Zusammenfassung des Urteils VB180006: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdegegnerin ist das Bezirksgericht Zürich, gegen das der Anzeigeerstatter eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht hat. Es ging um die Umteilung und Zuweisung eines Eheschutzverfahrens an verschiedene Richter aufgrund der Abwesenheit des ursprünglich zuständigen Richters. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich war für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständig. Die Beschwerdegegnerin handelte pflichtgemäss und es wurden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter war männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB180006 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 22.02.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde gegen ein Bezirksgericht |
Schlagwörter: | Verfahren; Aufsicht; Aufsichts; Bezirksrichter; Anzeigeerstatter; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Richter; Umteilung; Eingabe; Gericht; Obergericht; Verfügung; Parteien; Eheschutzverfahren; Stellung; Rechtsverzögerung; Abwesenheit; Aufsichtsbehörde; Amtspflichtverletzung; Stellungnahme; Ersatzrichter; Kanton; Kantons; Bezirksgericht; Einzelrichter; Obergerichts; Unterlagen |
Rechtsnorm: | Art. 108 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 30 BV ;Art. 319 ZPO ; |
Referenz BGE: | 103 V 190; 137 I 340; 144 I 70; |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation Zivilund Strafprozess, Zürich, 2012 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB180006-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.
M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 22. Februar 2019
in Sachen
Anzeigeerstatter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. ,
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich
Erwägungen:
Zwischen dem Anzeigeerstatter und seiner Ehefrau, B. , ist seit dem
19. Dezember 2014 beim Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, ein Eheschutzverfahren hängig (act. 9/2/1; Geschäfts-Nr. EE140428). Nach Durchführung des Verfahrens fällte der zuständige Einzelrichter, lic. iur. C. , mit Urteil vom 1. Dezember 2015 einen Entscheid, mit welchem er B. zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an den Anzeigeerstatter und den Anzeigeerstatter zur Herausgabe gewisser Gegenstände an seine Ehefrau verpflichtete; die übrigen Anträge - insbesondere die von B. gestellten Auskunftsund Editionsbegehren - wurden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren (act. 9/2/45 bzw. act. 9/2/48). Gegen diesen Entscheid erhob B. Berufung bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, welche mit Teilurteil und Beschluss vom
23. September 2016 im Wesentlichen den Anzeigeerstatter zur Erteilung gewisser Auskünfte bzw. zur Edition bestimmter Unterlagen verpflichtete und im Übrigen die Sache zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückwies (act. 9/2/51 = act. 9/1).
Die Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin das Geschäft Nr. EE160363 und Bezirksrichter lic. iur. C. führte das Verfahren fort. Zusammengefasst kam es in der Folge zur Edition von - sehr umfangreichen - Unterlagen durch den Anzeigeerstatter (act. 9/3 und act. 9/4-14) sowie nach entsprechenden Fristansetzungen (vgl. act. 9/17 und act. 9/30) zur Edition von
Belegen durch B.
(act. 9/24 und act. 9/25/1-3, act. 9/36 und
act. 9/37/1-6, act. 9/39, act. 9/40/1-6 und act. 9/41). Am 19. September 2017 wurde eine Beweisverhandlung mit Parteibefragungen durchgeführt, wobei beide Parteien weitere Editionsanträge stellten (act. 9/Prot. S. 7 ff., act. 9/42 und act. 9/43). Diese wurden mit Verfügungen vom 2. und 17. Oktober 2017 abgewiesen bzw. als gegenstandslos abgeschrieben (act. 9/48 und
act. 9/50). Die nächste Verfügung vom 17. Januar 2018, mit welcher den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis angesetzt wurde, wurde von Ersatzrichterin lic. iur. D.
erlassen, ohne dass zum
Richterwechsel Näheres erläutert worden wäre (act. 9/58). Die Parteien adressierten ihre nachfolgenden Eingaben denn auch weiterhin an Bezirksrichter lic. iur. C. , insbesondere ihre jeweiligen Stellungnahmen zum Beweisergebnis vom 8. Februar 2018 resp. vom 6. März 2018 (vgl. act. 9/62 und act. 9/66). Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 brachte B. sodann Noven ins Verfahren ein und stellte zudem ein neues materiell-rechtliches Auskunftsbegehren (act. 9/72). Daraufhin wurden den Parteien mit Verfügung vom 8. Juni 2018, erlassen von Bezirksrichter Dr. E. , die neuesten Eingaben und Unterlagen der jeweiligen Gegenseite zugestellt und ihnen Frist zur freiwilligen Stellungnahme dazu angesetzt. Es wurde sodann darauf hingewiesen, dass Bezirksrichter lic. iur. C. bis Ende Juli 2018 abwesend sei und demzufolge einstweilen Bezirksrichter Dr. E. sei (act. 9/74).
