Zusammenfassung des Urteils VB160013: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, das jedoch abgelehnt wurde. Er legte daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein und stellte verschiedene Anträge, darunter die Aufhebung des Beschlusses zur unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend belegen konnte, dass er mittellos ist. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hatte kein Rechtsschutzinteresse für einige seiner Anträge, weshalb diese abgewiesen wurden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB160013 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 08.08.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Vorinstanz; Verfahren; Rechtspflege; Obergericht; Gericht; Gesuch; Anträge; Aufsicht; Beschwerdeverfahren; Antrag; Verwaltungskommission; Frist; Unterlagen; Beschwerdeführers; Entscheid; Pfäffikon; Verfügung; Bezirksgericht; Kantons; Zivil; Behandlung; Erwägung; Eingabe; Aufsichtsbeschwerde; Friedensrichteramt; Rechtsbeistand; Prozess |
Rechtsnorm: | Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 319 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 69 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 321 OR ZPO URG, 2016 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160013-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.
M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schort und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 8. August 2016
in Sachen
Beschwerdeführer
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Aufsichtsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt B. (act. 5/1). Daraufhin setzte ihm die Vorinstanz mit Zirkularbeschluss vom
10. Februar 2016 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 5/4).
Nach Gewährung einer Fristerstreckung (vgl. act. 5/12) stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2016 fristgerecht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/14). Mit Verfügung vom 5. April 2016 wurde ihm daraufhin Frist angesetzt, um seine finanziellen Verhältnisse detailliert darzulegen und die aufgeführten Unterlagen nachzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden würde (act. 5/16). Der Beschwerdeführer stellte in der Folge ein Fristerstreckungsgesuch, das bis zum 11. Mai 2016 bewilligt wurde (vgl. act. 5/21). Am
17. Mai 2016 (vgl. act. 5/23) gingen bei der Vorinstanz Unterlagen des Beschwerdeführers ein (act. 5/25/1-2), wobei unklar ist, wann diese bei der Post aufgegeben wurden (vgl. act. 5/24).
Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zirkularbeschluss vom 31. Mai 2016 ab und setze dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 5/26). Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 27. Juni 2016 fristgerecht (vgl. act. 5/27/1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, wobei er folgende Anträge stellt (act. 1):
1. Es sei der (Zirkular) Beschluss aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen
Es sei das Gericht Pfäffikon anzuweisen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen
Es sei das Gericht zu beauftragen neue Frist zur Klageeingabe anzusetzen.
Es sei das Friedensrichteramt anzuweisen die Gerichtsurkunde Original zu zustellen, damit die Frist zur Klage gewährt ist.
Es sei das Betreibungsamt anzuweisen Rückwirkend der Betreibung Nr. ... Aufschiebende Wirkung zu Verfügen.
Es sei die Beschwerde und deren Eingabe vom 04.02.2016 auf Ihre Richtigkeit zu prüfen da die Beschwerde gegen das Friedensrichteramt gestellt ist, infolge nicht erhalten der Verfügung GV . (Beilage 3)
Es sei dem Beschwerdeführer ein Schadenersatz von CHF 500.- zuzusprechen
Es sei der Beklagten eine Umtriebs Entschädigung und Beratungskosten von CHF 600.- zuzusprechen.
Die Akten des Verfahrens BA160003-H der Vorinstanz wurden beigezogen (vgl. act. 4 und act. 5/1-30). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Zufolge des Verweises in § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) kommen in aufsichtsrechtlichen Verfahren sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) zur Anwendung. Gemäss Art. 121 ZPO kann ein Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen wird, mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO angefochten werden.
Zuständig für die Behandlung solcher Beschwerden ist in Anwendung von
§ 48 GOG das Obergericht des Kantons Zürich. Intern ist die Verwaltungskommission, die gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom
November 2010 (LS 212.51) die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte ausübt und damit Rechtsmittelinstanz bezüglich Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde ist, auch zur Behandlung von Rechtsmitteln gegen prozessleitende Verfügungen in solchen Verfahren zuständig. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit sie die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege betrifft.
