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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB170009)

Zusammenfassung des Urteils VB170009: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Aufsichtsbeschwerde gegen eine Bezirksrichterin und ein korrigiertes Urteil in einem Scheidungsverfahren. Der Beschwerdeführer war mit der Kostenregelung nicht einverstanden und beanstandete die Rechnung der Gerichte. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich war für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Es wurde festgestellt, dass das Bezirksgericht das Urteil nachträglich korrigierte, was rechtlich nicht zulässig war. Die Aufsichtsbeschwerde wurde daher gutgeheissen, die korrigierte Version des Urteils aufgehoben und keine weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. Der Fall endete ohne Kosten und Parteientschädigungen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB170009

Kanton:ZH
Fallnummer:VB170009
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB170009 vom 14.05.2018 (ZH)
Datum:14.05.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde (FE170051-...)
Schlagwörter: Entscheid; Urteil; Parteien; Bezirksgericht; Gericht; Urteils; Berichtigung; Aufsicht; Aufsichts; Verfahren; Rechtsmittel; Drittel; Rechnung; Obergericht; Dispositiv; Begründung; Aufsichtsbeschwerde; Entscheides; Obergerichts; Ziffer; Inkassostelle; Gerichte; Bezirksgerichts; Verwaltungskommission; Zentralen; Fehler; Vorgehen; Verfahrens; ünglich
Rechtsnorm: Art. 110 ZPO ;Art. 111 ZGB ;Art. 334 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Freiburghaus, Schwander, Kommentar ZPO-Schwander, Art. 334 ZPO URG, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB170009

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB170009-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.

E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 14. Mai 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter

gegen

  1. B. ,

  2. C. ,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin B. und gegen das korrigierte Urteil vom 11. Mai 2017 (FE170051- )

Erwägungen:

I.

  1. Am 8. März 2017 reichten A.

    und C.

    beim Bezirksgericht

    D. ein gemeinsames Scheidungsbegehren im Sinne von Art. 111 ZGB ein (act. 5/1). Das Bezirksgericht D. eröffnete in der Folge das Verfahren Nr. FE170051- , fällte am 11. Mai 2017 das Urteil und teilte dieses am

    30. Mai 2017 den Parteien in unbegründeter Fassung im Dispositiv mit (act. 5/19). Darin erkannte es, dass die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden wird. Zudem genehmigte es die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 8. März 2017. Hinsichtlich der Kostenfolge hielt das Bezirksgericht in Dispositiv Ziffer 6 fest, dass die Entscheidgebühr auf Fr. 3'900.- festgesetzt werde und sich um zwei Drittel ermässige, sofern keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils verlange. Die Kosten des unbegründeten Entscheides auferlegte das Bezirksgericht den Parteien je zur Hälfte (act. 5/19 S. 10).

    Nachdem A.

    (fortan: Beschwerdeführer) von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte am 23. Juni 2017 in Bezug auf das Verfahren FE170051 eine Rechnung über Fr. 1'300.- erhalten hatte (act. 2/2), beanstandete die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Inkassostelle die Höhe des in Rechnung gestellten Betrages und verwies zur Begründung auf das Scheidungsurteil vom 11. Mai 2017 (act. 1). In der Folge erliess das Bezirksgericht D. eine korrigierte Version des Urteils, in welchem Dispositiv Ziffer 6 dahingehend angepasst wurde, dass sich die Entscheidgebühr für den Fall des Verzichts auf ein begründetes Urteil auf zwei Drittel reduzieren würde (act. 5/22). Diese Version wurde dem Beschwerdeführer am

    15. Juli 2017 zugestellt (act. 5/24, vgl. auch act. 1).

  2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin B.

    (fortan: Beschwerdegegnerin 1)

    sowie gegen die korrigierte Version des Scheidungsurteils vom 11. Mai 2017, Nr. FE170051- , und die Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 23. Juni 2017 (act. 1).

  3. In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts D. , Verfahrensnummer FE170051- , bei (act. 5).

  4. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 (act. 6) wurde den Beschwerdegegnerinnen sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert angesetzter Frist zum Gesuch des Beschwerdeführers zu äussern. Am 26. Januar 2018 reichte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Stellungnahme ein (act. 8). Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen.

II.

  1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu

    § 80 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

  2. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese ordnet die notwendigen Massnahmen an (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).

