Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB160012 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 10.10.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin und gegen deren Verfügung vom 24. Mai 2016 (FE130430-K/Z11) |
Zusammenfassung: | In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Prozessführung einer Bezirksrichterin im Scheidungsverfahren eines Ehepaars. Der Beschwerdeführer beanstandete Verzögerungen im Verfahren sowie die Anordnung eines Gutachtens über eine Liegenschaft. Die Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich behandelt, wobei die administrative und sachliche Natur der Beschwerde berücksichtigt wurde. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. |
Schlagwörter: | Aufsicht; Aufsichts; Recht; Verfahren; Beschwerde; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Beweis; Aufsichtsbehörde; Obergericht; Obergerichts; Scheidung; Liegenschaft; Frist; Entscheid; Verfügung; Gericht; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Rechtsverzögerung; Verwaltung; Eheleute; Gutachten; Kantons; Verwaltungskommission; Scheidungsverfahren; Hauser/Schweri/Lieber; Massnahmen; Eingabe |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 142 ZPO ; Art. 150 ZPO ; Art. 154 ZPO ; Art. 327 ZPO ; |
Referenz BGE: | 124 I 139; |
Kommentar: | Sutter-Somm, 3. Auflage , Art. 327 ZPO, 2016 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160012-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.
M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.
E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 10. Oktober 2016
in Sachen
,
Beschwerdeführer
gegen
,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin und gegen deren Verfügung vom 24. Mai 2016 (FE130430-K/Z11)
Erwägungen:
Verfahrensgang
Am Bezirksgericht Winterthur ist seit dem 9. Dezember 2013 das Scheidungsverfahren FE130430-K der Eheleute A. (fortan: Beschwerdeführer) und C. anhängig. Mit Eingabe vom 22. Juli 2016, eingegangen am 25. Juli 2016, reichte der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen die Prozessführung der mit seiner Scheidung betrauten Bezirksrichterin lic. iur. B. (fortan: Beschwerdegegnerin) ein. Zudem beanstandete der Beschwerdeführer das im Rahmen des Beweisverfahrens mit Verfügung vom 24. Mai 2016 (act. 4/81, Disp.-Ziff. 1.6) angeordnete Gutachten zur Liegenschaft D. -Strassse ... in E. (act. 1).
Noch am Tag des Eingangs der Beschwerde zog die Verwaltungskommission beim Bezirksgericht Winterthur die Akten des Scheidungsverfahrens FE130430-K bei (act. 3). Diese gingen inklusive der Akten zweier vorgängiger Eheschutzverfahren zwischen den Eheleuten AC. (EE100097-K und EE120095-K) am 10. August 2016 hierorts ein (act. 4/1-98).
Mit Schreiben vom 29. August 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens (act. 5), worüber er mit Antwort vom 1. September 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 6). Am 5. September 2016 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers (act. 7 und 8).
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da letzteres - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
Prozessuales
Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht un-
terstellten Gerichte aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch unten E. 3.2. a)).
Materielles
a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde, vgl. sogleich unten b)) eine tatsächlich vermeintlich unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde, vgl. sogleich unten c)).
Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt Ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens; es liegt in ihrem pflichtgemäss auszu- übenden Ermessen, darüber zu entscheiden, ob sie einen Ordnungsfehler ahndet. Immerhin kann sich aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20, 36 und N 43 f.).
Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde rügbar ist - unter Vorbehalt von Art. 319 lit. c ZPO, worauf zurückzukommen sein wird (vgl. unten E. 3. 2.a)) - auch die Rechtsverzögerung. Eine solche besteht in einem ungerechtfertigten
Aufschub einer Amtshandlung. Sie ist gegeben, wenn das Gericht die Behandlung einer Sache über Gebühr verschleppt, d.h. ohne stichhaltigen Grund während
längerer Zeit keine Prozesshandlung vornimmt. Ob ein Prozess innert angemessener Frist behandelt und erledigt wird, bemisst sich nach den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach seiner Kompliziertheit, dem Verhalten der Parteien sowie der Bedeutung des Prozesses für die Betroffenen. Es entscheidet sich somit aufgrund einer Gesamtwürdigung, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Nicht jede Verfahrensverzögerung führt zu einer Verletzung des Anspruchs auf rasche Erledigung des Verfahrens, da Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich sind. Solange keine einzelne dieser Zeitspannen stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung. Dass einzelne Verfahrenshandlungen hätten vorgezogen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot noch nicht (BGE 124 I 139; zum Ganzen: Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 16 m.w.H.).
Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Denn die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde betrifft nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung, sondern sie hat vielmehr eine Angelegenheit zum Gegenstand, die das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betrifft. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45).
Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach nicht möglich. Steht jedoch kein Rechtsmittel zur Verfügung und ist auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde somit einzutreten, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle
Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos mutwillig erweist bzw. ob sie qualifiziert falsch ist. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). Ein Einschreiten ist selbst dann nicht möglich, wenn die Aufsichtsbehörde eine Gesetzesauslegung Sachverhaltswürdigung der unteren Instanz zwar nicht billigt, diese aber doch für mit guten Gründen vertretbar hält.
Die Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung - d.h. eines bestimmten Entscheides einer bestimmten Handlung - schriftlich einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Die Fristberechnung erfolgt nach Art. 142 ZPO. Die zehntägige Frist ist eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so begibt sich der Beschwerdeführer seines Beschwerderechts. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung unterliegen der zehntägigen Frist nicht, weil in solchen Fällen nicht genau festgelegt werden kann, wann die Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung beginnt. Der Beschwerdeführer muss im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aber immer noch ein schützenswertes Interesse besitzen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 8 ff.).
a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich wie bereits ausgeführt zum einen gegen die Prozessführung der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass diese den Prozess immer wieder verzögere (act. 1 S. 2). Fälle von Rechtsverzögerungen sind grundsätzlich mit der Beschwerde gemäss
Art. 319 lit. c ZPO zu rügen, für deren Behandlung die Zivilkammern des Obergerichts zuständig sind (§ 10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51] und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom
29. Juni 2016 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Juli 2016 [OP160005-O]). Wird derart eine Rechtsverzögerung bejaht, kann die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz aber einzig die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (vgl. Art. 327 Abs. 4 ZPO). Aufsichtsoder disziplinarrechtliche Massnahmen sind hingegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO. Diese richten sich vielmehr nach den kantonalrechtlichen Regeln über die Aufsicht über die Gerichte (Sutter-Somm et al. [Hrsg.], ZPOKommentar, 3. Auflage 2016, Art. 327 N 15 ff.).
Der Beschwerdeführer beantragt nicht primär den Erlass des Scheidungsurteils innert angemessener Frist, sondern vielmehr ausdrücklich eine Disziplinaruntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin bzw. deren Handhabung und Prozessführung (act. 1 S. 1). Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zuletzt zweifach, am 6. und 22. Juli 2016, Frist angesetzt hat, um mehrere von ihm persönlich eingereichte Eingaben wegen ungebührlichen Inhalts zu verbessern (act. 4/87 und 4/94), entsteht der Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer vor allen Dingen um eine Disziplinierung der Beschwerdegegnerin geht. Nachdem entsprechende Massnahmen aber wie erwähnt nur im Aufsichtsbeschwerdeverfahren geprüft werden können, rechtfertigt es sich, die vorliegend behauptete Rechtsverzögerung im Rahmen einer administrativen Aufsichtsbeschwerde an Hand zu nehmen.
Zum anderen beanstandet der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens über eine seiner Liegenschaften. Das Gutachten über seine Immobilie D. -Strassse ... in E. wurde als Hauptbeweismittel des Beschwerdeführers in der Beweisverfügung vom 24. Mai 2016 zugelassen (vgl. act. 4/81,
Disp.-Ziff. 1.6.). Demzufolge richtet sich die Beschwerde gegen die genannte Verfügung vom 24. Mai 2016 und ist in dieser Hinsicht sachlicher Natur.
Zusammengefasst ist die vorliegende Beschwerde somit sachlicher und administrativer Natur. Die beiden Beschwerden sind indes im selben Verfahren zu behandeln, so dass dem Beschwerdeführer ausnahmsweise auch Mitteilung vom
Entscheid über die administrative Beschwerde zu machen ist, wenngleich er diesbezüglich wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 3. 1. b)) nicht Partei ist.
a) Im Rahmen der administrativen Beschwerde bringt der Beschwerdefüh- rer vor, dass die Scheidung seit November 2010 andauere. Die güterrechtlichen Ansprüche seien längst abgegolten; es gehe also nur noch um die Beurteilung der Unterhaltsbeiträge. Die Art und Weise, wie der Prozess geführt werde, zehre an seinen finanziellen und gesundheitlichen Ressourcen. Er habe schon zwei Herzinfarkte erlebt. Die Beschwerdegegnerin schenke dem Geschäft nicht die nötige Aufmerksamkeit und verzögere das Verfahren, so dass die Scheidung kein Ende nehme. Auf Anfragen kämen immer Ausreden wie geschäftliche Überlastung, Ferien, Krankheit, Gerichtsferien. Die letzte Verhandlung in diesem Fall datiere nun schon vom August 2015 (act. 1 S. 1).
