Zusammenfassung des Urteils VB170012: Obergericht des Kantons Zürich
Die A. AG stellte ein Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, welches teilweise bewilligt wurde. Nachdem das Konkursverfahren über die B. AG eröffnet wurde, beantragte die A. AG Akteneinsicht, was jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin erhob sie eine Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Das Gericht entschied, dass die Kosten der Beschwerdeführerin nur zur Hälfte auferlegt werden und im Übrigen auf die Staatskasse genommen werden. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.- festgesetzt und die Parteientschädigung auf Fr. 945.- reduziert.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB170012 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 08.11.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verfügung |
Schlagwörter: | Akten; Bezirksgericht; Dielsdorf; Gesuch; Gericht; Verfügung; Akteneinsicht; Verfahren; Konkurs; Liquidation; Bezirksgerichts; Recht; Akteneinsichtsgesuch; Obergericht; Kantons; Verfahrens; Aufsicht; Bearbeitung; Gebühr; Person; Eventualbegehren; Aufsichtsbeschwerde; Dispositiv; Gesuchs; Erwägungen; Hauptbegehren; Verwaltungskommission; Geschäft; Obergerichts; Staats |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 261 ZPO ;Art. 29 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Spühler, Hauser, Schweri, Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation Zivilund Strafprozess, Art. 322 OR ZPO, 2012 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170012-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.
M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.
E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 8. November 2017
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und/oder Rechtsanwältin MLaw X2.
gegen
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Konkursamt Niederglatt
seinerseits vertreten durch Mobile Equipe des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 22. August 2017 (CU170001-D)
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 27. März 2017 stellte die A. AG (fortan: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Schaffhausen ein Gesuch um Bewilligung der Eintragung eines provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und Art. 261 ff. ZPO auf dem in Schaffhausen gelegenen Grundstück der damaligen B. AG (heutige: B. AG in Liquidation) Nr. ... (act. 8/3). Das Kantonsgericht Schaffhausen bewilligte das Gesuch am 3. April 2017 mittels superprovisorischer vorläufiger Vormerkung teilweise (act. 8/4).
Mit Urteil vom 27. April 2017 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf im Geschäft Nr. EK170152-D sodann den Konkurs über die damalige B. AG (act. 10/4) und ordnete am 12. Mai 2017 im Geschäft EK170170-D das summarische Konkursverfahren an (vgl. act. 8/8 E. 1).
Am 24. Mai 2017 liess die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Dielsdorf durch ihren Rechtsvertreter um Einsicht in die beim Nachlassund Konkursgericht im Zusammenhang mit der B.
AG in Liquidation produzierten
Akten ersuchen. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, sie sei aus Werkvertrag Gläubigerin der B. AG in Liquidation. Die Akten wür- den für eine umfassende Beratung durch den Rechtsvertreter benötigt (act. 8/1). Das Bezirksgericht Dielsdorf wies das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 22. August 2017 ab (act. 8/8 = 4/B). Dagegen liess die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde erheben und Folgendes beantragen (act. 1):
1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2017 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. CU170001-D auf die Staatskasse zu nehmen;
Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Beschwer degegnerin vom 22. August 2017 aufzuheben und die Kosten des Ver
fahrens mit der Geschäfts-Nr. CU170001-D angemessen herabzusetzen und auf höchstens CHF 500.- festzusetzen;
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats kasse.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 wurde dem Bezirksgericht Dielsdorf Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 19). Von der Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zuhanden der Konkursmasse der
B.
AG in Liquidation (fortan: Beschwerdegegnerin) wurde abgesehen,
weil diese durch den vorliegenden Entscheid nicht beschwert ist (vgl. dazu auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 83 N 18; BSK ZPO-Spühler, Art. 322 N 6 mit weiterem Verweis).
Am 27. Oktober 2017 verzichtete das Bezirksgericht Dielsdorf auf eine Vernehmlassung (act. 20).
Die Akten des Verfahrens Nr. CU170001-D des Bezirksgerichts Dielsdorf wurden beigezogen (act. 8/1-9). Zudem liess das Bezirksgericht Dielsdorf der Verwaltungskommission die Akten EK170113-D, EK170152-D, EK170022-D, EK160510-D, EK150067-D, EC160013-D, EC160006-D,
EC160012-D, EC150003-D sowie EC150006-D zukommen (act. 9/1-5 18/1-15).
