Zusammenfassung des Urteils VB170007: Obergericht des Kantons Zürich
Der Anzeigeerstatter hat eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Bezirksgerichtspräsidenten eingereicht, mit dem Ziel, ihn aus seinem Amt zu entfernen. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hat die Beschwerde abgewiesen, da keine Amtspflichtverletzungen des Beschwerdegegners ersichtlich waren. Der Anzeigeerstatter hatte auch ein Ausstandsbegehren gestellt, das jedoch nicht behandelt wurde, da die III. Strafkammer des Obergerichts dafür zuständig ist. Es wurde keine Genugtuung zugesprochen, und es wurden keine Kosten erhoben. Der Beschluss wurde am 25. September 2017 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB170007 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 25.09.2017 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 1C_515/2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde gegen einen Bezirksgerichtspräsidenten |
Schlagwörter: | Anzeige; Aufsicht; Anzeigeerstatter; Aufsichts; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Verfahren; Bezirksgericht; Obergericht; Verwaltungskommission; Gericht; Obergerichts; Bezirksgerichts; Kantons; Beschwerdegegners; Aufsichtsbehörde; Frist; Eingabe; Verfahrens; Beschluss; Verfahren; Gesuch; Hauser/Schweri/Lieber; Amtspflichtverletzung; Anzeigeerstatters; Entscheid; Ausstands; Rekurs; Oberrichter |
Rechtsnorm: | Art. 108 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 285 StGB ;Art. 87 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf, 2012 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170007-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin
Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 25. September 2017
(korrigierte Version) sowie
,
Anzeigeerstatter
gegen
,
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksgerichtspräsident lic. iur. B.
Erwägungen:
Am Bezirksgericht C.
ist zurzeit das Strafverfahren Nr. hängig, in
welchem A.
(fortan: Anzeigeerstatter) beschuldigte Partei ist (act. 18).
Dem Anzeigeerstatter wird vorgeworfen, sich des Tatbestandes der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB schuldig gemacht zu haben. Das Strafverfahren Nr. wurde angelegt, nachdem die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren Nr. 2 mit Beschluss vom 30. Januar 2017 eine Verfügung des Bezirksgerichts C.
vom 7. November 2016, Verfahrensnummer Nr. 3,
aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht C.
zurückgewiesen
hatte (act. 18/46/1). Im Rahmen des Strafverfahrens Nr. 1 stellte der Anzeigeerstatter am 18. April 2017 zuhanden des die Verfahrensleitung inne habenden Bezirksgerichtspräsidenten lic. iur. B.
(fortan: Beschwerdegegner) ein Gesuch um Zugang zu Informationen (act. 18/22 und 18/64).
Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 gelangte der Anzeigeerstatter an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese
um Enthebung von Bezirksgerichtspräsident lic. iur. B.
aus seinem
Amt (act. 1). Die Verwaltungskommission nahm das Gesuch als administrative Aufsichtsbeschwerde entgegen.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 ergänzte der Anzeigeerstatter seine Anzeige und hielt am Antrag auf Amtsenthebung fest (act. 3). Am 19. Juni 2017 stellte er sodann ein Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdegegner (act. 6) und informierte die Verwaltungskommission über eine eingereichte Strafanzeige sowie über einen erhobenen Strafantrag (act. 7 und 8). In der Folge liess der Anzeigeerstatter der Verwaltungskommission zahlreiche Petitionen und weitere Schreiben zur Kenntnisnahme zukommen (act. 9-12, act. 1416). Am 24. Juni 2017 beantragte er erneut die Amtsenthebung des Beschwerdegegners und begründete dies mit einer weiteren vermeintlichen Pflichtverletzung (act. 13).
In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts C. 1 bei (act. 18).
Nach § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (LS 211.1, GOG) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da Letzteres - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).
Eine administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zur Anhandnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 36 und N 43 ff.).
Als Anzeige kann eine administrative Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigeerstatter gilt im Verfahren jedoch nicht als Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.).
