht gewiesen und vernichtet. Es befindet sich jedoch - wie dargelegt - darin u.a. noch der Kurzbericht der H. (act. 4/13/13). Gestützt auf den Wortlaut der Erwägungen in der Verfügung vom 28. November 2014 (act. 4/58 E. 1) ist davon auszugehen, dass dieser Kurzbericht eigentlich aus den Akten hätte entfernt werden müssen, zumal festgehalten

      wird, dass alle Analysen und Berichte der Firma H.

      (H'. ) aus

      dem Recht gewiesen würden. Die Endversion des Berichts wurde denn auch aus den Akten entfernt (act. 4/13/44, act. 4/58). Im Weiteren enthalten auch andere Aktenstücke, welche sich noch in den Akten befinden - wie beispielweise die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 vom September 2013 (act. 4/11/5/49/4), die Plädoyernotizen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 1 vom 28. November 2014 (act. 4/55a) die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft I vom 28. November 2014 (act. 4/56) - teilweise Ausführungen zu denjenigen Beweismitteln, welche aus dem Recht gewiesen wurden. Indirekt wird darin auf jene Beweise verwiesen, welche nicht mehr in den Akten sein dürfen. Würde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht gewährt, würde er so in den Besitz von Informationen gelangen, welche von den Anordnungen in der Verfügung vom 28. November 2014 betroffen waren. Einem solchen Informationsfluss aus unrechtmässig erhobenen Beweismitteln steht das Interesse der rechtskräftig freigesprochenen Beschwerdegegnerin 1 entgegen. Auch wäre es im Hinblick auf das Rechtsempfinden der Öffentlichkeit stossend, wenn der Beschwerdeführer im Drittverfahren gegen D.

      auf Aktenstücke zurückgreifen könnte, welche

      Hinweise auf die rechtswidrig erhobenen, im Ursprungsverfahren nicht verwertbaren Beweise enthalten bzw. sich auf solche stützen, und diese verwenden könnte. Die Interessenabwägung ist demnach zu Ungunsten des Beschwerdeführers vorzunehmen, mit der Folge, dass diesem auch aus diesem Grunde keine Einsicht in die Akten des Verfahrens Nr. GG140151-L zu gewähren ist. Ein solches Ergebnis erscheint auch insoweit angemessen, als es den Untersuchungsbehörden bzw. dem Gericht, welche das Strafverfahren gegen D.

      führen, zusteht, die Akten des Verfahrens

      Nr. GG140151-L von sich aus beizuziehen, sollten sie zur Überzeugung gelangen, diese seien für das bei ihnen pendente Verfahren von Bedeutung.

    6. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend sind, mit der Folge, dass dem Antrag 2 des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nicht entsprochen werden kann. Er ist somit abzuweisen.

VI.

  1. Im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, welche in Anwendung von § 20 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 1’000.- festzusetzen sind, vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seines Unterliegens und den Beschwerdegegnerinnen nicht, weil ihnen im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären.

  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, welches gegen erstinstanzliche Entscheide der Verwaltungskommission zur Verfügung steht (§ 19 Verordnung über die Organisation des Obergerichts).

Es wird beschlossen:

  1. Der Antrag 1, es seien im Verfahren des Bezirksgerichts Zürich Nr. GG140151-L keine Akten zu entfernen und zu vernichten, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Der Antrag 2, es sei dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten des Bezirksgericht Zürich Nr. GG140151-L zu gewähren, wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’000.- festgesetzt.

  4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Beschwerdeführer,

    • die Beschwerdegegnerin 1

    • die Beschwerdegegnerin 2,

    • die Vorinstanz,

      Die Akten Nr. BU180001-L und GG140151-L werden dem Bezirksgericht Zü- rich nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren retourniert.

  7. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 17. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu versandt am:

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