Beim Entscheid über den Anspruch Dritter auf Akteneinsicht handelt es sich um eine Angelegenheit der Justizverwaltung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O.,
§ 131 N 26). Im Bereich der Justizverwaltung gelangen die prozessrechtlichen Rechtsmittel nicht zur Anwendung, diese stehen nicht zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 8). Entscheide über Akteneinsichtsgesuche können daher lediglich mittels Aufsichtsbeschwerde angefochten werden (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O.,
§ 131 N 12 sowie § 73 N 13). Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfü- gung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. August 2017 damit zu Recht eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 des Gesetzes über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) erhoben.
Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig.
Aufsichtsbeschwerden sind innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 GOG). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. August 2017 am 24. August 2017 erhalten zu haben (act. 1 Rz 2). Dies entspricht dem aktenkundigen Empfangsschein (vgl. act. 8/9/1). Somit ist die Aufsichtsbeschwerde fristgerecht erhoben worden.
Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Anträge aus (act. 1), in der Verfügung vom 22. August 2017 habe ihr das Bezirksgericht Dielsdorf für die Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs Kosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Hintergrund des Gesuchs um Akteneinsicht sei der Umstand gewesen, dass es sich bei ihr, der Beschwerdeführerin, um eine Gläubigerin der
B.
AG in Liquidation handle. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin in den Büchern der B. AG in Liquidation nicht ordnungsgemäss aufgeführt sei und daher im Nachlassstundungsverfahren als Gläubigerin zumindest zu Beginn nicht bekannt gewesen sei. Die Publikation des Schuldenrufs habe sie nicht zur Kenntnis genommen, weshalb sie ihre Forderungen auch nicht innert Frist angemeldet habe. Das Gesuch um Akteneinsicht beim Bezirksgericht Dielsdorf sei am 24. Mai 2017 gestellt worden. Auf telefonische Anfrage hin habe das Gericht ihr, der Beschwerdeführerin, am 16. Juni 2017 mitgeteilt, dass das Gesuch noch nicht abschliessend beurteilt worden sei und dass man bezüglich dessen Gutheissung noch etwas unschlüssig sei. Es sei etwas Schriftliches in Aussicht gestellt worden. Am 8. August 2017 habe sich das Gericht der Beschwerdeführerin gegenüber dahingehend geäussert, dass das Gesuch in Bearbeitung sei. Vom Erlass einer Verfügung sei in keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Am 24. August 2017 habe sie, die Beschwerdeführerin, die Verfü- gung vom 22. August 2017 erhalten. Die ihr auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- rechtfertigten sich - in Anbetracht der Gesetzesbestimmung in § 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) - aufgrund des geringen Aufwands zur Bearbeitung des Gesuchs keineswegs. Eine Verfügung in der Länge, wie sie vorliege, sei nicht notwendig gewesen. Die Erwägungen würden viel Nebensächliches beinhalten und sich nicht allein auf das Akteneinsichtsgesuch konzentrieren. Die Verfügung gleiche einem internen Memorandum. Der betriebene Aufwand sei nicht erforderlich gewesen. § 35 Abs. 5 der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV, LS 170.41) sehe sodann vor, dass bei Abweisung des Gesuchs grundsätzlich auf die Kostenerhebung verzichtet werden könne. Von einer Kostenauflage zu ihren Lasten sei daher abzusehen.
Eventualiter seien die Verfahrenskosten auf maximal Fr. 500.- herabzusetzen. Das öffentliche Organ sei in Anwendung von § 29 Abs. 3 IDG verpflichtet, den Gesuchsteller auf eine mögliche erhebliche Kostenfolge hinzuweisen. Erheblich seien die Kosten nach § 36 Abs. 1 IDV, wenn sie den Gesamtbetrag von Fr. 500.- überstiegen. Eine entsprechende Information seitens des Gerichts sei ausgeblieben. Eine Weiterbearbeitung des Gesuchs nach Überschreitung der Kostenschwelle von Fr. 500.- sei daher nicht zulässig gewesen. Sie, die Beschwerdeführerin, hätte einer Kostenhöhe von über Fr. 500.- nicht zugestimmt. Vielmehr hätte sie das Gesuch zurückgezogen. Die Kosten seien auf weniger als Fr. 500.- festzusetzen, da davon aus-
zugehen sei, dass die Information durch das Gericht schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt wäre.
