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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB180004)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB180004
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB180004 vom 07.09.2018 (ZH)
Datum:07.09.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_895/2018
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2018 (BV170021-G)
Zusammenfassung:Die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann waren Miteigentümer einer Liegenschaft, die zwangsweise versteigert wurde. Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete die Beschwerdeführerin, das Wohnhaus zu räumen. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Ausweisungsanzeige, die jedoch abgewiesen wurde. Das Obergericht und das Bundesgericht bestätigten die Entscheidungen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Meilen, wurde jedoch abgewiesen. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Aufsichtsbeschwerde ab und legte die Kosten der Beschwerdeführerin auf.
Schlagwörter: Bezirksgericht; Meilen; Recht; Ausweisung; Verfahren; Beschwerdegegner; Bezirksgerichts; Verfahrens; Urteil; Obergericht; Beschluss; Verwaltungskommission; Liegenschaft; Entscheid; Aufsicht; Beschwerdegegners; Rechtsverzögerung; Kantons; Obergerichts; Gericht; Verfügung; Strasse; -Strasse; Ausweisungsanzeige; Parteien; Räumung; Eingabe; Behandlung; Akten; Zeitpunkt
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 29a BV ; Art. 319 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 328 ZPO ; Art. 35 BV ; Art. 5 BV ; Art. 50 ZPO ; Art. 51 ZPO ; Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:127 III 41;
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf, 2012
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB180004-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr.

D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 7. September 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. Gemeindeammannamt B. ,

  2. C. AG,

Beschwerdegegner

2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2018 (BV170021-G)

Erwägungen:

I.

  1. A. (fortan Beschwerdeführerin) war zusammen mit ihrem mittlerweile von ihr geschiedenen Ehemann, D. , je zur Hälfte Miteigentümerin der Liegenschaft an der E. -Strasse , F. , Grundbuchblatt Nr. 1, Kataster Nr. 2 (act. 6/2/3). Nachdem die Miteigentumsanteile gepfändet worden waren, wurde die Liegenschaft am 8. Juni 2016 im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung durch die C. ersteigert (act. 6/2/5 E. 3).

    AG (fortan Beschwerdegegnerin 2)

  2. Mit Urteil vom 11. Juli 2017 (Verfahrensnummer ER170107-L) verpflichtete das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin, das sich auf der erwähnten Liegenschaft befindende Wohnhaus zu räumen und der Beschwerdegegnerin 2 zu übergeben (act. 6/2/5 Dispositiv Ziffer 2). Sowohl das Obergericht des Kantons Zürich als auch das Bundesgericht bestätigten den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 11. September 2017 (Verfahrensnummer LF170053-O) bzw. mit Urteil vom 6. November 2017 (Verfahrensnummer 5A_811/2017, act. 6/7c/4 und act. 6/16).

  3. Bereits mit Verfügung vom 15. September 2017 liess das Gemeindeammannamt B. (fortan Beschwerdegegner 1) der Beschwerdeführerin eine Anzeige betreffend Ausweisung aus den Wohnräumen zukommen (act. 6/2/1). Darin setzte es der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum

    8. November 2017, 9.00 Uhr, an, um die Räumlichkeiten auf dem Grundstück E. -Strasse , F. , zu verlassen, ansonsten die Liegenschaft zwangsweise geräumt werde. Androhungsgemäss erfolgte die zwangsweise Ausweisung und Räumung am 8. November 2017 (act. 6/19).

  4. Gegen die Verfügung vom 15. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde mit Eingabe vom

    1. Oktober 2017 Beschwerde (act. 6/1) und ersuchte um Aufhebung der

      Ausweisungsanzeige sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 30. April 2018 schrieb das Bezirksgericht Meilen die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, soweit es darauf eintrat (act. 5). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hatte es bereits mit Verfügung vom

      30. Oktober 2017 abgewiesen (act. 6/9).

  5. Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2018 (BV170021-G) erhob die Beschwerdeführerin bei der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 4/1 Dispositiv-Ziffer 6) mit Eingabe vom 20. Mai 2018 innert Frist (act. 6/22/1) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 2):

    1. Es sei die Beschluss Nr. BV170021-G, vom 30. April 2018 des Bezirksgericht Meilen aufzuheben

    1. Beschwerdeführerin und ihre Familie seien in ihre Wohnung an die E. -Strasse , F. zurück zu führen

    2. Die Punkte Nr. 2 und Nr. 4 betreffend Entscheidgebühr und Entschädigung an die Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.