zuständig
Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 erhob der Anzeigeerstatter beim Obergericht des Kantons Zürich sowohl eine Rechtsverzögerungsbeschwerde als auch eine Aufsichtsbeschwerde. Im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde ersucht er die Aufsichtsbehörde, die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf das Eheschutzverfahren um eine geeignete, effiziente Organisation und Dossierzuteilung zu ersuchen und diese Massnahme zu überwachen (act. 1 S. 10).
Nach Eröffnung des vorliegenden Verfahrens betreffend Aufsichtsbeschwerde wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständigkeitshalber an die
Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet (act. 4), welche dafür das Verfahren RE180007 eröffnete (act. 7/78-83). Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 wurde dem Anzeigeerstatter sodann der Eingang seiner Aufsichtsbeschwerde bestätigt und er wurde über die Weiterleitung der Rechtsverzögerungsbeschwerde an die zuständige Instanz informiert sowie auf seine Stellung im Aufsichtsbeschwerdeverfahren hingewiesen (act. 5).
Mit Urteil vom 14. August 2018 wies die I. Zivilkammer die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab (act. 7/82 = act. 9/79; nachfolgend zitiert als act. 7/82). Im Eheschutzverfahren EE160363, in welchem in der Zwischenzeit die Stellungnahmen der Parteien vom 10. Juli 2018 resp. vom 30. Juli 2018 eingegangen waren (act. 9/76 und act. 9/81), setzte Bezirksrichter lic. iur. C. B. auf entsprechendes Gesuch vom 3. Dezember 2018 hin (act. 9/84) mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 eine Frist zur Stellungnahme zur letzten Eingabe des Anzeigeerstatters bzw. zu den damit neu eingereichten Unterlagen an (act. 9/85). B. nahm mit Eingabe vom 14. Januar 2019 Stellung, wobei sie ihrerseits neue Unterlagen einreichte (act. 9/87 und act. 9/88/1-6).
Die Akten des Eheschutzverfahrens wurden beigezogen (act. 9/1-89). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 82 Abs. 1 GOG). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zuständig.
Der Anzeigeerstatter erhebt seine Beschwerde gegen die 5. Abteilung der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 1 S. 1). Seine Rügen richten sich jedoch auch gegen die Gerichtspräsidentin der Beschwerdegegnerin, lic. iur. F. (vgl. act. 1 S. 11, siehe im Einzelnen E. III.1 und III.4.1-3). Zudem
ist in Bezug auf die ebenfalls beanstandeten Zuresp. Umteilungen des Verfahrens EE160363 nicht restlos klar, ob diese von der Abteilungsvorsitzenden der 5. Abteilung ebenfalls von der Gerichtspräsidentin vorgenommen wurden (vgl. dazu im Einzelnen E. III.3.1). Entsprechend ist die Beschwerde als faktisch gegen die Beschwerdegegnerin als solche gerichtet entgegen zu nehmen.
Nach § 83 Abs. 1 GOG ist die Aufsichtsbeschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Diese Frist gilt jedoch nur, wenn eine bestimmte Amtspflichtverletzung angefochten wird, nicht jedoch, wenn es um eine Rechtsverzögerung geht. In solchen Fällen ist die Beschwerde an keine Frist gebunden. Sie ist allerdings auch nicht zeitlich unbegrenzt zulässig. Vielmehr ist sie nur so lange gegeben, als ein rechtlich schützenswertes Interesse daran besteht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 8). Die Aufsichtsbeschwerde des Anzeigeerstatters stützt sich vornehmlich auf die Verzögerung des erstinstanzlichen Prozesses aufgrund von behaupteten Versäumnissen der Beschwerdegegnerin resp. auf das Unterlassen einer Antwort auf ein Schreiben des Anzeigeerstatters (vgl. im Einzelnen E. III.1). Entsprechend musste er seine Beschwerde nicht innerhalb einer bestimmten Frist einreichen. Da das erstinstanzliche Verfahren bei Beschwerdeerhebung noch hängig war, kommt dem Anzeigeerstatter als Partei auch das erforderliche Interesse an der Beschwerde zu. Die Voraussetzungen gemäss § 83 Abs. 1 GOG, wonach die Beschwerde schriftlich einzureichen ist und einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat, erfüllt die Eingabe des Anzeigeerstatters vom 3. Juli 2018 im Übrigen ebenfalls (vgl. act. 1).