Das Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers dauert entgegen dessen Ausführungen nicht schon seit November 2010, sondern erst seit Dezember 2013 an. Der von ihm genannte Zeitpunkt November 2010 bezieht sich auf das vierte von insgesamt fünf Eheschutzverfahren, die dem Scheidungsverfahren vorausgegangen waren (EE000113-K, EE020160-K, EE030230-K, EE100097-K und
EE120095-K; vgl. Aktenverzeichnis des Verfahrens EE100097-K [act. 4/6]). Sollte
der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung im vierten und fünften Eheschutzverfahrens rügen wollen, so wäre ihm diesbezüglich kein schützenswertes Interesse mehr zuzugestehen, nachdem beide Verfahren längst abgeschlossen sind. Insoweit wäre auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. Einer solchen Rüge wäre aber ohnehin kein Erfolg beschieden: Das vierte Eheschutzverfahren EE100097-K dauerte vom 25. Mai 2010 bis zum 18. November 2010 und somit rund sechs Monate, was keineswegs besonders lang ist, zumal die Eheleute
AC. - auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen - umfangreiche Anträge
stellten (act. 4/6 Prot. S. 2-8) und ihre finanziellen Belange verhältnismässig kompliziert waren (und nach wie vor sind; vgl. sogleich). Das fünfte Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen dauerte vom 30. Mai 2012 bis zum
22. März 2013 und somit rund zehn Monate. Auch diese Verfahrensdauer ist nach dem bereits Gesagten keineswegs übermässig lang, zumal zu berücksichtigen ist,
dass die Hauptverhandlung erst dreieinhalb Monate nach Klageeingang stattfinden konnte (vgl. act. 4/5/2, 4/5/12 und 4/5/13), in der Folge die drei älteren der vier Kinder der Eheleute angehört wurden (act. 4/5 Prot. S. 11-32), beim Zentrum für Gehör und Sprache ein Bericht über das jüngste Kind eingeholt wurde
(act. 4/5/21 und 4/5/26) und der Prozess nach einer Vergleichsverhandlung Mitte Januar 2013 (act. 4/5/41) im Einverständnis mit den Eheleuten AC. zwei Monate lang formlos sistiert wurde (act. 4/5 Prot. S. 33).
Was sodann das seit dem 9. Dezember 2013 pendente Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers betrifft, so umfasst dieses neben dem Hauptverfahren inklusive Beweisverfahren (act. 4/81 ff.) zwei vorsorgliche Massnahmeverfahren (act. 4/1 S. 2 i.V.m. act. 4/14 sowie act. 4/42 i.V.m. act. 4/68) sowie zahlreiche Verschiebungssowie Fristerstreckungsgesuche beider Ehegatten bzw. von deren Vertretern (act. 4/9, 4/18, 4/19, 4/20, 4/21, 4/24, 4/28, 4/29, 4/34, 4/35, 4/36, 4/39, 4/45, 4/46, 4/47, 4/48, 4/75, 4/76). Die Länge des Verfahrens ist somit insbesondere auf die zahlreichen Fristerstreckungsgesuche der Rechtsvertreter, die beiden vorsorglichen Massnahmeverfahren, von denen eines mit begründeter Verfügung vom 11. November 2015 entschieden wurde (act. 4/68), sowie auf die Notwendigkeit eines Beweisverfahrens zurückzuführen. Sodann erweist sich das Verfahren auch in der Sache als komplex. Zwar scheinen, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, tatsächlich nur noch die Unterhaltsbeiträge im Streit zu liegen. Grosse Uneinigkeit besteht aber betreffend das (hypothetische) Einkommen des Beschwerdeführers. Dieses setzt sich einerseits aus einem strittigen (hypothetischen) Einkommen aus Arbeitserwerb zusammen, wobei der Beschwerdeführer, der jahrelang bei der ausserordentlich gut verdient hatte, sich nach der (strittigen) Kündigung der Bank am 1. Januar 2014 mit der Garage
F. AG faktisch selbständig gemacht hat und seither massiv weniger Einkommen geltend macht (act. 4/22 S. 6 ff.; vgl. auch act. 4/71 S. 1). Andererseits ist der Ertrag des Beschwerdeführers aus seinen diversen Liegenschaften höchst strittig (vgl. zum Ganzen die Notizen der Beschwerdegegnerin für die Instruktionsverhandlung vom 27. August 2015; eine dort geschlossene Vereinbarung wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers widerrufen [act. 4/62-64]). Eine Verfahrensdauer von bisher rund 2 ¾ Jahren kann unter all diesen Umständen
nicht als unangemessen bzw. ungerechtfertigt lange bezeichnet werden. Es wurden seit Verfahrensbeginn immer wieder Prozesshandlungen getätigt, und es sind keine übermässig langen, durch das Gericht bedingten Bearbeitungslücken zu erkennen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. September 2016 ausführt, dass das Beweisverfahren mit Verfügung vom 24. Mai 2016 eröffnet worden, seither aber nichts mehr passiert sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass zunächst der Eingang der Barvorschüsse für die Kosten der Beweiserhebungen abzuwarten war, welche zuletzt am 28. Juni 2016 eingingen (act. 4/84). Hernach wurde den Eheleuten mit Verfügung vom 7. Juli 2016 verschiedene Sachverstän- dige vorgeschlagen (act. 4/90), wogegen der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 20. Juli 2016 Einwendungen erhoben hat (act. 4/93). Seit Anfang August 2016 stehen der Beschwerdegegnerin nunmehr zufolge des vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahrens die Akten des Scheidungsverfahrens nicht mehr zur Verfügung. Eine Rechtsverzögerung seitens des Gerichts ist damit insgesamt nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen.
