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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB160009)

Zusammenfassung des Urteils VB160009: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde der A. AG, die als ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkurs der B. Aktiengesellschaft in Liquidation agierte. Die Beschwerde richtete sich gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts Zürich, welche unter anderem den Ausstand der Beschwerdeführerin anordneten und Anträge betreffend Schadenersatz ablehnten. Der Beschwerdeführerin wurde teilweise Recht gegeben, jedoch wurde festgestellt, dass der Gläubigerausschuss nicht berechtigt war, eigenmächtig ins operative Geschäft einzugreifen. Es wurde auch über den Beizug von Rechtsanwälten und die damit verbundenen Kosten diskutiert. Letztendlich wurden die meisten Beschwerden abgewiesen und die ursprünglichen Entscheidungen bestätigt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB160009

Kanton:ZH
Fallnummer:VB160009
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB160009 vom 03.02.2017 (ZH)
Datum:03.02.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen einen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid sowie Aufsichtsbeschwerde
Schlagwörter: Konkurs; Beschwerdegegner; Recht; Gläubiger; Villa; Beschwerdegegners; Aufsicht; Verkauf; Gläubigerausschuss; Verfahren; SchKG; Steuer; Konkursmasse; Konkursverwaltung; Zusammenhang; Rechtsbegehren; Nizza; Beschluss; Gericht; Aufsichtsbeschwerde; Parteien; Rechtsanwalt; Konkursverfahren; Rechtsvertreter; Präsident; Vorinstanz; Mitglied; Gläubigerausschusses; Bezirks; Mandat
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 17 KG ;Art. 237 KG ;Art. 240 KG ;Art. 260 KG ;Art. 326 ZPO ;
Referenz BGE:134 I 238; 136 I 207;
Kommentar:
Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 326 OR ZPO URG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB160009

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB160009-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.

F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 3. Februar 2017

in Sachen

A. AG,

als ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkurs über die B. Aktiengesellschaft in Liquidation, Beschwerdeführerin vertreten durch C. und D. , daselbst

gegen

Gläubigerausschuss der B. -Aktiengesellschaft in Liquidation,

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich (4. Abteilung) vom 12. April 2016 (CB150057-L) sowie Aufsichtsbeschwerde

Erwägungen:

I.

  1. Mit Beschluss vom 12. April 2016 fällte das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfol-

    gend: Vorinstanz) einen Endentscheid in einem zwischen der A. AG

    (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkurs über die B. -Aktiengesellschaft in Liquidation und dem Gläubigerausschuss der B. -Aktiengesellschaft in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdegegner) hängigen Verfahren (act. 6). Dabei hatte die Vorinstanz neben einer SchKG-Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG auch verschiedene andere Anträge zu behandeln. Unter anderem ordnete sie den Ausstand der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Branch Tax

    aus dem Verkauf der Villa E.

    im Nachlasskonkursverfahren von

    F.

    an (Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich

    vom 12. April 2016) und wies den Antrag betreffend Anordnung geeigneter und angemessener Massnahmen gegen den Beschwerdegegner ab (Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 12. April 2016).

  2. Gegen diese beiden Anordnungen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (act. 1):

    1. Ziffer 2. des Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. April 2016 sei aufzuheben;

    1. Ziffer 3. des Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. April 2016 sei aufzuheben und es seien geeignete und angemessene Massnahmen anzuordnen, damit die Tätigkeit der a.a. Konkursverwaltung ungehindert ausgeübt und das Konkursverfahren der B. -AG in Liq. geordnet und ohne Verzug zu Ende geführt werden kann.

      Sodann reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2016 einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde ein (act. 4) und beantragte am 13. Mai 2016 die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 8).

    2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 erklärte sich die Verwaltungskommission zur Behandlung der Beschwerde als zuständig, verneinte die Parteistellung des Beschwerdegegners hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 betreffend den Ausstand der Beschwerdeführerin sowie jene der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 betreffend Disziplinarmassnahmen gegen den Beschwerdegegner und erkannte der Beschwerde hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zu. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 wies sie hingegen ab. In derselben Verfügung gewährte sie dem Beschwerdegegner schliesslich das rechtliche Gehör (act. 11 E. 2 ff. und Dispositiv Ziff. 1-3).

    3. Am 23. Mai 2016 leitete das Bezirksgericht Zürich der Verwaltungskommission eine Mitteilung des Konkursamtes Enge-Zürich vom 20. Mai 2016 betreffend die Einsetzung eines ausseramtlichen Stellvertreters weiter (act. 1213). In der Folge reichte der Beschwerdegegner am 26. Mai 2016 seine Stellungnahme mit dem Antrag auf Abweisung der Aufsichtsbeschwerde ein (act. 14-15/1-5). Deren Weiterleitung an die Beschwerdeführerin drängte sich nicht auf, da sich die Ausführungen darin explizit nicht auf das Rechtsbegehren 1 (vgl. act. 14 Rz 19), sondern primär auf das Rechtsbegehren 2 bezogen, hinsichtlich welchem der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukommt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits liess der Verwaltungskommission am 6. Juni 2016 sowie am 23. Juni 2016 weitere Nachträge zukommen (act. 16-19), welche mit Verfügung vom 1. Juli 2016 dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 20), da sich diese Ausführungen mitunter auf das Rechtsbegehren 2 bezogen, hinsichtlich welchem der Beschwerdegegner Parteistellung inne hat. Am 12. Juli 2016 nahm der Beschwerdegegner zu den besagten Eingaben Stellung (act. 21-22). Zwar enthielt seine Eingabe Ausführungen zum Rechtsbegehren 1, hinsichtlich wel-

      chem die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist. Aufgrund der fehlenden Beschwerdebefugnis des Beschwerdegegners betreffend das Rechtsbegehren 1 (act. 11 E. 3.1.3) sind die entsprechenden Vorbringen jedoch nicht zu hören und kann von einer Zustellung an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme abgesehen werden.

    4. In der Folge reichte G. , ein Mitglied des Beschwerdegegners, am

      23. September 2016 eine Stellungnahme ins Recht (act. 24). Da der Gläubigerausschuss seine Befugnisse aufgrund seines kollegialen Charakters nur als Einheit wahrnehmen kann und seine einzelnen Mitglieder - ausgenommen den Fall einer Kompetenzdelegation durch die Gemeinschaft - zur Handlung für den Gläubigerausschuss und damit auch zur Einreichung von Stellungnahmen nicht berechtigt sind (vgl. Kren Kostkiewicz/Walder in: Orell Füssli Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2012, Art. 237 N 6; Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 45 N 18; vgl. auch Sprecher, Der Gläubigerausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, in: ZStV - Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr. 136, Zü- rich/Basel/Genf 2003, N 677), kommt dem Mitglied des Gläubigerausschusses im vorliegenden Verfahren keine Legitimation zur Stellungnahme zu, zumal keine Kompetenzdelegation vorliegt. Von einer Zustellung dieser Eingabe an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zur Stellungnahme bzw. Nachbesserung ist sodann aufgrund des bestehenden Novenverbots abzusehen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 83 Abs. 3 GOG

      i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Daran ändert auch eine Geltung des Untersuchungsgrundsatzes - wie etwa vorliegend im Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde (vgl. § 83 Abs. 3 Satz 1 GOG) - nichts (Freiburghaus/Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 4; Steininger in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 3). Die Vorbringen des Mitglieds des Gläubigerausschusses sind daher im

      Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu hören. Es steht diesem jedoch frei, allfällige Beanstandungen gegenüber der Beschwerdeführerin mit einer neuen Aufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Instanz einzureichen.

