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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB170013)

Zusammenfassung des Urteils VB170013: Obergericht des Kantons Zürich

Der Anzeigeerstatter war der Vater eines Jugendlichen, der wegen eines Einbruchdiebstahls bestraft wurde. Es kam zu verschiedenen Verfahren und Beschwerden bezüglich des Jugendstrafverfahrens. Letztendlich wurde das Verfahren abgeschlossen und die Aufsichtsbeschwerde des Anzeigeerstatters als unbegründet abgewiesen. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich war für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Es wurde beschlossen, dass keine Kosten erhoben werden und keine Entschädigungen zu zahlen sind. Die Entscheidung ist endgültig und es steht kein Rechtsmittel zur Verfügung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB170013

Kanton:ZH
Fallnummer:VB170013
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB170013 vom 15.12.2017 (ZH)
Datum:15.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerinnen und- gegner 1-5
Schlagwörter: Aufsicht; Anzeigeerstatter; Aufsichtsbeschwerde; Verfahren; Obergericht; Hauptverhandlung; Rechtsmittel; Winterthur; Jugendgericht; Beschluss; Obergerichts; Rüge; Verwaltung; Verwaltungskommission; Kammer; Rückzug; Verfahrens; Entscheid; Ausstandsgesuch; Amtspflichtverletzung; Hauser/Schweri/Lieber; Aufsichtsbehörde; Oberrichterin; Beschwerdegegnerinnen; Einsprache; Mediation; Jugendgerichts; Antrag; Personen; Sohnes
Rechtsnorm: Art. 108 ZPO ;Art. 94 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf , 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB170013

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB170013-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 15. Dezember 2017

sowie

A. ,

Anzeigeerstatter

gegen

  1. B. , lic. iur.,

  2. C. , lic. iur.,

  3. D. , lic. iur.,

  4. E. , MLaw,

  5. F. , MLaw,

Beschwerdegegnerinnen und -gegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerinnen und - gegner 1-5

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang

    1. Der Anzeigeerstatter im vorliegenden Verfahren, A. , ist der Vater und gesetzliche Vertreter des am tt.mm.2000 geborenen G. . G. wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 8. März 2017 wegen eines am 25./26. September 2015 zusammen mit anderen Jugendlichen verübten Einbruchdiebstahls in Geschäftsräumlichkeiten im Industriepark und Folgedelikten mit einer persönlichen Leistung von 10 Halbtagen bestraft; ferner wurden ihm die Verfahrenskosten von Fr. 140.- auferlegt (act. 4/3). Dagegen erhoben G. und dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. X. , Einsprache (Urk. 4/29

      S. 3). Die Jugendanwaltschaft Winterthur überwies die Akten deshalb an das Jugendgericht Winterthur, welches das Jugendstrafverfahren DJ170004-K eröffnete und auf den 24. August 2017, 14.00 Uhr, zur Hauptverhandlung vorlud (act. 4/10). Mit Eingabe vom 15. August 2017 an das Jugendgericht beantragte der Anzeigeerstatter, es sei eine Mediation im Sinne von Art. 17 JStPO in Auftrag zu geben (Urk. 4/19). Am 17. August 2017 verfügte die Verfahrensleitung des Jugendgerichts Winterthur, dass zu Beginn der Hauptverhandlung vom 24. August 2017 über diesen Antrag entschieden werde und die Hauptverhandlung demnach stattfinde (Urk. 4/21). Dagegen erhob der Anzeigeerstatter am 23. August 2017 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts mit dem Antrag, dass die Verfügung vom 17. August 2017 aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Mithin sei der Entscheid über das Mediationsgesuch nicht erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. August 2017 zu fällen (act. 5 S. 2 f.). Die Beschwerde ging (erst) am 25. August 2017 bei der

      III. Strafkammer ein (act. 15/2). Gleichentags, d.h. am 23. August 2017, stellte der

      Anzeigeerstatter zudem ein Ausstandsgesuch gegen alle bis dahin mit der nämlichen Sache befassten Personen des Jugendgerichts Winterthur (act. 4/29 S. 3). Das entsprechende Schreiben ging am Tag der Hauptverhandlung des 24. August 2017 beim Jugendgericht ein, welches sich dem Ausstandsgesuch sofort widersetzte (act. 4/29 S. 3; act. 4/27 = act. 2).

    2. Am 24. August 2017 fand vor dem Jugendgericht die Hauptverhandlung im Verfahren DJ170004-K statt. Dabei zog der Anzeigeerstatter zunächst das Ausstandsgesuch vom 23. August 2017 zurück (act. 4 Prot. S. 8), sodann auch das Gesuch um Durchführung einer Strafmediation vom 15. August 2017 (act. 4 Prot.

      S. 9). Schliesslich zog G. nach Einvernahme von drei Mittätern als Zeugen seine Einsprache gegen den Strafbefehl als solche zurück, und der Anzeigeerstatter erklärte sich mit dem Rückzug seines Sohnes einverstanden (act. 4 Prot.

      S. 32). Mit Beschluss vom 24. August 2017 nahm das Jugendgericht Winterthur Vormerk vom Rückzug des Ausstandsgesuchs und vom Rückzug des Gesuchs um Strafmediation und schrieb das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab (act. 4/29).

