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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB170008)

Zusammenfassung des Urteils VB170008: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher versuchter Nötigung, Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage verurteilt. Nach Berufung und Rückweisung des Verfahrens wurde er erneut schuldig gesprochen. Die Zentrale Inkassostelle informierte A. über die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe, falls er die ausstehende Busse nicht begleicht. A. erhob Beschwerde gegen die Inkassostelle, die jedoch abgewiesen wurde. Das Bundesgericht entschied teilweise zugunsten von A. und wies die Angelegenheit zurück. Die Verwaltungskommission des Obergerichts wies den Rekurs ab, da die Schreiben der Inkassostelle keine anfechtbaren Anordnungen darstellten. A. beantragte unentgeltliche Rechtspflege, was abgelehnt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden A. auferlegt. Die Beschwerde wurde nicht angenommen, und es wurde auf die Möglichkeit eines Rekurses hingewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB170008

Kanton:ZH
Fallnummer:VB170008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB170008 vom 26.09.2017 (ZH)
Datum:26.09.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rekurs gegen die Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 und 24. August 2016 (Rückweisung der Strafrechtlichen Abteiung des BuG, Entscheid vom 29. Juni 2017, Nr. 6B_314/2017)
Schlagwörter: Inkassostelle; Zentrale; Verfahren; Anordnung; Zentralen; Rekurs; Ersatzfreiheitsstrafe; Verwaltungskommission; Anordnungen; Obergericht; Vollzug; Sinne; Recht; Urteil; Gericht; Kantons; Aufsicht; Bundesgericht; Gerichte; Verfahrens; Eingabe; Aufsichts; Vollstreckung; Busse; Einwendungen; Entscheid; Bezirksgericht; Obergerichts; Voraussetzungen
Rechtsnorm: Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 180 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 91 BGG ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf , 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB170008

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB170008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin

Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 26. September 2017

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

betreffend Rekurs gegen die Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 und 24. August 2016 (Rückweisung der Strafrechtlichen Abteilung des BuG, Entscheid vom 29. Juni 2017, Nr. 6B_314/2017)

Erwägungen:

I.

  1. Am 22. April 2013 wurde A.

    vom Bezirksgericht Zürich im Verfahren

    GG120247-L wegen mehrfacher versuchter Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179septies StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen sowie einer Busse von Fr. 600.- bestraft. Von den übrigen Vorwürfen wurde er freigesprochen (act. 2/8 S. 47 f.). Gegen dieses Urteil erhob A.

    beim

    Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Die I. Strafkammer eröffnete in der Folge das Verfahren SB130374-O, hob das Urteil wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensmängel auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurück (act. 2/9). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. März 2014 nicht ein (act. 2/10). Im infolge Rückweisung des Verfahrens neu eröffneten Verfahren GG140053-L sprach das Bezirksgericht Zürich A.

    mit Urteil vom 26. September 2014 der mehrfachen versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179septies StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 600.-. Für die Busse setzte es eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen fest. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe sprach es A. frei (act. 2/12). Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich (Verfahrensnummer SB150069-O) wurde als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (act. 2/7).

  2. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 orientierte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Zentrale Inkassostelle) A.

    darüber, dass sie beim Vollzugszentrum Bachtel die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe beantragen werde, würde er die ausstehende Busse von Fr. 600.- nicht innert angesetzter Frist begleichen Einwendungen geltend machen (act. 2/1). Am 24. August 2016 stellte sie sodann beim Amt für Justizvollzug den erwähnten Antrag (act. 2/5).