    5. Mit Eingabe vom 17. November 2016 (act. 29) nahm die Beschwerdeführerin sodann auf verschiedene Verhaltensweisen des Beschwerdegegners Bezug und brachte vor, dessen Mitglieder hätten offensichtlich nicht zum Ziel, die Verfahren im Interesse der Gläubiger ohne Verzug zu beenden. Der Beizug von aussenstehenden Beratern durch den Beschwerdegegner sei nicht gerechtfertigt. Diese Eingabe betrifft das Rechtsbegehren 2, hinsichtlich welchem dem Beschwerdegegner als direkt Betroffener grundsätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren wäre. Da es sich aber - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - nicht als notwendig erweist, gegenüber dem Beschwerdegegner aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen, kann von der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme abgesehen werden.

II.

Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom

12. April 2016 zuständig. Dies gilt nicht nur für die Prüfung des Rechtsbegehrens 1 der Beschwerdeführerin, sondern auch hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 (vgl. Kren Kostkiewicz/Walder, a.a.O., Art. 237 N 8 und act. 11).

III.

  1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die ausserordentliche Konkursverwaltung der Konkursmasse B. -AG in Liquidation mit Sitz in Zü- rich (nachfolgend: Konkursmasse B. ), beim Beschwerdegegner um den Gläubigerausschuss der B. -AG in Liquidation (act. 10/1 S. 1,

    act. 10/5 S. 1, act. 10/60/6). Die Konkursmasse B.

    ist die einzige

    Gläubigerin im Konkursverfahren über den Nachlass von F.

    (nachfolgend: Konkursverfahren F. ), welches vom Konkursamt des Bezirks

    Waadt in Vevey bzw. durch den Konkursbeamten H.

    des Konkursamtes des Bezirks in I.

    durchgeführt wird (act. 6 E. 1,

    act. 10/35 Rz 17, act. 10/2/1 und 4, act. 10/55/3). Das Konkursverfahren

    F. Rz 16).

    ist bereits relativ weit fortgeschritten (vgl. act. 1 Rz 3 und act. 14

    Zum Nachlassvermögen im Konkursverfahren F.

    gehörte insbesondere die in Frankreich liegende Villa E. , welche ein Hauptaktivum darstellte und zu verkaufen war. Im Herbst 2012 konnte die Villa E. , nachdem es im Zusammenhang mit der Verkaufsabwicklung zu Problemen mit der ursprünglichen Käuferschaft gekommen war, verkauft werden (act. 1 Rz 11, act. 3/2 S. 3, act. 3/4 S. 3, vgl. auch act. 3/9 Rz 35 f.). Im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages kam es zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens zu erheblichen Spannungen. Der Beschwerdegegner warf der Beschwerdeführerin vor, ihm aufgrund von Sorgfaltspflichtverletzungen beim Verkauf der Villa einen Schaden zugefügt zu haben (act. 1 Rz 5 und Rz 10, act. 14 Rz 2, act. 10/35 Rz 37, vgl. auch act. 10/36/6 Rz 38 ff.). Am 25. Juli 2013 schlossen die Parteien vor Gericht einen Vergleich ab, worin sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, im Hinblick auf die Frage der Abtretung allfälliger Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG und deren gerichtlichen Geltendmachung in den Ausstand zu treten und diese Frage dem Gläubigerausschuss zur Begutachtung und Entscheidung vorzulegen (act. 1 Rz 23, act. 3/8, act. 14 Rz 2, act. 10/35 Rz 37). Im

    Zusammenhang mit dem Verkauf der Villa E.

    stellten sich sodann

    steuerrechtliche Fragen. Auch diesbezüglich stehen infolge des Vorwurfs der schlechten Auftragsausübung (Verpassen des Steuertermins) Schadenersatzansprüche im Raum (act. 1 Rz 11 und 14, act. 10/35 Rz 37). Zwischen den Parteien ist strittig, wer für einen allfälligen Schaden die Verantwortung zu tragen hat und damit zusammenhängend, wer diesbezüglich von der

    J.

    Anstalt bzw. dem Konkursverwalter H.

    der Konkursmasse

    F.

    mandatiert wurde, ob es sich hierbei - so die Meinung des Beschwerdegegners (act. 14 Rz 10, act. 10/35 Rz 33) - um die Beschwerdefüh- rerin selbst handelte ob es vielmehr A. K. in Nizza, Frankreich, war, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 1 Rz 11 und 13 f.).

  2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid (act. 6), den Ausstand der Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv Ziffer 2 ihres Beschlusses anzuordnen, zusammengefasst damit, die Beamten und Angestellten der Konkursämter dürften weder in eigener Sache noch in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten, Amtshandlungen vornehmen. Dabei genügten Umstände, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermöchten. Zwischen den Parteien sei strittig, ob hinsichtlich des Steuerberatungsauftrags betreffend

den Verkauf der Villa E.

die Beschwerdeführerin die A.

K. in Frankreich mandatiert worden sei. Aus einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2009 ergebe sich, dass sich die Unternehmensprüfung durch die Beschwerdeführerin auch auf die Steuerfolgen bezogen habe und die Branch Tax explizit genannt worden sei. Dem Engagement Letter der Beschwerdeführerin vom 22. April 2010 könne sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin beauftragt worden sei,

die Rechte an der J.

Anstalt bzw. die Villa E. zu verkaufen und

die Steuerfolgen abzuklären. Es könne damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die A. K. in Frankreich unterbeauftragt habe und daher mitverantwortlich sei für das geltend gemachte Verpassen des Steuertermins für die Bezahlung der Branch Tax sowie die daraus folgende Strafsteuer. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin einerseits im Auftrag der Konkursmasse F. sammenhang mit dem Verkauf der Villa E.

Dienstleistungen im Zuerbracht habe und andererseits die Stellung als ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkursverfahren B.

einnehme. In letzterer Eigenschaft vertrete sie die einzige

Gläubigerin im Konkursverfahren F. , zu deren Konkursmasse die erwähnte Villa gehöre. Aufgrund der Doppelrolle als Beauftragte und Gläubigervertreterin sowie der strittigen Steuerfolgen lägen Umstände vor, welche geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Branch Tax aus dem Verkauf der Villa E. zu erwecken. Massgeblich sei, dass es sich dabei um dieselbe juristische Person handle, auch wenn intern unterschiedliche Personen und Abteilungen involviert gewesen seien. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass sich die Situation zwischen den Parteien durch diesen Entscheid entspannen sollte, weshalb sich darüber hinausgehende Massnahmen durch die Aufsichtsbehörde zurzeit nicht aufdrängten.

    1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Aufsichtsbeschwerde (act. 1, act. 4, act. 18 und 26) zusammengefasst damit, hinsichtlich der Frage, ob sich ihr gegenüber aufsichtsrechtliche Massnahmen aufdrängten, seien - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz - drei Aufträge zu unterscheiden. Hierbei

      handle es sich um den Auftrag Nr. 1 der Konkursverwaltung F. an

      1. AG, Zürich, vom 25. September 2009 zur Durchführung einer Due

        Diligence bezüglich der J.

        Anstalt, den Auftrag Nr. 2 der J. Anstalt sowie der Konkursverwaltung F.

        an A.

        AG, Zürich, vom

        16. Juni 2010 betreffend das Projekt L. zum Verkauf der Anteile der

        J.

        Anstalt bzw. der Villa E. , sowie um Auftrag Nr. 3 der J.

