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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB170011)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB170011
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB170011 vom 25.10.2017 (ZH)
Datum:25.10.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts eines Bezirksgerichts (GG170023-.../Z02)
Zusammenfassung:Der Beschwerdeführer A. wurde vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten schuldig gesprochen. Nachdem er Berufung eingelegt und zurückgezogen hatte, stellte er ein Gesuch um neue Beurteilung, das abgelehnt wurde. Eine weitere Beschwerde wurde eingereicht, da das Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwältin nicht angenommen wurde. Die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juli 2017 wurde abgewiesen, da keine offensichtlichen Verfahrensfehler vorlagen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Schlagwörter: Obergericht; Verfügung; Obergerichts; Verfahren; Aufsicht; Bülach; Aufsichts; Bezirksgericht; Kammer; Geschäfts-Nr; Aufsichtsbeschwerde; Staatsanwältin; Verwaltungskommission; Beschluss; Verfahrens; Rekurs; Kantons; Bezirksrichter; Eingabe; Bezirksgerichts; Daniela; Känel; Sinne; Verfahrensleitung; Ausstandsbegehren; Entscheid; Interesse; Gerichtsschreiber; Frist
Rechtsnorm: Art. 103 BGG ; Art. 106 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 22 StGB ; Art. 30 BV ; Art. 368 StPO ; Art. 80 StPO ;
Referenz BGE:142 I 93;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, 3. Auflage , Art. 59 Abs. 2; Art. 59 ZPO, 2016
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB170011-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 25. Oktober 2017

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juli 2017 (GG170023-C/Z02)

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang

    1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Staatsanwältin lic. iur. Daniela von Känel, führte gegen den Beschwerdeführer A. ab Mitte 2016 eine Strafuntersuchung wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Nach Anklageerhebung an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach, Bezirksrichter lic. iur. Marcus Müller, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom

      25. Oktober 2016 anklagegemäss schuldig gesprochen (act. 7; Geschäfts-Nr. GG160068-C). Gegen das Urteil vom 25. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer Berufung bei der I. Strafkammer des Obergerichts, welche er später zurückzog (Geschäfts-Nr. SB160475-O, Präsidialverfügung vom 16. Januar 2017), und gleichzeitig stellte er beim Bezirksgericht Bülach ein Gesuc h um ne ue Beur- teilung im Sinne von Art. 368 StPO (act. 8 S. 2). Auf das Gesuch um neue Beurteilung trat das Bezirksgericht Bülach, Bezirksrichter lic. iur. Marcus Müller, mit Verfügung vom 7. November 2016 nicht ein (act. 8 S. 2; Geschäfts-Nr. GG160068-C). Gegen die Verfügung vom 7. November 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UH160358-O). Weil die Verfügung vom 7. November 2016 nicht im Sinne von Art. 80 Abs. 2 StPO von der Verfahrensleitung und dem Gerichtsschreiber, sondern nur vom Gerichtsschreiber unterzeichnet worden war, erachtete die III. Strafkammer des Obergerichts selbige als formungültig. Sie hob die Verfügung vom 7. November 2016 mit Beschluss vom 30. Januar 2017 auf und wies die Sache ans Bezirksgericht Bülach zurück (act. 9). Dort wurde das Verfahren neu unter der Geschäftsnummer GG170023-C und mit dem Betreff Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte / neue Beurteilung gemäss Art. 368 StPO (Rückweisung) angelegt. Am 3. März 2017 erklärte sich der für das Verfahren GG170023-C zuständige Bezirksrichter lic. iur. Marcus Müller für befangen, und sein Ausstandsgesuch wurde von der III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 22. März 2017 gutgeheissen (Geschäfts-Nr. UA170006-O). Am 11. April 2017 verfügte der Bülacher Gerichtspräsident lic. iur.

      Rainer Hohler, dass er neu als Verfahrensleitung im Verfahren GG170023-C amte (act. 10 S. 2).

    2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der

      III. Strafkammer des Obergerichts mit Bezug auf das Verfahren GG170023-C ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin lic. iur. Daniela von Känel (act. 8 S. 2). Er begründete das Ausstandsbegehren damit, dass die Staatsanwältin in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung [vgl. oben E. 1. 1. a.A.] eine Privatklägerin nicht über eine Einvernahme vom 5. August 2016 informiert habe, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, Fragen zu stellen, und dass die Staatsanwältin die Anklageschrift vor der Einvernahme geschrieben habe (act. 8 S. 2 unten). Die

      III. Strafkammer des Obergerichts trat auf das Ausstandsbegehren mangels Zu-

      ständigkeit mit Beschluss vom 17. Juli 2017 (Geschäfts-Nr. UA170017-O) nicht ein und leitete es an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach weiter (act. 8). In der Folge setzte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, Vizepräsident lic. iur. Andreas Fischer, Staatsanwältin lic. iur. Daniela von Känel mit Verfügung vom 25. Juli 2017 (GG170023-C) Frist an, um zum Ausstandsbegehren des Beschuldigten vom 24. Juni 2017 schriftlich Stellung zu nehmen (act. 2/1).