  3. Mit Eingabe vom 19. November 2016 erhob A.

    bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen unbekanntes Personal der Zentralen Inkassostelle. Gleichzeitig ersuchte er um Feststellung der Nichtigkeit der Anordnungen zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 sowie vom

    24. August 2016 (act. 2/1).

  4. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das Verfahren VB160022-O und nahm die Aufsichtsbeschwerde als Rekurs im Sinne von

    Art. 19 ff. VRG entgegen. Nachdem A.

    mit Eingaben vom

    24. November 2016, 11.-14. Januar 2017, 24. Januar 2017, 6. Februar 2017 bzw. 21.-22. Februar 2017 weitere Ergänzungen eingereicht hatte (act. 2/2, act. 2/4-5, act. 2/13, act. 2/15), wies die Verwaltungskommission den Rekurs mit Beschluss vom 2. März 2017 ab, soweit sie darauf eintrat (2/16).

  5. Gegen diesen Beschluss erhob A. eine bundesgerichtliche Beschwerde, welche mit Urteil vom 29. Juni 2017 teilweise gutgeheissen wurde (act. 1

    = 2/30, Nr. 6B_314/2017). Das Bundesgericht erwog darin, die Vorinstanz

    habe es unterlassen, sich dazu zu äussern, ob die beiden an A.

    gerichteten Schreiben der Zentralen Inkassostelle anfechtbare Anordnungen im Sinne von § 19a VRG darstellten. Selbst wenn man eine solche annäh- me, so gehe aus ihren Erwägungen nicht hervor, inwieweit die Androhungen das Vollzugsverfahren abschliessen würden (§ 19a Abs. 1 VRG) die Voraussetzungen zur Anfechtung von Teil-, Voroder Zwischenentscheiden in sinngemässer Anwendung von Art. 91-93 BGG erfüllt seien (§ 19a Abs. 2 VRG). Zudem sei die Zuständigkeit der Vorinstanz in Frage gestellt, zumal offen sei, ob die Verwaltungskommission zur Beurteilung der eigenen Justizverwaltungssachen des Obergerichts zuständig sei ob diese nicht

    vielmehr durch das kantonale Verwaltungsgericht zu behandeln seien. Das Bundesgericht hob den Beschluss vom 2. März 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Verwaltungskommission zurück.

  6. Mit Eingaben vom 10. Juli 2017 und 2. September 2017 wandte sich A. erneut ans Obergericht des Kantons Zürich (act. 3 und 6).

  7. Ebenfalls mit Eingabe vom 10. Juli 2017 beanstandete A.

    beim Bundesgericht die Unvollständigkeit des Dispositivs des Urteils vom 29. Juni 2017. Das Bundesgericht wies das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung mit Urteil vom 17. Juli 2017 ab, soweit es darauf eintrat (act. 5).

  8. Am 10., 18., 19.-21., sowie 22./24. September 2017 reichte A. weitere

Eingaben ein (act. 8, 11, 13 und 15), welche seitens der Verwaltungskommission beantwortet wurden (act. 12, 14 und 16).

II.

  1. Wie die Verwaltungskommission bereits im aufgehobenen Beschluss vom

  2. März 2017 erwog, übt sie § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) zufolge die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Organisationsverordnung die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012,

    § 80 N 1). Dem Gesamtobergericht steht sodann nach § 80 Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 8 lit. d der besagten Organisationsverordnung die Aufsicht über seine Kammern, das Handelsgericht und die ihm angegliederten Kommissionen zu. Als Aufsichtsbehörde ist es die Aufgabe der Verwaltungskommission bzw. des Gesamtobergerichts, durch Gebrauch ihrer bzw. seiner Aufsichtsund Disziplinargewalt ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder

    eine unrechtmässige bzw. unzweckmässige Anordnung aufzuheben abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).

