Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB180008 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 31.08.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde gegen eine Bezirksrichterin |
Zusammenfassung: | Der Anzeigeerstatter, vertreten durch Rechtsanwalt X, hat eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin B. eingereicht. Es geht um eine Angelegenheit bezüglich der Kinderbelange und der Erziehungsbeistandschaft für das Kind C. Der Anzeigeerstatter wirft der Richterin vor, ihre Amtspflichten verletzt zu haben, indem sie die Begründung einer Verfügung verzögert habe. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hat entschieden, dass kein pflichtwidriges Verhalten vorliegt und keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen erforderlich sind. Es werden keine Kosten erhoben, und dem Anzeigeerstatter wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen angefochten werden. |
Schlagwörter: | Aufsicht; Aufsichts; Verfahren; Anzeige; Anzeigeerstatter; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Obergericht; Massnahmen; Verfügung; Parteien; Verwaltung; Aufsichtsbehörde; Verfahrens; Verwaltungskommission; Obergerichts; Eingabe; Begründung; Ferien; Bezirksrichter; Kantons; Gerichtsschreiberin; Bezirksrichterin; Kindsmutter; Sorge; Verhalten; Bezirksgericht; Vorinstanz; ühren |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 108 ZPO ; Art. 308 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation Zivilund Strafprozess, Zürich, 2012 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB180008-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur.
E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. B. Stiefel, Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
in Sachen
,
Anzeigeerstatter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B.
I.
A. (nachfolgend: Anzeigeerstatter) ist der Vater der heute achtjährigen C. . Von der Kindsmutter wurde er mit Scheidungsurteil vom
18. Dezember 2014 des Familiengerichts des Bezirksgerichtes Bremgarten (nachfolgend: Familiengericht) geschieden; dabei wurde C. unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern belassen und unter die Obhut der Kindsmutter gestellt (act. 8/2/1 = act. 8/5 S. 48 ff.).
Im Januar 2017 eröffnete das Familiengericht als Kindesschutzbehörde aufgrund einer bei ihm eingegangenen Gefährdungsmeldung der Kindsmutter ein Verfahren, in dessen Rahmen mit Entscheid vom 17. März 2017 eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet wurde. Der Konflikt zwischen den Kindseltern verschärfte sich zusehends, sodass ihre Zusammenarbeit immer weniger gewährleistet war, was sich auf die - nun umstrittene - Betreuung von C. auswirkte. Auch das Verhalten von C. S. 55 ff.).
selbst gab immer mehr Anlass zur Sorge (vgl. act. 8/18
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 leitete der Anzeigeerstatter beim Bezirksgericht Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Ab- änderung des Scheidungsurteils hinsichtlich der Kinderbelange ein
(act. 8/1). Dieses wird von Bezirksrichterin lic. iur. B. Beschwerdegegnerin) geführt.
(nachfolgend:
Weil C. am 23. März 2018 von der Primarschule D. , welche sie am Wohnort ihrer Mutter besuchte, für sechs Wochen freigestellt wurde (sog. Time-out), wurde der Kindsmutter im Rahmen vorsorglicher Massnahmen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, und C.
wurde
bis zum Beginn der Sommerferien am 14. Juli 2018 beim Anzeigeerstatter platziert, wobei der Kindsmutter ein Besuchsrecht eingeräumt wurde (vgl. act. 8/63, act. 8/82, act. 8/97). Am 3. Juli 2018 fand sodann eine Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen statt, anlässlich derer die Parteien Anträge zur Regelung der Obhut und der Betreuung C. s ab dem 15. Juli 2018 für die weitere Dauer des Abänderungsverfahrens stellen und begrün- den konnten. Für die Dauer der Sommerferien, also vom 15. Juli 2018 bis zum 19. August 2018, wurde eine Vereinbarung getroffen, für die Zeit danach gelang dies nicht (vgl. Prot. VI S. 27 ff., act. 8/140 und act. 8/141). Den Vergleich genehmigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (act. 8/146). Sodann entschied sie mit einer weiteren, unbegründeten Verfü- gung vom 5. Juli 2018 über die von den Parteien gestellten Massnahmenanträge (act. 8/151 = act. 4/3; nachfolgend zitiert als act. 8/151). Insbesondere übertrug sie dabei dem Beistand die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf sämtliche Belange, welche die Schule/Ausbildung sowie die psychiatrischen/psychologischen Abklärungen und Therapien für C.
betreffen,
wobei die elterliche Sorge beider Eltern entsprechend eingeschränkt wurde (Dispositiv-Ziffer 4). Sodann wies sie die Kindesschutzbehörde Bremgarten an, die Erziehungsbeistandschaft weiterzuführen und entsprechend auszuweiten (Dispositiv-Ziffer 5).
