Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB160016 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 06.09.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 26. Juli 2016 (BA160003-H) |
Zusammenfassung: | Der Beschwerdeführer hat eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt Illnau-Effretikon eingereicht, die jedoch abgewiesen wurde. Er stellte daraufhin erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das ebenfalls abgelehnt wurde. Trotz fristgerechter Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich wurde sein Antrag abgewiesen. Die Aufsichtsbeschwerde hatte keine aufschiebende Wirkung, und der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon wurde vollstreckt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. |
Schlagwörter: | Aufsicht; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Verfahren; Pfäffikon; Frist; Bezirksgericht; Vorinstanz; Beschluss; Verfahrens; Rechtsmittel; Kantons; Bezirksgerichts; Gesuch; Gericht; Entscheid; Verwaltungskommission; Kostenvorschusses; Beschwerdeverfahren; Oberrichterin; Eingabe; Leistung; Rechtspflege; Aufsichtsbehörde; Bundesgericht; Gerichtsschreiberin; Friedensrichteramt; Beschwerdeentscheid |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 325 ZPO ; Art. 327 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation Zivilund Strafprozess vom 10. Mai , Zürich, 2010 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160016-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.
M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.
E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 6. September 2016
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 26. Juli 2016 (BA160003-H)
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt IllnauEffretikon ZH (act. 5/1). Daraufhin setzte ihm die Vorinstanz mit Zirkularbeschluss vom 10. Februar 2016 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 5/4). Nachdem dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Fristerstreckung gewährt worden war (vgl. act. 5/12), stellte er am 21. März 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/14). Mit Verfügung vom
5. April 2016 wurde ihm daraufhin Frist angesetzt, um seine finanziellen Verhältnisse detailliert darzulegen und die aufgeführten Unterlagen nachzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden würde (act. 5/16). Ein entsprechendes Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers wurde bis zum 11. Mai 2016 bewilligt (vgl. act. 5/21). Am 17. Mai 2016 (vgl. act. 5/23) gingen bei der Vorinstanz Unterlagen des Beschwerdeführers ein (act. 5/25/1-2), wobei unklar ist, wann diese bei der Post aufgegeben wurden (vgl. act. 5/24).
In der Folge wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zirkularbeschluss vom 31. Mai 2016 ab und setzte dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 5/26). Dieser erhob dagegen mit Eingabe vom 27. Juni 2016 fristgerecht (vgl. act. 5/27/1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welche mit Beschluss vom 8. August 2016 abgewiesen wurde (act. 5/33).
Bereits am 26. Juli 2016 trat die Vorinstanz auf die Aufsichtsbeschwerde vom 4. Februar 2016 nicht ein (act. 4). Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer innert Frist (act. 5/32/1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich und stellte folgende Anträge (act. 2):
1. Es sei der Beschluss vom 26. Juli 2016 aufzuheben alles unter Kosten und Entschädigung zu Lasten Staatskasse.
2. Es sei das Gericht Pfäffikon anzuweisen mir eine Umtriebs Entschä- digung im Betrag von Fr. 150.- zuzusprechen.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
Die Akten des Verfahrens BA160003-H der Vorinstanz wurden beigezogen (vgl. act. 4 und act. 5/1-34), ebenso jene des obergerichtlichen Verfahrens VB160013-O (act. 6/1-9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Zuständig für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist in Anwendung von § 48 GOG das Obergericht des Kantons Zürich. Intern obliegt die Zuständigkeit der Verwaltungskommission, welche gemäss § 80 Abs. 1 lit. b
i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte ausübt und damit Rechtsmittelinstanz bezüglich Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde ist.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde sinngemäss damit, mit Eingabe vom 27. Juni 2016 habe er beim Obergericht des Kantons Zürich bereits eine Beschwerde eingereicht. In dieser Angelegenheit habe er noch keinen Entscheid erhalten, weshalb der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 26. Juli 2016 nicht rechtsgültig sei (act. 2).
Nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 325 Abs. 1 ZPO hat die Aufsichtsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung. Sie erweist sich insoweit als ausserordentliches Rechtsmittel. Das Fehlen des Suspensiveffekts hat zur Folge, dass der angefochtene Entscheid trotz des hängigen Rechtsmittelverfah-
rens rechtskräftig wird und vollstreckt werden kann (vgl. Botschaft ZPO,
S. 7378; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 325 N 3). Daraus folgt, dass der Entscheid so lange als zutreffend gilt, als er durch die Rechtsmittelinstanz nicht aufgehoben wird. Auf ausdrückliches Gesuch hin kann der Aufsichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, sofern die Anfechtung nicht von vornherein als unbegründet erscheint und die gesuchstellende Person an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein wesentliches Interesse nachzuweisen vermag (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess vom 10. Mai 2010, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 19).
Ein solches Gesuch um aufschiebende Wirkung hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, Verfahrensnummer VB160013-O, nicht gestellt (act. 6/1). Der Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
31. Mai 2016 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Ansetzung einer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses trat damit trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens am Obergericht in Rechtskraft. Zwar ist das Abwarten des Beschwerdeentscheides durch die Vorinstanz die Regel (vgl. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 327 Abs. 1 ZPO). Dennoch ist es aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht Pfäffikon sein Verfahren während des pendenten obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens, von welchem es im Übrigen bis zum 26. Juli 2016 keine Kenntnis gehabt haben dürfte (act. 6/4), fortführte und nach dem Nichteingang des Kostenvorschusses innert Frist (act. 5/27/1) das Verfahren mittels Nichteintretensentscheid abschloss, durfte es doch in diesem Zeitpunkt von der formellen Rechtskraft des Beschlusses vom 31. Mai 2016 ausgehen. Für den Fall, dass die Aufsichtsbeschwerde gutgeheissen worden wäre, hätte dies zwar zur Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 26. Juli 2016 geführt (BK ZPO-Sterchi, Bern 2012, Art. 325 N 1). Dieser Fall trat vorliegend indes nicht ein. Das Vorgehen des Bezirksgerichts Pfäffikon ist damit nicht zu beanstanden, mit der Folge, dass sich die Aufsichtsbeschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Bezirksgericht Pfäffikon habe ihm eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Hierfür besteht ausgangsgemäss kein Anspruch.
2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und N 3). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen:
Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag 2 wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Beschwerdeführer,
das Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde, zuhanden des Verfahrens BA160003-H.
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 6. September 2016
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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