        Anstalt und der Konkursverwaltung F.

        zur Abwicklung der Steuerfolgen aus dem Verkauf der Villa E. an A. K. , Nizza, im Jahre 2012. Im Auftrag Nr. 1 sei es um die Durchführung einer Due Diligence

        betreffend die Villa E.

        gegangen. Diese sei im Herbst 2009 durchgeführt und abgeschlossen worden. Im Hinblick auf die Verwertung der erwähnten Villa sei es zum Abschluss von Auftrag Nr. 2 gekommen. Die Villa habe zu einem Wert von Euro 42 Mio. verkauft werden können. Der Beschwerdegegner habe der Beschwerdeführerin jedoch vorgeworfen, sie habe im Rahmen der Veräusserung ihre Sorgfaltspflichten verletzt und dabei

        indirekt die Konkursmasse B.

        geschädigt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin die Konkursverwaltung F.

        und die Organe der

        1. Anstalt im August 2012 um Beendigung des Mandates gebeten,

          welchem Ersuchen entsprochen worden sei. Nach dem Verkauf der Villa

          E.

          im Oktober 2012 hätten die Steuerfolgen aus der Veräusserung,

          insbesondere die fragliche Branch Tax geregelt werden müssen. Hierbei

          sei es zu Auftrag Nr. 3 an A.

        Nizza gekommen. Der Beschwerdegegner und sie, die Beschwerdeführerin, seien in diesem Zusammenhang immer über den aktuellen Stand, das Vorgehen und die Entwicklung der besagten steuerlichen Abwicklung informiert worden. A.

        Zürich sei hinsichtlich des Auftrags Nr. 3 nicht Partei gewesen. A.

        K.

        Nizza sei direkt von der J. Anstalt sowie von Konkursverwalter H. mandatiert worden. A. Zürich habe sich bereits im August 2012 für eine Beendigung allfälliger auftragsrechtlicher Beziehungen mit der

        1. Anstalt und der Konkursmasse F.

          ausgesprochen. Bei der

          Regelung der Steuerfolgen aus dem Verkauf der Villa E.

          im Oktober

          2012 habe sie in keiner Weise beteiligt sein können. Zudem sei die von der Vorinstanz thematisierte Strafsteuer bis heute nicht angefallen. Es bestün- den daher keine Umstände, welche Misstrauen in die Unparteilichkeit der

          Beschwerdeführerin zu erwecken vermöchten. Bei A.

        Nizza

        handle es sich um eine von der Beschwerdeführerin vollkommen unabhän- gige, ausländische Rechtspersönlichkeit. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine Verfügungsmacht über die Steuerfolgen inne gehabt. Sie habe nie über die Ablieferung der Branch Tax entscheiden können. Hinsichtlich der Branch Tax handle der Beschwerdegegner ohnehin widersprüchlich. Denn in der Vergangenheit habe er ein Zuwarten betreffend deren Ablieferung selbst befürwortet. Wenn er dies nun kritisiere, widerspreche er sich selbst. Der von der Vorinstanz angeordnete Ausstand der Beschwerdeführerin sei unter diesen Umständen unangemessen. Inzwischen sei klar, dass der französische Staat aufgrund der Selbstanzeige auf Verzugszinsen sowie auf eine Strafsteuer verzichte.

    2. Eine Beruhigung der Situation werde in Zukunft entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht eintreten. Der Präsident des Beschwerdegegners torpediere die beiden Konkursverfahren und setze sich konsequent über jegliche Aufgabenund Kompetenzordnung hinweg. Er sei bei sämtlichen kostspieligen Vorstössen des Gläubigerausschusses wie beispielsweise bei der

Erstellung des Gutachtens durch M. beim Versuch der Einsetzung der N.

zum Verkauf der Villa E. , GmbH als Ersatz der ausserordentlichen Konkursverwaltung bei der Einleitung des Beschwerdeverfahrens im Kanton Waadt etc. federführend gewesen. Die Ersatzkonkursverwaltung, das Konkursamt Enge, sei zwischenzeitlich zum Schluss gekommen, den gegen die Beschwerdeführerin, Abteilung O. , angestrebten Schadenersatzprozess im Zusammenhang mit dem Verkauf der Villa E.

nicht weiter zu verfolgen. Sie habe sich aber auf Wunsch des

Gläubigerausschusses entschieden, bei den Gläubigern eine weitere Delegation der Überprüfungsund Entscheidungsbefugnisse an eine externe Anwaltskanzlei zu beantragen. Aus einer telefonischen Erklärung des Konkursverwalters P.

könne gefolgert werden, dass er von den Vorwürfen

gegen die Beschwerdeführerin nicht überzeugt sei. Mit Schreiben vom

6. Mai 2016 habe sich der Präsident des Beschwerdegegners im Alleingang an die untere kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Waadt gerichtet und versucht, diese mit einseitigen und unpräzisen Angaben zu instrumentalisieren. Der Entscheid der Vorinstanz habe ihn in keiner Art und Weise beeindruckt. Eine Entspannung der Situation könne einzig durch die Abberufung des besagten Präsidenten und des Mittelsmannes, Rechtsanwalt Q. , erreicht werden. Letzterer müsse sich eine Mehrfachrolle sowie ein untragbares Verhalten in den Konkursverfahren F.

und B.

vorwerfen

lassen. Der Einbezug von zahlreichen Beratern verursache unnötige Kosten.

    1. Der Beschwerdegegner bringt zur Begründung seines Antrags auf Abweisung der Aufsichtsbeschwerde (act. 14, act. 21) zusammengefasst vor, der

      Vorwurf der Torpedierung des Konkursverfahrens durch den Präsidenten des Beschwerdegegners sei ungerechtfertigt. Hinsichtlich der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche verfügten dieser und Rechtsanwalt

      Q.

      über wesentliche Kenntnisse zum massgeblichen Sachverhalt betreffend den Verkauf der Villa E. . Ihr Wissen sei äusserst nützlich. Die Beschwerdeführerin wolle mit allen Mitteln verhindern, dass der Präsident

      des Beschwerdegegners und Rechtsanwalt Q.

      im Rahmen der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche Einsicht in die im Zusammenhang mit dem besagten Villenverkauf abgeschlossenen Mandatsverhältnisse

      zwischen der Beschwerdeführerin und dem Konkursverwalter H.

      erhielten. Aus diesem Verhalten könne gefolgert werden, dass sie ihre Rolle zu vertuschen versuche. Ihre wiederholte Behauptung, nur ihre Schwestergesellschaft in Nizza sei nach dem Jahre 2012 in die Steuerfragen involviert gewesen, seien unbewiesen. Zudem führe auch der Umstand, dass eine Schwestergesellschaft möglicherweise einen Fehler begangen habe, zur Befangenheit der Beschwerdeführerin.

    2. Die gegen den Präsidenten des Beschwerdegegners erhobenen Vorwürfe seien unsubstanziiert und würden bestritten. Er sei es gewesen, welcher auf

den Interessenkonflikt bezüglich des Verkaufs der Villa E.

hingewiesen und die Frage einer allfälligen Haftung der Beschwerdeführerin aufgeworfen habe. Der Gutachter M.

komme in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass gegenüber der Beschwerdeführerin eine Schadenersatzpflicht bestehe. Die Beschlüsse des Beschwerdegegners seien jeweils einstimmig gefasst worden. Mit dem Einsatz von Rechtsanwalt Q. habe die Informationsbasis zwischen den Parteien verbessert werden wollen. Die Beschwerdeführerin torpediere ihn jedoch und versuche alles, um eine Schadenersatzklage gegen ihre Person abzuwenden. Das Wissen des Präsidenten des Beschwerdegegners und von Rechtsanwalt Q.

in Bezug auf

diesen Sachverhalt sei gross. Die Teilnahme von Rechtsanwalt Q. an den Vergleichsgesprächen mit der R. , der Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin, sei sinnvoll gewesen. Er habe keine Pflichtverletzung begangen. Es sei sodann die Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Verhalten hohe Kosten verursache. Das Vorgehen des Präsidenten des Beschwerdegegners im Schreiben vom 6. Mai 2016 sei sodann berechtigt gewesen.