  3. Der Beschwerdeführer richtet seine Aufsichtsbeschwerde zum einen gegen die korrigierte Version des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts D. vom 11. Mai 2017, Verfahrensnummer FE170051- , und damit zusammenhängend gegen die Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom

    23. Juni 2017, und verlangt deren Aufhebung. Zum anderen zielt die Beschwerde auf die Person der Beschwerdegegnerin 1 als Amtsträgerin ab, indem beantragt wird, es seien gegen diese wegen Amtspflichtverletzungen in Form von rechtswidrigen Verhaltensweisen im Verfahren FE170051- ahndende Massnahmen auszusprechen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge sachlicher und administrativer Natur.

  4. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor (act. 1), es gehe nicht an, dass das Bezirksgericht ein angeblich falsches, rechtskräftiges Urteil ohne Weiteres korrigiere und die Kostenauflage in einer korrigierten Version neu festlege. Er habe für den Fehler des Bezirksgerichts nicht einzustehen. Eine nachträgliche Korrektur zuungunsten der Parteien sei nicht möglich, zumal es sich nicht um einen offensichtlichen Rechnungsoder Schreibfehler handle. Der Wortlaut von Dispositiv Ziffer 6 des ursprünglichen Scheidungsurteils sei klar gewesen. Als Laie habe er sich darauf verlassen dürfen. Weder bestehe ein Revisionsgrund, noch sei ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt worden. Er fordere die Aufhebung der korrigierten Version des Scheidungsurteils vom 11. Mai 2017 und der Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte sowie die Ahndung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 1, welche ohne Verfahren, ohne rechtliches Gehör sowie ohne Rechtsmittelbelehrung ein neues Urteil über eine bereits rechtskräftige Sache bzw. Kostenverlegung erlassen habe.

  5. Die Beschwerdegegnerin 1 führt in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2018 (act. 8) im Wesentlichen aus, im Rahmen des Scheidungsverfahrens Nr. FE170051- seien die Parteien übereingekommen, die Kosten untereinander je zur Hälfte zu übernehmen. Dementsprechend seien in Ziffer 6 und 7 des Urteilsdispositivs die Kosten festgesetzt und diese den Parteien je hälftig auferlegt worden. Dabei sei versehentlich festgehalten worden, dass

die Kosten bei Verzicht auf eine Begründung auf einen Drittel reduziert wür- den. Statt auf einen Drittel hätte es um einen Drittel heissen müssen. Die Rechtslage sei mit Blick auf § 10 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts eindeutig. Im Sinne einer materiell richtigen Kostenauflage sei deshalb das offensichtliche Versehen bei der Redaktion des Urteils korrigiert und der Fehler behoben worden. Die Version im Protokoll sei korrekt. Ob diesbezüglich eine nachträgliche Korrektur erfolgt sei ob der Wortlaut im Protokoll von Beginn weg dem aktuellen entsprochen habe, könne nicht mehr mit Bestimmtheit gesagt werden.

    1. Nach Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei von Amtes wegen eine Berichtigung des Entscheides vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich, unvollständig mit der Begründung im Widerspruch steht. Bei der Berichtigung von Schreiboder Rechnungsfehlern ist das Gericht befugt, auf eine Stellungnahme der Parteien zu verzichten (Art. 334 Abs. 2 ZPO). Gegen den Entscheid über das Berichtigungsgesuch steht den Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde zu (Art. 334 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 334 Abs. 4 ZPO ist der berichtigte Entscheid den Parteien sodann zu eröffnen.

    2. Gegenstand von Berichtigungen sind falsche Äusserungen des Gerichts.

      Berichtigungen bezwecken keine Änderung, sondern die Klarstellung eines Entscheides. Anfechtbar sind damit lediglich Fehler im Ausdruck, nicht jedoch Fehler in der Willensbildung. Widersprüchlichkeit und Unklarheit müs- sen auf mangelhafte Formulierungen zurückzuführen sein. Materielle Fehler wie falsche Rechtsanwendung sind hingegen der Berichtigung nicht zugänglich und auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu rügen. Sie lassen eine von Amtes wegen vorgenommene Abänderung somit nicht zu. Berichtigt werden kann lediglich das Urteilsdispositiv. Die Berichtigung eines Entscheides kommt namentlich dann in Frage, wenn das Urteilsdispositiv unrichtig verfasst wurde wenn dieses Rechnungsfehler bzw. Rechnungsirrtümer, irrige Parteibezeichnungen eine irrtümliche Abweichung eines schriftlich eröffneten Entscheides vom Ergebnis der Beratung enthält. Mit der Berichtigung wird der wirkliche Wille des Gerichts beim seinerzeitigen Entscheid festgestellt (Botschaft ZPO, S. 7382; Entscheid des Bundesgerichts 5A_860/2010 vom 25. August 2011 E. 2; Entscheid des Bundesgerichts 5A_149/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.1; Freiburghaus/Afheldt, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 334 N 7).