    3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin

    Die II. Zivilkammer eröffnete in der Folge das Verfahren PS180083-O, schrieb es aber mangels Zuständigkeit mit Verfügung vom 28. Mai 2018 ab und überwies die Angelegenheit der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1).

  6. Die Verwaltungskommission eröffnete das vorliegende Verfahren. Die Akten der Vorinstanz wurden von der II. Zivilkammer zusammen mit deren Verfü- gung überwiesen und befinden sich als act. 6/1-22 in den vorliegenden Akten.

  7. Nach § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig offensichtlich unbegründet. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist,

    kann auf das Einholen von Stellungnahmen der Beschwerdegegner 1 und 2 verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  8. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

II.

  1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2018 (Nr. BV170021-G) richtet, zuständig.

  2. Das Bezirksgericht Meilen begründete seinen Entscheid (act. 5), die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, zusammengefasst damit, diese richte sich gegen die Ausweisungsanzeige des Beschwerdegegners 1 vom 15. September 2017, welche eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der Liegenschaft an der E. -Strasse in F. per 8. November 2017 vorgesehen habe. Da die Ausweisung per besagten Datums vollzogen worden sei, habe es im Zeitpunkt der Urteilsfäl- lung am notwendigen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der Beschwerde gefehlt. Im Übrigen sei die Ausweisung ohnehin rechtsgültig erfolgt. Sie habe sich auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2017 (Nr. ER170107-L) gestützt, welches mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2017 (Nr. LF170053-O) bestätigt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht (Nr. 5A_811/2017) sei ebenfalls erfolglos geblieben. Da letzterem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukomme, sei der Beschwerdegegner 1 berechtigt gewesen, die Ausweisung am 15. September 2017 nach Ergehen des obergerichtlichen Urteils anhand zu nehmen.

  3. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde (act. 2) vor, durch sein Vorgehen habe das Bezirksgericht Meilen die in Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 8 EMRK enthaltenen Rechte auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren sowie auf Achtung der Privatund Geheimsphäre verletzt. In ihrer ans Bezirksgericht Meilen gerichteten Beschwerde vom

    1. Oktober 2017 habe sie die Rechtsgültigkeit der Ausweisungsanzeige des Beschwerdegegners 1 vom 15. September 2017 in Frage gestellt, da das obergerichtliche Urteil vom 11. September 2017 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem habe sie die Vollstreckbarkeit der Ausweisungsanzeige angezweifelt. Im Weiteren habe sie vor Vorinstanz um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht und die Aufhebung der Ausweisungsanzeige vom 15. September 2017 beantragt. Die Vorinstanz habe sich im Rahmen der Entscheidfällung der Rechtsverzögerung schuldig gemacht und den beschwerdeführerischen Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führe zur Aufhebung des massgeblichen Entscheides. Durch seine Untätigkeit habe das Bezirksgericht Meilen ferner seine Schutzpflichten nach Art. 8 EMRK nicht wahrgenommen. Eine Zwangsräumung stelle generell einen äusserst schwerwiegenden Verstoss gegen dieses Recht dar. Die Ausweisungsanzeige vom 15. September 2017 stelle ebenfalls einen entsprechenden Verstoss dar, zumal die Vorinstanz die Grundsätze der Legalität nach Art. 5 und Art. 35 BV, des öffentlichen Interesses nach Art. 5 BV sowie der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 BV nicht beachtet habe. Auch stelle das Vorgehen einen Verstoss gegen die obligationenrechtlichen Vorschriften dar. Eine Familie dürfe nicht fristlos auf die Strasse gestellt werden, vielmehr seien ein Ausweisungsentscheid und ein Räumungsbegehren Voraussetzung hierfür. Die Wohnung müsse gekündigt werden, wobei allfällige Fristerstreckungen zu beachten seien. Es sei fraglich, ob die vorliegende Ausweisung dringlich gewesen sei. Die Ansicht des Bezirksgerichts Meilen, dass sie, die Beschwerdeführerin, kein Rechtsschutzinteresse mehr aufweise, sei gesetzeswidrig. Dieses habe im Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs bestanden. Dies sei relevant. Da die massgebliche Liegenschaft seit sechs Monaten leer stehe, sei das Rechtsschutzinteresse aktuell immer noch gegeben.

