Zusammenfassung des Urteils VB170016: Obergericht des Kantons Zürich
Die Spital C. AG forderte von der Ehefrau eines Mannes namens A. eine Zahlung von 7'389.75 CHF für eine Krankenhausbehandlung. Nachdem die Spital C. AG die Betreibung zurückzog, reichte sie eine Klage ein. Der Anzeigeerstatter beschwerte sich beim Obergericht des Kantons Zürich über das Bezirksgericht und den Friedensrichter. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da sie verspätet war. Es wurden keine Kosten erhoben, und es steht kein Rechtsmittel gegen den Beschluss zur Verfügung.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB170016 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 17.11.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde |
Schlagwörter: | Anzeige; Anzeigeerstatter; Verfahren; Obergericht; Bezirksgericht; Aufsicht; Akten; Aufsichtsbeschwerde; Ehefrau; Spital; Bezirksgerichts; Verfahrens; Obergerichts; Zivil; Beschwerdegegner; Zivilkammer; Gericht; Verwaltung; Verwaltungskommission; Forderung; Beilagen; Einlegerakten; Kantons; Obergerichtspräsident; Beschluss; Präsident; Oberrichter; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 108 ZPO ;Art. 3 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Lieber, Zürich, Basel, Genf, 2012 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170016-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.
M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.
F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
,
Anzeigeerstatter
gegen
,
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksgerichtspräsident lic. iur. B.
Verfahrensgang
Der vorliegenden Unstimmigkeit zugrunde liegt eine Forderung der Spital C. AG gegen die Ehefrau von A. (fortan: Anzeigeerstatter), D. , geboren am tt. September 1935, in Höhe von Fr. 7'389.75. Grund für die Forderung war nach Darstellung der Spital C. AG, dass die Ehefrau Mitte des Jahres 2015 anlässlich eines Hirninfarkts eine Hospitalisierung in der HalbprivatAbteilung anstatt in der versicherten Allgemeinabteilung gewünscht habe
(act. 8/3/2 S. 3 f.).
Die Spital C. AG hatte die Ehefrau zu Beginn des Jahres 2016 zunächst betrieben (act. 8/3/17/5), das Betreibungsbegehren aber zurückgezogen, nachdem ihr beschieden worden war, dass der Anzeigeerstatter die Urteilsunfä- higkeit seiner Ehefrau behaupte (vgl. act. 8/3/17/4-5). Stattdessen erhob die Spital C. AG eine Forderungsklage, welche sie mittels eines Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichteramt C. einleitete (vgl. act. 8/3/17/1). Die der Ehefrau zugestellte Vorladung sandte der Anzeigeerstatter ans Friedensrichteramt zurück mit der Begründung, dass die Spital C. AG zustimmende Kenntnisse davon habe, dass seine Ehefrau urteilsunfähig sei (act. 8/3/17/2); die Spital C. AG habe die Betreibung zurückgezogen, weshalb er und seine Frau auch nicht an einer Schlichtungsverhandlung teilnehmen müssten (vgl. act. 8/3/16).
In der Folge wurde der Spital C. AG - nach unentschuldigtem Fernbleiben der Ehefrau an der Schlichtungsverhandlung - am 14. Oktober 2016 die Klagebewilligung ausgestellt (act. 8/3/1). Diese wurde am 19. Januar 2017 beim Bezirksgericht C. eingereicht. Daselbst wurde das Forderungsverfahren FV170006- eröffnet, welches Vizepräsident lic. iur. E. zur Bearbeitung zugeteilt wurde. Die der Ehefrau in der Folge zugestellten Gerichtsurkunden
(act. 8/3/5; 8/3/8) wurden jedoch allesamt an das Bezirksgericht C. zurückgesandt, wobei der Anzeigeerstatter auf den Couverts jeweils den Vermerk Meine Ehefrau ist urteilsunfähig! anbrachte (act. 8/310; 8/3/11). Daraufhin ersuchte
das Bezirksgericht C. mit Verfügung vom 14. Februar 2017 die zuständige KESB um Abklärung der Urteilsfähigkeit der Beklagten (act. 8/3/12).
Mit Schreiben vom 28. März 2017 adressierte der Anzeigeerstatter den Präsidenten des Bezirksgerichts C. mit der Bitte um Bestätigung, dass das Schlichtungsverfahren stillschweigend und gegenstandslos abgeschrieben worden sei (act. 8/3/16). Diesem Schreiben legte er fünf mit den Buchstaben A-E beschriftete Beilagen bei. Die Eingabe fand unter den Aktorennummern 16 und
17/1-5 Eingang in die Akten des Verfahrens FV170006- und wurde der Spital C. AG zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8/3/16; 8/3/17/1-5; 8/3/18). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Anzeigeerstatter auf sein Schreiben eine Antwort erhalten hat (vgl. auch act. 1 S. 1 Abs. 1 und act. 2/2 Abs. 1).
Mit Schreiben ans Obergericht des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017, welches intern zuständigkeitshalber der I. Zivilkammer weitergeleitet wurde, beantragte der Anzeigeerstatter die Nichtigerklärung der Verfügung des Bezirksgerichts C. vom 14. Februar 2017 (act. 8/1). Die I. Zivilkammer eröffnete das Beschwerdeverfahren PP170022-O und zog die Akten FV170006- des Bezirksgerichts C. bei (act. 8/3/20).