Nachdem der Anzeigeerstatter mit Eingabe vom 10. Juli 2018 um Begrün- dung dieses Entscheides ersucht hatte (act. 8/157), beantragte der Kindesvertreter von C. mit Eingabe vom 12. Juli 2018, dem Beistand sei im Sinne superprovisorischer Massnahmen unverzüglich ohne Anhörung der Parteien die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf sämtliche Belange, welche die Schule/Ausbildung sowie die psychiatrischen/psychologischen Abklärungen und Therapien für C. betreffen, zu übertragen, und die elterliche Sorge beider Eltern sei entsprechend einzuschränken. Die Kindesschutzbehörde Bremgarten sei anzuweisen, die Erziehungsbeistandschaft weiterzuführen und entsprechend auszuweiten (act. 8/162). Daraufhin übertrug die Vorinstanz dem Beistand mit Verfügung vom 16. Juli 2018 in Gutheissung der Anträge des Kindesvertreters superprovisorisch die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf sämtliche Belange, welche die Schule/Ausbildung sowie die psychiatrischen/psychologischen Abklärungen und Therapien für C. betreffen und schränkte die elterliche Sorge beider Eltern entsprechend ein. Zudem wies sie die Kindesschutzbehörde Bremgarten superprovisorisch an, die Erziehungsbeistandschaft weiterzuführen und entsprechend auszuweiten. Schliesslich setzte sie den Parteien eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme an (act. 4/1 = act. 8/164; nachfolgend zitiert als act. 8/146). Das Familiengericht kam der an sie gerichteten Anweisung mit Entscheid vom 18. Juli 2018 nach (act. 8/169).
Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2018 bzw. gegen die Beschwerdegegnerin erhob der Anzeigeerstatter mit Eingaben vom 30. Juli 2018 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich sowohl eine sachliche als auch eine administrative Aufsichtsbeschwerde (zur Unterscheidung vgl. E. II.2.1). Die sachliche Beschwerde (vgl. act. 4/2) wurde in einem separaten Verfahren behandelt (Geschäfts-Nr. VB180007). In seiner administrativen Aufsichtsbeschwerde stellte der Anzeigeerstatter folgende Anträge (act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass Bezirksrichterin lic. iur. B. mit Erlass der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juli 2018 (Geschäfts Nr. FP170029-F) betreffend Anordnung superprovisorischer Massnahmen ihre Amtspflichten verletzt hat;
Es seien aufgrund der begangenen Amtspflichtverletzungen geeignete administrative Massnahmen gegen Bezirksrichterin lic. iur. B. zu ergreifen;
Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Anzeigeerstatter für das vorliegende Verfahren zu entschädigen.
Sodann beantragte der Anzeigeerstatter in prozessualer Hinsicht, es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen, und ein zweiter Schriftenwechsel sei anzuordnen (act. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 2. August 2018 wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeschrift zur schriftlichen Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt (act. 5). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2018, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 6), ging in der Folge fristgerecht ein (vgl. act. 5).
Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1-177). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II.
Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 82 Abs. 1 GOG). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 83 Abs. 1 GOG ist die Aufsichtsbeschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen; sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Diese Voraussetzungen erfüllt die Eingabe des Anzeigeerstatters vom 30. Juli 2018 (vgl. act. 1 und act. 8/165/2). Zudem hat der Anzeigeerstatter als Partei im der Aufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren und damit von dort getroffenen Anordnungen der Beschwerdegegnerin unmittelbar Betroffener das erforderliche rechtlich geschützte Interesse an der Erhebung einer administrativen Beschwerde (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 sowie act. 1 Rz 5).
Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit Aufsichtsbeschwerden ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine tatsächlich vermeintlich unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).
Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit
(d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zuweitgehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20, 36 und N 43 f.).
Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (OGer ZH VB110016 vom 22. August 2012 E. III.1.2; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45). Vorliegend ist dem Anzeigeerstatter aufgrund seines Antrages um Zusprechung einer Parteientschädigung jedoch ausnahmsweise auszugsweise vom vorliegenden Entscheid Mitteilung zu machen, sofern er die Behandlung dieses Antrages betrifft.
Gemäss § 83 Abs. 3 GOG untersucht die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Vorschriften der ZPO sind sinngemäss anwendbar.
III.
