Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB170002 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 01.03.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde |
Zusammenfassung: | Die Aufsichtsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit um den Nachlass einer verstorbenen Person. Der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder sind neben drei Schwestern die Erben. Es geht um Klagen zur Teilung des Nachlasses, die zu einem Vergleich geführt haben. Der Beschwerdeführer hat Beschwerden gegen verschiedene Entscheidungen und Verhaltensweisen erhoben. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 800.-. |
Schlagwörter: | Recht; Aufsicht; Aufsichts; Akten; Aufsichtsbeschwerde; Verfahren; Entscheid; Obergericht; Bezirksgericht; Winterthur; E-Mail; Kanton; Beschwerdeführers; Kantons; Eingabe; Rechtsmittel; Verfügung; Vergleich; Anzeige; Gericht; Geschäfts-Nr; Obergerichts; Aufsichtsbehörde; Verwaltung; Verfahrens; Verwaltungskommission; Beschluss; Bezirksgerichts; Frist; Rüge |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 130 ZPO ; Art. 143 ZPO ; Art. 144 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 241 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 53 ZPO ; |
Referenz BGE: | 108 Ia 7; 116 Ia 325; 138 III 252; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger, 3. Auflage , Art. 143 ZPO, 2016 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170002-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.
M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.
E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 1. März 2017
in Sachen
Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter
gegen
Beschwerdegegner
sowie den Prozessabstand erklärende Miterbinnen
2, 3, 4 und 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
Erwägungen:
Verfahrensgang
Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde betrifft den Rechtsstreit um den Nachlass der am tt.mm.2013 verstorbenen G. . Der Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter A. (A. ) (fortan: Beschwerdeführer) und sein Zwillingsbruder C. (Beschwerdegegner 2) sind neben drei Schwestern, die alle den Prozessabstand erklärt haben (act. 14/5/8-10), die jüngsten von fünf Kindern der Erblasserin (act. 14/5/5).
Am 1. September 2016 ging beim Bezirksgericht Winterthur eine am
30. August 2016 zur Post gegebene Klage des Beschwerdegegners 2 auf Feststellung und Teilung des Restnachlasses der Erblasserin ein (act. 14/1). Am
2. September 2016 ging sodann beim Bezirksgericht Winterthur eine am 1. September 2016 zur Post gegebene Klage des Beschwerdeführers, im Wesentlichen ebenfalls auf Feststellung und Teilung des Restnachlasses der Erblasserin, ein (act. 14/6). Nach Anlegen des Kollegialgerichtsprozesses (Geschäfts-Nr. CP160003-K) und verschiedenen informellen Schriftenwechseln, teilweise per E- Mail, mit der Referentin, Bezirksrichterin lic. iur. B. (fortan: Beschwerdegegnerin 1), reichte der Beschwerdeführer mit vom 10. November 2016 datierter Eingabe (Eingang: 1. Dezember 2016) beim Bezirksgericht Winterthur einen von ihm am 11. November 2016 unterzeichneten und als endgültig bezeichneten Vergleichsvorschlag ein (act. 14/36 Ziff. 4; 14/37). Am 9. Dezember 2016 wurde dieser Vergleichsvorschlag vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 und den übrigen Miterbinnen unterzeichnet und dem Bezirksgericht Winterthur eingereicht (Eingang: 12. Dezember 2016; act. 14/49; 14/50). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 schrieb das Bezirksgericht Winterthur das Verfahren, welches nun zuständigkeitshalber als Einzelgerichtsprozess weitergeführt wurde (act. 14/45; Geschäfts-Nr. FV160066-K), als durch Vergleich erledigt ab (act. 13/3).