      1. richtet seine Beschwerde gegen drei Anordnungen der Zentralen

        Inkassostelle sowie gegen deren Personal (act. 2/1). Bei der Zentralen Inkassostelle handelt es sich weder um eine Kammer noch um eine angegliederte Kommission des Obergerichts, sondern um eine gerichtsinterne Organisationseinheit. Es liegt daher nicht in der Kompetenz der Verwaltungskommission bzw. des Gesamtobergerichts, gegen die Zentrale Inkassostelle eine Aufsichtsbeschwerde zu behandeln. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist damit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

      2. Zu prüfen bleibt unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 29. Juni 2017, ob die Beschwerde als Rekurs im Sinne von §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) entgegen genommen werden kann. Anfechtungsobjekt eines Rekurses sind insbesondere Anordnungen (§ 10 VRG, § 19 Abs. 1 lit. a VRG). Als Anordnung gilt namentlich jeder hoheitliche, individuell-konkrete Akt, welcher von einem Trä- ger öffentlicher Aufgaben erlassen wird. Der Begriff der Anordnung ist gleichzusetzen mit jenem der Verfügung (Bertschi/Plüss in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 13 ff. und 19 ff.; Bosshart/Bertschi in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N 3).

        Anordnungen sind von Realakten abzugrenzen, welche nicht mittels Rekurs anfechtbar sind. Als Realakte gelten namentlich das Stellen von Anträgen das Aussprechen von Androhungen. Androhungen sind lediglich dann als anfechtbare Anordnungen zu qualifizieren, wenn ihnen der Charakter einer Disziplinarsanktion zukommt wenn sie mit rechtlichen Folgen verbunden werden. Dies kann der Fall sein, wenn sie einen obligatorischen Schritt auf dem Weg zu einer den Adressaten belastenden Verwaltungsmassnahme darstellen eine solche vorbereiten (Bosshart/Bertschi, a.a.O., § 19 N 7).

        Mit Rekurs anfechtbar sind sodann lediglich Anordnungen, welche das Verfahren abschliessen (§ 19a Abs. 1 VRG) bzw. solche, welche die Voraussetzungen nach Art. 91 bis 93 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, BGG) zur Anfechtbarkeit von Teil-, Vorund Zwischenentscheiden erfüllen.

      3. Zu prüfen ist, ob die massgeblichen Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 als Anordnungen im obgenannten Sinn zu qualifizieren sind. Im erstgenannten Schreiben (act. 2/1) wird Folgendes festgehalten:

        Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir beim Vollzugszentrum Bachtel die Anordnung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus folgendem Grund einreichen:

        • A. , geb. tt.02.1987, von B. , whft. C. -strasse , D. , wurde mit Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. September 2014 bestraft (GG140053/839876):

        • Die Ersatzfreiheitsstrafe ist zu vollziehen.

        • Eine Betreibung blieb ohne Erfolg (Verlustschein vom 9. Januar 2014).

          Einwendungen gegen die obgenannten Feststellungen sind binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vorzubringen. Stillschweigen gilt als Verzicht auf Einwendungen. Der Vollzug kann durch Zahlung innert 30 Tagen mittels beiliegendem Einzahlungsschein abgewendet werden. [ ]

          Dem Schreiben vom 15. Juli 2016 (act. 2/1) kann sodann der folgende Inhalt entnommen werden:

          Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir beim Vollzugszentrum Bachtel die Anordnung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus folgendem Grund einreichen:

        • A. , geb. tt.02.1987, von B. , whft. C. -strasse , D. , wurde mit Entscheid des Bezirksgerichtes vom 26.09.2014 bestraft (GG140053/839876):

        • Die Ersatzfreiheitsstrafe ist zu vollziehen.

        • Eine Betreibung verspricht kein Ergebnis, da wir in einem anderen Verfahren einen Verlustschein aus dem Jahre 2014 besitzen.