2. § 7 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (LS 211.15) zufolge finden hinsichtlich der Erhebung von Kosten für die Abgabe von Kopien an Dritte sowie für die Überlassung von Akten aus den Archiven § 29 IDG in Verbindung mit § 35 IDV Anwendung. Nach § 29 Abs. 1 IDG erhebt das öf- fentliche Organ für die Bearbeitung von Gesuchen Privater eine Gebühr. Davon wird § 29 Abs. 2 IDG zufolge lediglich dann abgesehen, wenn der Zugang zu Informationen einen geringen Aufwand erfordert (lit. a), wenn die Bearbeitung von Gesuchen betreffend eigene Personendaten im Raum steht (lit. b) wenn das Gesuch wissenschaftlichen Zwecken dient und die Resultate der Bearbeitung für die Öffentlichkeit einen Nutzen erwarten lassen (lit. c). Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichen Kosten verbunden, weist das öffentliche Organ die gesuchstellende Person darauf hin. In diesem Fall kann es eine angemessene Vorauszahlung verlangen (§ 29 Abs. 3 IDG).
§ 35 Abs. 1 IDV sieht sodann vor, dass die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 und die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 gelten, soweit die IDV keine besondere Regelung enthält. Gemäss § 35 Abs. 5 IDV kann die Behörde auf die Gebührenerhebung verzichten die Gebühr herabsetzen, wenn sie das Zugangsgesuch ablehnt den Zugang nur teilweise gewährt.
In ihrem Hauptbegehren beanstandet die Beschwerdeführerin einen unverhältnismässigen Aufwand, welcher im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügung vom 22. August 2017 betrieben worden sei, und ersucht um Übernahme der Kosten auf die Staatskasse bzw. um Verzicht auf eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin (act. 1).
Die angefochtene Verfügung umfasst neun Seiten, wovon sieben Seiten die Erwägungen betreffen und je eine Seite das Rubrum bzw. das Dispositiv
enthalten. In der Prozessgeschichte setzte sich das Gericht anfänglich mit
der Person der B.
AG in Liquidation auseinander. Dabei listete es all
jene vor dem Nachlassbzw. Konkursrichter durchgeführten Gerichtsverfahren auf, welche der Konkurseröffnung vorausgegangen waren. Im Weiteren befasste es sich ausführlich damit, welche Gründe die Beschwerdeführerin veranlasst hatten, um Einsicht in die beim Nachlassund Konkursgericht im
Zusammenhang mit der B.
AG in Liquidation produzierten Akten zu
ersuchen (provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht). In der Folge klärte das Gericht ab, hinsichtlich welcher Nachlass- bzw. Konkursverfahren der
B.
AG in Liquidation die Beschwerdeführerin aktenkundig war, und
legte sodann die rechtlichen Voraussetzungen dar, welche es zur Gewäh- rung der Akteneinsicht an Dritte zu erfüllen galt. Schliesslich nahm es die rechtliche Würdigung vor und prüfte insbesondere, ob das Erfordernis des schützenswerten Interesses im Sinne von Art. 29 BV erfüllt sei, was es verneinte (act. 4B).
Angesichts der unklaren Sachlage sowie zum besseren Verständnis der Beziehungen der Beschwerdeführerin zur B.
AG in Liquidation erwiesen
sich die Erwägungen in der Prozessgeschichte in ihrer Länge als erforderlich. Dies gilt namentlich für die Ausführungen, welche sich auf die dem Akteneinsichtsgesuch vorausgehenden Ereignisse bezogen. Diese waren für die Nachvollziehbarkeit des Sachzusammenhangs zwischen den Parteien sowie für das bessere Verständnis der Ausgangslage notwendig. Die Auflistung der durch die Nachlassund Konkursrichter behandelten massgeblichen Gerichtsverfahren sowie die Erwägungen zur Frage, ob und bejahendenfalls wann die Beschwerdeführerin im Nachlassstundungs- und Konkurs(aufschub)verfahren der B.