Eine Aufsichtsbeschwerde kann sich entweder gegen einen tatsächlich vermeintlich unrechtmässigen unzweckmässigen Entscheid richten, welcher aufgehoben geändert werden soll (man spricht in einem solchen Fall von einer sachlichen Beschwerde), es kann damit ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson angezeigt werden, das die Aufsichtsbehörde ahnden soll (sog. administrative Beschwerde;
Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20). Weil die vorliegende Beschwerde sich nicht gegen bestimmte Anordnungen des zuständigen Einzelrichters im Eheschutzverfahren EE160363 richtet, sondern im Wesentlichen die Zuresp. Umteilung des Verfahrens gerügt wird und ferner nicht direkt mit dem Eheschutzverfahren zusammenhängende Vorwürfe gegen die Präsidentin der Beschwerdegegnerin erhoben werden (vgl. im Einzelnen E. III.1), handelt es sich um eine administrative Aufsichtsbeschwerde.
Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird, die eine Amtspflichtverletzung darstellt. Dies kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 36). Zu beachten ist, dass bei Rechtsverzögerungen und Rechtsverweigerungen die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zu ergreifen ist, da eine Aufsichtsbeschwerden nur ergriffen werden kann, wenn keine prozessualen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, um die beanstandeten Vorgänge geltend machen zu können (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 15 ff. sowie N 11 und 23).
Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklä- rungen zu treffen. Die Ahndung von Ordnungsfehlern steht sodann im pflichtgemässen Ermessen der Aufsichtsbehörde. Werden Massnahmen getroffen, müssen sie erforderlich, zweckmässig und verhältnismässig zur Art und Schwere der begangenen Amtspflichtverletzung sowie für den Betroffenen zumutbar sein (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 f.).
Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (OGer ZH VB110016 vom 22. August 2012 E. III.1.2; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45).
Gemäss § 83 Abs. 3 GOG untersucht die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Vorschriften der ZPO sind sinngemäss anwendbar.
Der Anzeigeerstatter verweist zur Begründung der Aufsichtsbeschwerde zunächst auf seine Ausführungen in der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Zudem macht er darauf aufmerksam, dass nachdem bereits in der Verfügung
vom 17. Januar 2018 die Ersatzrichterin D.
genannt werde, was der
Anzeigeerstatter damals nicht beachtet habe, in der Verfügung vom 8. Juni
2018 ein neuer, vorher nie erwähnter Ersatzrichter Dr. E.
aufgeführt
sei, welcher nur einstweilen zuständig sein solle. Zudem werde von einer zeitlich befristeten Abwesenheit von Bezirksrichter lic. iur. C. bis Ende Juli 2018 gesprochen. Diese Formulierungen würden den Eindruck erwecken, dass Bezirksrichter C. nach seiner Rückkehr wieder für den Fall zuständig sein solle. Es liege auf der Hand, dass mit einem Urteil in nächster Zukunft erneut nicht gerechnet werden könne, müsse sich Bezirksrichter
C.
doch nach seiner monatelangen Abwesenheit zunächst wieder in
den Fall einlesen. Die Aufsichtsbehörde werde daher ersucht, dem ständigen Hinund Herschieben des Falles einen Riegel zu schieben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Verfahren einem Richter zuzuteilen, welcher die notwendige Zeit und Kapazität dafür habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Bezirksrichter Dr. E.