          Einwendungen gegen die obgenannten Feststellungen sind binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vorzubringen. Stillschweigen gilt als Verzicht auf Einwendungen. Der Vollzug kann durch Zahlung innert 30 Tagen mittels beiliegendem Einzahlungsschein abgewendet werden. [ ]

      4. Entsprechend den bundesgerichtlichen Andeutungen in seinem Urteil

        29. Juni 2017 (act. 1 E. 3.1) können die beiden dargelegten Schreiben, welche nicht von der Vollzugsbehörde, sondern von der Zentralen Inkassostelle ausgingen, nicht als Androhungen einer belastenden Verwaltungsmassnahme im obgenannten Sinne und damit auch nicht als Anordnungen im Sinne von § 10 bzw. § 19 Abs. 1 lit. a VRG qualifiziert werden. Zwar bezeichnete die Zentrale Inkassostelle die Schreiben selbst als Anordnung zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe (Busse). Ihrem Inhalt kann indes entnommen werden, dass es ihr einzig um die Mitteilung an A. ging, dass bei der Vollzugsbehörde demnächst der Antrag auf Vollstreckung der Freiheitsstrafe gestellt würde. Sinn und Zweck der besagten Schreiben waren

        demnach, A.

        im Rahmen einer blossen Mitteilung bzw. Anzeige über

        das geplante weitere Vorgehen der Zentralen Inkassostelle zu orientieren. Für die Umwandlung der Busse in die Ersatzfreiheitsstrafe selbst bzw. die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe war die Zentrale Inkassostelle denn auch weder sachlich noch funktional zuständig (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2017, 6B_334/2017 / 6B_470/2017, E. 3.2.2, act. 3; BSK StGB I-Heimgartner, Art. 106 N 45 mit Verweis auf Art. 36 N 7; Trechsel/Keller in: Schweizerisches Strafgesetzbuch-Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 N 2 f.). Als blosse Mitteilung kommt den beiden Schreiben aber nicht der Charakter der Androhung einer belastenden Verwaltungsmassnahme zu, welche - wie dargelegt - die Voraussetzungen einer Anordnung erfüllen würde.

      5. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Schreiben erfüllten die Erfordernisse, um als Anordnungen im Sinne von § 10 bzw. § 19 Abs. 1 lit. a VRG qualifiziert werden zu können, so lägen die für einen Rekurs massgeblichen, in § 19a VRG dargelegten Voraussetzungen nicht vor. Mit Rekurs anfechtbar sind nach § 19a Abs. 1 VRG Anordnungen, welche das Verfahren abschliessen. Bei den Schreiben vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 handelt es sich nicht um die Streitsache instanzabschliessend erledigende Anordnungen (vgl. Bertschi in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 19a N 13 f.), zumal darin nicht die Umwandlung bzw. Vollstreckung angeordnet, sondern lediglich die Mitteilung festgehalten wurde, bei der zuständigen Behörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu beantragen. Ausgeschlossen werden kann sodann die Erfüllung der in § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 91 und 92 BGG festgehaltenen Erfordernisse. Weder steht vorliegend ein Teilentscheid noch ein die Zuständigkeit bzw. ein einen Ausstandsgrund betreffender Zwischenentscheid zur Diskussion. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden im Sinne von § 19a Abs. 2 VRG

        i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli

        2016 gegenüber A.

        einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil

        bewirken sollten, zumal die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe als solche generell Sache der Vollzugsbehörde ist und allfällige Einwendungen dagegen bei dieser vorzubringen sind (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2013, Art. 36 N 3; Trechsel/Keller, a.a.O., Art. 36 N 2 f.). Ebenfalls sind die Voraussetzungen im Sinne von § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben, da die Gutheissung der vorliegenden Anträge in Bezug auf die besagten Schreiben nicht zur sofortigen Herbeiführung eines Endentscheides füh- ren und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Entsprechende Gründe bringt

        A.

        in seinen zahlreichen Eingaben denn auch nicht vor (act. 2/1-2,

        act. 2/4-5, act. 2/13, act. 2/15). Mangels Erfüllung der in § 10 und § 19a VRG vorgesehenen Voraussetzungen und damit mangels Vorliegens eines hinreichenden Anfechtungsobjektes kann die vorliegende Beschwerde von

        A.

        hinsichtlich der beiden Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom

        18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 nicht als Rekurs entgegen genommen werden. Gleiches gilt im Übrigen für das Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 26. Mai 2016 (act. 2/3 S. 17, vgl. insb. act. 2/3 S. 2 und act. 2/13

        S. 23), in welchem A.

        um Begleichung der Fr. 600.- gebeten und ihm

        mitgeteilt wurde, dass sie, die Zentrale Inkassostelle, andernfalls mit dem Antrag zum Vollzug ans Vollzugszentrum Bachtel gelangen müsste.