    1. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 sei vorab nochmals darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdegegner diesbezüglich keine Parteistellung zukommt und seine entsprechenden Vorbringen vor Obergericht nicht zu hören sind. Die Beschwerdeführerin bestreitet, in die sich im Zusammenhang mit

      dem Verkauf der Villa E.

      gestellten steuerrechtlichen Abklärungen involviert gewesen zu sein (vgl. act. 1 Rz 7 ff., act. 10/2/16, act. 10/54 Rz 36, act. 10/64 Rz 3).

      Den durch die Parteien ins Recht gereichten Dokumenten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2009 in einem sog. Engagement Letter betreffend Due Diligence (act. 10/60/3) den Mandatsabschluss zwischen ihr und der Konkursmasse F. , vertreten durch den Konkursverwalter H. , bestätigte und ihre Aufgaben definierte. Hierzu gehörte namentlich die Durchführung einer Legal and Tax Due Diligence

      concernant le J.

      Establishment. Die Beschwerdeführerin wurde dabei

      ermächtigt, bei Bedarf auf ihre Berufskollegen aus ihrem internationalen Netzwerk zurückzugreifen. Mit Schreiben vom 29. September 2016 (act. 10/60/2) hielt die Beschwerdeführerin fest, für die Durchführung der Due Diligence seien für die Analyse der juristischen Situation sowie die im Raum stehenden Buchhaltungsfragen aufgrund des Auslandbezugs zum Fürstentum Liechtenstein und Frankreich liechtensteinische und französische Spezialisten beigezogen worden. Die massgeblichen Analysen hätten aus französischer Sicht miet-, arbeitsund steuerrechtliche Probleme ergeben. Im Zusammenhang mit der Vornahme der Due Diligence betreffend die J. Anstalt trat die Beschwerdeführerin somit gegen Aussen als Mandatierte auf und zog französische Spezialisten einzig für die Ausführung des Auftrags bei. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies denn auch nicht (act. 1 Rz 7 f.).

    2. Am 22. April 2010 verfasste die Beschwerdeführerin einen weiteren Engagement Letter betr. Project L. (act. 10/60/4). Darin wurde festgehalten, dass sie sich verpflichtete, die Villa E.

      als Hauptaktivum der

      J.

      Anstalt zu einem bestmöglichen Preis zu verkaufen, namentlich zu

      ca. Euro 29 bis 34 Mio. Das Mandat werde durch S. und das Projekt

      durch T.

      geführt, wobei sie bei Bedarf Steuerexperten und weitere

      Spezialisten beiziehen würden. Auch dieses Schreiben wurde von Mitgliedern der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Der Verkaufsauftrag an die Beschwerdeführerin erfolgte sodann gemäss den Parteien am 16. Juni 2010 (act. 1 Rz 7, act. 3/9 Rz 33). Mit der Durchführung der Due Diligence sowie den Verkaufsgesprächen und dem damit zusammenhängenden Verkauf der Villa E. war damit die Beschwerdeführerin betraut worden.

    3. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, nach dem Verkauf der besagten Villa habe sie das Mandat beendet (act. 1 Rz 10, act. 3/2 S. 8). Die Frage einer allfälligen Haftung im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Beratung sei von jener im Zusammenhang mit dem Verkauf der Villa

      E.

      A.

      zu trennen. Für Ersteres sei sie nicht verantwortlich, vielmehr sei Nizza diesbezüglich direkt durch den Konkursverwalter H.

      mandatiert worden (act. 10/1 Rz 38, act. 10/54 Rz 44, act. 10/55/4 S. 2).

      Für die Ansicht der Beschwerdeführerin sprechen zahlreiche Hinweise in den seitens der Parteien dem Gericht eingereichten Akten. Dass die Beschwerdeführerin ihr Mandat hinsichtlich des Verkaufs der Villa E. und der damit im Zusammenhang stehenden weiteren Fragen im August 2012 beendet hat, ergibt sich namentlich aus dem Schreiben von U. , dem

      rechtlichen Berater der Konkursmasse F.

      (act. 10/36/4 S. 1, vgl. auch

      act. 10/19 Rz 4), an die Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2012, wonach das massgebliche Mandat Project L. mit ihr anlässlich einer Sitzung in Zürich am 24. August 2012 beendet worden sei (act. 10/20/1

      S. 2). Gleiches resultiert aus den Ausführungen von V. , einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, anlässlich der 23. Sitzung des Gläubigerausschusses vom 4. September 2012 (act. 10/79 S. 8), welcher festhielt, die

      Mandate im Zusammenhang mit dem Verkauf der Villa E. seien beendet worden, was seitens der übrigen Anwesenden nicht dementiert wurde (act. 10/79 S. 9).

      Was sodann die Frage, ob die Beschwerdeführerin A. Nizza mit der Klärung der Steuerprobleme beauftragt worden sei, betrifft, so kann dem Protokoll der 26. Sitzung des Gläubigerausschusses vom 24. Oktober 2013 der B. -AG Zürich entnommen werden, dass sich nach dem Verkauf der Villa E. Steuerfragen gestellt hätten. Gemäss den zu Protokoll gebrachten Ausführungen von U.

      wurden sie diesbezüglich von W.

      von A.

      Nizza unterstützt und beraten. Hinsichtlich der im Raum stehenden Branch Tax - so U. - habe W. empfohlen, mit der Zahlung der Steuer zuzuwarten, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die französische Steuerbehörde innerhalb einer in diesem Zusammenhang laufenden Zweijahresfrist diese Steuer nicht erheben würde (act. 3/3 S. 3). Sodann wurden die Folgen der verspäteten Zahlung der Branch Tax diskutiert und es wurde beschlossen, weitere Fragen an eine andere Steuerkanzlei (Zweitmeinung) sowie an W.

      zu stellen (act. 3/3 S. 5). Im Weiteren

      geht aus einem Schreiben des Konkursverwalters H.

      vom 2. März

      2015 (act. 10/2/20) hervor, dass A.

      Nizza durch die Konkursverwaltung F.

      beauftragt werde, alles zu veranlassen um sicherzustellen,

      dass die steuerliche Situation bezüglich des Verkaufs der Villa E. so schnell als möglich definitiv geregelt werden könne. Insbesondere wurde darin auf W.

      und eine E-Mail vom 27. Januar 2015 (act. 10/2/19) Bezug

      genommen, in welcher der Konkursverwalter H.

      unter anderem festhielt, dass W.

      für die Steuerfragen verantwortlich sei. Gleichermassen

      äusserte sich AA. , der Präsident des Beschwerdegegners, in einer E- Mail vom 15. Februar 2015 an die Beschwerdeführerin, Mitglieder des Gläu- bigerausschusses sowie an Rechtsanwalt Q. , wonach W. durch

      den Konkursverwalter H.

      zur Behandlung der sich im Zusammenhang

      mit der Villa E. und ihres Verkaufs stellenden steuerrechtlichen Aspekte beauftragt worden sei (act. 3/4 S. 1 = act. 10/2/7). Auch in seiner Eingabe ans Gericht in I. vom 12. März 2015 bezog sich AA. auf die Beschwerdeführerin und ihre Steuerexperten in Nizza (act. 3/9 S. 3). In der bei der Vorinstanz eingereichten ergänzenden Klageantwort des Beschwerdegegners vom 31. August 2015 wurde ebenfalls festgehalten, es sei W. , welcher für das Verpassen des Steuertermins beim Verkauf der Villa E. verantwortlich sei (act. 10/35 Rz 37).

      Gestützt auf die dem Gericht bekannten Akten bestehen somit zahlreiche Hinweise, dass die Beschwerdeführerin ihr massgebliches Mandat betref-

      fend die Villa E.

      im Jahre 2012 niederlegte und der Steuerberatungsauftrag durch Mitarbeitende von A. Nizza ausgeführt wurde. Selbst der

      Beschwerdegegner erklärte W.

      von A.