Der vom Anzeigeerstatter erhobene Vorwurf der Amtspflichtverletzung bezieht sich auf das Verhalten der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der von ihr erlassenen Verfügung vom 16. Juli 2018. Grösstenteils wiederholt der Anzeigeerstatter in seiner administrativen Beschwerde die in seiner sachlichen Aufsichtsbeschwerde erhobenen Vorwürfe (vgl. act. 1 Rz 15 ff. sowie act. 4/2). Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Stellungnahme vom
14. August 2018 denn auch auf diese Rügen ein (vgl. act. 6). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei diesbezüglich auf die im Beschluss der Verwaltungskommission vom 31. August 2018 im Verfahren VB180007 gemachten Erwägungen verwiesen. Entsprechende Amtspflichtverletzungen sind, wie dort dargelegt, nicht ersichtlich. Vorliegend zu prüfen bleiben die in der administrativen Beschwerde zusätzlich erhobenen Rügen.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin und die zuständige Gerichtsschreiberin seien in der heiklen Phase des Massnahmeverfahrens nach Ergehen der unbegründeten Verfügung vom 5. Juli 2018 lieber in die Ferien gereist, als den fraglichen Entscheid unverzüglich zu begründen. Die Beschwerdegegnerin habe damit ihre persönlichen Ferienpläne vor das Wohl der Parteien und vor die Pflicht, einen geordneten Gerichtsbetrieb zu garantieren, gestellt, und die Begründung der vorsorglichen Massnahmen in unzulässiger und ihre Amtspflichten verletzenden Weise massiv verzögert (act. 1 Rz 39, vgl. auch Rz 19). Die Beschwerdegegnerin sei an einem ordentlichen und beförderlichen Verfahren in keiner Weise interessiert (act. 1 Rz 19). Zu diesen Vorbringen äussert sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 14. August 2018 nicht explizit (vgl. act. 6).
Bezirksrichter führen in der Regel eine erhebliche Anzahl von Verfahren nebeneinander. In allen diesen Geschäften kann grundsätzlich jederzeit eine
dringliche Anordnung nötig werden. Da für summarische Verfahren die Gerichtsferien keine Geltung haben (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) könnten Richter, welche solche Verfahren behandeln, gar keine Ferien beziehen. Dies wäre jedoch weder zumutbar noch - im Hinblick auf arbeitsrechtliche Vorschriften
- zulässig. Auch die Ansprüche der Parteien ändern daran nichts. Selbstverständlich darf die Ferienabwesenheit eines Richters ein Verfahren nicht übermässig verzögern und der geordnete Gerichtsbetrieb muss gewährleistet bleiben. Dies lässt sich beispielsweise mit der Einrichtung einer Stellvertretung erreichen, wie dies hier auch der Fall war (vgl. act. 8/177). Konkret für das Erstellen einer Begründung wird dies in der Regel zwar weniger praktikabel sein, ist aber gerade bei kürzeren Ferien des Richters auch gar nicht nötig, zumal der Entscheidantrag während der Abwesenheit des Richters von einer anderen beteiligten Person - der Gerichtsschreiberin bei deren Abwesenheit auch der Auditorin, wie dies hier geschehen ist (vgl. act. 8/177) - verfasst werden kann. Damit ist vorliegend keine massive, zufolge der Ferien der Beschwerdegegnerin - und der Gerichtsschreiberin - resultierende Verfahrensverzögerung und Verzögerung der Erstellung der Begründung der Verfügung vom 5. Juli 2018 ersichtlich. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der geordnete Gerichtsbetrieb nicht jederzeit gewährleistet war. Ebenso wenig liegen Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin an einem beförderlichen Verfahren nicht interessiert wä- re. Im Gegenteil zeigt die Verfügung vom 16. Juli 2018, dass die Beschwerdegegnerin sich der Dringlichkeit sehr wohl bewusst war. Im Übrigen wurde bereits im Beschluss der Verwaltungskommission vom 31. August 2018 im Verfahren VB180007 bezüglich der sachlichen Aufsichtsbeschwerde des Anzeigeerstatters dargelegt, dass eine Begründungsdauer von knapp anderthalb Monaten - diese Zeitspanne stellte die Vorinstanz für die Begrün- dung der Verfügung vom 5. Juli 2018 in Aussicht (vgl. act. 8/156 und act. 8/159) - auch in Anbetracht der vorliegenden Verhältnisse nicht übermässig lange erscheint und folglich kein Eingreifen der Aufsichtsbehörde rechtfertigt.
Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass kein pflichtwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin vorliegt, welches in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen erfordern würde. Es sind folglich keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu ergreifen.
IV.
Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39).
Eine Parteientschädigung kann dem Anzeigeerstatter bereits deshalb nicht zugesprochen werden, weil er nicht Verfahrenspartei ist (vgl. E. II.3.3). Da er mit seinem Standpunkt nicht durchdringt, könnte ihm eine solche ohnehin nicht zugesprochen werden (vgl. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die von ihm beantragte Fristansetzung zur Begründung und Bezifferung der Entschädigung (act. 1 Rz 43) kann damit unterbleiben.
Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet.
Die Kosten fallen ausser Ansatz.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an Bezirksrichterin lic. iur. B. und an das Bezirksgericht Horgen (Geschäfts-Nr. FP170029-F), unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 8/1-177), sowie im Auszug (Erwägung II.2.3 und
IV.2-3 sowie Dispositiv-Ziffern 3 bis 5) an den Anzeigeerstatter, je gegen Empfangsschein.
Rechtsmittel :
Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 31. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am:
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