  4. Die Beschwerdeführerin stellt die Unparteilichkeit des vorinstanzlichen Richters in Frage und bestreitet deshalb dessen Zuständigkeit (act. 2 S. 4). Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen ein Ausstandsbegehren gegen die am Beschluss vom 30. April 2018 (Nr. BV170021-G) mitwirkenden Gerichtsmitglieder lic. iur. J. Meier, lic. iur. B. Stingel und lic. iur.

S. Zürcher Gross stellen möchte, so ist auf diesen Antrag infolge Unzustän- digkeit der Verwaltungskommission zur Behandlung von solchen nicht einzutreten. Das Verfahren des Bezirksgerichts Meilen Nr. BV170021-G unterstand nach § 83 Abs. 3 GOG sinngemäss dem schweizerischen Zivilprozessrecht. Zuständig zur Behandlung von Ausstandsbegehren, welche sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern eines Bezirksgerichts richten, ist demnach das Bezirksgericht Meilen selbst (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 50 ZPO

i.V.m. § 127 lit. c GOG). Nach Abschluss des Verfahrens entdeckte Ausstandsgründe sind sodann mittels Revision beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, geltend zu machen (§ 83 Abs. 3 GOG

i.V.m. Art. 51 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 328 Abs. 1 ZPO). So anders fehlt es damit an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde zur Behandlung dieses Begehrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

    1. In ihrer Begründung richtet sich die Beschwerdeführerin sodann gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2018 (Nr. BV170021-G) und beanstandet in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdegegner 1 angeordnete Ausweisung aus der Liegenschaft an der E. -Strasse

      in F.

      (act. 2). Vorab sei festgehalten, dass die beschwerdeführerischen Standpunkte zu den geltend gemachten Verfehlungen des Beschwerdegegners 1 nur insoweit überprüft werden können, als sich das Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde bereits mit diesen befasst hat bzw. diese Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Nr. BV170021-G waren. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist es die Aufgabe der Verwaltungskommission, den vorinstanzlichen Beschluss sowie die Amtsführung des Bezirksgerichts Meilen bzw. das Vorliegen von im Rahmen der Erledigung des erwähnten Verfahrens begangenen Amtspflichtverletzungen zu überprüfen.

    2. Aufsichtsrechtlich relevante Verfehlungen können dem Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2018, Nr. BV170021-G, nicht entnommen werden. Den zutreffenden Erwägungen (act. 5 E. 3.3) folgend müssen die Prozessvoraussetzungen, mithin das Rechtsschutzinteresse im Sinne von

§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, im Zeitpunkt der Urteilsfäl- lung erfüllt sein (vgl. BGE 127 III 41 ff.; BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 3; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 17 f.). Im vorinstanzlichen Verfahren richtete sich die Beschwerdeführerin gegen die Ausweisungsanzeige des Beschwerdegegners 1 vom 15. September 2017 und ersuchte um deren Aufhebung (act. 6/1

S. 2). Im Zeitpunkt der Entscheidfällung des Bezirksgerichts Meilen am

30. April 2018 war die Ausweisung aus der massgeblichen Liegenschaft jedoch schon vollzogen worden. Diese erfolgte nämlich bereits am

8. November 2017 (act. 6/19 und 6/20/1-6; act. 5 E. 3.3). Der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen, die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, ist unter diesen Umständen aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, zumal das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde, welche die Aufhebung der Ausweisungsverfügung des Beschwerdegegners 1 vom 15. September 2017 zum Gegenstand hatte, im Zeitpunkt der Fällung des Beschlusses nicht mehr vorhanden war und es damit an einer notwendigen Prozessvoraussetzung fehlte. Ebenso wenig kann das Rechtsschutzinteresse mit dem Umstand, dass die Liegenschaft

an der E. -Strasse in F.

zurzeit offenbar immer noch leer

steht, begründet werden (act. 2 S. 6), da es sich hierbei nicht um ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO handelt, sondern um ein anderweitiges Interesse der Beschwerdeführerin.