      Nizza als für die Steuerprobleme verantwortlich (act. 10/35 Rz 37). Sein Standpunkt, die Beschwerdeführerin trage hierfür jedoch die volle Verantwortung und das Mandat sei nach Nizza delegiert worden (act. 10/59 Rz 4 und 12, vgl. auch act. 8 Rz 5), blieb unbewiesen und erscheint aufgrund der oberwähnten Erwägungen zu den aktenkundigen Dokumenten wenig wahrscheinlich. Ob die Beschwerdeführerin an der Klärung der im Raum stehenden Steuerfragen beteiligt war ob dieser Auftrag ausschliesslich durch A. Nizza ausgeführt wurde, muss schliesslich aber nicht abschliessend geklärt werden. Denn selbst wenn man von einer eigenständigen Mandatierung von A. Nizza ohne direkte Beteiligung der Beschwerdeführerin ausginge, so würde dies, wie nachfolgend gezeigt wird, nichts daran ändern, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin der Anschein von Befangenheit besteht.

    4. Nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG dürfen die Beamten und Angestellten der Betreibungsund der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Beamten bzw. Angestellten zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person in gewissen äusseren Gegebenheiten

      funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Bei deren Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Vielmehr muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Nicht erforderlich ist, dass der Beamte bzw. Angestellte tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1; BGE 134 I 238 E. 2.1, je mit Hinweisen).

    5. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss ihrem Handelsregisterauszug um eine schweizerische Zweigniederlassung der AB. A.

      Holding AG mit Sitz in Basel (www.zefix.ch). A.

      Nizza wiederum stellt

      zwar ein von der Beschwerdeführerin rechtlich unabhängiges und selbstän- diges Unternehmen dar, ist aber mit der Beschwerdeführerin Teil eines global operierenden Netzwerkes (vgl. www.wikipedia.de). Auf ihrer Homepage

      (www.A. .com) hält A.

      zu ihrer Struktur und Vernetzung fest, um

      eine effiziente und effektive Vorgehensweise sicherzustellen, hätten sie ihre rechtlich selbständigen Gesellschaften nach Mitarbeitern und Umsatz in 28 gleich große Geschäftseinheiten aufgeteilt. Diese Einheiten seien keine einzelnen Länder, sondern vier geografische Gebiete (Areas: Nordund Süd- amerika; Asien-Pazifik; Europa, Naher Osten, Indien und Afrika; Japan). Das Führungsteam jeder Geschäftseinheit arbeite direkt mit seiner Area und

      1. Global zusammen und gewährleiste so eine weltweit abgestimmte

        Umsetzung. Diese Struktur erlaube es, schnell zu agieren, ihre Strategie einheitlich umzusetzen und überall auf der Welt den Kunden den gleichen erstklassigen Service zu bieten (www.A. .com/ch/de -> Home -> Über uns -> Globale Ausrichtung -> Leadershipteam -> A. - Unsere globale Organisation). Weiter heisst es auf der besagten Homepage zum Thema globale Organisationsstruktur, die Struktur von A. zeichne sich durch ein starkes Führungsteam und die Unterteilung in Regionen aus. Das Füh- rungsteam umfasse ihre globalen Führungskräfte, Gremien und ihre vier geografischen Regionen (Areas). Gemeinsam beaufsichtigten sie ihre globale Strategie, ihre Marke, die Unternehmensplanung, Investitionen und Priorisierung der Unternehmensziele. Unter dem Titel Grenzüberschreitende Teams hält A. weiter fest, sie seien die weltweit am besten vernetzte Organisation der Big Four. Das gebe ihren Mitarbeitern die einzigartige Mög- lichkeit, fremde Kulturen und Sichtweisen kennenzulernen (www.A. .com/ch/de -> Home -> Über uns -> Globale Ausrichtun g). An anderer Stelle wiederum wird ausgeführt, dank ihres weltweiten Netzwerks könnten sie die besten Teams mit Kollegen aus der ganzen Welt zusammenstellen - massgeschneidert auf die Branche, die Bedürfnisse und den kulturellen Hintergrund der Kunden (www.A. .com/ch/de -> Home -> Über uns -> Unsere Mitarbeiter und Unternehmenskultur -> Diversity & Inclusiveness -> Vielfalt und Chancen). A.

        betont damit ihre Internationalität und wirbt mit ihrer globalen Vernetzung. Selbst wenn zwischen der

        Beschwerdeführerin und A.

        Nizza somit in rechtlicher Hinsicht keine

        Abhängigkeit besteht, so ist offensichtlich, dass sie über das besagte globale Netzwerk eng miteinander verbunden sind, dieselben Strategien teilen, eine weltweit abgestimmte Umsetzung anstreben und bei Bedarf gegenseitig auf Mitarbeitende zurückgreifen können.

    6. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin einerseits die Funktion der ausseror-

      dentlichen Konkursverwaltung der Konkursmasse B.

      inne, welche wie dargelegt - die einzige Gläubigerin der Konkursmasse F. ist. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Funktion die Interessen der Konkursmasse

      B.

      insbesondere im Konkurs F.

      zu vertreten. Mit Blick auf die

      Frage, ob gegenüber den im Konkurs F.

      beauftragten Steuerberatern

      in Bezug auf die steuerrechtliche Beratung und damit zusammenhängend dem Vorgehen bezüglich der Branch Tax ein allfälliger Haftungsanspruch aus unsorgfältiger Mandatsausübung besteht, liegt es im Interesse der Konkursmasse B. , einen entsprechenden Anspruch prüfen zu lassen und die Verantwortlichen bejahendenfalls zur Verantwortung zu ziehen. Die Beschwerdeführerin hat insoweit die Interessen der Konkursmasse B. zu vertreten und ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zu einer Schadenersatzforderung zugunsten der Konkursmasse F.

      und indirekt zugunsten der Konkursmasse B.

      führen kann. Als mit A.

      Nizza eng

      verbundenes Unternehmen hat die Beschwerdeführerin andererseits ein Interesse daran, Haftungsansprüche gegen ihre Kollegen von A.

      Nizza

      zu verhindern. Insoweit - und zwar unabhängig von der Frage, wer A. Nizza mandatiert hat - steht die Beschwerdeführerin in einem Interessenkonflikt, welcher bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken.

    7. An diesem Anschein der Befangenheit ändert der Umstand, dass die Be-

      schwerdeführerin allfällige Schadenersatzansprüche gegen W.

      in Frage gestellt hat (act. 10/54 Rz 36 f.), nichts. Für die Bejahung eines Ausstandsgrundes ist lediglich massgeblich, ob zwischen der Beschwerdeführerin und A. Nizza eine derart enge Verbindung besteht, dass es im Auge eines objektiven Betrachters nicht mehr gewährleistet ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Mandat als ausserordentliche Konkursverwaltung der

      Konkursmasse B.

      korrekt wahrnehmen kann. Ob ihr gegenüber ein

      Schadenersatzanspruch tatsächlich besteht, ist hingegen nicht von Bedeutung. Gleiches gilt hinsichtlich des an den Beschwerdegegner gerichteten Vorwurfs der Beschwerdeführerin, er habe ein Zuwarten mit der Ablieferung der Branch Tax selbst gebilligt (act. 1 Rz 17, act. 10/54 Rz 26 und 38, act. 10/64 Rz 6). Für die Richtigkeit dieser Aussage bestehen zwar Hinweise in den Akten (act. 3/4 und act. 3/5 S. 3). Ein solches Verhalten vermag indes keinen Einfluss auf die vorliegend massgebliche Frage des Anscheins von Befangenheit zu haben, sondern einzig allenfalls auf die Frage eines widersprüchlichen Verhaltens im Sinne eines venire contra factum proprium in Bezug auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

    8. Der Beschluss der Vorinstanz, den Ausstand der Beschwerdeführerin als ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkurs der B. - Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit der Branch Tax aus dem Ver-

kauf der Villa E.

im Nachlasskonkursverfahren von F.

anzuordnen, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit insoweit abzuweisen.