Der Anzeigeerstatter erhebt seine Aufsichtsbeschwerde gegen die Verhaltensweisen des Beschwerdegegners im Verfahren Nr. 1 als Justizperson, weshalb die vorliegende Beschwerde administrativer Natur ist.
Zur Begründung seiner Aufsichtsbeschwerde bringt der Anzeigeerstatter vor, er habe dem Beschwerdegegner ein Gesuch um Zugang zu Informationen im Sinne von § 20 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) zugestellt. Die Antwort des Beschwerdegegners sei unter Verletzung der in § 28 IDG vorgesehenen Frist von dreissig Tagen eingegangen (act. 1-3). Zudem habe der Beschwerdegegner eine von ihm, dem Anzeigeerstatter, seit Längerem und in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 StPO eingereichte Eingabe nicht behandelt, was eine weitere Pflichtverletzung darstelle (act. 13).
Rügen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung sind in aller Regel mit den ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen. Für die Aufsichtsbeschwerde bleibt aufgrund ihres subsidiären Charakters insoweit kein Raum (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 23). Beantragt der Anzeigeerstatter jedoch nicht primär den Erlass eines Entscheides innert angemessener
Frist, sondern richtet er seine Aufsichtsbeschwerde gegen die Handhabung und Prozessführung von Justizpersonen, und geht es ihm um deren Disziplinierung im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Rechtsverweigerung, ist diese im Rahmen einer administrativen Aufsichtsbeschwerde an Hand zu nehmen, zumal entsprechende Massnahmen nur im Aufsichtsbeschwerdeverfahren geprüft werden können (vgl. hierzu Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2016, Nr. VB160012-O, Erw. 3.2).
Den Akten des Bezirksgerichts C. , Nr. 1, kann entnommen werden, dass der Anzeigeerstatter den Beschwerdegegner mit Schreiben vom
18. April 2017 aufforderte, ihn in Anwendung von § 20 IDG innert einer Frist
von dreissig Tagen über allfällige im Zusammenhang mit dem Verfahren Nr.
3 erfolgte Auszahlungen an seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X. , zu informieren (act. 18/22). Das Schreiben ging beim Bezirksgericht C. am 19. April 2017 ein (act. 18/22). Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 nahm der Beschwerdegegner dazu sowie zu einem weiteren Schreiben des Anzeigeerstatters vom 23. Mai 2017 (act. 18/64) Stellung und orientierte den Anzeigeerstatter über Auszahlungen an den amtlichen Verteidiger (act. 4= 18/66).
Das Gesetz über die Information und den Datenschutz gilt für die öffentlichen Organe (§ 2 IDG). Für die Gerichtstätigkeit gelangt es nur zur Anwendung, soweit die Gerichte Verwaltungsaufgaben erfüllen. Keine Geltung hat es hingegen im Bereich der richterlichen Rechtsprechung. Hinsichtlich hän- giger Gerichtsverfahren gilt das IDG damit nicht. Hingegen sind dessen Bestimmungen im Rahmen von Verwaltungsaufgaben wie dem Einfordern von Gerichtsgebühren durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte anwendbar (Baeriswyl in: Praxiskommentar IDG, Baeriswyl/Rudin [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 2 N 4 f.).
Ob die Anfrage des Anzeigeerstatters, welche eine allfällige Auszahlung des dem amtlichen Verteidiger aus dem am Bezirksgericht C. durchgeführten Verfahren Nr. 3 zustehenden Honorars betraf, und das Antwortschreiben
des Beschwerdegegners vom 24. Mai 2017 vom Anwendungsbereich des IDG erfasst werden, erscheint fraglich. Einer abschliessenden Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Denn selbst wenn von der Anwendbarkeit des IDG auszugehen wäre, so würde die Nichteinhaltung der in § 28 Abs. 1 IDG vorgesehenen Informationspflicht innert Frist nicht zu einer aufsichtsrechtlich relevanten Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners führen. Zwar sieht § 28 IDG vor, dass das öffentliche Organ innert dreissig Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur Information zu gewähren hat (Abs. 1) und der gesuchstellenden Person bei Nichteinhaltung der Frist vor deren Ablauf unter Angabe der Gründe mitzuteilen hat, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird (Abs. 2). Ein Antwortschreiben, welches - wie vorliegend - die massgebliche Frist lediglich um wenige Tage überschreitet, begründet indes keine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung und schon gar nicht eine solch schwerwiegende Pflichtverletzung, welche ein aufsichtsrechtliches Eingreifen im Sinne einer Amtsenthebung rechtfertigen würde.