(Noch) nicht zuständig ist die Verwaltungskommission hingegen zum Entscheid über diejenigen Anträge, die das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren selbst betreffen. Die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Friedensrichteramt B.
liegt in erster Instanz in der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Pfäffikon als unmittelbare Aufsichtsbehörde (vgl. § 81 Abs. 1 lit. a und § 82 GOG). Das Obergericht des Kantons Zürich bzw. die Verwaltungskommission ist wie bereits ausgeführt zufolge ihrer Stellung als Aufsichtsbehörde über die dem Obergericht unterstellten Gerichte (vgl. § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG) diesbezüglich Rechtsmittelinstanz. Als solche wird sie über Anträge betreffend die beim Bezirksgericht Pfäffikon hängige Aufsichtsbeschwerde selbst erst entscheiden können, wenn das Bezirksgericht Pfäffikon dereinst einen Endentscheid in der Hauptsache gefällt haben wird. Auf die Anträge 3, 4, 6 und - sofern damit nicht eine Parteientschädigung für vorliegendes Beschwerdeverfahren beantragt wird - den Antrag 7 des Beschwerdeführers ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
Ebenso hat mangels Zuständigkeit ein Nichteintreten auf den Antrag 5 des Beschwerdeführers zu erfolgen. Dieser richtet sich gegen ein Betreibungsamt, welches unter der unmittelbaren Aufsicht des zuständigen Bezirksgerichtes steht (vgl. § 17 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG] vom 26. November 2007 [LS 281], sowie § 81 Abs. 1 lit. c GOG). Somit wäre dieses in erster Linie für die Behandlung von entsprechenden Anträgen zuständig, das Obergericht bzw. die Verwaltungskommission kann wiederum erst als Rechtsmittelinstanz mit solchen Fragen befasst werden.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 321 N 15).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4). Daran ändert auch der in Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege geltende Untersuchungsgrundsatz nichts (BGer 5A_405/2011 vom 26. September 2011, E. 4.5.3). Ausnahmen davon bestehen lediglich dann, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vorliegt (Urteil der II. Zivilkammer OGer ZH RU130042-O vom 10. Juli 2013, E. 2.1.).
Im Übrigen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass die Berechnungen in der angefochtenen Verfügung auf Seite 4 Absatz 3 nicht richtig aufgestellt seien (act. 1 S. 2). Die durchschnittlichen Berechnungen des Gerichts seien falsch, sie entsprächen nicht der Realität (act. 1 S. 3). Er habe keine anderen Vermögenswerte und Einkünfte, als die schon vor Vorinstanz dargelegten. Er wickle alles in bar ab und könne die Aufstellung über seine finanziellen Verhältnisse nur so gut wie möglich machen. Seine Mittellosigkeit könne er nicht mit weiteren Dokumenten belegen, weil er keine solchen habe. Der Kontoauszug des Postkontos sowie die nachgearbeitete Aufstellung seien ausreichend zur Glaubhaftmachung (act. 1 S. 3).
Sodann bringt der Beschwerdeführer diverse neue Behauptungen hinsichtlich seiner finanziellen Situation vor (vgl. act. 1 S. 2 und 3) und reicht im Vergleich zu den bei der Vorinstanz beigebrachten Unterlagen ergänzte Belege ein (act. 2/1-2, vgl. auch act. 5/15/2 sowie act. 5/25/1-2). Ferner wie-
derholt er teilweise auch Ausführungen, die er bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vorbrachte (vgl. act. 1 S. 2 und 3, act. 12 und act. 14).
Der Beschwerdeführer bringt zwar Rügen gegen den angefochtenen Entscheid vor, doch sind sie sehr allgemein gehalten. So begründet er nicht nä- her, weshalb die Berechnung auf Seite 4 der zu beurteilenden Verfügung nicht korrekt sei und legt auch nicht dar, inwiefern die Berechnungen der Vorinstanz nicht der Realität entsprechen würden. Da die Erwägungen der Vorinstanz den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und seinen vor Vorinstanz dargelegten Ausführungen entsprechen (vgl. act. 3 S. 3 f.), ist nicht ersichtlich, inwiefern diese den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem sämtliche vorhandenen Informationen, wobei selbst die mutmasslich verspätet eingereichten Belege (vgl. vorstehende Erwägung I.2) in die Beurteilung miteinbezogen wurden. Sie stellte zutreffend fest, dass diverse Unklarheiten und offene Fragen bestehen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, mit dem eingereichten Kontoauszug sowie seiner handschriftlichen Aufstellung habe er seine Mittellosigkeit ausreichend glaubhaft gemacht, ist nicht zuzustimmen.