    3. Gegen diese Verfügung vom 25. Juli 2017 richtet sich endlich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2017 eingereichte Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Zur Begründung macht er geltend, i) dass der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Juli 2017 am 25. Juli 2017 noch gar nicht rechtskräftig gewesen sei und deshalb am 25. Juli 2017 keine Verfügung hätte erlassen werden dürfen; ii) dass es nicht zugleich zwei Verfahrensleitungen geben könne und das Bezirksgericht Bülach keine Verfügungen verschicken dürfe, wenn die Verfahrensleitung beim Obergericht liege; iii) dass Bezirksrichter lic. iur. Andreas Fischer nicht der zuständige Bezirksrichter sei, er diese Person gar nicht kenne und nie die Möglichkeit gehabt habe, sich vorgängig zu äussern, ihm mithin das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei; iv) dass die Verfügung vom 25. Juli 2017 nicht dem Beschluss vom 17. Juli 2017 entspreche, in welchem sinngemäss festgehalten worden sei, dass Staatsanwältin lic. iur. Daniela von Känel derzeit gewis-

      sermassen keine Handlungen vornehme, vielmehr muss dann im Rahmen von einem allfällig neuen Verfahren geprüft werden, inwiefern die Anklage überhaupt zulässig ist. Er beantrage deshalb, dass die Unrechtmässigkeit der Verfügung vom 25. Juli 2017 festgestellt werde (act. 1 S. 1). Am 11. August 2017 wurde der Verwaltungskommission ein mit Nachtrag überschriebenes Schreiben des Beschwerdeführers vom gleichen Tag überbracht, in welchem dieser ausführt, dass das Strafverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Präsidialverfügung der

      I. Strafkammer des Obergerichts vom 16. Januar 2017 schon lange abgeschlossen sei. Es gebe folglich keine Rechtsgrundlage, um nach dem 3. März 2017 noch irgendeine Verfügung erlassen zu können. Die Verfügung vom 25. Juli 2017 sei absolut willkürlich (act. 6).

    4. Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG).

  2. Prozessuales

    Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

  3. Zur Sache

    1. a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) einen unrechtmässigen unzweckmässigen Entscheid aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde, vgl. sogleich b)).

      b) Die sachliche Aufsichtsbeschwerde, mit welcher die Aufhebung bzw. Abänderung eines unrechtmässigen unzweckmässigen Entscheides verlangt wird,

      bezieht sich auf eine Fehlbeurteilung durch den Justizbeamten. Der Aufsichtsbehörde steht aber nur in einzelnen, keinem Rechtsmittel unterliegenden Fällen von offenbar unhaltbaren prozessleitenden Anordnungen Unterlassungen eine Überprüfung gemäss § 82 GOG zu (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 22 f.).

    2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Rügen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juli 2017. Seine Aufsichtsbeschwerde ist somit sachlicher Natur. Die angefochtene Verfügung stellt indes in keiner Art und Weise eine offenbar unhaltbare prozessleitende Anordnung dar. Dieser Verfü- gung zugrunde lag nach wie vor das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Staatsanwältin lic. iur. Daniela von Känel, und es ist nur gesetzmässig, wenn das Bezirksgericht Bülach der Staatsanwältin Frist ansetzte, um sich zu den entsprechenden Vorwürfen zu äussern. Daran ändert nichts, dass die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war und keine Amtshandlungen der Staatsanwältin mehr anstanden. Das Ausstandsgesuch war vom Bezirksgericht Bülach dennoch auf seine Berechtigung und die allfälligen Folgen (Verwertbarkeit der prozessrechtlichen Handlungen) zu überprüfen, wie es die

      III. Strafkammer des Obergerichts denn auch festgehalten hatte (act. 8 S. 3 f.).

      Auch die Terminierung der Verfügung vom 25. Juli 2017 ist nicht zu beanstanden. Zum einen hätte eine Beschwerde gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Juli 2017 grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung gehabt (Art. 103 BGG), zum anderen hat der Beschwerdeführer den genannten Beschluss auch gar nicht angefochten. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, welche Nachteile ihm daraus erwuchsen, dass die Verfügung vom