Mit Eingabe vom 17. Juni 2017 reichte der Anzeigeerstatter beim Präsidenten des Bezirksgerichts C. eine Aufsichtsbeschwerde gegen den in der vorliegenden Sache zuständigen Friedensrichter ein (act. 2/2). Nach weiterer Korrespondenz mit der Forderung des Anzeigeerstatters, dass ihm seine Beilagen A- E zurückzusenden seien (act. 2/3; 2/4), beschied der Präsident des Bezirksgerichts C. dem Anzeigeerstatter am 6. Juli 2017, dass die von ihm im Verfahren FV170006- eingereichten Beilagen derzeit nicht retourniert werden könnten, da sich die Akten am Obergericht befänden (act. 2/5; vgl. auch act. 2/6; 2/7).
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 erhob der Anzeigeerstatter daraufhin beim Obergerichtspräsidenten gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts
C. , B. (fortan: Beschwerdegegner), Anzeige und Beschwerde wegen
unerlaubter Aneignung und unerlaubtem Gebrauch von meinem Eigentum, meiner 5 Beweis-Urkunden, welche er in Kopie auch der Staatsanwaltschaft sowie der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zukommen liess (act. 1).
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 sandte der Obergerichtspräsident dem Anzeigeerstatter in Absprache mit der I. Zivilkammer die aus den Akten des Verfahrens PP170022-O entnommenen fraglichen fünf Beilagen zu, wobei für das bei der I. Zivilkammer pendente Verfahren der Vollständigkeit halber Kopien angefertigt wurden. Er setzte dem Anzeigeerstatter Frist an, um mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen an seiner Beschwerde festhalte (act. 3).
Mit rechtzeitigem Schreiben vom 18. Oktober 2017 hielt der Anzeigeerstatter an seiner Beschwerde fest (act. 5). Am 24. Oktober 2017 reichte er ein weiteres Schreiben an den Obergerichtspräsidenten ein, in welchem er diverse Fragen über den Verbleib seiner fünf Beweisurkunden stellte (act. 6). Auf letzteres Schreiben wurde dem Anzeigeerstatter, der vom vorliegenden Beschluss keine Mitteilung erhält (vgl. E. 3. 2.), separat geantwortet (act. 9).
Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG).
Prozessuales
Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Der Anzeigeerstatter rügt, dass der Beschwerdegegner seine fünf Beweis-Urkunden ohne seine Bewilligung benutzt habe. Davon hatte er seit dem 6. Juli 2017 Kenntnis (vgl. oben E. 1. 6.) und damit länger als 10 Tage, bevor er am 3. Oktober 2017 seine Aufsichtsbeschwerde einreichte. Die Rüge des Anzeigeerstatters ist damit verspä- tet, und auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber ist zur Sache anzumerken, dass das Gericht für jede Zivilund jede Strafsache ein Aktendossier anlegt. Dieses enthält u.a. die von den Parteien eingereichten Akten. Einlegerakten werden in einem selbständigen Einlegeraktenverzeichnis geführt. Einlegerakten und Effekten werden den berechtigten Parteien nach der letztinstanzlichen Erledigung des Verfahrens gegen Empfangsbestätigung zurückgegeben, sofern das Gericht nichts anderes anordnet (§ 82 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 3 ZPO i.V.m. § 130 Abs. 3 GOG i.V.m. § 2
Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Akturierungsverordnung vom
12. Mai 2010 [LS 212.513]). Vor diesem Hintergrund - und da der Anzeigeerstatter auch nicht auf die Wichtigkeit hingewiesen hatte, welche er einer Retournierung dieser (Original-)Akten nunmehr beimisst - ist aufsichtsrechtlich in keiner Weise zu beanstanden, dass die vom Gesuchsteller mit Schreiben vom 28. März 2017 an das Bezirksgericht C. gesandten Beilagen in die Akten des Verfahrens FV170006- abgelegt wurden, in welches sie auch absolut passen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Beschwerdegegner dem Anzeigeerstatter die vorzeitige Rückgabe seiner Einlegerakten - die zu diesem Zeitpunkt ohnehin mit den Akten FV170006- von der I. Zivilkammer des Obergerichts beigezogen worden waren und sich gar nicht mehr am Bezirksgericht C. befanden (vgl. dazu § 10 Akturierungsverordnung) - verweigerte.
Kostenfolgen; Rechtsmittel
Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wird nicht die Aufhebung Abänderung einer unrechtoder unzweckmässigen Anordnung eines entsprechenden Entscheides beantragt, sondern eine angeblich rechtswidrige Verhaltensweise des Beschwerdegegners gerügt. Die Beschwerde ist somit administrativer Natur. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39). Entschädigungen sind keine zu entrichten.
In Änderung der bisherigen Praxis steht den Betroffenen gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-
Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 7; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission vom 20. Februar 2017, VB160024-O). Weil der Anzeigeerstatter aus seiner Stellung im Verfahren der administrativen Aufsichtsbeschwerde keine Verfahrensrechte ableiten kann (das Verfahren der administrativen Aufsichtsbeschwerde betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten), ist ihm vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss keine Mitteilung zu machen.
Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten fallen ausser Ansatz.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner, gegen Empfangsschein.
Nach Eintritt der Rechtskraft gehen die Einlegerakten act. 2/1-8 an den Anzeigeerstatter und die Beizugsakten PP170022-O an die I. Zivilkammer zurück, je gegen Empfangsschein.
Zürich, 17. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:
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