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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB170010)

Zusammenfassung des Urteils VB170010: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin reichte beim Obergericht des Kantons Zürich zwei Schreiben ein, die sich auf Erbteilungsverfahren am Bezirksgericht Meilen bezogen. Die Beschwerde wurde an die Verwaltungskommission weitergeleitet, die feststellte, dass die Beschwerde unbegründet war. Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass das Bezirksgericht Meilen ihre Eingabe nicht angemessen behandelt habe. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin die erforderliche Unverzüglichkeit nicht eingehalten hatte. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB170010

Kanton:ZH
Fallnummer:VB170010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB170010 vom 10.10.2017 (ZH)
Datum:10.10.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben eines Bezirksgerichts (CP100003-.../K23) etc.
Schlagwörter: Aufsicht; Aufsichts; Bezirksgericht; Recht; Meilen; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Eingabe; Gericht; Rechtsmitte; Rechtsmittel; Bezirksgerichts; Verwaltungskommission; Brief; Aufsichtsbehörde; Eingaben; Rekurs; Kantons; Oberrichter; Obergerichts; Rüge; Entscheid; Oberrichterin; Sachen; Rügen; Überprüfung
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 94 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf , 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB170010

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB170010-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr.

D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 10. Oktober 2017

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin

    gegen

  2. , Dr.,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Juni 2017 (CP100003-G/K23) etc.

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang

    1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 (Datum des Poststempels) reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich im gleichen Briefumschlag zwei Schreiben ein, das erste datierend vom 13. Juli 2017, das zweite datierend vom 18. Juli 2017. Beide Schreiben wurden gerichtsintern an die Verwaltungskommission weitergeleitet. Im ersten Schreiben vom 13. Juli 2017 bezieht sich die Beschwerdeführerin auf den Prozess Nr. CP100003-G am Bezirksgericht Meilen betreffend Erbteilung in Sachen 1. ( ) und 2. B. , Klägerin/Widerbeklagte, gegen A. , Beklagte/Widerklägerin (und vorliegend Beschwerdeführerin). Auf dieses Schreiben ist im vorliegenden Verfahren einzugehen. Im zweiten Schreiben vom 18. Juli 2017 bezieht sich die Beschwerdeführerin auf den Prozess Nr. CP160001-G am Bezirksgericht Meilen betreffend Erbteilungsklage in Sachen C. , Klägerin, gegen A. , Beklagte 1 (und vorliegend Beschwerdeführerin) und B. , Beklagte 2. Auf dieses Schreiben ist von der Verwaltungskommission im Verfahren VB170014-O einzugehen.

    2. Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG).

  2. Prozessuales

    1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus.

    2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Bezirksgericht Meilen, Ersatzrichter lic. iur. Reto Dreier, im Verfahren CP100003-G ihre sehr wichtige Eingabe mit Brief vom 26. Juni 2017 aus dem Recht gewiesen habe. Sie reiche diese Eingabe deshalb beim Obergericht als Kontrollorgan über das erstinstanzliche Bezirksgericht Meilen ein (act. 1 S. 1; die genannte Beilage fehlt jedoch). Die Beschwerdeführerin taxiert das Vorgehen des Bezirksgerichts Meilen im Brief vom

      26. Juni 2017 als Verweigerung ihres rechtlichen Gehörs und moniert hernach unter der Überschrift keine Verfahrensgarantie, dass dadurch jeglicher gerechte und professionelle Gerichtsprozess verunmöglicht werde, was den Erbprozess wegen einschneidenden, nicht mehr heilbaren Prozessverletzungen und Verletzungen ihrer Grundrechte nichtig mache. Auf den folgenden sieben Seiten ihrer Eingabe listet die Beschwerdeführerin zahlreiche weitere angebliche Rechtsverletzungen des Bezirksgerichts Meilen im Verfahren CP100003-G auf. Ihr Schreiben vom 13. Juli 2017 an das Obergericht als Kontrollorgan über das Bezirksgericht Meilen ist deshalb als Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben vom

      26. Juni 2017 sowie im Verfahren CP100003-G im Allgemeinen anhand zu nehmen. Die Verwaltungskommission ist zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständig.

