Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB170017 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 19.06.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid eines Bezirksgerichts vom 5. Dezember 2017 (DG170033-...) |
Zusammenfassung: | Es handelt sich um einen Gerichtsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich in Bezug auf eine Aufsichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil. Der Beschwerdeführer forderte, dass die Öffentlichkeit zur Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zugelassen wird. Das Bezirksgericht schloss die Öffentlichkeit aus, und die III. Strafkammer trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Die Verwaltungskommission des Obergerichts entschied, dass die Aufsichtsbeschwerde unzulässig ist, da der Beschwerdeführer bereits die Möglichkeit hatte, ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen. Die Gerichtskosten von CHF 800 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. |
Schlagwörter: | Recht; Aufsicht; Aufsichts; Rechtsmittel; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Obergericht; Verwaltungskommission; Kammer; Bezirksgericht; Verfahren; Obergerichts; Beschluss; Hinwil; Verfahrens; Person; Hauptverhandlung; Kantons; Gerichtsverhandlung; Beschwerdegegner; Bezirksgerichts; Beschwerdeführers; Entscheide; Rekurs; Verfahren; Quelle; Prozess; Subsidiarität; Aufsichtsbehörde |
Rechtsnorm: | Art. 105 StPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 130 ZPO ; Art. 16 BV ; Art. 17 BV ; Art. 30 BV ; Art. 358 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 69 StPO ; Art. 70 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf , 2012 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170017-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.
M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.
E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 19. Juni 2018
in Sachen
,
Beschwerdeführer
gegen
,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Dezember 2017 (DG170033-E)
Erwägungen:
Verfahrensgang
Am Bezirksgericht Hinwil ist seit dem 17. November 2017 ein Strafverfahren gegen einen Sohn von Bundesrat C. (fortan: Beschwerdegegner) anhängig. Die Staatsanwaltschaft beantragt ein Urteil im abgekürzten Verfahren im Sinne von Art. 358 ff. StPO. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 schloss das Bezirksgericht Hinwil die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung - deren Termin bis heute noch nicht festgelegt ist (vgl. auch act. 15) - aus, gestattete jedoch den akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstattern den Zutritt zur Verhandlung (act. 4). Darüber wurde am 12. Dezember 2017 in verschiedenen Medien berichtet.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer
A. als Bürger bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Bezirksgericht Hinwil sei anzuweisen, zur Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner nicht nur die Presse, sondern auch das allgemeine Publikum zuzulassen. Er erwäge, allenfalls die Hauptverhandlung zu besuchen (act. 1 S. 1 und 5). In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch den Generalsekretär-Stv. telefonisch auf die Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde gegenüber den ordentlichen Rechtsmitteln aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass im Falle eines Nichteintretensentscheids der Verwaltungskommission die ordentlichen Rechtsmittelfristen wohl abgelaufen seien (Prot. S. 2). Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 strafprozessuale Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, und das Aufsichtsbeschwerdeverfahren wurde hierorts einstweilen formlos sistiert (vgl. act. 5).
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 trat die III. Strafkammer auf die strafprozessuale Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (act. 8). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Übrigen hatte auch der Beschwerdegegner gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Dezember 2017 strafprozessuale Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhoben. Er hatte im Wesentlichen beantragen lassen, dass auch die Medien von der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung in seiner Angelegenheit auszuschliessen seien. Die
III. Strafkammer wies sein Rechtsmittel mit Beschluss vom 11. Januar 2018 ab.
Hiegegen gelangte der Beschwerdegegner mit Beschwerde in Strafsachen ans Schweizerische Bundesgericht. Mit Urteil vom 9. Mai 2018 (Verfahren 1B_87/2018) wies auch das Bundesgericht die Beschwerde ab.
Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Aufsichtsbeschwerde erweist sich als unzulässig. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG).