Mit E-Mail vom 4. Januar 2017 leitete die Staatskanzlei des Kantons Zürich dem Obergericht auf Ersuchen des Beschwerdeführers dessen E-Mail-Eingabe
vom 21. Dezember 2016 weiter (act. 1; 2; 3/1-7). Soweit die Bestandteile dieser Eingabe in der Folge nicht in den Formen von Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO nachgereicht wurden, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 leiteten die Parlamentsdienste des Zür- cher Kantonsrats der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich eine schriftliche und unterzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 21./22. Dezember 2016 weiter, die dieser neben zahlreichen weiteren Empfän- gern auch an die Justizkommission des Kantonsrats gerichtet hatte (act. 4; 5 [vgl. Datum letzte Seite]; 6/1-4). Der Beschwerdeführer überschreibt seine Eingabe als Verfahrensbeschwerde gegen das Erbverfahren Nr. CP160003-K des Bezirksgerichts Winterthur; subsidiär als Beschwerde gegen den (ohnehin nichtigen und ungültigen) Entscheid vom 14.12.2016 des Bezirksgerichts Winterthur, Geschäfts-Nr. FV160066-K (act. 5). Dieselbe Eingabe hatte der Beschwerdeführer auch an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gerichtet. Mit Beschluss vom 6. Februar 2017 trat die I. Zivilkammer auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Punkte nicht ein (Geschäfts-Nr. NP170001-O, act. 15).
Mit E-Mail vom 8. Februar 2017 leitete die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich dem Obergericht auf Ersuchen des Beschwerdeführers dessen E-Mail-Eingabe vom 5./7. Februar 2017 mit Beilagen weiter (act. 15). Soweit die Bestandteile dieser Eingabe nicht schon zuvor in den Formen von
Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO eingereicht wurden, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG).
Prozessuales
Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit sie sich gegen Entscheide des Bezirksgerichts Winterthur
Verhaltensweisen der dort tätigen Justizpersonen richtet. Die Verwaltungskommission ist dagegen weder Aufsichtsbehörde über Friedensrichter noch über Rechtsanwälte; auf entsprechende Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers (act. 5 S. 1, 2, 9, 10) ist damit nicht einzutreten.
Zur Sache
a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) einen unrechtmässigen unzweckmässigen Entscheid aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Es steht ihr indessen nicht zu, die Gültigkeit von Verträgen, wie der Beschwerdeführer dies beantragt (act. 5 S. 14 Ziff. 16.1), zu bestätigen, weshalb insoweit auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten ist.
Der Anzeigeerstatter gilt im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde nicht als Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Es ist dem Anzeigeerstatter daher in diesen Fällen vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen. Die sachliche Aufsichtsbeschwerde sodann ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde nicht möglich. Steht hingegen kein Rechtsmittel zur Verfügung und ist auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde somit einzutreten, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern
nur die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos mutwillig erweist bzw. ob sie qualifiziert falsch ist (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 11, 23 und 30 f. m.w.H.).
Die Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begrün- dung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG).
Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ist, wie zu zeigen sein wird, sowohl administrativer als auch sachlicher Natur. Da die verschiedenen Rügen indes in einund demselben Verfahren zu behandeln sind, ist dem Beschwerdeführer ausnahmsweise auch Mitteilung vom Entscheid über die administrativen Punkte der Beschwerde zu machen, wenngleich er diesbezüglich nicht Partei ist.
a) Soweit der Beschwerdeführer sachliche Rügen gegen die Verfügung
des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Dezember 2016 vorbringt (act. 5, z.B. S. 6 Ziff. 5, S. 13 Ziff. 15), ist er auf Folgendes hinzuweisen: Das Erbteilungsverfahren wurde mit einem Vergleich abgeschlossen (act. 14/50). Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Gegen den darauf beruhenden Abschreibungsentscheid (Art. 241 Abs. 3 ZPO) steht das Rechtsmittel der Revision offen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 14. Dezember 2016 korrekt dargelegt (act. 13/3
S. 8 Disp.-Ziff. 8). Wie oben erwähnt sind Entscheide, gegen welche ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde grundsätzlich entzogen. Entsprechend ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2016 richtet.