    3. Die Berichtigung kann auf entsprechendes Parteiersuchen von Amtes wegen vorgenommen werden. Erfolgt sie auf Gesuch hin, so ist das Verfahren grundsätzlich zweistufig. In einem ersten Schritt hat das Gericht zu prü- fen, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Entscheids erfüllt sind. Ist dies der Fall und erachtet das Gericht die Erfordernisse für gegeben, hat es in einem zweiten Schritt ein neues Dispositiv zu formulieren. Die in einem Zwischenentscheid getroffene Gutheissung Abweisung des Berichtigungsersuchens ist mit Beschwerde anfechtbar. Gegen den berichtigten Sachentscheid können die von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel (Berufung Beschwerde [nach Art. 110 ZPO]) erhoben werden (zum Ganzen: Botschaft ZPO, S. 7382; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 11; DIKE Kommentar ZPO-Schwander, Art. 334 N 18; Entscheid des Bundesgerichts 5A_149/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.1; Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2011, Nr. PC110021-O, E. 4.4).

    4. Erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen, entfällt der Zwischenentscheid.

      Vielmehr verläuft das Verfahren in aller Regel einstufig und endet mit der Eröffnung des berichtigten Entscheides. Dieser hat in begründeter Form zu ergehen. Gegen den berichtigten Entscheid stehen den Parteien die zur Anwendung gelangenden Rechtsmittel, welche gegen den ursprünglichen Entscheid bereits gegeben waren, zur Verfügung (BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 13; BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 16 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 10 f.; DIKE Kommentar ZPO-Schwander, Art. 334 N 18).

    5. Vorliegend änderte das Bezirksgericht D. das den Parteien ursprünglich zugestellte Dispositiv des Urteils vom 11. Mai 2017, Verfahrensnummer

      FE170051- , im Nachhinein durch Zusendung einer korrigierten Version des gleichen Dispositivs ab. Dabei ersetzte es in Ziffer 6 das Wort um durch das Wort auf (ursprünglicher Wortlaut von Dispositiv Ziffer 6: Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um zwei Drittel.; korrigierter Wortlaut von Dispositiv Ziffer 6: Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.). Dieses Vorgehen wurde den Parteien durch den vorinstanzlichen Gerichtsschreiber am 11. Juli 2017 in einem kurzen Begleitbrief wie folgt erklärt: Es hat sich leider bei den Kosten insofern ein Fehler eingeschlichen, als die Gerichtsgebühr von Gesetzes wegen ohne Begründung auf zwei Drittel (und nicht um zwei Drittel) reduziert werden kann (act. 5/22A). Weder aus dieser Erklärung noch aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 (act. 8) ergibt sich, was der Grund für die Berichtigung war. Klar dürfte einzig sein, dass das Bezirksgericht D. in Anbetracht des Wortlauts von § 10 Abs. 2 GebV OG wohl entscheiden woll- te, es reduziere sich die Gebühr beim Verzicht auf eine Begründung auf zwei Drittel. Insofern ist von einem Irrtum auszugehen.

    6. Gründete der Irrtum des Bezirksgerichts nun aber darin, dass es hinsichtlich der Kostenregelung - beispielsweise aus Unaufmerksamkeit - auf um entschieden hatte, den Parteien das Urteil in der Folge mit der entsprechenden Formulierung um zukommen liess und den Irrtum erst aufgrund der Reklamation der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers erkannt hat, so war sein Vorgehen unzulässig. Ein rechtlich sachverhaltlich falscher Entscheid darf vom Gericht im Nachhinein nicht abgeändert werden. Die Korrektur eines solchen Entscheides ist einzig im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren möglich. Nachdem die ursprüngliche Version des Urteils vom 11. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen war, konnte es nicht mehr abgeändert werden.

