E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB160018)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB160018
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB160018 vom 23.09.2016 (ZH)
Datum:23.09.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorladung des Bezirksgerichts Bülach vom August 2016
Zusammenfassung:Der Beschwerdeführer A. reichte eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B. des Bezirksgerichts Bülach ein, da er zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, obwohl er eine Beschwerde gegen die Bestellung eines amtlichen Verteidigers beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht hatte. Nach mehreren Schreiben und einem Rückzug der Beschwerde wurde das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Die Aufsichtsbehörde sieht keinen Anlass für ein Eingreifen von Amtes wegen, da keine offensichtlich objektiv begründeten Hinweise auf eine Verfehlung vorliegen. Der Beschwerdeführer beantragte unentgeltliche Rechtspflege, die jedoch aufgrund des Rückzugs der Beschwerde abgelehnt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Schlagwörter: Verfahren; Obergericht; Bülach; Bezirksgericht; Rechtsmittel; Kantons; Aufsichtsbeschwerde; Rückzug; Verwaltungskommission; Hauptverhandlung; Rekurs; Oberrichterin; Verfahren; Beschwerdeführers; Amtes; Obergerichts; Entscheid; Rechtspflege; Beschluss; Bezirksgerichts; Bestellung; Verteidigung; Kammer; Verfahrens; Gerichtsschreiberin; Vorladung; Eingabe
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 387 StPO ; Art. 393 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, GOG Zürich, Basel, Genf, 2012
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB160018-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr.

D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin Dr. L. Hunziker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 23. September 2016

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorladung des Bezirksgerichts Bülach vom August 2016

Erwägungen:

  1. Mit Eingabe vom 26. August 2016 gelangte A.

    (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Obergericht des Kantons Zürich und erhob eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B. des Bezirksgerichts Bülach (act. 1). Zur Begründung brachte er vor, am Bezirksgericht Bülach sei ein (nicht näher bezeichnetes) Strafverfahren hängig. Die Hauptverhandlung sei auf den 22. September 2016 angesetzt worden, obwohl er, der Beschwerdeführer, den erwähnten Bezirksrichter darüber informiert habe, dass er im Rahmen der Strafuntersuchung beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen die Bestellung einer amtlichen Verteidigung eingereicht habe, welche noch pendent sei. Es sei unsinnig, trotz des hängigen Rechtsmittelverfahrens zur Hauptverhandlung vorzuladen. Die am Obergericht hängige Beschwerde habe er eingereicht, bevor er vom Vorladungstermin Kenntnis erlangt habe. Es sei daher nicht sein Ziel gewesen, mit der Einreichung der Beschwerde die Hauptverhandlung am Bezirksgericht Bülach hinauszuschieben. Er ersuche die Aufsichtsbehörde darum, lic. iur.

    B.

    anzuweisen, das Verfahren zu sistieren, bis der obergerichtliche

    Beschluss ergangen und in Rechtskraft erwachsen sei (act. 1).

  2. Am 26. und 27. August 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine Aufsichtsbeschwerde (act. 2-3). In der Folge gingen bei der Verwaltungskommission zahlreiche weitere Schreiben des Beschwerdeführers ein, welche sich entweder auf das Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde bezogen ihr zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 4, 6, 7-9, 12, 13A, 14-15,

    18 und 20).

  3. Mit Eingabe vom 5. September 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans Obergericht und zog seine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirks-

richter lic. iur. B.

infolge des Einreichens einer Beschwerde am

Schweizerischen Bundesgericht zurück (act. 21). Am 6. September 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission telefonisch und erklärte unter anderem, er halte am Rückzug fest, er gehe aber

davon aus, dass die Verwaltungskommission die Notwendigkeit einer Intervention von Amtes wegen prüfe (act. 25). Aufgrund des besagten Rückzugs ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

    1. Für ein Eingreifen von Amtes wegen (vgl. § 83 Abs. 3 Satz 1 GOG), wie es der Beschwerdeführer beantragt, besteht vorliegend sodann kein Anlass. Ein solches erweist sich nur dann als angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOGKommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG).

    2. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge hat das Bezirksgericht Bülach offenbar im massgeblichen Verfahren auf den 22. September 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen, obwohl bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in diesem Zeitpunkt eine Beschwerde gegen die Bestellung des amtlichen Verteidigers Dr. iur. X. hängig war (act. 1, act. 25, act. 30).

Die Beschwerde im Sinne von Art. 393 StPO hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Das Fehlen des Suspensiveffekts hat zur Folge, dass der angefochtene Entscheid trotz des hängigen Rechtsmittelverfahrens rechtskräftig wird und vollstreckt werden kann (vgl. Lieber in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 387 N 1). Der Entscheid gilt demnach so lange als zutreffend, als er durch die Rechtsmittelinstanz nicht aufgehoben wird. Auf Anordnung der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz hin kann die aufschiebende Wirkung jedoch angeordnet werden (Art. 387 StPO).

Eine solche Anordnung ergibt sich vorliegend aus dem beigezogenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. September 2016, Verfahren UP160010-O, betreffend Bestellung einer amtlichen Verteidigung (act. 30) nicht und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht. Da die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft betreffend Einsetzung eines amtlichen Verteidigers vom 6. Juli 2016 demnach trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens rechtskräftig war, durfte das Bezirksgericht Bülach von der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers ausgehen und stand es ihm frei, das Verfahren fortzuführen und zur Hauptverhandlung vorzuladen. Mit der Abweisung der besagten Beschwerde durch die III. Strafkammer am 8. September 2016 hat sich daran nichts geändert (act. 30). Das Vorgehen des Bezirksgerichts Bülach ist demnach aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, und ein Einschreiten von Amtes wegen erweist sich nicht als notwendig.

  1. Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 2). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO

    i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG).

    Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist der Rückzug eines Rechtsmittels als Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege und damit als Eingeständnis der Aussichtslosigkeit zu werten (Urteil des Bundesgerichts 5P.305/2006 vom 2. April 2007, vgl. auch BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 265 und 277). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher infolge des Rückzugs der Aufsichtsbeschwerde durch den Beschwerdeführer abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO,

    § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.

  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

  2. Von Amtes wegen werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet.

  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  5. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.

  6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Beschwerdeführer,

    • das Bezirksgericht Bülach.

  7. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 23. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.