lediglich eine Übergangslösung
darstellen solle, wenn er sich doch zumindest kurzzeitig habe mit dem Fall befassen müssen. Es sei ja nicht einmal sicher, ob Bezirksrichter C. , für dessen Abwesenheit keine Gründe bekannt seien, tatsächlich anfangs August zurückkehren werde. Darüber müsse die Beschwerdegegnerin prä- zise Auskunft geben. Schliesslich sei noch Folgendes zu bemerken: Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 sei der Anzeigeerstatter persönlich - ohne Wissen seiner Rechtsvertreterin - an die Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. F. gelangt und habe dort angesichts der überlangen Verfahrensdauer seine Hilflosigkeit zum Ausdruck gebracht. Auch wenn der Anzeigeerstatter keine konkreten Anträge gestellt habe, sei es stossend, dass die Präsidentin diesen Brief unbeantwortet gelassen und nicht einmal eine Empfangsbestä- tigung versandt habe. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, was genau unternommen worden sei (act. 1 S. 10 f.).
Soweit die Beschwerde mit den Ausführungen zur behaupteten Rechtsverzögerung begründet wird, ist eine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung zu verneinen. Die I. Zivilkammer wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab, weil sie keine Pflichtverletzung der Vorinstanz im Sinne einer Rechtsverzögerung feststellte (act. 7/82). Umso weniger kann folglich eine Amtspflichtverletzung durch die Beschwerdegegnerin vorliegen.
Die Zuund Umteilung der an einem Bezirksgericht hängigen Verfahren an die einzelnen Richter und die Bildung der Spruchkörper sind im Kanton Zü- rich nicht gesetzlich geregelt. Die Beschwerdegegnerin legt die diesbezügliche Zuständigkeit in ihrer gestützt auf § 18 GOG erlassenen und vom Obergericht des Kantons Zürich genehmigten Geschäftsordnung fest (abrufbar unter http://www.gerichte-zh.ch/organisation/bezirksgerichte/bezirksgerich t- zuerich/organisation/geschaeftsordnung.html). Für die Zuteilungen von Verfahren zuständig sind demnach je nach Art des zuzuteilenden Prozesses die Gerichtspräsidentin der Gerichtspräsident, der die Bereichsleiter/in und die Abteilungsvorsitzenden (vgl. § 27 Abs. 1 lit. c-e, § 31 Abs. 3 und § 36 Abs. 4). Umteilungen von Kollegialfällen werden von der Gerichtspräsidentin dem Gerichtspräsident vorgenommen (§ 27 Abs. 1 lit. d), innerhalb eines Bereichs vom Bereichsleiter der Bereichsleiterin (§ 31 Abs. 3) und in Einzelrichterfällen sorgen die Einzelrichterinnen und Einzelrichter für die Bezeichnung von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter zur Sitzungsvertretung (§ 40 Abs. 2). Das genaue Vorgehen bzw. die Kriterien für die Zuoder Umteilung sind in der Geschäftsordnung nicht näher geregelt. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 30 Abs. 1 BV - dem Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht - grundsätzlich zuläs- sig, sofern die Zuteilung der einzelnen Verfahren nach sachlichen Kriterien erfolgt, welche in transparenter Weise im Voraus definiert werden, etwa in Form einer gefestigten Praxis (vgl. BGE 144 I 70 E. 5.6). Auf diese Weise soll verhindert werden, dass ein Gericht eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet die Rechtsprechung durch die gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst wird, was eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV darstellen würde. Ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern ist aber nicht ausgeschlossen (BGE 144 I 70 E. 5.1, BGE 137 I 340 E. 2.2.1). In der Praxis existieren verschiedene Systeme, um die eingehenden Fälle nach objektiven Kriterien den Richtern zuzuteilen (vgl. dazu etwa Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 14 N 6).
Dass die Beschwerdegegnerin die Zuund Umteilungen der bei ihr hängigen Verfahren in genereller Weise nicht in dieser Art und Weise handhabe, wird vom Anzeigeerstatter nicht vorgebracht und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür. Ebenso wenig macht der Anzeigeerstatter geltend, dass diese Grundsätze bei der Auswahl der einzelnen mit dem Eheschutzverfahren EE160363 befassten Richter verletzt worden seien. Vielmehr scheint er sich daran zu stören, dass das Verfahren überhaupt (mehrfach) umgeteilt wurde.