a) Im Rahmen der sachlichen Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin teure Gutachten in Auftrag zu geben gedenke, insbesondere über seine Liegenschaft D. -Strassse ... in E. , welche zum heutigen Zeitpunkt gar nicht mehr in der Form existiere bzw. unbewohnbar sei. Diese Liegenschaft sei nämlich seit 2014 ohne Heizung (diese sei kaputt und könne nicht saniert werden), seit 2015 ohne Wasser und Strom, und zudem sei sie von Vandalen ruiniert worden. Trotzdem wolle die Beschwerdegegnerin die Firma KPMG beauftragen, den Mieterspiegel und die Unterhaltskosten zu prüfen (act. 1 S. 1. f).
Die Bezeichnung der im Beweisverfahren zugelassenen Beweismittel erfolgte mit Beweisverfügung vom 24. Mai 2016 (act. 4/81), die dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin am 31. Mai 2016 zuging (act. 4/82 S. 1). Gemäss
Dispositivziffer 1.6. wurde dem Beschwerdeführer der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass er in Zukunft bei der sich heute im Eigentum der Garage F. AG befindlichen Liegenschaft D. -Strassse ..., E. , nicht mehr vom früheren
Nettoertrag von Fr. 69'000.- und Unterhaltskosten von 20 % ausgehen darf, auch weil erheblicher Sanierungsbedarf besteht und die Liegenschaft unter Heimatschutz steht, sondern mit einem tieferen Nettoertrag (vor Abzug Hypothekarzinsen) zu rechnen hat und mit welchem. Als Beweismittel wurden ein Gutachten und diverse Urkunden zugelassen (act. 4/81 S. 3). Nachdem gegen Beweisverfü- gungen grundsätzlich (vgl. ZR 111/2012 Nr. 51, zitiert in: BSK ZPO-Spühler,
Art. 319 N 8) kein Rechtsmittel zur Verfügung steht, weil sie jederzeit abgeändert ergänzt werden können (vgl. Art. 154 ZPO und Art. 319 lit. b ZPO), stünde die Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich offen. Indessen ist die Beschwerde vorliegend verspätet erfolgt, da sie erst am 22. Juli 2016 und damit deutlich später als 10 Tage nach Zugang der Beweisverfügung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 31. Mai 2016 eingereicht wurde. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit zufolge Verspätung nicht einzutreten.
Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, selbst wenn auf sie einzutreten wäre. Beweis ist grundsätzlich über rechtserhebliche, streitige Tatsachen zu erheben (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Ertrag und Unterhaltskosten der Liegenschaft D. -Strassse ... in E. sind zwischen den Eheleuten AC. umstritten (vgl. act. 4/1 S. 4; act. 4/11 S. 1; act. 4/30 S. 10 und 12; act. 4/37 S. 7, 15 und 18). Die Abnahme von Beweisen, insbesondere eines Gutachtens, über die Liegenschaft ist daher - unabhängig vom behaupteten baulichen Zustand - nicht zu beanstanden. Am Rande sei erwähnt, dass es der Beschwerdeführer selber war, der durch seine Rechtsvertreterin als Beweis für die gesunkenen Erträge der Liegenschaft in E. eine Expertise bzw. ein Gutachten offerieren liess (act. 4/37 S. 18).
Kostenfolgen
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO; § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.
Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer ist da-
rauf aufmerksam zu machen, dass er hinsichtlich der administrativen Beschwerde nicht als Partei gilt und diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist.
Es wird beschlossen:
Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer, an die Beschwerdegegnerin und mitsamt den Akten an das Bezirksgericht Winterthur zuhanden des Verfahrens FE130430-K.
Rechtsmittel :
Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 10. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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