Prozessuales
Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte, mithin auch über die Bezirksgerichte, aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80
N 1). Wird somit ein aufsichtsrechtlich relevanter Tatbestand gerügt, der sich an einem Bezirksgericht zugetragen habe, ist die Verwaltungskommission im Grundsatz die richtige Adressatin (vgl. aber unten E. 2. 2. und 3.). Sodann ist die Aufsichtsbeschwerde innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Der strittige Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil erging am 5. Dezember 2017, wurde dem Beschwerdeführer allerdings gar nicht zugestellt; wie bereits erwähnt, erfuhr er davon aus den Medien. Die am 13. Dezember 2017 elektronisch in Übereinstimmung mit Art. 130 ZPO übermittelte Beschwerdeschrift erfolgte aber jedenfalls fristgerecht (act. 2; 3/1-2).
Die Zuständigkeit der Verwaltungskommission hängt sodann auch von der Art der Aufsichtsbeschwerde sowie von deren allfälliger Subsidiarität zu ordentli-
chen Rechtsmitteln ab. Darauf ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Zur Natur und zur Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde
a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde, vgl. sogleich b)) einen unrechtmässigen unzweckmässigen Entscheid aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde, vgl. sogleich c)).
Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträgers ab. Sie ist eine Anzeige, mit der auf ein ordnungsoder rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird, das eine Pflichtverletzung darstellt. Diese kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 m.w.H.).
Mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufhebung Abänderung eines unrechtmässigen unzweckmässigen Entscheides einer ebensolchen Anordnung verlangt. Sie bezieht sich somit auf eine Fehlbeurteilung durch die Justizperson. Aus dem subjektiven Anspruch der Parteien auf Rechtmässigkeit der staatlichen Verrichtungen folgt für die angegangene Aufsichtsinstanz die Verpflichtung, dem Beschwerdeführer zu antworten. Der Aufsichtsbehörde steht aber nur in Fällen, die keinem Rechtsmittel unterliegen, eine Überprüfung zu; die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist somit subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtspre-
chung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, ist dieser der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde somit grundsätzlich entzogen, und auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O.,
§ 82 N 22 f.; ZR 73 Nr. 6; vgl. auch Entscheide der Verwaltungskommission vom
17. Juli 2017, E. 3.2. [VB170006-O], bestätigt durch Entscheid der Rekurskommission vom 24. August 2017, E. 3 Abs. 3 [KD170004-O], und vom 7. Februar 2017, E. 2.2. [VB160021-O], bestätigt durch Entscheid der Rekurskommission vom 6. März 2017, E. 3.2. Abs. 3 [KD170001-O]).
a) Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Dezember 2017 und ist damit sachlicher Natur. Es ist somit die Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde gegenüber einem ordentlichen Rechtsmittel - nämlich der strafprozessualen Beschwerde - zu prüfen.
Der Beschwerdeführer hatte die bei der III. Strafkammer des Obergerichts eingereichte strafprozessuale Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Dezember 2017 im Wesentlichen gleich wie die vorliegende Aufsichtsbeschwerde begründet; mit Ausnahme dessen, dass er in seiner strafprozessualen Beschwerde ausführte, dass er gedenke, die Hauptverhandlung zu besuchen (act. 18/2 S. 6), während er vor der Verwaltungskommission erklärt hatte, er erwäge, allenfalls die Hauptverhandlung zu besuchen (act. 1 S. 5).
Die III. Strafkammer war auf die strafprozessuale Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht eingetreten (Hervorhebung durch die Verwaltungskommission): Sie führte im Wesentlichen aus, dass Träger des Anspruchs auf Öffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK die beschuldigte Person sei. Dritte könnten aus den genannten Bestimmungen keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zulassung ableiten. Das Publikum nehme am Strafverfahren weder als Partei noch als anderer Verfahrensbeteiligter teil. Zwar sei gemäss Art. 16 Abs. 1 BV die Informationsfreiheit gewährleistet und habe gemäss Art. 16 Abs. 3 BV jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen und aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen, wozu auch öffentliche Gerichtsverhandlungen gehörten.