Von einer Person, die wie der Beschwerdeführer von Zuwendungen in natura in bar von Familie und Freunden lebt, kann zwar nicht verlangt werden, dass sie ihre Lebenshaltungskosten genau auflistet und Belege einreicht, die sie nicht besitzt (vgl. BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 95). So bringt der Beschwerdeführer denn auch vor, über keine weiteren Dokumente zu verfügen, welche seine Mittellosigkeit belegen würden. Dem ist aber entgegen zu halten, dass gewisse Unterlagen unabhängig vom Lebensstil und der finanziellen Situation vorhanden sein müssen erhältlich gemacht werden können. So hätte der Beschwerdeführer beispielsweise Bestätigungen der ihn unterstützenden Personen über ihre Zuwendungen sowie allenfalls seine Steuererklärung beschaffen und einreichen können. Dasselbe gilt auch für Belege über regelmässige Auslagen, die nicht bar bezahlt werden können die anders als mittels Zahlungsbelegen nachgewiesen werden können - so etwa die Police der obligatorischen Krankenversicherung. Es ist
damit nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer keine der mit Verfü- gung vom 5. April 2016 explizit eingeforderten Unterlagen (act. 5/16) hätte beibringen können. Im Übrigen erklärt der Beschwerdeführer auch vor Obergericht nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, seine nun neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht bereits vor der Vorinstanz darzulegen bzw. einzureichen. Damit ist an der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, sowie der deshalb erfolgten Abweisung seines Gesuches nichts auszusetzen.
Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ferner nicht, wurde er doch wie schon erwähnt mit Verfügung vom 5. April 2016 aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse detailliert darzulegen, wobei er sogar klar darauf hingewiesen wurde, welche Unterlagen er einzureichen habe (act. 5/16). Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel ist im Beschwerdeverfahren damit ausgeschlossen, sodass auch die vom Beschwerdeführer erstmals vor Obergericht dargelegten Umstände am Entscheid der Vorinstanz nichts mehr zu ändern vermögen.
4. In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 21. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer explizit, er sei von der Pflicht zur Bezahlung von Vorschussund Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtskosten zu befreien (act. 5/14). Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, so stellt dies einen im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossenen neuen Antrag dar. Darauf ist folglich nicht einzutreten. Da der Entscheid der Vorinstanz über die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, wie aus obigen Erwägungen hervorgeht, ohnehin nicht aufzuheben ist, hätte der Antrag
2 betreffend den unentgeltlichen Rechtsbeistand auch nicht gutgeheissen
werden können. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen, dass die Benennung eines Rechtsbeistandes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich Sache der Partei
selbst und nicht des Gerichtes ist. Bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ernennt das Gericht in der Regel den vom Gesuchsteller vorgeschlagenen Vertreter. Lediglich wenn eine Partei offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen, bestellt das Gericht nach erfolgter Aufforderung an die Partei, einen Vertreter zu beauftragen, eine Rechtsvertretung (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO).
Das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt nicht ohne weiteres auch für das Rechtsmittelverfahren; es rechtfertigt sich indes vorliegend auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Da in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) kein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers besteht und im Übrigen - wie sogleich darzulegen ist - ohnehin keine Gegenpartei am Verfahren beteiligt war, ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Sofern mit Antrag 7 eine Parteientschädigung für vorliegendes Beschwerdeverfahren beantragt wird, ist dieser Antrag folglich abzuweisen.
Dem Beschwerdeführer muss hinsichtlich seiner Anträge ein Rechtsschutzinteresse zukommen. Fehlt dieses, hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 10 f.). Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat. Die Gegenpartei des Hauptprozesses ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht Partei. Am Antrag 8, wonach der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen sei, hat der Beschwerdeführer mangels deren Parteistellung im vorliegenden Verfahren sowie aufgrund des Umstandes, dass ohne Vertretungsbefugnisse keine derartigen Anträge für andere Personen gestellt werden können, kein Rechtsschutzinteresse. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Beschwerdeführer,
das Bezirksgericht Pfäffikon, unter Rücksendung der Akten BA160003-H.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 8. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.