Die Abwesenheit eines Richters für eine längere Zeit stellt einen sachlichen Grund dar, die von ihm geführten Verfahren entweder einem anderen Richter zuzuteilen einen Stellvertreter zu bestellen (vgl. BGer 5A_429/2011 vom 9. August 2011 E. 3). Ansonsten wären nicht zu rechtfertigende Verzö- gerungen der fraglichen Prozesse zu befürchten. Ob ein Stellvertreter bestellt wird und sich der ursprünglich zuständige Richter nach seiner Rückkehr wieder der Verfahren annimmt ob die Fälle definitiv an einen anderen Richter umgeteilt werden, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmten. Insbesondere zu berücksichtigen ist dabei auch, dass möglichst reibungslose Übergänge gewährleistet werden und sich der Richterwechsel nicht durch unnötige Verzögerungen auf die Verfahren auswirkt. Die für Zuund Umteilungen zuständigen Stellen der Beschwerdegegnerin sind denn auch dazu verpflichtet, für eine beförderliche Erledigung der Geschäfte zu sorgen bzw. dies zu überwachen (vgl. § 77 Abs. 2 GOG sowie § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1 lit. f, § 36 Abs. 3 und § 40 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Beschwerdegegnerin).
Der Umstand, dass das Verfahren EE160363 umgeteilt wurde, stellt nach dem Gesagten keine Amtspflichtverletzung, sondern aufgrund der Abwesenheit des ursprünglich zuständigen Bezirksrichters lic. iur. C.
vielmehr eine Notwenigkeit dar. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit der Bestellung von Stellvertretern anstelle einer definitiven Umteilung die Grundsätze der Zuteilung verletzte ihr Ermessen pflichtwidrig ausübte. Im Hinblick auf den Verfahrensstand kurz vor Beginn
der Abwesenheit von Bezirksrichter lic. iur. C.
Ende 2017 (vgl.
act. 9/58 und act. 9/74, ferner auch act. 7/82 E. II.2.5.2) - ausstehend waren soweit dannzumal ersichtlich noch die Stellungnahmen zum Beweisergebnis, danach wäre das Verfahren in das Stadium der Urteilsfällung getreten - wäre es grundsätzlich auch denkbar gewesen, das Verfahren definitiv einem anderen Einzelrichter zu übergeben in der Erwartung, der Endentscheid könnte bereits vor der Rückkehr von Bezirksrichter lic. iur. C. Ende Juli 2018 (vgl. act. 9/74, ferner auch act. 7/82 E. II.2.5.2) getroffen werden. Allerdings war zu berücksichtigen, dass es sich um einen sehr komplexen und umfangreichen Eheschutzprozess mit einer Vielzahl von Belegen handelt (vgl. act. 9/1-89 sowie insbesondere auch act. 7/82 E. II.2.2.3 und II.2.5.2). Aufgrund des bisherigen prozessualen Verhaltens der Parteien war zudem durchaus zu erwarten, dass es zusätzlich zu den Stellungnahmen zum Beweisergebnis zu weiteren Eingaben kommen würde und auch neue Unterlagen eingereicht würden - was sich auch bewahrheiten sollte (vgl. etwa act. 9/72 sowie act. 9/63/1-16, act. 9/67/1-4c und act. 9/73/1-3). Dies liess bereits im Dezember 2017 eine Urteilsfällung vor der Rückkehr von Bezirksrichters lic. iur. C. Ende Juli 2018 als eher unwahrscheinlich erscheinen. Da folglich erwartet werden durfte, dass während der Abwesenheit von
Bezirksrichter lic. iur. C.
nur prozessleitende Verfügungen erlassen
werden müssten, wozu keine vertieften Kenntnisse der gesamten Akten notwendig waren, erscheint es als sinnvoll, dass das Verfahren nur vorübergehend einem Stellvertreter zugeteilt wurde. Dies auch, zumal Bezirksrichter lic. iur. C. mit dem Fall vertraut ist, sodass davon ausgegangen werden durfte, er werde sich im Gegensatz zu einem neu bestellten Einzelrichter nicht von Grund auf neu darin einlesen müssen, um ein Urteil zu fällen, was eine Zeitersparnis bedeutet. Es sprechen damit sachliche Gründe für eine nur vorübergehende Zuweisung des Eheschutzverfahrens an einen Stellvertreter.
