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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB180005)

Zusammenfassung des Urteils VB180005: Obergericht des Kantons Zürich

Der Anzeigeerstatter hat Beschwerde gegen das Bezirksgericht B. eingereicht, da er die Entscheidungen des Gerichts zugunsten des Betreibungsamtes Thalwil als befangen ansieht. Er fordert die Einsetzung eines unbefangenen Gerichts. Die Aufsichtsbeschwerde des Anzeigeerstatters wurde abgewiesen, da das Verhalten des Beschwerdegegners als nicht beanstandungswürdig erachtet wurde. Es wurden keine Kosten erhoben, und es steht kein Rechtsmittel gegen den Beschluss zur Verfügung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB180005

Kanton:ZH
Fallnummer:VB180005
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB180005 vom 28.05.2019 (ZH)
Datum:28.05.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde
Schlagwörter: Anzeige; Anzeigeerstatter; Gericht; Aufsicht; Bezirksgericht; Aufsichts; Obergericht; Verfahren; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Betreibungsamt; Verfügung; Verwaltungskommission; Stellung; Thalwil; Obergerichts; Beschluss; Anzeigeerstatters; Kantons; Frist; Richter; Geschäfts-Nr; Oberrichterin; Eingabe; Pfändung; Betreibungsamtes; Gerichts-; Recht; Zivilkammer; Urteil
Rechtsnorm: Art. 108 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf, 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB180005

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB180005-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.

E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 28. Mai 2019

in Sachen

  1. ,

    Anzeigeerstatter

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen [Stellung im Gericht] Dr. iur. B.

Erwägungen:

  1. Einleitendes; Verfahrensgang

    1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 erhob der Anzeigeerstatter beim Bezirksgericht B. Beschwerde gegen die Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil. Mit Beschluss vom 6. März 2018 (act. 8/11) wies das Bezirksgericht

      B. (Gerichts- [Stellung] Dr. B. , Bezirksrichter lic. iur. C. und Ersatzrichterin lic. iur. D. ) die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Geschäfts-Nr. CB180002- ).

    2. Der Anzeigeerstatter macht geltend, dass mit dieser Abweisung offensichtlich sei, dass das Bezirksgericht B. befangen sei, dass es Entscheide in seinen Fällen per se zugunsten des Amtes fälle (vgl. act. 1 S. 1).

    3. Mit Eingabe vom 23. April 2018 erhob der Anzeigeerstatter beim Bezirksgericht B. eine weitere Beschwerde gegen das Betreibungsamt Thalwil, dieses Mal gegen die Pfändung Nr. 2 (Geschäfts-Nr. CB180011- ). Wegen der für ihn offensichtlichen Befangenheit (vgl. vorstehend E. 1. 2.) verlangte er gleichzeitig, dass ein unbefangenes Gericht bzw. Richterkollegium einzusetzen sei (act. 6/1 S. 3).

    4. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 setzte Gerichts- [Stellung] Dr. B. im Verfahren CB180011- den Beschwerdegegnerinnen und dem Betreibungsamt Thalwil Frist an, um sich zur Beschwerde zu äussern (act. 2/4 = 6/5).

    5. Hiegegen richtet sich die vorliegende, mit Eingabe vom 2. Juni 2018 (Poststempel: 4. Juni 2018) erhobene Aufsichtsbeschwerde des Anzeigeerstatters (act. 1). Er moniert, dass Gerichts- [Stellung] Dr. B. (fortan: Beschwerdegegner) in der Verfügung vom 23. bzw. recte 17. Mai 2018 (beim vom Anzeigeerstatter genannten 23. Mai 2018 dürfte es sich um das Datum handeln, an welchem er die Verfügung vom 17. Mai 2018 empfangen hat, vgl. act. 6/6/1-3) das von ihm gestellte Ausstandsgesuch überhaupt nicht behandle, sondern ignoriere. Damit leite derjenige Richter, der das Fehlverhalten des Betreibungsamtes Thalwil bereits mittels Beschluss vom 6. März 2018 mit Ignoranz gedeckt habe, auch dieses Verfahren, womit quasi garantiert sei, dass das Betreibungsamt Thalwil per se Recht bekomme. Der Anzeigeerstatter ersucht demgemäss darum, das Bezirksgericht B. und namentlich den Beschwerdegegner für sein Verhalten zu rügen und zu massregeln. Gleichzeitig sei das Bezirksgericht anzuhalten, ein Gerichtskollegium einzusetzen, das seine Beschwerden tatsächlich objektiv und sachlich behandle (act. 1 S. 2).