Soweit der Anzeigeerstatter sodann eine Amtsenthebung des Beschwerdegegners mit dessen Weigerung, eine Eingabe von ihm zu behandeln, begründet (act. 13), so hat er es unterlassen, diese näher zu bezeichnen. Dem Gericht ist es angesichts der Vielzahl der sich in den Akten Nr. 1 befindenden Schreiben des Anzeigeerstatters nicht möglich zu eruieren, um welche Eingabe es sich handeln soll. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner auf die zahlreichen, zum Teil fast täglich eingegangenen Schreiben des Anzeigeerstatters nicht immer umgehend reagierte, kann keine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung abgeleitet werden, zumal der Anzeigeerstatter im Verfahren Nr. 1 mit Rechtsanwalt X.
anwaltlich vertreten war (Pflichtverteidigung) und auch heute noch ist (act. 19). Das Gericht hatte sich mit seiner Korrespondenz somit an den amtlichen Verteidiger zu wenden (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO).
Amtspflichtverletzungen, welche die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen rechtfertigen würden, sind somit nicht ersichtlich. Die Aufsichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.
Im Weiteren stellt der Anzeigeerstatter ein Ausstandsbegehren und stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners müsse von seiner Befangenheit ausgegangen werden (act. 6).
Das Verfahren des Bezirksgerichts C. Nr. 1 untersteht dem schweizerischen Prozessrecht. Zuständig zur Behandlung von Ausstandsbegehren, welche sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatzleuten und Angestellten der juristischen Kanzlei eines Bezirksgerichts richten, ist in strafrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerdeinstanz, d.h. die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Dementsprechend fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde zur Behandlung dieses Begehrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Eine Überweisung an die zuständige Kammer drängt sich nicht auf, zumal die Eingabe dieser auf Wunsch des Anzeigeerstatters bereits weitergeleitet wurde (act. 6).
10. Der Anzeigeerstatter ersucht ferner um Leistung einer Genugtuung (act. 3).
Für die Zusprechung einer solchen in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren besteht keine gesetzliche Grundlage, sodass der Antrag abzuweisen ist.
Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff., insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz.
Entschädigungen sind keine zu entrichten.
Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Dieses steht jedoch insoweit nicht zur Verfügung, als damit der
Entscheid betreffend die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen angefochten werden soll (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45 und § 83 N 7).
Zwar kommt dem Anzeigeerstatter mit Blick auf die administrative Aufsichtsbeschwerde keine Parteistellung zu, weshalb er keinen Anspruch auf Mitteilung des vorliegenden Beschlusses hat. Da er aber gleichzeitig ein Ausstandsund ein Genugtuungsbegehren stellt, über deren Anhandnahme bzw. Nichtanhandnahme er zu orientieren ist, ist ihm der Beschluss im massgeblichen Teilauszug zur Kenntnis zu bringen.
Es wird beschlossen:
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.
Die Kosten fallen ausser Ansatz.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Anzeigeerstatter im Teilauszug (Ziffer I.1-4, III.9-10, IV, Dispositiv Ziffer 1, 3-7),
den Beschwerdegegner,
das Bezirksgericht C. , zuhanden des Verfahrens Nr. 1, und unter dem Hinweis, dass die beigezogenen Akten Nr. 1 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich retourniert werden.
Rechtsmittel :
Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 25. September 2017
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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