Immerhin sei noch erwähnt, dass die bloss einstweilige Umteilung des Verfahrens an Bezirksrichter Dr. E.
selbstredend nicht bedeutete, dass
eine Urteilsfällung durch diesen schon von Vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Wie gesehen, liess dies aber der prozessuale Stand des Verfahrens nicht zu.
Das vom Anzeigeerstatter im Besonderen angeführte Argument gegen eine Rückübertragung des Verfahrens an Bezirksrichter lic. iur. C. , die mutmasslich lange Wiedereinarbeitungszeit durch diesen, vermag nichts an diesem Ergebnis zu ändern. Abgesehen davon, dass dies auch im Zeitpunkt der Erhebung der Aufsichtsbeschwerde nur eine blosse Befürchtung des
Anzeigeerstatters darstellte, war eine übermässige Verzögerung weder bei der Umteilung noch bei der Rückübertragung des Eheschutzverfahrens zu erwarten. So bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass Bezirksrichter
lic. iur. C.
nicht genügend Zeit und Kapazität haben würde, um sich
mit dem Fall nach seiner Rückkehr mit der nötigen Sorgfalt zu befassen. Da Bezirksrichter lic. iur. C. bereits mit dem Fall vertraut war, musste er sich zudem lediglich in die während seiner Abwesenheit neu eingereichten Eingaben und Unterlagen - im Wesentlichen die Stellungnahmen zum Beweisergebnis, die Noveneingabe von B.
vom 3. Mai 2018 sowie die
Stellungnahmen der Parteien zu den jeweiligen neu eingereichten Unterlagen (vgl. act. 9/62, act. 9/66, act. 9/72, act. 9/76 und act. 9/81) - neu einlesen. Trotz der oft umfangreichen Eingaben der Parteien war angesichts der auf wenige Monate beschränkten Dauer der Abwesenheit nicht damit zu rechnen, dass dies eine überlange Zeit in Anspruch nehmen würde - jedenfalls nicht länger, als ein neuer Einzelrichter benötigt hätte, um sich gründlich in das gesamte Dossier einzulesen.
Nach dem Gesagten liegen keine zwingenden Gründe vor, um den Fall bei
Bezirksrichter Dr. E.
zu belassen. Insbesondere bedeutet der Umstand, dass Bezirksrichter Dr. E. eine prozessleitende Verfügung erliess (vgl. act. 9/74), nicht, dass er sich bereits vertieft in sämtliche Akten des Verfahrens einlesen musste. Im Übrigen wäre es im Hinblick auf den in der Bundesverfassung verankerten Anspruch auf einen gesetzlichen Richter problematisch, wenn eine Partei Einfluss darauf nehmen könnte, welcher Richter das Verfahren behandelt. Dem Wunsch des Anzeigeerstatters, wonach Bezirksrichter Dr. E.
für das Verfahren zuständig bleiben soll,
kann daher auch aus diesem Grund nicht stattgegeben werden. Da gerade kein Anspruch auf die Ernennung einer bestimmten Person als Richter bzw. die Zuweisung eines Verfahrens an eine bestimmte Person besteht, verletzte die Beschwerdegegnerin durch die Rückgabe des Eheschutzverfahrens an Bezirksrichter lic. iur. C. keine Rechte des Anzeigeerstatters.
Weshalb als Stellvertreter zunächst Ersatzrichterin lic. iur. D.
bestellt
und das Verfahren hernach Bezirksrichter Dr. E. zugewiesen wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Der Anzeigeerstatter macht jedoch nicht geltend und bringt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Umteilung von Ersatzrichterin lic. iur. D. zu Bezirksrichter Dr. E. sachlich nicht begründet gewesen wäre. Indizien für Derartiges sind denn auch keine ersichtlich. Zudem kam es gemäss Feststellung der I. Zivilkammer durch diese Umteilung zu keiner kritischen Bearbeitungslücke. Die einzige von der I. Zivilkammer monierte - allerdings angesichts der konkreten Umstände nicht zu einer Rechtsverzögerung führende - längere Zeit ohne ersichtliche Aktivitäten der Vorinstanz lag zwischen den Verfügungen vom 2. bzw. 19. Oktober 2017 und der Verfügung vom 17. Januar 2018 (act. 7/82 E. II.2.4.2 und II.3), also überwiegend während eines Zeitraums, in
welchem noch Bezirksrichter lic. iur. C.