Ob sich daraus ein Anspruch des einzelnen Bürgers auf Ansetzung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung und damit einer allgemein zugänglichen Quelle im genannten Sinne ergebe, sei nicht eine Frage des Strafprozessrechts. Darüber werde voraussichtlich die Verwaltungskommission des Obergerichts bei der Prüfung der Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers zu befinden haben. Da also der Beschwerdeführer weder Partei noch anderer Verfahrensbeteiligter im vorliegenden Strafverfahren sei, sei auf die strafprozessuale Beschwerde nicht einzutreten (act. 8 S. 3 m.w.H.).
Die Verwaltungskommission vertritt eine andere Ansicht.
aa) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Art. 382 Abs. 1 StPO geht bei der Rechtsmittellegitimation im Einklang mit den Art. 104 und 105 StPO von einem weiten Parteibegriff aus (Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 1464; BSK StPO-Ziegler/Keller, 2. A. 2014, Art. 382 N 1). Somit können neben den Parteien im engeren Sinn - der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft und im Hauptund Rechtsmittelverfahren der Staatsanwaltschaft - auch die anderen Verfahrensbeteiligten ein Rechtsmittel ergreifen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Zu dieser Gruppe gehört gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO neben der geschädigten Person (lit. a), der Anzeigeerstatterin (lit. b), dem Zeugen (lit. c), der Auskunftsperson (lit. d) und der Sachverständigen (lit. e) auch der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (lit. f). Die Beschwerde ist sodann gemäss hier relevantem Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nur zulässig gegen die Verfü- gungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (während der Hauptverhandlungen; vgl. BSK StPO-Guidon, Art. 393 N 13).
Zutreffend ist, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 BV die Informationsfreiheit gewährleistet ist und gemäss Art. 16 Abs. 3 BV jede Person das Recht hat, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten, wobei zu diesen Quellen auch öffentliche Gerichtsverhandlungen gehören (BSK StPO-Saxer/Thurnheer, Art. 69 N 18). Warum aber die Frage, ob sich
aus diesen Bestimmungen der Bundesverfassung ein Anspruch des einzelnen Bürgers auf Ansetzung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ergebe, keine Frage des Strafprozessrechts sein solle, erschliesst sich aus den Erwägungen der
III. Strafkammer nicht. Die Anordnung der Vorinstanz stützt sich auf Art. 70 StPO
und greift offenkundig in die Rechte des Beschwerdeführers ein. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels ein rechtlich geschütztes Interesse erforderlich, und sind auch Dritte rechtsmittellegitimiert, wenn sie durch Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Vorliegend verficht der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 5. Dezember 2017 das von Art. 16 Abs. 3 BV geschützte Interesse, aus einer öffentlichen Quelle, wozu wie erwähnt auch Gerichtsverhandlungen gehören, Informationen zu beschaffen. Wo, wenn nicht im zweitinstanzlichen Strafprozess, ist dieses Rechtsmittelinteresse zu prüfen? Es kann nicht sein, dass die Verwaltungskommission für die strafprozessualen Rechtsmittelinstanzen zu prüfen hätte, ob ein Rechtsmittelkläger ein unmittelbares Rechtsschutzi nteresse im Sinne von
Art. 382 Abs. 1 StPO hat nicht. Dies ist die ureigene Aufgabe der gemäss
StPO zuständigen Instanzen selber.