AG in Liquidation als Gläubigerin in
Erscheinung trat (act. 4B E. 4), waren sodann insbesondere für die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin als Partei als Drittperson um Akteneinsicht ersuchte, von Bedeutung. Auch gegen diese ist demnach nichts einzuwenden. Die Erwägungen zu den Voraussetzungen von Akteneinsichtsgesuchen fielen zwar ausführlich aus. Als nebensächlich unnötig können sie indes nicht qualifiziert werden, zumal sie die Basis für die nachgehende Prüfung bzw. Subsumtion darstellten. Die Subsumtion der Voraussetzungen auf den konkreten Fall geht in ihrer Länge sodann in Ordnung. Die Erwägungen hierzu erweisen sich als erforderlich und verhältnismässig. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den Kostenund Entschädigungsfolgen. Insgesamt ist die Verfügung vom 22. August 2017 demnach in ihrer Länge und Ausführlichkeit nicht zu beanstanden. Der Vorwurf, die Verfügung beinhalte viel Nebensächliches und für das Akteneinsichtsgesuch Irrelevantes, erweist sich damit als unbegründet. Ebenso wenig kann angesichts der bestehenden Ausgangslage davon ausgegangen werden, das Akteneinsichtsgesuch habe beim Bezirksgericht Dielsdorf nur einen geringen Aufwand im Sinne von § 29 Abs. 2 lit. a IDG verursacht. Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht im Sinne der genannten Bestimmung kommt daher nicht in Frage.
Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Hauptantrages auf § 35 Abs. 5 IDV beruft, so kann sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Aufgrund der Kann-Bestimmung lag es im Ermessen des Bezirksgerichts Dielsdorf, die Kosten des Verfahrens an dessen Ausgang anzupassen. Aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht Dielsdorf von der Möglichkeit eines Kostenverzichts abgesehen hat, kann ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
Der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf, die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen, ist demnach nicht zu beanstanden. Das Rechtsbegehren 1 ist abzuweisen.
Mit ihrem Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf maximal Fr. 500.- und verweist hierzu auf § 36 IDV (act. 1 Rz 17 ff.). Dieser Bestimmung zufolge informiert die Behörde die gesuchstellende Person über die zu erwartende Höhe der Gebühr, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten Fr. 500.- übersteigen. Das Gesuch gilt als zurückgezogen, wenn die gesuchstellende Person dieses nicht innert zehn Tagen bestätigt (§ 36 Abs. 2 IDV).
§ 7 der Akteneinsichtsverordnung enthält zwar keinen direkten Verweis auf
§ 36 IDV und dessen Geltung im Zusammenhang mit Akteneinsichtsgesuchen. Eine Pflicht zur Information über die Kostenhöhe bei Erreichen des massgeblichen Grenzwertes ergibt sich jedoch aus § 7 der Akteneinsichtsverordnung i.V.m. § 29 IDG. Nach Absatz 3 von § 29 hat das öffentliche Organ die gesuchstellende Person darauf hinzuweisen, wenn die Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs mit erheblichen Kosten verbunden ist. Ab welcher Höhe die Kosten als erheblich qualifiziert werden, wird in § 36 Abs. 1 IDV bestimmt. § 36 IDV stellt insoweit eine Konkretisierung von § 29 Abs. 3 IDG dar. Als erheblich gelten Kosten von über Fr. 500.- (vgl. auch Thönen in Praxiskommentar zum Informationsund Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Baeriswyl/Rudin [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2012, § 29 N 25; Weisung IDG, S. 1321; Erläuterungen zur IDV, S. 36). Besteht die Möglichkeit, dass die Kosten für die Gesuchsbearbeitung voraussichtlich über Fr. 500.- liegen werden, muss die gesuchstellende Person darüber informiert werden. Diese kann ihr Gesuch in der Folge innert zehn Tagen bestätigen, ansonsten es als zurückgezogen gilt. Darauf hat die Behörde die gesuchstellende Person hinzuweisen (§ 36 Abs. 2 IDV).
Aus den beigezogenen Akten Nr. CU170001-D ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach das Gericht die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens in Anwendung von § 29 Abs. 3 IDG i.V.m. § 36 IDV über die Kostenhö- he informiert hätte (act. 8/1-9). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Telefongespräche (act. 1 Rz 7 f.) wurden in den Akten nicht festgehalten, weshalb sich entsprechende Anhaltspunkte auch nicht daraus ergeben. Mangels anderer Hinweise in den Akten und mangels gegenteiliger Ausführungen des Bezirksgerichts (act. 20) ist damit mit der Beschwerdefüh- rerin davon auszugehen, dass es das Bezirksgericht Dielsdorf unterlassen hat, seiner Mitteilungspflicht im Sinne von § 36 Abs. 1 IDV nachzukommen, und dass es durch die Festsetzung der Kosten auf Fr. 1'000.- in der Verfü- gung vom 22. August 2017 gegen § 29 Abs. 3 IDG i.V.m. § 36 Abs. 1 IDV verstossen hat. Die im Verfahren Nr. CU170001-D angefallenen Kosten sind damit zwar bei Fr. 1'000.- zu belassen, sie sind jedoch nur im Umfange von
Fr. 500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie im Falle des Ausbleibens der Kostenwarnung mit einer Maximalgebühr von Fr. 500.- zu rechnen hatte (vgl. auch Thönen, a.a.O., § 29 N 25).