für das Verfahren zuständig
war. Ersatzrichterin lic. iur. D. erliess nach Übernahme des Verfahrens zeitnah die Verfügung vom 17. Januar 2018 (act. 9/58). Insofern führte die Umteilung des Verfahrens als solche und auch die Zuteilung von der ersten Stellvertreterin an den zweiten Stellvertreter nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb die Umteilung amtspflichtswidrig gewesen sein soll, auch wenn die Gründe dafür nicht im Einzelnen bekannt sind. Auf eine nähere Abklärung kann daher verzichtet werden.
Zusammenfassend sind betreffend die Umteilungen des Eheschutzverfahrens keine aufsichtsrechtlich relevanten Amtspflichtverletzungen ersichtlich, übte die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen doch basierend auf sachlichen Kriterien pflichtgemäss aus.
Im Sinne der Transparenz wäre es immerhin angezeigt gewesen, die Parteien zeitnah und nicht erst im Juni 2018 über die Abwesenheit und anschlies-
sende Rückkehr von Bezirksrichter lic. iur. C.
zu unterrichten. Allerdings stellt das anfängliche Unterlassen dieser Information bzw. die Mitteilung erst nachdem Bezirksrichter lic. iur. C. bereits einige Zeit abwesend gewesen war, keine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin dar. Die Parteien konnten die Namen der stellvertretenden Richter den in der Zwischenzeit ergangenen Verfügungen entnehmen, sodass grundsätzlich bekannt war, wer das Verfahren behandelte (vgl. act. 9/58 und act. 9/74). Einen Anspruch auf Information über die Grün- de für die Abwesenheit eines Richters haben die Parteien im Übrigen nicht.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV besteht ein Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben. Die Gerichte sind demnach verpflichtet, Gesuche, deren Erledigung in ihre Kompetenz fallen, an die Hand zu nehmen und zu behandeln. Tun sie dies nicht, liegt eine Rechtsverweigerung vor (BGE 103 V 190 E. 3a-b; Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 29 N 18).
In seinem Schreiben vom 30. Januar 2018 an die Gerichtspräsidentin der Beschwerdegegnerin, lic. iur. F. , stellte der Anzeigeerstatter keine expliziten Anträge. Vielmehr weist er sogar selbst darauf hin, er wisse, dass er eine Aufsichtsbeschwerde erheben könnte, hält aber gleichzeitig fest, dies wolle er nicht wegen der zu befürchtenden Verzögerung. Sodann führt er aus, er wolle mit dem Schreiben lediglich seine Hilflosigkeit angesichts der seiner Meinung nach überlangen Verfahrensdauer ausdrücken, und er schliesst, meiner Seele tat dieses Schreiben gut (act. 3/17). Damit ist das fragliche Schreiben nicht als Gesuch an die Beschwerdegegnerin eine andere Instanz zu verstehen, was der Anzeigeerstatter im Übrigen auch in seiner am 3. Juli 2018 erhobenen Aufsichtsbeschwerde klarstellen lässt. Während die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, auf eine Eingabe, welche - auch implizit - einen Antrag enthält, zu reagieren bzw. diese zu behandeln, ist keine gesetzliche Pflicht ersichtlich, ein Schreiben wie das Vorliegende zu beantworten, in welchem ausdrücklich keine Anträge gestellt werden. Sollte die Präsidentin der Beschwerdegegnerin auf das Schreiben des Anzeigeerstatters vom 30. Januar 2018 also nicht reagiert haben - ob dies tatsächlich der Fall ist, ist nicht bekannt; die Eingabe befindet sich je-
denfalls nicht bei den Akten des Verfahrens EE160363 - läge darin keine Amtspflichtverletzung. Auf eine genauere Abklärung, wie mit der Eingabe verfahren wurde, kann daher verzichtet werden.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein pflichtwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin vorliegt, welches in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen erfordern würde. Es sind folglich keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu ergreifen.
Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39). Entschädigungen sind im Übrigen keine zu entrichten.
Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen:
Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 9/1-
89) sowie gegen Empfangsschein an das Bezirksgericht Zürich (GeschäftsNr. EE160363).
Rechtsmittel :
Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 22. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am:
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