Auch aus der weiteren Begründung des Bezirksgerichts Meilen ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche ein aufsichtsrechtliches Eingreifen notwendig machen würden. Zu Recht führte es aus, dass die Ausweisungsverfügung des Beschwerdegegners 1 vom 15. September 2017 nach der Erledigung des am Obergericht durchgeführten Berufungsverfahrens (Nr. LF170053-O), welchem eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil (Ausweisungsbefehl) des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2017 (Nr. ER170107-

L) zugrunde lag, Bestand hatte und vollzogen werden konnte, ohne dass die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht mangels Suspensivwirkung an diesem Umstand etwas geändert hätte (act. 5 E. 3.3). Insoweit drängt sich die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen nicht auf.

  1. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung des Bezirksgerichts Meilen im Rahmen des Verfahrens Nr. BV170021-G und leitet daraus die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab (act. 2 S. 4 f.).

    1. Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Rechtsverzögerungsbeschwerden, welche im Rahmen von der schweizerischen Zivilprozessordnung unterliegenden Zivilverfahren erhoben werden, mittels ordentlicher Beschwerde bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich zu erheben. Vorliegend handelt es sich indes nicht um eine solche Rechtsverzögerungsbeschwerde. Vielmehr bezieht sich der Vorwurf auf das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren des Bezirksgerichts Meilen als Vorinstanz (Nr. BV170021-G). Der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist daher durch die Verwaltungskommission als dessen Aufsichtsbehörde zu überprüfen.

    2. Eine Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn das Gericht die Behandlung einer Sache über Gebühr verschleppt, d.h. ohne stichhaltigen Grund wäh- rend längerer Zeit keine Prozesshandlungen vornimmt. Ob ein ungerechtfertigter Aufschub einer Amtshandlung vorliegt, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach seiner Komplexität, dem Verhalten der Parteien sowie der Bedeutung des Prozesses für die Betroffenen. Massgeblich ist eine Würdigung der gesamten Umstände. Dabei gilt zu beachten, dass nicht jede Verfahrensverzögerung zu einer Verletzung des Anspruchs auf rasche Erledigung des Verfahrens und damit zu einer rügbaren Rechtsverzögerung führt, da Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich sind. Eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung ist den Behör- den nur dann vorzuwerfen, wenn sie im Verlauf des Verfahrens unnütz Zeit haben verstreichen lassen und dies von gewisser Erheblichkeit ist (Häfliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 204). Aufgrund dessen, dass demjenigen Gericht, welchem die Verfahrensleitung zusteht, ein Gestaltungsspielraum zukommt, ist eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen anzunehmen (Beschluss der

      I. Zivilkammer OGer ZH vom 13. Oktober 2017, Nr. RB170025-O, E. 2; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 320 N 7

      und Art. 319 N 17).

    3. Den beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Meilen, Nr. BV170021-G, kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin gegen die Ausweisungsverfügung des Beschwerdegegners 1 vom 15. September 2017 beim Bezirksgericht Meilen mit Eingabe vom 1. Oktober 2017 Beschwerde erhob und gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte (act. 6/1). Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2017 setzte das Gericht dem hiesigen Beschwerdegegner 1 eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen an, um zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen. Gleiche Frist setzte es der hiesigen Beschwerdegegnerin 2 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an (act. 6/3). Am 25. Oktober 2017 liess Letztere über ihren Rechtsvertreter um Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Suspensivwirkung ersuchen (act. 6/7). Nachdem auch der hiesige Beschwerdegegner 1 am 27. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde

      beantragt hatte (act. 6/8), erliess das Bezirksgericht Meilen am 30. Oktober 2017 eine weitere Verfügung, wonach die Eingaben den Parteien gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt wurden und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sinngemäss abgewiesen wurde (act. 6/9). Am