      6. Im Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 24. August 2016 an das Amt für Justizvollzug wurde das Letztere sodann gebeten, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (act. 2/5 S. 9). Dieses Schreiben stellt ein Orientierungsschreiben zwischen Behörden dar. Für die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe war die Zentrale Inkassostelle - wie dargelegt - nicht zuständig. Auch bei diesem Schreiben handelt es sich weder um eine das Verfahren abschliessende Anordnung im Sinne von § 19a Abs. 1 VRG noch um einen Teil-, Voroder Zwischenentscheid nach § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 91 bis 93 BGG. Zur Begründung kann auf das unter Ziff. 2.5 Ausgeführte verwiesen werden mit der Ergänzung, dass A. durch das Schreiben vom 24. August 2016 keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 BGG erfahren hat, zumal allfällige Einwendungen gegen die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht bei der Zentralen Inkassostelle als unzuständige Behörde hätten vorgebracht werden können.

  3. Es ist damit festzuhalten, dass es sich bei den Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 und 24. August 2016 nicht um Anordnungen im Sinne des VRG handelt. Deren Anfechtung mittels Rekurs ist daher nicht möglich. Die als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete

    Beschwerde von A.

    kann demnach auch nicht als Rekurs entgegen

    genommen werden. Es bleibt somit festzuhalten, dass die Verwaltungskommission insoweit zur Behandlung der Anträge von A. ist.

    unzuständig

  4. Dies gilt im Übrigen auch für die Vorbringen von A. , die drei Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 und

    24. August 2016 seien nichtig, und die Nichtigkeit sei von jeder Instanz von

    Amtes wegen zu beachten (act. 2/1 S. 1 und act. 2/2). Es obliegt nicht der Verwaltungskommission als unzuständige Rechtsmittelbzw. Aufsichtsinstanz, über eine allfällige Nichtigkeit der Schreiben zu befinden. Lediglich der guten Ordnung halber sei A. jedoch darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 23. Juni 2017, Verfahren 6B_334/2017, vereinigt mit 6B_470/2017, festhielt, das Vorbringen von

    A.

    betreffend die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich

    vom 26. September 2014 sei unbegründet (act. 3 S. 3.2.3.). Demzufolge kann daraus auch nicht die Nichtigkeit der drei massgeblichen Schreiben der

    Zentralen Inkassostelle abgeleitet werden, wie dies A.

    tut (act. 2/1).

    Überdies ist ohnehin fraglich, ob blosse Mitteilungen bzw. blosse Informationsschreiben, welchen kein Verfügungscharakter zukommt, überhaupt nichtig sein können.

  5. Im Weiteren kann unter diesen Umständen offen gelassen werden, ob das vorliegende Verfahren - im Falle der Bejahung eines Anfechtungsobjektes - infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben wäre. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle jedoch zumindest, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2017 (6B_334/2017 / 6B_470/2017 E. 3. 2 f., act. 3), welches die Anfechtung der Strafantrittsverfügungen zum Gegenstand hatte, erwog,

    die Einwendungen von A.

    gegen den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe

    gingen an der Sache vorbei und erwiesen sich als unbegründet. Mit der rechtskräftig abgeurteilten Frage hinsichtlich der Zulässigkeit und Richtigkeit der Strafantrittsverfügungen entfällt grundsätzlich auch das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung der obgenannten Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte.