    3. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Soweit die Rü- gen der Beschwerdeführerin den ohne Empfangsbestätigung versandten Brief des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Juni 2017 betreffen, welchen sie am 10. Juli 2017 in ihrem Postfach abgeholt habe, ist diese Frist eingehalten. Alle anderen Rügen betreffen aber offensichtlich Sachverhalte, die teilweise Jahre zurückliegen und von denen die Beschwerdeführerin schon länger als 10 Tage Kenntnis hat. Insoweit ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

    4. Der Aufsichtsbehörde steht nur in Fällen, die keinem Rechtsmittel unterliegen, eine Überprüfung zu; die Aufsichtsbeschwerde ist somit subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich

      den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer fehlerhaften Amtsaus- übung der Justizperson. Auch Rügen betreffend Rechtsverzögerung Rechtsverweigerung sind grundsätzlich mit den entsprechenden Rechtsmitteln geltend zu machen (vgl. Art. 319 lit. c ZPO Art. 94 BGG). Ist gegen den fraglichen Entscheid die fragliche Unterlassung somit ein Rechtsmittel gegeben, besteht grundsätzlich keine Überprüfungsmöglichkeit durch die Aufsichtsbehörde, und auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 11 und N 22 f.; ZR 73 Nr. 6). Soweit die Beschwerdeführerin Rügen betreffend Rechtsverzögerung erheben sollte (vgl. z.B. act. 1 S. 7 unten: Kein Hausverkauf seit 2010), ist somit auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

    5. Die Beschwerdeführerin stellt ein Ausstandsbegehren mit Bezug auf den ganzen Spruchkörper des Bezirksgerichts Meilen (act. 1 S. 6). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zuständig ist, wenn u.a. Mitglieder Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts betroffen sind, das Bezirksgericht (§ 127 lit. c GOG). Auf das beim Obergericht eingereichte Begehren ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Da vorliegend offensichtlich nur schon die erforderliche Unverzüglichkeit der Stellung des Gesuchs nicht gegeben ist, kann zufolge Aussichtslosigkeit auf eine Überweisung des Begehrens ans Bezirksgericht Meilen verzichtet werden.

  3. Zur Sache

    1. a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine unrechtmäs- sige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde, vgl. sogleich b)).

      b) Die sachliche Aufsichtsbeschwerde bezieht sich auf eine Fehlbeurteilung durch den Justizbeamten. Diesbezüglich steht der Aufsichtsbehörde aber nur in einzelnen, keinem Rechtsmittel unterliegenden Fällen von offenbar unhaltbaren prozessleitenden Anordnungen Unterlassungen eine Überprüfung gemäss § 82

      GOG zu (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 23).

    2. Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wird insbesondere ein Brief des Bezirksgerichts Meilen beanstandet. Die Beschwerde ist somit sachlicher Natur.

    3. a) Im Brief vom 26. Juni 2017 an die Beschwerdeführerin führt Ersatzrichter lic. iur. Reto Dreier aus, dass fünf Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 261, 265, 269, 271 und 275 im Verfahren CP100003-G) den formellen und materiellen Anforderungen an eine Klageduplik und Widerklagereplik nicht zu genügen vermöchten. Es fänden sich darin auch sonst keine klaren Anträge mit gehöriger Begründung, so dass die Eingaben jeweils ohne Zustellung an die Gegenpartei und ohne Behandlung durch das Gericht zu den Akten genommen worden seien. Sie seien mithin für das weitere Verfahren grundsätzlich unbeachtlich. Dasselbe gelte im Übrigen auch für zwei frühere Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 255 und 257 im Verfahren CP100003-G), auf welche sie sich in ihren neuen Eingaben teilweise bezogen habe (act. 2/1).

      1. Diese Feststellungen sind nach einem Blick in die betreffenden Eingaben der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und vor dem Hintergrund von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO nicht zu beanstanden. Nachdem bereits wiederholt Eingaben der Beschwerdeführerin eingegangen waren, die unter Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zu subsumieren waren, erübrigte sich auch eine Fristansetzung zur Nachbesserung.

      2. Ein aufsichtsrechtlich relevanter Sachverhalt ist somit nicht gegeben, so dass die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

  4. Kostenfolgen; Rechtsmitte l

    1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.

    2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

Es wird beschlossen:

  1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

  2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Meilen in das Verfahren CP100003-G, je gegen Empfangsschein.

  6. Rechtsmittel:

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 10. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:

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