      1. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen sodann eine als Rechtsverzögerung Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bezeichnete Eingabe samt Beilagen ein (act. 6/11). In der Folge informierte der Rechtsvertreter der hiesigen Beschwerdegegnerin 2 das Bezirksgericht Meilen am 8. November 2017 darüber, dass das Bundesgericht die bei ihm hängige Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2017 (Nr. LF170053-O) mit Urteil vom 6. November 2017 (Nr. 5A_811/2017) erledigt und die Beschwerde abgewiesen habe, soweit es darauf eingetreten sei, mithin die Ausweisung bestätigt habe (act. 6/15). Am 10. November 2017 ging beim Bezirksgericht Meilen ferner eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom

      8. November 2017 ein (act. 6/13). Darin beklagte sie sich über die inzwischen erfolgte Ausweisung. Gleichentags liess das Bezirksgericht Meilen den hiesigen Beschwerdegegnern die beiden beschwerdeführerischen Eingaben zur Kenntnisnahme zukommen (act. 6/17). Am 15. Dezember 2017 orientierte der hiesige Beschwerdegegner 1 das Bezirksgericht Meilen sodann mittels Schlussberichts über die erfolgte Ausweisung der Beschwerdeführerin (act. 6/19). Am 30. April 2018 erging schliesslich der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, gegen welchen sich die vorliegende Beschwerde richtet (act. 4/1).

    4. Den Akten Nr. BV170021-G kann somit entnommen werden, dass das Bezirksgericht Meilen nach Eingang der Beschwerde anfangs Oktober 2017 das Verfahren zügig anhand nahm und den Parteien das rechtliche Gehör gewährte. Der ersten Verfügung folgten verschiedene Parteieingaben samt Beilagen sowie - nach Eingang der massgeblichen Akten - eine weitere Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, in welcher das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde. Gemäss dem Aktenverzeichnis wurden seit Verfahrensbeginn bis zur zwangsweisen Ausweisung am 8. November 2017

      immer wieder Prozesshandlungen getätigt und fanden keine längeren, durch das Gericht bedingten Unterbrüche statt. Erst nach der erwähnten Ausweisung erfolgten bis zur Urteilserledigung im April 2018 keine Prozesshandlungen mehr. Letzterer Umstand mag zwar aus Sicht der Parteien wenig verständlich sein und findet seinen Grund wohl in der Geschäftslast des Bezirksgerichts Meilen, jedoch hätte selbst eine raschere Erledigung des Verfahrens keinen Einfluss auf dessen Ausgang gehabt. Massgeblich war, dass das Bezirksgericht Meilen zügig über das Gesuch um aufschiebende Wirkung entschied, zumal dieses auf die Frage der Vollstreckung der Ausweisungsanzeige des Beschwerdegegners 1 und damit auf die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung per 8. November 2017 einen direkten Einfluss hatte. Hingegen konnte vom Bezirksgericht Meilen nicht erwartet werden, dass es seinen Entscheid bis zum 8. November 2017, dem in der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 15. September 2017 angesetzten Räu- mungsdatums, gefällt haben würde. Dies war aufgrund des Schriftenwechsels, welcher mit der Verfügung vom 30. Oktober 2017 (act. 6/9) endete und hinsichtlich welcher den Parteien eine Reaktionszeit von rund zehn Tagen zu gewähren war (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2013, 9C_367/2013, E. 3.3.), nicht realistisch. Damit kann dem Bezirksgericht Meilen aus dem Umstand, dass sein Beschluss erst nach der zwangsweisen Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der massgeblichen Liegenschaft erging, kein Vorwurf gemacht werden. Wie dargelegt wäre es zwar wün- schenswert gewesen, hätte das Bezirksgericht Meilen die Abschreibung der Beschwerde infolge ihrer Gegenstandslosigkeit zu einem etwas früheren Zeitpunkt vorgenommen, jedoch kann ihm aus der relativ späten Verfahrenserledigung insbesondere deshalb kein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen werden, da damit keine für die Beschwerdeführerin negativen Auswirkungen einhergingen. Kommt hinzu, dass das Bezirksgericht Meilen am Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2017 (Nr. ER170107-L, act. 6/2/5) verpflichtet worden war, das Wohnhaus auf dem Grundstück an der E. -Strasse