Der beschwerdeführerischen Feststellung, die Kosten seien sogar auf weniger als Fr. 500.- festzusetzen, da davon auszugehen sei, dass die Kostenwarnung durch das Gericht schon zu einem früheren Zeitpunkt als jenem, in dem Kosten Fr. 500.- erreicht hätten, erfolgt wäre (act. 1 Rz 24), kann hingegen nicht gefolgt werden. Zum einen ist unklar, ob eine Nachfrage im Sinne von § 36 Abs. 1 IDV tatsächlich vor dem Erreichen der Fr. 500.- erfolgt wäre, zumal eine entsprechende Pflicht vor diesem Zeitpunkt nicht besteht. Zum anderen war das Gericht befugt, das Gesuch bis zum Erreichen der Kosten von Fr. 500.- zu behandeln, ohne eine Zustimmung der Beschwerdeführerin zu benötigen. Dass Kosten von Fr. 500.- tatsächlich angefallen sind, ergibt sich aus Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 22. August 2017, in welcher die Kostenhöhe auf Fr.1'000.- festgesetzt wurde.
Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Gebühr im Ermessen des verfügenden Organs liegt. Amtspflichtverletzungen in Bezug auf Ermessensentscheide setzen - wie es im Bereich der sachlichen Aufsichtsbeschwerden generell der Fall ist - krasse Verfehlungen voraus, welche offensichtlich haltlos erfolgt sind (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 30). Ein solches Fehlverhalten hinsichtlich der Höhe der Verfahrenskosten ist vorliegend nicht ersichtlich.
5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die mit Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. August 2017, Geschäftsnr. CU170001-D, festgesetzten Kosten von Fr. 1'000.- gemäss Dispositiv Ziffer 2 in Gutheissung des Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin nur im Betrag von Fr. 500.- aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen sind.
Hinsichtlich der Kostenfolgen beantragt die Beschwerdeführerin, die Kosten selbst im Falle der Abweisung des Hauptbegehrens und der Gutheissung des Eventualbegehrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, weil ansonsten ein Nullsummenspiel für die Beschwerdeführerin vorläge und sie sich nichts vorzuwerfen habe (act. 1 Rz 27).
Wird das Hauptbegehren abgewiesen und nur das Eventualbegehren gutgeheissen, so gilt im Umfang der Differenz, um welchen der Streitwert des Eventualbegehrens unter demjenigen des Hauptbegehrens liegt, die beschwerdeführende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 2 ZPO; BK ZPOSterchi, Art. 106 N 4; BSK ZPO-Rüegg, Art. 106 N 3). Gründe, weshalb von dieser aus § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO abgeleiteten Regel abgewichen werden soll, sind keine ersichtlich. Es wäre der Beschwerdefüh- rerin durchaus möglich gewesen, lediglich das Eventualbegehren als Hauptbegehren zu stellen und von einem Antrag, wie er im Hauptbegehren enthalten war, abzusehen. Mit dem Stellen von Hauptund Eventualbegehren nahm sie das Risiko, dass eines beide Begehren abgelehnt würden, und damit zusammenhängend auch die Gefahr eines Nullsummenspiels, in Kauf. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind demnach zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin sodann eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 875.- festzusetzen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO i.V.m. § 21 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, LS 215.3).
Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. August 2017 (Verfahren CU170001-D) wird im Hauptbegehren abgewiesen.
Das Eventualbegehren wird gutgeheissen und Dispositiv Ziffer 2 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. August 2017 (Verfahren CU170001-D) wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und im Betrag von Fr. 500.- der Gesuchstellerin auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschwerdeführerin wird für ihre Bemühungen im vorliegenden Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 945.- (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entrichtet.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin,
die Beschwerdegegnerin, sowie
an das Bezirksgericht Dielsdorf, ad Verfahren CU170001-D. Die Akten Nr. CU170001-D, EK170113-D, EK170152-D, EK170022-D, EK160510-D, EK150067-D, EC160013-D, EC160006-D, EC160012-D,
EC150003-D sowie EC150006-D werden dem Bezirksgericht Dielsdorf nach Eintritt der Rechtskraft retourniert.
Rechtsmittel:
Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 8. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
Lic. iur. A. Leu versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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