    6. Mit Gesuch vom 8. Juni 2018 wurden die Akten CB180011- beim Bezirksgericht B. beigezogen (act. 3). Am 16. Januar 2019 wurden sie selbigem wieder retourniert (act. 4/1-10). Am 5. April 2019 gingen sie hierorts wieder ein (act. 5 und 6/1-18). Am 10. Mai 2019 wurden die Akten PS180047-O bei der

      II. Zivilkammer des Obergerichts beigezogen (act. 7 und 8/1-16).

    7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG).

    8. Hinzuweisen ist darauf, dass das Verfahren CB180011- des Bezirksgerichts B. zwischenzeitlich mit Urteil vom 12. März 2019 erledigt worden ist. Die Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen die Pfändung Nr. 2 des Betreibungsamtes Thalwil wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde

      (act. 6/15). Dagegen ist nunmehr bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Beschwerde des Anzeigeerstatters hängig (Verfahren PS190062-O).

  2. Prozessuales

    1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

    2. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Diese Frist scheint eingehalten (vgl. act. 6/6/1-3 [Empfang der beanstandeten Verfügung

      durch den Anzeigeerstatter wohl am 23. Mai 2018] und act. 1 [Poststempel 4. Juni 2018]).

  3. Materielles

    1. a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin eine tatsächlich vermeintlich unrechtoder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde) ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson administrativ zu ahnden (sog. administrative Beschwerde).

    2. Mit der Verfügung vom 17. Mai 2018 wurde den Gegenparteien und dem Betreibungsamt Frist zur Stellungnahme angesetzt. Dabei handelt es sich um einen standardisierten Akt der Prozessleitung, eine absolut austauschbare Prozessleitungshandlung im Vorfeld des Sachentscheides, mithin um eine blosse Verfahrensverwaltung. Es ist schlicht irrelevant, ob Richter X Richter Y Parteien Fristen zur Stellungnahme ansetzt (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2016, PS160187-O, E. II. 3.4.). Es ist somit aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der abgelehnte Beschwerdegegner die Verfügung vom 17. Mai 2018 erlassen hat. Er war diesbezüglich a priori nicht befangen. Entsprechend besteht keinerlei Veranlassung, dem Beschwerdegegner, wie vom Anzeigeerstatter in administrativer Hinsicht gefordert (act. 1

      S. 2), eine Rüge zu erteilen. Im Übrigen hat ein anderer Spruchkörper des Bezirksgerichts B. das Ausstandsbegehren des Anzeigeerstatters mit Urteil vom 12. Juni 2018 rechtskräftig abgewiesen (act. 6/13).

    3. Der Antrag des Anzeigeerstatters schliesslich, das Bezirksgericht anzuhalten, ein unabhängiges Gerichtskollegium einzusetzen, ist mit der rechtskräftigen Abweisung des Ausstandsbegehrens gegenstandslos geworden, so dass darauf nur schon deshalb nicht einzutreten ist.

    4. Die Aufsichtsbeschwerde ist somit zusammenfassend abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

  4. Kostenfolgen; Rechtsmittel

    1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. Entschädigungen sind keine zu entrichten.

    2. Den Betroffenen steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 7; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission vom 20. Februar 2017, VB160024-O). Dem Anzeigeerstatter ist vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen. Er ist aber praxisgemäss darüber zu informieren, dass die Verwaltungskommission die Angelegenheit geprüft habe.

Es wird beschlossen:

  1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner gegen Empfangsschein.

Zürich, 28. Mai 2019

versandt am:

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta

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