      , F. , zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben, mangels Zuständigkeit ohnehin nichts hätte ändern können. Beim Beschwerdegegner 1 handelt es sich lediglich um eine Hilfsperson, welche an den Entscheid des die Ausweisung bzw. Räumung anordnenden Gerichts gebunden ist (DIKE Kommentar-ZPO-Jenny, Art. 343 N 29 mit Hinweis auf § 147 GOG). Das Bezirksgericht Meilen als Rechtsmittelinstanz des die angeordnete Ausweisung lediglich vollziehenden Beschwerdegegners 1 hatte ebenfalls keine Berechtigung, die grundsätzliche Anordnung der Räumung aufzuheben. Eine Rechtsverzögerung seitens des Gerichts ist damit nicht ersichtlich, ebenso wenig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf einen fairen Prozess nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. des Rechts auf Achtung des Privatund Familienlebens nach Art. 8 EMRK, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 2 S. 4). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen.

  2. Soweit die Beschwerdeführerin sodann die Rechtmässigkeit des Steigerungszuschlags in Frage stellt (act. 2 S. 6), so hätte sie diese Beanstandungen im Rahmen des entsprechenden Verfahrens vorbringen müssen. Dem Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

    11. September 2017, Nr. LF170053-O, kann denn auch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin den Steigerungszuschlag erfolglos angefochten hatte (act. 6/7c/4 E. 2). Der Beschwerdegegner 1 war - wie dargelegt - an den durch die Rechtsmittelinstanzen geschützten Ausweisungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich gebunden und durfte dessen Richtigkeit nicht mehr überprüfen.

  3. Im Weiteren kann auch dem Antrag 3 der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 4 betreffend Entscheidgebühr und Parteientschädigung (act. 2 S. 2) nicht gefolgt werden. Eine separate Begründung bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht vor, weshalb sie ihrer Begründungspflicht im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG nicht nachgekommen ist. Ausgehend davon, dass sie die Notwendigkeit zur Korrektur aus der vermeintlichen Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides, namentlich von Dispositiv-Ziffer 1, ableitet, könnte ihrem Ersuchen ohnehin nicht nachgekommen werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang war - wie dargelegt - korrekt, ebenso die Ausführung zur Kostenauflage nach Ermessen unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 8).

  4. Ferner kann dem Antrag 2 auf Rückführung in die Liegenschaft an der

    E. -Strasse in F.

    bereits infolge des rechtskräftig erledigten

    Ausweisungsverfahrens (act. 6/16), in welchem die Räumung der erwähnten Liegenschaft angeordnet wurde, nicht gefolgt werden. Beim Beschwerdegegner 1 handelt es sich - wie dargelegt - lediglich um eine Hilfsperson, welche an den Entscheid des die Ausweisung bzw. Räumung anordnenden Gerichts gebunden ist. Die Verwaltungskommission als Rechtsmittelinstanz des die angeordnete Ausweisung lediglich vollziehenden Beschwerdegegners 1 hat ebenfalls keine Berechtigung, sich über die Räumungsanweisung hinwegzusetzen und diese aufzuheben.

  5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass sich die Einwände der Beschwerdeführerin allesamt als unbehelflich erweisen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

III.

  1. Im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, welche in Anwendung von § 20 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 800.- festzusetzen sind, vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären.

  2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales bzw. eidgenössi-

sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (BuG 4A_448/2015 vom

14. September 2015 sowie Urteil BuG 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).

Es wird beschlossen:

  1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

  2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt.

  4. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Beschwerdeführerin,

    • den Beschwerdegegner 1,

    • den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 2,

    • die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten BV170021-G.

Zürich, 7. September 2018

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu versandt am:

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