    1. Hinsichtlich der Frage der Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner stellt sich die Beschwerdeführerin sodann - wie dargelegt - auf den Standpunkt, der Präsident des Beschwerdegegners torpediere die beiden Konkursverfahren und setze sich konsequent über jegliche Aufgabenund Kompetenzordnung hinweg (act. 1 Rz 23 ff.). Seitens des Beschwerdegegners werden diese Vorwürfe bestritten (act. 14 Rz 1 f.).

      Aufgabe der Konkursverwaltung ist es nach Art. 240 SchKG, alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen und dieselbe vor Gericht zu vertreten, mithin alle zur Erhaltung der Masse notwendigen Rechtshandlungen von sich aus vorzunehmen. Die Aufgaben des Gläubigerausschusses werden in Art. 237 Abs. 3 SchKG festgehalten. Demnach hat dieser bei fehlendem anderweitigen Beschluss der Versammlung folgende Aufgaben: die Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel (Ziff. 1), die Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen (Ziff. 2), die Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen (Ziff. 3), die Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat (Ziff. 4) sowie die Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens (Ziff. 5). Zwar steht dem Gläubigerausschuss ein Kontrollrecht zu. Ohne ausdrückliche Ermächtigung durch die Gläubigerversammlung umfasst dieses jedoch nicht das Recht, der Konkursverwaltung bindende Weisungen zu erteilen eigenmächtig ins operative Geschäft einzugreifen. Ebenso wenig stehen dem Gläubigerausschuss Exekutivkompetenzen zu. Vielmehr ist er ein von der Gläubigerversammlung eingesetztes Hilfsorgan, welches die

      Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren hat, ohne aber befugt zu sein, die Gläubigergesamtheit nach aussen zu vertreten bzw. Handlungen mit Aussenwirkung vorzunehmen (BSK SchKG II-Russenberger, Art. 237 N 24 ff.; Sprecher, a.a.O., Rz 586; vgl. auch act. 6 S. 15). Die Prozessfüh- rungsbefugnis ist dementsprechend der Konkursverwaltung vorbehalten. Auch im Innenverhältnis beinhaltet Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG keine Weisungsbefugnis des Gläubigerausschusses gegenüber der (ausseramtlichen) Konkursverwaltung zur Führung von Prozessen, da Ersterem lediglich eine Aufsichtskompetenz zukommt (Gehler, Der Gläubigerausschuss im Konkursund Nachlassvertragsverfahren, Dissertation, Buchs 1999, S. 65 f.; BSK SchKG II-Russenberger, Art. 237 N 39).

    2. Die Gläubigerversammlung hatte den Beschwerdegegner mit Beschluss vom 17. November 1995 nur mit den gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen ausgestattet (act. 10/53 S. 4). Letzterem ist es somit verwehrt, Handlungen mit Aussenwirkung vorzunehmen, namentlich Gerichtsverfahren einzuleiten. Das Bezirksgericht Zürich erklärte in seinem Beschluss vom 12. April 2016, der der Aufsichtsbeschwerde zugrunde liegende Beschluss des Beschwerdegegners vom 10. März 2015 sei infolge Kompetenzwidrigkeit nichtig (act. 6 E. 3.3). Der Beschwerdegegner hat dies anerkannt (act. 14 Rz 14). Bereits aufgrund des geltenden Kollegialitätsprinzips, welches ein individuelles Handeln einzelner Mitglieder des Gläubigerausschusses ausschliesst (Ammonn/Walther, a.a.O., § 45 N 18), war der Präsident des Beschwerdegegners demnach nicht befugt, in letzterem Namen ohne gültigen Beschluss eine Aufsichtsbeschwerde zu erheben. Insoweit überschritt er seine Kompetenzen. Festzuhalten ist diesbezüglich indes, dass der Präsident des Beschwerdegegners im Zeitpunkt seines Handelns von einem gül- tigen Beschluss ausging, weshalb ihm insoweit kein absichtlich gesetzeswidriges Vorgehen vorgeworfen werden kann.

      Die Frage, ob der Präsident des Beschwerdegegners sodann aufgrund der oberwähnten Kompetenzordnung berechtigt gewesen war, durch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde im Kanton Waadt direkt in ein anderes

      Konkursverfahren einzugreifen ob dieses Vorgehen eine Missachtung der gesetzlichen Aufgabenund Kompetenzordnung darstellt, kann sodann offen gelassen werden. Denn so anders kann in seinem Vorgehen kein derart schwerwiegendes Verhalten erblickt werden, dass es das Gericht als notwendig erachten würde, aufsichtsrechtlich relevante Massnahmen zu treffen. Bei der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG handelt es sich zwar - anders als bei Aufsichtsbeschwerden ausserhalb des Anwendungsbereichs des Schuldbetreibungsund Konkursrechts - nicht um einen formlosen Rechtsbehelf, mithin nicht um eine blosse Anzeige (vgl. z.B. § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Zürich und Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 9), sondern um ein ordentliches Rechtsmittel (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 2), mit der Folge, dass nicht jedwede Dritte, sondern nur jene Personen, welche in ihren rechtlichen zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und beschwert sind (BSK SchKG I- Cometta/Möckli, Art. 17 N 40), beschwerdelegitimiert sind. Der Beschwerdegegner hat in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2016 jedoch ausführlich begründet, weshalb er der Ansicht sei, der Präsident des Beschwerdegegners sei im konkreten Fall berechtigt gewesen, eine Aufsichtsbeschwerde zu erheben (act. 10/59 Rz 3 ff.). Insbesondere sein Hinweis auf die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen ausserordentlicher Dringlichkeit - sei er im Ergebnis zutreffend nicht, was abschliessend von der Aufsichtsbehörde im Kanton Waadt zu beurteilen sein wird, - findet in der Lehre Unterstützung (vgl. Sprecher, a.a.O., Rz 639 f.). Damit kann aber nicht von einem offensichtlich gesetzeswidrigen Verhalten ausgegangen werden, welches es rechtfertigen würde, aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen.

    3. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, mit dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens in Bezug auf allfällige Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin habe der Präsident des Beschwerdegegners in Kompetenzüberschreitung hohe Kosten verursacht (act. 1 Rz 25), ist sodann festzuhalten, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin für ihre Beratung im Zusammenhang

      mit dem Verkauf der Villa E.

      schadenersatzpflichtig ist, im jetzigen

      Zeitpunkt noch ungeklärt ist (act. 5/2-3, act. 14 Rz 2 f. und Rz 26). Ob die

      Erstellung eines Gutachtens somit im Endeffekt gerechtfertigt war nicht, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Jedenfalls kann dem Gutachten vom 21. Januar 2014 und dem Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom

      29. Juli 2013 aber entnommen werden, dass die Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 25. Juli 2013 einen Vergleich abschlossen und vereinbarten, hinsichtlich der Frage eines haftpflichtrechtlich relevanten Verhaltens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Verkauf der Villa E.

      ein Gutachten in Auftrag zu geben (act. 10/20/2, act. 10/87/1

      S. 3). Der Entscheid zum Gutachtensauftrag erfolgte daher im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien. Von einer Verursachung von unnötigen Kosten, welche eine aufsichtsrechtliche Anordnung rechtfertigen würde, kann damit keine Rede sein.