    7. Basierte der Irrtum des Bezirksgerichts dagegen darauf, dass es für den Fall des Verzichts auf eine Urteilsbegründung effektiv auf eine Reduktion der

      Kosten auf zwei Drittel entschieden hatte, dann aber den Parteien irrtümlicherweise eine Reduktion um zwei Drittel mitgeteilt hat, war die Berichtigung grundsätzlich zulässig. Diesfalls hätte der den Parteien mitgeteilte Entscheid nämlich dessen Begründung, welche dafür nicht notwendigerweise schriftlich vorliegen muss (BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 6), widersprochen. Das

      konkrete Vorgehen des Bezirksgerichts D.

      war indessen auch unter

      dieser Prämisse unzulässig: Berichtigt das Gericht von Amtes wegen einen Entscheid, so muss es den (Berichtigungs-)Entscheid begründen und so die Parteien in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob sie den berichtigten Entscheid anfechten wollen nicht. Zudem ist den Parteien die in Bezug auf den berichtigten Teil des Urteils gegebene Rechtsmittelfrist neu zu eröffnen (BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 13-15; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 10-14). Indem das Bezirksgericht D. anstelle dieses Vorgehens den Parteien unter Hinweis auf einen - nicht näher ausgeführten - Fehler lediglich eine korrigierte Version des Urteils vom 11. Mai 2017 zustellte, verletzte es deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Weder legte es den Parteien dar, weshalb es sich berechtigt sah, das rechtskräftig erledigte Urteil abzu- ändern, noch gab es an, welches Rechtsmittel für den Fall der Anfechtung zu ergreifen wäre. Nachdem vorliegend einzig noch die Kostenregelung zur Diskussion stand, hätte es sich hierbei um die Beschwerde gehandelt (Art. 110 ZPO).

    8. So anders ist die sachliche Aufsichtsbeschwerde deshalb gutzuheissen und die korrigierte Version des Urteils vom 11. Mai 2017 aufzuheben. Als Folge dessen fällt auch die darauf gestützte Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 23. Juni 2017 dahin. Es bleibt der Beschwerdegegnerin 1 überlassen, in Nachachtung der vorgenannten Erwägungen zu entscheiden, ob sie einen hinreichend begründeten, anfechtbaren Berichtigungsentscheid fällen ob sie es beim ursprünglich mitgeteilten Urteil vom 11. Mai 2017 belassen möchte.

  1. Soweit der Beschwerdeführer sodann um Ahndung der Beschwerdegegnerin 1 für ihr Vorgehen, die Berichtigung ohne Durchführung eines Verfahrens, ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie ohne Rechtsmittelbelehrung vorgenommen zu haben (act. 1 S. 2), ersucht, so ist festzuhalten, dass ihr Vorgehen zwar nicht gesetzeskonform war, weshalb die korrigierte Version des Urteils vom 11. Mai 2017 denn auch aufzuheben ist. Nicht jede infolge Gutheissung einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde erfolgte Aufhebung eines Entscheides muss indes zwingend eine Disziplinierung mittels Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen zur Folge haben. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem Vorliegenden, in welchem das (nicht korrekte) Vorgehen des Bezirksgerichts D. nicht auf einer mutwilligen, vorwiegend subjektiv betonten und zu weit gehenden persönlich bestimmten Entscheidung der Beschwerdegegnerin 1 basiert, sondern vielmehr auf einer falschen Annahme bzw. auf einem Versehen ihrerseits (vgl. act. 5/22A und act. 8). Unter diesen Umständen erscheint die Anordnung von Sanktionen nicht notwendig, weshalb von solchen abzusehen ist.

  2. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Aufsichtsbeschwerde insoweit gutzuheissen ist, als sie die Aufhebung der korrigierten Version des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2017 (Verfahrensnummer FE170051-

) betrifft. Damit besteht auch keine Pflicht zur Begleichung der Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 23. Juni 2017. Aufsichtsrechtlich motivierte Massnahmen sind hingegen keine anzuordnen.

III.

    1. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

    2. Parteientschädigungen sind sodann mangels entsprechenden Antrags sowie mangels eines begründeten Falles im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG keine zu entrichten.

2. Hinzuweisen ist in Bezug auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 7; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission ZH vom 20. Februar 2017, VB160024-O).

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung der sachlichen Aufsichtsbeschwerde wird die korrigierte Version des Urteils des Bezirksgerichts D. vom 11. Mai 2017, Verfahrensnummer FE170051- , aufgehoben. Damit entfällt auch die Pflicht zur Bezahlung der gestützt darauf gestellten Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 23. Juni 2017.

  2. Aufsichtsrechtliche Sanktionen werden keine angeordnet.

  3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von act. 8,

    • die Beschwerdegegnerin 1,

    • die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von act. 8 sowie

    • das Bezirksgericht D. , zuhanden des Verfahrens FE170051-

    • die Obergerichtskasse

      Die beigezogenen Akten FE170051- werden nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Bezirksgericht D. retourniert.

  6. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen die Dispositiv Ziffern 1 und 3 ff. dieses Entscheides kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zü- rich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 14. Mai 2018

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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