b) Im Übrigen ergeben sich aus den sachlichen Rügen des Beschwerdeführers ohnehin keine Anhaltspunkte für aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzungen. Mit seinem Vorbringen, wonach gar keine gemeinsame Erbteilungsvereinbarung abgeschlossen worden sei (act. 5 S. 1, 4 und 12 f. Ziff. 14), kann der Beschwerdeführer auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 6. Februar 2017 verwiesen werden (Geschäfts-Nr. NP170001O, act. 15 S. 4 f.). Was die Rüge des Beschwerdeführers angeht, wonach ihm die Beschwerdegegnerin 1 mittels Ansetzen einer zehntägigen Frist zur Anfechtung der Kostenund Entschädigungsfolgen das Recht formell verweigert habe, da sie gewusst habe, dass die postalischen Zustellfristen aus Guadeloupe rund drei Wochen betrügen (act. 5 S. 5), so wäre auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Es kann dem Beschwerdeführer jedoch im Sinne einer Dienstleistung im Grundsatz aufgezeigt werden, dass Wege zur Verfügung stehen, um Rechtsmittelfristen - die übrigens als gesetzliche Fristen fixiert sind und nicht erstreckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO) - auch aus dem Ausland zu wahren (Kursivschrift durch die Kommission): Fristen gelten als eingehalten, wenn Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Zudem können Fristen auch mittels elektronischer Einreichung gewahrt werden. Dafür ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Die Übermittlung per einfacher E- Mail fällt jedoch nicht unter die elektronische Einreichung in diesem Sinne und hat keine fristwahrende Wirkung (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 143 N 6). Im Übrigen stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen, ausgenommen im Schlichtungsund im summarischen Verfahren, zu gewissen Zeiten still (vgl. Art. 145 ZPO).
a) Der Beschwerdeführer beanstandet sodann mit diversen Rügen administrativer Art Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin 1 in verschiedenen Verfahren. Soweit zwischen der Kenntnisnahme von diesen Handlungen und dem Einreichen der vorliegenden Beschwerde jedoch mehr als zehn Tage vergangen sind (vgl. z.B. act. 5 S. 11 Ziff. 10 f.), ist zufolge Verspätung insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit der vorinstanzlichen Gegenpartei vor Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2016 mehrfach Kontakt per Telefon E-Mail gepflegt habe, was ihm in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV verschwiegen worden sei (act. 5 S. 3). Die Rechtsprechung hat aus dem rechtlichen Gehör, wie es durch Art. 29 Abs. 2 BV garantiert ist, namentlich das Recht des Betroffenen abgeleitet, sich zu den erheblichen Elementen zu äussern, bevor ein seine Rechtslage berührender Entscheid ergeht (BGE 138 III 252 E. 2.2 = Pra 101 (2012) Nr. 109). Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör bezieht sich auf die relevanten Fragen des Falles (BGE 138 III 252 E. 2.2.). Weder sind in den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens im beanstandeten Zeitraum Aktennotizen E-Mails über erhebliche Prozessvorgänge relevante Fragen des Falles aufzufinden, noch tut der Beschwerdeführer dar, inwiefern ihm aus dem beanstandeten Vorfall ein Nachteil entstanden sein sollte. Nachdem er es war, der der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. November 2016 den von ihm als endgültig bezeichneten Vergleich eingereicht hatte (act. 14/36
S. 4), mit der Bitte, diesen den Miterben zur Unterzeichnung vorzulegen, ist auch nicht ersichtlich, worin ein solcher Nachteil bestehen könnte.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die Beschwerdegegnerin 1 die beantragte Akteneinsicht nur persönlich vor Ort zugestanden habe und ihm die Akten nicht per E-Mail habe zusenden wollen. Demgegenüber schicke sie dem Gegenanwalt sämtliche Unterlagen, Akten und Informationen per E-Mail zu
(act. 5 S. 4 f.; vgl. auch act. 13/7). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt
sich insbesondere das Recht der Parteien, Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen zu können, soweit keine überwiegenden öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Verfassungsgarantie nach Art. 29 Abs. 2 BV verleiht lediglich einen Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen; ein Recht, die Akten bei sich zu konsultieren, lässt sich daraus nicht ableiten. Die Behörden sind damit nicht gehalten, Parteien Kopien von Akten zuzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2009, E. 3.1., vom 1. April 2009 mit Hinweis auf BGE 116 Ia 325 E. 3d)aa) und BGE 108 Ia 7
E. 2b). In einigen Kantonen - so auch im Kanton Zürich - ist es Praxis, dass Akten an zugelassene Rechtsanwälte angesichts ihrer beruflichen Stellung innerhalb der Rechtspflege herausgegeben werden (BSK ZPO-Gehri, 2. Auflage 2013,
Art. 53 N 29). Die Beschwerdegegnerin 1 hat dem Beschwerdeführer somit die
Akteneinsicht zu Recht nur vor Ort gewährt. Daraus, dass das Gericht im Rahmen der Vergleichsverhandlungen mit dem Beschwerdeführer per E-Mail kommuniziert hat, kann dieser für die Akteneinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Gegenanwalt die gesamten Verfahrensakten per E-Mail zugestellt habe, findet in den Akten keine Stütze. Dokumentiert ist nur der E-Mail-Versand des Vergleichsvorschlags vom 24. Oktober 2016/7. November 2016, der an beide Parteien ging, und die vorab per E-Mail erfolgte Weiterleitung des Vergleichsvorschlags des Beschwerdeführers an den Gegenanwalt am 5. Dezember 2016 (act. 14/24; 14/42). Von einer Ungleichbehandlung der Parteien kann somit keine Rede sein.
Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm ein Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur im Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen das Friedensrichteramt
H. , Friedensrichter I. , nicht zugestellt worden sei (act. 5 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer hatte in jenem Verfahren (Geschäfts-Nr. BA160001-K =
act. 8/1-9) keine Zustelladresse angegeben (act. 8/1). Entsprechend wurde ihm
der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Mai 2016, mit welchem die Aufsichtsbeschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (act. 8/7-8). Gemäss Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Paris vom 4. Juli 2016 wurde dieser Beschluss vom Beschwerdeführer nicht abgeholt (act. 8/9). Im Sinne einer Dienstleistung ist dem vorliegenden Entscheid eine Kopie jenes Beschlusses (act. 8/7) zur Kenntnisnahme beizulegen.
Der Beschwerdeführer listet diverse Delikte auf, welcher sich verschiedene Personen strafbar gemacht haben sollen, und fordert die empfangenden Stellen zur Anzeige auf (act. 5 S. 10 f.; 6/1; 6/2). Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden zeigen strafbare Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, an (§ 167 Abs. 1 Satz 1 GOG). Die Anzeigepflicht von Gerichten setzt einen qualifizierten Tatverdacht voraus (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 167 N 4). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich kein qualifizierter Tatverdacht in Bezug auf strafbare Handlungen. Von der Erstattung von Anzeigen kann deshalb abgesehen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass geben, aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Kostenfolgen
Die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO; § 20 GebV OG). Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen praxisgemäss ausser Ansatz. Entschädigungen sind keine zu entrichten.
Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass er hinsichtlich der administrativen Beschwerde nicht als Partei gilt und diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist.
Es wird beschlossen:
Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein,
an den Beschwerdeführer (unter Beilage einer Kopie von act. 8/7),
an die Beschwerdegegnerin 1,
an Rechtsanwalt lic. iur. X. zuhanden seiner Mandanten und
mit den Akten (ausser act. 14/1-50) an das Bezirksgericht Winterthur zuhanden des Verfahrens FV160066-K.
Act. 14/1-50 wird an die I. Zivilkammer retourniert.
Rechtsmittel :
Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 1. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:
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