    4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Präsident des Beschwerdegegners habe mit seinem Antrag, es sei die N. AG als ausserordentliche Konkursverwaltung einzusetzen, sowie mit den zahlreichen eingeleiteten Beschwerdeverfahren hohe Kosten verursacht (act. 1 Rz 25). Das Bezirksgericht Zürich hatte in der Vergangenheit abermals die Möglichkeit, die Parteien darüber aufzuklären, dass der Beschwerdegegner grundsätzlich nicht berechtigt sei, nach aussen aufzutreten und Prozesse einzuleiten (act. 10/60/1

      E. 3.3 und E. 4.1 [Verfahren CB150147-L] mit Hinweis auf das Verfahren CB120127-L). Dies sollte den Mitgliedern des Beschwerdegegners nun hinreichend bekannt sein. Was den Antrag zur Auswechslung der bisherigen ausserordentlichen Konkursverwaltung anbelangt, so stand dieser im massgeblichen Verfahren vor Vorinstanz nicht im Fokus der Erwägungen (act. 6). Vielmehr zog der Beschwerdegegner den diesbezüglichen Antrag noch wäh- rend des laufenden Verfahrens zurück (act. 10/59 Rz 1). Denselben Antrag hatte er zwar bereits im Jahre 2012 gestellt, das angelegte Verfahren konnte indes mittels Vergleich erledigt werden (act. 3/8 = act. 10/Beizugsakten CB130066-L, act. 11). Aufsichtsrechtliche Massnahmen drängen sich insoweit nicht auf.

    5. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin den Beizug von Rechts-

      anwalt Dr. X.

      durch den Beschwerdegegner sowie die damit zusammenhängenden hohen Kosten (act. 1 Rz 25). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hielt im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 19. August 2015, Verfahrensnummer CB150057-L, als obere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 5. November 2015, Verfahrensnummer PS150152-O, fest, die Kosten für eine Rechtsvertretung seien grundsätzlich durch die Konkursmasse zu tragen. Das Stundenhonorar für diese setzte sie entsprechend jenem für die Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Fr. 280.- fest. Dabei stellte sich die

      II. Zivilkammer auf den Standpunkt, bei gleichbleibendem Stundenansatz

      werde die Konkursmasse nicht stärker belastet als wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses tätig würde. Dies sei selbst dann der Fall, wenn infolge Instruktion ein gewisser Mehraufwand entstehe, zumal der Rechtsvertreter dafür mit dem massgeblichen Rechtsgebiet in aller Regel vertrauter sei als Mitglieder des Gläubigerausschusses ohne entsprechendes Fachwissen (act. 10/48/1 E. II.5b). Die II. Zivilkammer erachtete den Beizug eines Rechtsvertreters durch den Gläubigerausschuss damit nicht von vornherein als unzulässig. Die Vorinstanz entschädigte den Rechtsvertreter sodann antragsgemäss (act. 10/88 E. 5). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Es besteht somit kein Anlass, aufsichtsrechtliche Massnahmen zu treffen, zumal die Mandatierung eines Rechtsvertreters rechtens war und der Stundenansatz entsprechend jenem der Gläubigerausschussmitglieder auf Fr. 280.- festgesetzt wurde. Ebenso wenig erweisen sich aufsichtsrechtliche Massnahmen als notwendig, soweit es um den Vorwurf geht, Rechtsanwalt

      Dr. X.

      sei für die Anforderungen von weiteren Dokumenten aus dem

      Parallelverfahren über die Konkursmasse F.

      vorgeschickt worden

      (act. 29). Ein offensichtlich unberechtigter Beizug des Rechtsvertreters ist in Anbetracht der erwähnten Ausführungen der II. Zivilkammer nicht ersichtlich.

    6. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Art und Weise, wie

      Rechtsanwalt Q.

      seine Funktion ausübe, beantragt dessen Absetzung

      und moniert die hohen Kosten, welche durch sein Mitwirken generiert würden (act. 1 Rz 25 und 30 f., act. 4 S. 2). Rechtsanwalt Q.

      wurde im

      Rahmen eines zwischen den Parteien am 25. Juli 2013 abgeschlossenen Vergleichs als Mittelsmann bestellt, nachdem sich die Parteien bereits damals in einer Rechtsstreitigkeit befunden hatten (vgl. act. 3/8). Seine Bestellung erfolgte im Bestreben darum, den Kenntnisstand auf Seiten der Parteien auf den gleichen Stand zu bringen und dadurch einen Mehrwert zu schaffen. Beide Parteien stimmten dessen Mitwirkung im Konkursverfahren

      B.

      zu. Der Vergleich wurde unter Mitwirkung der Vorinstanz ausgearbeitet, und das Verfahren CB130066-L wurde als durch Vergleich erledigt

      abgeschrieben (act. 3/8). Rechtsanwalt Q.

      wurde insbesondere die

      Aufgabe übertragen, die ausserordentliche Konkursverwaltung B.

      bei

      sämtlichen Sitzungen mit dem Konkursverwalter F. , Herrn H. , zu begleiten. Zudem wurde festgehalten, dass er in den entsprechenden schriftlichen Verkehr miteinbezogen und zeitnah über sämtliche Unterhaltungen inhaltlicher Art informiert werde. Er dürfe dabei klärende Fragen stellen. Seine Tätigkeit werde zu einem Stundenansatz des Gläubigerausschusses vergütet (act. 3/8 S. 3). Rechtsanwalt Q.

      war demnach ein

      Bindeglied, d.h. weder ein Mitglied des Gläubigerausschusses noch der ausserordentlichen Konkursverwaltung. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten durch das Gericht ist damit nicht möglich. Hinsichtlich des Vorwurfs des Generierens von unnötigen Kosten kann dem erwähnten Vergleich sodann entnommen werden, dass der Stundenansatz von Rechtsanwalt Q. mit Fr. 280.- jenem der Gläubigerausschussmitglieder (act. 10/48/1 E. II.5b) entspricht und sich insoweit als angemessen erweist.

    7. Der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Untersuchungsbericht von

      Rechtsanwalt Q.

      zum Verkauf der Villa E. im Jahre 2012 sei zu

      kostspielig gewesen (act. 1 Rz 25), wurde sodann nicht hinreichend belegt. Zum einen ist unklar, ob es sich hierbei um den aktenkundigen Report TO THE CREDITOR'S COMMITTEE IN THE B. 'AG BANKRUPTCY

      (act. 10/Beizugsakten CB120129-L act. 12/9) handelt. Zum anderen wurde nicht dargelegt, weshalb die Kosten unnötig seien.

    8. Generell ist sodann festzuhalten, dass sich der Tonfall zwischen den Parteien in ihrer Korrespondenz verschärft hat. Dies gilt indes nicht nur für den Beschwerdegegner, sondern auch für die Beschwerdeführerin (act. 3/6, act. 9, act. 10/55/4, act. 10/60/5, act. 10/64 Rz 1 und 5, act. 27/2). Aufsichtsrechtliche Massnahmen drängen sich alleine deswegen nicht auf. Den Parteien sollte aber klar sein, dass ein aggressiver und wenig konstruktiver Umgang miteinander für einen effizienten und raschen Abschluss des Konkursverfahrens wenig förderlich ist.

    9. Abschliessend ist festzuhalten, dass das Verhältnis zwischen den Parteien als angespannt und belastet zu bezeichnen ist. Pflichtverletzungen seitens des Beschwerdegegners, welche von solchem Ausmasse wären, dass sie die Aufsichtsbehörde zur Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen veranlassen würden, sind jedoch nicht ersichtlich. Das Rechtsbegehren 2 ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid insoweit zu bestätigen. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom

26. Mai 2016 betonte, dass eine Beruhigung der Situation durchaus möglich

sei (act. 14 Rz 9). Auf diese Aussage ist er zu behaften.