bb) Im Übrigen wurde in früheren Entscheiden die Ableitung der Beschwerdelegitimation aus der Bundesverfassung ohne Weiteres bejaht, z.B. im Beschluss der
III. Strafkammer vom 31. März 2015 betreffend Berichterstattung (UH140149-O). Dabei hatte eine Gerichtsberichterstatterin Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2014 erhoben. Mit dieser Verfügung war den Gerichtsberichterstattern untersagt worden, den Namen eines Beschuldigten zu nennen, Fotos von ihm zu publizieren sowie Alter, Wohnort, Arbeitgeber und Adresse des Internetblogs des Beschuldigten bekanntzugeben, unter Androhung von Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.- im Missachtungsfall. Die III. Strafkammer hob diesen Entscheid mit den folgenden Erwägungen teilweise auf: Die Präsidialverfügung vom 16. Mai 2014 griff in Rechte der Beschwerdeführerin ein, welche von der Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV garantiert werden. Unter diesen Umständen liegt ein materiell-prozessleitender Entscheid vor, gegen welchen eine Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.
(http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html; Eingabe von UH140149-O; vgl. dazu auch Schmid/Jositsch, a.a.O., N 641).
Nicht anders ist der vorliegende Fall gelagert: Der Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Dezember 2017, mit welchem die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung in Sachen des Beschwerdegegners ausgeschlossen wurde, griff in die Rechte des Beschwerdeführers - des Bürgers A. - ein, die von Art. 16 BV garantiert werden. Denn gemäss Art. 16 Abs. 1 BV ist die Informationsfreiheit gewährleistet, und gemäss Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen und aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen, wozu auch öffentliche Gerichtsverhandlungen gehören. Unter diesen Umständen lag ein materiell-prozessleitender Entscheid vor, gegen welchen eine Beschwerde grundsätzlich zulässig gewesen wäre.
cc) Schliesslich wird auch in der Lehre mit Bezug auf die Rechtsmittellegitimation von nicht verfahrensbeteiligten Personen im Sinne von Art. 382 Abs. 1 i.V.m.
Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO festgehalten, dass in Randbereichen auch nicht verfahrensbeteiligte Personen rechtsmittellegitimiert und somit die sonst nicht bekannte Popularklage gegeben sein könne; so etwa, wenn jemand in Verletzung des Öf- fentlichkeitsgrundsatzes von einer Gerichtsverhandlung ausgeschlossen wurde (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1464 Fn 71; zudem etwa auch, wenn einer nicht verfahrensbeteiligten Person die Einsicht in Entscheide gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO verweigert wurde).
Vorliegend wäre somit das unmittelbare Rechtsschutzi nteresse des Beschwerdeführers durch die III. Strafkammer zu bejahen gewesen - zumal der Beschwerdeführer vor der III. Strafkammer verdeutlichte, dass er gedenke, die Hauptverhandlung zu besuchen. Wer gedenkt, etwas zu tun, der beabsichtigt es, plant es hat es vor - der will es also tun. Der Beschwerdeführer, der eine Gerichtsverhandlung besuchen will, was ihm nach Art. 16 Abs. 3 BV zusteht, dies aber infolge Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht darf, ist durch die entsprechende Verfahrenshandlung unmittelbar betroffen. Die III. Strafkammer des Obergerichts hät- te somit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eintreten müssen.
Dem Beschwerdeführer stand somit gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Dezember 2017 das ordentliche Rechtsmittel der strafprozessualen Beschwerde zur Verfügung. Gegen den Nichteintretensentscheid der III. Strafkammer des Obergerichts vom 22. Dezember 2017 wäre ihm die Beschwerde ans Bundesgericht offen gestanden, womit er nach Ansicht der Verwaltungskommission obsiegt hätte und so seine Rechtsmittellegitimation in der vorliegenden Sache hätte durchsetzen können. Dass er auf diese Möglichkeit verzichtet hat, kann nicht zur Folge haben, dass die Verwaltungskommission anstelle der zuständigen
III. Strafkammer die vorliegende Beschwerde zu prüfen hätte. Auf die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb aus Subsidiaritätsgründen nicht einzutreten.
Kostenfolgen, Rechtsmittel
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.
Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen:
Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zuhanden des Verfahrens UH170412-O und das Bezirksgericht Hinwil zuhanden des Verfahrens DG170033-E.
Rechtsmittel:
Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 19. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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