    3. Folgerichtig schrieb die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 31. August 2017 das Verfahren betreffend die Beschwerde des Anzeigeerstatters als gegenstandslos ab (act. 5/12). Dieser Beschluss konnte dem Anzeigeerstatter am 11. September 2017 am Postschalter zugestellt werden.

    4. Zwischenzeitlich hatte der Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 4. September 2017 die vorliegende Aufsichtsbeschwerde bezüglich Amtspflichtverletzung vom 18.5.15 (sic) erhoben (Eingang: 7. September 2017). Er beantragt eine Untersuchung wegen groben Amtspflichtverletzungen gegen die Mitglieder des Jugendgerichts Winterthur und die Anordnung von geeigneten Disziplinarmassnahmen (act. 1 S. 2 ff.).

    5. Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG).

  2. Prozessuales

    1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zuständig.

    2. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Soweit die vom Anzeigeerstatter am 4. September 2017 erhobenen Rügen Sachverhalte betreffen, von denen er damals schon mehr als 10 Tage Kenntnis hatte (so die Rüge betreffend einen rechtswidrigen Passus in der Vorladung vom 3. Juli 2017 [act. 1

      S. 3 lit. a und S. 4 Abs. 2] und wohl auch diejenige betreffend das Nichtbewilligen

      von Verschiebungsgesuchen der Mittäter seines Sohnes [act. 1 S. 3 lit. b Abs. 2]), ist auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten. Im Zusammenhang mit der Rüge betreffend das Nichtbewilligen von Verschiebungsgesuchen der Mittäter des Sohnes wäre auf die Beschwerde auch mangels Legitimation des Anzeigeerstatters nicht einzutreten (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 5 f. und § 82 N 43).

    3. Der Aufsichtsbehörde steht nur in Fällen, die keinem Rechtsmittel unterliegen, eine Überprüfung zu; die Aufsichtsbeschwerde ist somit subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich

      den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde ange-

      fochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer fehlerhaften Amtsaus- übung der Justizperson. Auch Rügen betreffend Rechtsverzögerung Rechtsverweigerung sind grundsätzlich mit den entsprechenden Rechtsmitteln geltend zu machen (vgl. Art. 319 lit. c ZPO Art. 94 BGG). Ist gegen den fraglichen Entscheid die fragliche Unterlassung somit ein Rechtsmittel gegeben, besteht grundsätzlich keine Überprüfungsmöglichkeit durch die Aufsichtsbehörde, und auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11 und N 22 f.; ZR 73 Nr. 6). Der Anzeigeerstatter rügt, dass die Hauptverhandlung vom 24. August 2017 unzulässigerweise stattgefunden habe, dass tatbeteiligte Personen als Zeugen einvernommen worden seien und dass in dubio pro reo ein Freispruch hätte erfolgen müssen (act. 1 S. 2 f.). Diese Rügen wären vorliegend mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben gewesen (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; vgl. auch die entsprechende Rechtsmittelbelehrung in act. 4/29 S. 5 f.), so dass zufolge Subsidiarität auf die

      Aufsichtsbeschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde des Anzeigeerstatters vom 23. August 2017 am Tag der jugendgerichtlichen Hauptverhandlung bei der III. Strafkammer des Obergerichts noch gar nicht rechtshängig geworden war und überdies nach dem Rückzug des Mediationsgesuchs (act. 4 Prot. S. 9) bereits mit dem Eingang am Obergericht gegenstandslos geworden war. Von einer jugendgerichtlichen Hauptverhandlung, die unzulässigerweise stattgefunden habe, kann somit keine Rede sein.

    4. Es ist somit auf die Aufsichtsbeschwerde insgesamt nicht einzutreten.

  3. Kostenfolgen; Rechtsmittel

    1. Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wird nicht die Aufhebung Abänderung einer unrechtoder unzweckmässigen Anordnung eines entsprechenden Entscheides beantragt, sondern die Beschwerde zielt auf die Personen als Amtsträger ab, indem gegen diese wegen Amtspflichtverletzungen in Form von angeblich rechtswidrigen Verhaltensweisen im Verfahren DJ170004-K Disziplinarmassnahmen auszusprechen seien. Die Beschwerde ist somit administrativer Natur (vgl. act. 1 S. 1 Antrag 1 sowie Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O.,

      § 82 N 43). Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind ge-

      mäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39). Entschädigungen sind keine zu entrichten.

    2. In Änderung der bisherigen Praxis steht den Betroffenen gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83

N 7; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission vom 20. Februar 2017,

VB160024-O). Weil der Anzeigeerstatter aus seiner Stellung im Verfahren der administrativen Aufsichtsbeschwerde keine Verfahrensrechte ableiten kann (das Verfahren der administrativen Aufsichtsbeschwerde betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und

dem Beaufsichtigten), ist ihm vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss keine Mitteilung zu machen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerinnen und -gegner 1-5, je gegen Empfangsschein.

Die Beizugsakten DJ170004-K (act. 4/1-34) gehen mit diesem Beschluss an das Bezirksgericht Winterthur zurück, die Beizugsakten UH170263-O

(act. 5/1-15) sogleich an die III. Strafkammer des Obergerichts, je gegen

Empfangsschein.

Zürich, 15. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:

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