IV.

1. Im vorliegenden Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde besteht aufgrund des Verweises in § 83 Abs. 3 Satz 2 GOG auf die Bestimmungen der ZPO keine Kostenfreiheit (§ 19 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG

i.V.m. Art. 106 ZPO, vgl. auch act. 11 Rz 2.2.1 und 2.2.2). Die Höhe der Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 4'000.-

(Fr. 2'000.- für das Rechtsbegehren 1, Fr. 2'000.- für das Rechtsbegehren 2)

festzusetzen. Im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten für die im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 1 entstandenen Aufwendungen des Gerichts der insoweit unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 obsiegt der Beschwerdegegner, weshalb er keine Kosten zu tragen hat. Ebenfalls nicht kostentragungspflichtig ist die Beschwerdeführerin, welcher insoweit keine Parteistellung zukommt (act. 11 E. 3). Die Kosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    1. Parteientschädigungen sind nur auf Antrag zuzusprechen (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 95 N 30). Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners sein Leistungsjournal ins Recht. Daraus ergeben sich für den Zeitraum vom 15. März 2016 bis zum 17. November 2016 Aufwendungen von insgesamt Fr. 4'398.30 (act. 35/3). Diese sind im Rahmen der Vertretung des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Rechtsbegehren 2 angefallen.

    2. Vorab stellt sich die Frage, ob das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners - wie im vorinstanzlichen Verfahren - als Barauslage im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) zu qualifizieren und damit durch die Aufsichtsbehörde festzusetzen (Art. 47 GebV SchKG) und von der Konkursmasse zu entschädigen ist. Das Verfahren der Vorinstanz stellte ein Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 f. SchKG dar (act. 6 E. 3.2.). Dementsprechend basierten die Kostenund Entschädigungsfolgen auf den Bestimmungen des SchKG und der GebV SchKG. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich hingegen um eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 GOG (vgl. act. 11). In Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG wird vorgesehen, dass die Verordnung einzig die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe regle, die in Anwendung des SchKG anderer Bundeserlasse Verrichtungen vornähmen. Ausserhalb des Anwendungsbereichs des SchKG eines anderen Bundeserlasses gelangt sie demnach nicht zur Anwendung. Da für das vorliegende Beschwerdeverfahren das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz die massgebliche gesetzliche Grundlage darstellt und sich Verrichtungen im Zusammenhang mit der Aufsichtsbeschwerde weder auf das SchKG noch auf einen anderen Bundeserlass zu stützen vermögen, sondern hierfür § 82 f. GOG massgeblich sind, gelangt die GebV SchKG nicht zur Anwendung. Dementsprechend richtet sich eine allfällige Entschädigung zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners nach dem Gerichtsorganisationsgesetz und ist nicht als Barauslage im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG zu qualifizieren.

    3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ersucht darum, es sei von einem Stundenansatz von Fr. 280.- exklusive Mehrwertsteuer auszugehen (act. 34). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat in ihrem Verfahren PS150152-O für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren den Honoraransatz für den Beizug eines Rechtsvertreters durch den Beschwerdegegner zulasten der Konkursmasse auf Fr. 280.- pro Stunde (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt (act. 10/48/1 E. II.5b). Das Bezirksgericht Zürich stellte für die Vergütung des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners im Beschluss vom 12. April 2016 darauf ab (act. 6 E. 5.2). Als für die Berechnung des Stundenansatzes massgeblich erachtete die II. Zivilkammer die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3), namentlich § 3 Gebühren nach Zeitaufwand, wonach der Aufwand pro Stunde in der Regel auf Fr. 150.- bis Fr. 350.- festzusetzen sei. Angesichts des erwähnten Spektrums, der mässigen Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie des Umstandes, dass der Einsatz eines Rechtsvertreters für die Konkursmasse so kostenneutral als möglich zu halten sei, erachtete sie einen Stundenansatz von Fr. 280.- (inkl. Mehrwertsteuer) entsprechend jenem der Mitglieder des Gläubigerausschusses als adäquat. Die Entschädigungsfolgen basierten zwar im Verfahren vor der II. Zivilkammer auf den Bestimmungen der GebV SchKG, doch zog die besagte Kammer die Verordnung über die Anwaltsgebühren, insbesondere § 3 AnwGebV, zumindest hilfsweise heran (act. 10/48/1 E. II.5b). Diese Bestimmung ist auch vorliegend massgeblich (vgl. § 84 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO i.V.m. § 21

      i.V.m. § 3 AnwGebV).

      Gründe, weshalb für das vorliegende Verfahren vom genannten Stundenansatz abgewichen werden sollte, sind nicht ersichtlich. Die Komplexität des

      Beschwerdeverfahrens vor der hiesigen Instanz erscheint - verglichen mit jener des vorinstanzlichen Verfahrens CB150057-L - nicht höher, sondern aufgrund der kleineren Anzahl zu behandelnder Rügen bei grundsätzlich gleichbleibender Thematik eher geringer. Seitens des Beschwerdegegners wurden denn auch keine Gründe vorgebracht, gestützt auf welche sich eine Erhöhung des Stundenansatzes rechtfertigen würde (act. 34). Ein Stundenansatz von Fr. 280.- (inkl. MwSt.) erweist sich demnach mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie den angefallenen Zeitaufwand als angemessen.

    4. In der Honorarnote wird der Zeitaufwand für die einzelnen Tage für den Zeitraum des 15. März 2016 bis zum 17. November 2016 unter Angabe von Stichworten zu den einzelnen Tätigkeiten hinreichend genau aufgeführt. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 12. April 2016. Aufwendungen vor diesem Zeitpunkt erfolgten nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und sind daher nicht zu vergüten. Dies betrifft die ersten vier Kostenpunkte in der Honorarnote vom 15. März 2016 bis zum 8. April 2016. Damit resultiert ein Betrag von Fr. 3'553.30, welcher dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zuzusprechen ist. Die Prozessentschädigung ist mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

  1. Wie bereits in der Verfügung vom 19. Mai 2016 festgehalten wurde, erweist es sich als notwendig, dem Beschwerdegegner den vorliegenden Beschluss auch hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 und der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 zuzustellen (act. 11), da sie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens und der damit einhergehenden Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides betroffen sind.

  2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und N 3). Dies gilt auch für erstinstanzliche Aufsichtsbeschwerden, in welchen die Anordnung von administrativen Massnahmen zu prüfen ist. Gemäss der bundes-

gerichtlichen Rechtsprechung steht die Beschwerde ans Bundesgericht gegen kantonale Aufsichtsbeschwerden ebenfalls nicht zur Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Hinsichtlich der zugesprochenen Prozessentschädigung kann schliesslich ein Rekurs an die Rekurskommission erhoben werden.

Es wird beschlossen:

  1. Die Aufsichtsbeschwerden werden abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für die Beschwerde betreffend den Ausstand der Beschwerdeführerin wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt.

  3. Die Kosten für die Beschwerde betreffend den Ausstand der Beschwerdeführerin werden dieser auferlegt.

  4. Die Gerichtsgebühr für die Beschwerde gegen den Beschwerdegegner wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt.

  5. Die Kosten für die Beschwerde gegen den Beschwerdegegner werden auf die Gerichtskasse genommen.

  6. Rechtsanwalt Dr. X.

    wird für seine Aufwendungen im vorliegenden

    Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'553.30 (inkl. MwSt.) entschädigt.

  7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, unter Beilage der Doppel von act. 21 und 22 sowie einer Kopie von act. 24,

    • den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, zweifach, unter Beilage einer Kopie von act. 24 sowie des Doppels von act. 29,

    • die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten CB150057-L.

  8. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen Ziff. 6 dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 3. Februar 2017

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

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