  6. Ebenso wenig drängt es sich bei diesen Gegebenheiten auf, die Eingabe dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Prüfung seiner Zuständigkeit weiterzuleiten (vgl. hierzu § 5 Abs. 2 VRG i.V.m. § 70 VRG i.V.m. § 42 lit. c Ziff. 1 VRG). § 42 lit. c Ziff. 1 VRG sieht zwar vor, dass gegen Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde im Sinne von § 41 ff. VRG anhängig gemacht werden kann, sofern es sich um Justizverwaltungsakte handelt, welche das Gericht als einzige Instanz getroffen hat. Vorliegend stellen die massgeblichen Schreiben der Zentralen Inkassostelle jedoch - wie dargelegt - keine Anordnungen im Sinne des VRG dar, weshalb auch von einer Überweisung der Eingaben ans Verwaltungsgericht abzusehen ist (vgl. zum Ganzen Kiener in: Kommentar VRG, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 42 N 16 ff.).

  7. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten ist.

  8. Soweit A.

schliesslich um Akteneinsicht ersuchen sollte (vgl. act. 6

S. 8), so sei er darauf hingewiesen, dass ihm dieses Recht als Verfahrenspartei jederzeit zusteht und er die Akten des Verfahrens VB170008-O bzw. des beigezogenen Verfahrens VB160022-O nach vorgängiger Anmeldung jederzeit vor Ort einsehen kann. Praxisgemäss erfolgen keine Zustellungen von Akten an Privatpersonen. Ein Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 24. August 2012 in Sachen Bussenumwandlung existiert sodann nicht

(act. 9-10), weshalb eine Zustellung an A.

nicht erfolgen kann (vgl.

act. 8 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass es sich beim gesuchten Schreiben um jenes vom 24. August 2016 handelt, in dessen Besitz A. reits ist.

III.

be-

    1. ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2/4

      S. 11) und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 8

      S. 3). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie

      einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 ZPO). Die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (§ 83 Abs. 3 GOG

      i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

    2. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen.

    3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens VB170008-O A. aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO i.V.m. § 20 GebVo OG [LS 211.11]). Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 105 ZPO f.).

    4. Die Kosten für das aufgehobene Verfahren VB160022-O sind infolge Gutheissung der bundesgerichtlichen Beschwerde auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen für dieses Verfahren sind keine zuzuspre-

chen. A.

hat zwar einen Antrag auf Entschädigung gestellt (act. 2/4

S. 12). Da er im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, kommt die Zusprechung einer Entschädigung aber nur ausnahmsweise (vgl. Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 25; BSK ZP O-Rüegg, Art. 105 N 2) und lediglich gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

in Frage (s.a. Botschaft ZP O, BBl 2006 S. 7293). A.

legt in seinen

zahlreichen Eingaben nicht dar, welche notwendigen bzw. besonderen Auslagen ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren entstanden sind und inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen soll (act. 2/4, act. 2/5, act. 2/13, act. 2/15, act. 2/20; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 4.2 m.w.Hinw.; BSK ZP O-Rüegg, Art. 105 N 2 und Art. 95 N 21).

Eine Umtriebsentschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen. Lediglich ergänzungshalber sei angemerkt, dass ihm ein Anspruch auf Entschädigung nach Anwaltstarif ohnehin nicht zusteht.

2. Gegen sachliche aufsichtsrechtliche Beschwerdeentscheide, welche die Verwaltungskommission als erste Instanz gefällt hat, steht den Parteien - selbst im Falle des Nichteintretens mangels Zuständigkeit - das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichtes des Kantons Zü- rich zur Verfügung.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Begehren um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

  3. Die Staatsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt.

  4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden A. auferlegt.

  5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Umtriebsentschädigungen entrichtet.

  6. Die Kosten des Verfahrens VB160022-O werden auf die Staatskasse genommen.

  7. Umtriebsentschädigungen für die Aufwendungen im Verfahren VB160022-O werden den Parteien nicht entrichtet.

  8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    - A. ,

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

    • die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, ad Verfahren VB160022-O.

  9. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 26. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

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