      25. Juli 2017 von Bezirksrichter lic. iur. Andreas Fischer erlassen wurde und nicht von dem offiziell das Verfahren leitenden Gerichtspräsidenten lic. iur. Rainer Hohler. Solche Nachteile sind denn auch nicht im Ansatz ersichtlich. Mit der Verfü- gung vom 25. Juli 2017 wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt. Dabei handelt es sich um einen standardisierten Akt der Prozessleitung, mithin um eine blosse Verfahrensverwaltung. Es ginge zu weit, die bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Informationsobliegenheit der entscheidenden Behörden (vgl. BGE 142 I 93, E. 8.2 sowie BGer, 4A_474/2015 vom 19. April 2016, E. 2.2.1 m.w.H.) auch

      bei absolut austauschbaren Prozessleitungshandlungen im Vorfeld des Sachentscheides anzuwenden. Es ist schlicht irrelevant, ob Richter X Richter Y Parteien Fristen zur Stellungnahme ansetzt. Hintergrund der neueren Rechtsprechung zum nachträglichen Spruchkörperwechsel bildet die Leitidee, dass Art. 30 Abs. 1 BV die gehörige Besetzung des Gerichts gewährleisten soll und deshalb verbietet, dass durch gezielte Auswahl der mitwirkenden Richter im Einzelfall auf die Rechtsprechung Einfluss genommen wird. Davon kann aber vorliegend keine Rede sein, da es keine Rolle spielen kann, wer beim Erlass von Standardverfü- gungen entscheidet. Genauso wie die Gerichte nicht gehalten sind, den Parteien die personelle Spruchkörperbesetzung bei einer Direkterledigung zu erläutern, verhält es sich mangels einer relevanten Änderung der Zusammensetzung im vorliegenden Fall (vgl. zum Ganzen: Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. Dezember 2016, Geschäfts-Nr. PS160187-O, E. II.3.2.-3.4., m.w.H., einsehbar unter www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-su chen.html).

    3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass geben, aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

    4. a) Der Beschwerdeführer bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Voraussetzung einer Aufsichtsbeschwerde ist grundsätzlich eine Beschwerung bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5 f. und § 82 N 43). Staatlicher Rechtsschutz ist kein Selbstzweck. Generell fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn nicht dargetan ist, woran das Interesse am Erlass eines autoritativen Entscheids bestehen könnte, insbesondere wenn ein Prozess aus purer Rechthaberei geführt wird (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 59 N 12). Als Ausfluss dieser Bestimmung ist sodann Art. 132 Abs. 3 ZPO anzusehen, gemäss welchem querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden. Als solche sind u.a. Eingaben zu qualifizieren, bei denen es um mutwilliges Prozessieren durch eine Vielzahl von aussichtslosen Eingaben sowie um ein

      krasses Missverhältnis zwischen Aufwand und den vordergründig verfolgten Interessen geht, weil es der Partei um reine Schikane und nicht um die Wahrung ihres Rechtsschutzinteresses geht (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 132 N 6).

      b) Es ist nicht leichthin ersichtlich, worin vorliegend das notwendige rechtlich geschützte Interesse an der Beschwerdeführung bestand. Der Beschwerdeführer störte sich insbesondere daran, dass das Bezirksgericht Bülach mit dem Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2017 nicht gewartet habe, bis die Verfahrensleitung wieder bei ihm gewesen sei (act. 1 S. 2). Dies ist ein starker Hinweis auf eine schikanöse Prozessführung aus purer Rechthaberei. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde fügt sich denn auch ein in eine Reihe von in letzter Zeit vom Beschwerdeführer erhobenen Aufsichtsbeschwerden, die abgewiesen wurden, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. VB170004-O und VB170007-O), die der Beschwerdeführer zurückzog, weil er stattdessen eine Beschwerde am Schweizerischen Bundesgericht eingereicht hatte, wobei er aber erwartete, dass die Verwaltungskommission die Notwendigkeit einer Intervention dennoch von Amtes wegen prüfe (VB160018-O und KD160007-O [erfolgloser Rekurs an die Rekurskommission]). Der Beschwerdeführer ist daher darauf hinzuweisen, dass allfällige weitere Eingaben solcher Art an die Verwaltungskommission zufolge Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen zurückgeschickt werden.

  4. Unentgeltliche Rechtspflege

    Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 und 118 ZPO (act. 1 S. 2). Deren Bewilligung setzt insbesondere voraus, dass das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO). Da die vorliegende Beschwerde wie aufgezeigt von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden.

  5. Kostenfolgen

    1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG); es besteht kein Raum, von der Erhebung von Kosten abzusehen. Entschädigungen sind keine zu entrichten.

    2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und das Bezirksgericht Bülach in das Verfahren GG170023-C.

  6. Rechtsmittel:

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 25. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta

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