Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB160008 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 11.08.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. April 2016 (CB150035-D) |
Zusammenfassung: | Die Beschwerdeführerin hat gegen den amtlichen Befund Nr. 371 geklagt, der von der Beschwerdegegnerin erstellt wurde. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, da der Befund nicht als nichtig angesehen wurde. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ein. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Es wurden keine Entschädigungen zugesprochen. Der Entscheid wurde am 11. August 2016 vom Obergericht des Kantons Zürich getroffen. |
Schlagwörter: | Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Entscheid; Verfahren; Recht; Aufsichtsbehörde; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Tresor; Befundes; Tresorfach; Obergericht; Verfügung; Verhalten; Eingabe; Bezirksgericht; Gemeindeammann; Hauser/Schweri/Lieber; Anordnung; Massnahmen; Verwaltung; Stellung; Entnahme; Übrigen; Verfahrens; ässig |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 319 ZPO ; Art. 35 VwVG ; Art. 56 ZPO ; Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 129 II 125; |
Kommentar: | Sutter, Spühler, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 320; Art. 319 OR ZPO URG, 2016 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160008-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr.
D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 11. August 2016
in Sachen
,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. April 2016 (CB150035-D)
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 machte A.
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen das Gemeindeammannamt B.
(nachfolgende: Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) im Zusammenhang mit einem amtlichen Befund eine Aufsichtsbeschwerde anhängig (act. 7/1). Dafür wurde das Verfahren CB150035-D angelegt. Mit Schreiben vom selben Datum gelangte die Beschwerdeführerin zudem an das Obergericht des Kantons Zürich, um die Kostenfolgen des erwähnten amtlichen Befundes anzufechten (vgl. act. 8/3). Das Obergericht leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (act. 8/1 und act. 8/2), welche das Verfahren CB150036-D eröffnete.
Die Vorinstanz wies die Aufsichtsbeschwerde im Verfahren CB150035-D mit Urteil vom 20. April 2016 ab (act. 7/4 = act. 2 = act. 5). Mit Beschluss vom
20. April 2016 schrieb sie sodann das Verfahren CB150036-D als gegenstandslos ab (act. 8/8).
Gegen den Entscheid im Verfahren CB150035-D erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 10. Mai 2016 Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, wobei sie folgenden Antrag und Eventualantrag stellte (act. 1):
ANTRAG
Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. April 2016 sei aufzuheben. Es sei meine Beschwerde vom 4. Dezember 2015 an das Bezirksgericht Dielsdorf gutzuheissen und die Nichtigkeit des amtlichen Befundes vom
23. November 2015 des Gemeindeammanns Herr C.
festzustellen. Infolgedessen seien auch die aufgrund der Mahnung des Gemeindeammannamts B._ vom 01.02.2016 einbezahlten CHF 574.90 zurückzuerstatten.
Dies unter Kostenund eventualiter Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichtes Dielsdorf und des Gemeindeammannes Herr C. .
EVENTUALANTRAG
Es habe eine Rückweisung an das Bezirksgerichts Dielsdorf zu erfolgen zur Neubeurteilung meiner Beschwerde vom 4. Dezember 2015. Diese Neubeurteilung soll unter Beachtung vom § 83 GOG erfolgen; insbesondere § 83 Abs. 2 GOG, wonach die Aufsichtsbehörde den Betroffenen die Beschwerde zur schriftlichen Vernehmlassung zustellt. Ob Disziplinarmassnahmen für den Gemeindeammann angeordnet werden müssen, sei von Amtes wegen zu beurteilen.
Dies unter Kostenund eventualiter Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichtes Dielsdorf und des Gemeindeammannes Herr C. .
In der Folge wurden die Akten der Verfahren CB150035-D und CB150036-D beigezogen (act. 6 und act. 7/1-5 sowie act. 8/1-9). Mit Verfügung vom
24. Mai 2016 wurde der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin sodann Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 9).
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 27. Mai 2016 vernehmen (act. 10), während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. Mai 2016 sinngemäss auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 11). Beide Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 9. Juni 2016 zugestellt, wobei ihnen Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz angesetzt wurde (act. 12). Die Beschwerdeführerin nahm daraufhin mit Eingabe vom 29. Juni 2016 ihrerseits Stellung (act. 13), was der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 14).
Weitere Eingaben gingen nicht ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist insoweit einzugehen, als dass sie sich als relevant erweisen.
Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und
nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOGKommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann innert zehn Tagen seit deren Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden (§ 84 Satz 1 GOG). Das Urteil der Vorinstanz vom 20. April 2016 ging der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2016 zu (act. 7/5/1). Die Beschwerdefrist wurde daher mit der Beschwerde vom 10. Mai 2016, die gleichentags bei der Post aufgegeben wurde (act. 1), eingehalten.
Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 Satz 2 GOG).
Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde nur gegen das im Verfahren CB150035-D ergangene Urteil vom 20. April 2016, in welchem ihre Aufsichtsbeschwerde gegen den amtlichen Befund Nr. 371 vom 23. November 2015 der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde. Den Beschluss vom
20. April 2016 im Verfahren CB150036-D, in welchem ihre Aufsichtsbeschwerde gegen die auf diesem amtlichen Befund basierende Kostenrechnung als gegenstandslos abgeschrieben wurde, erwähnt die Beschwerdeführerin nicht. Allerdings ficht sie in der vorliegenden Beschwerde auch die mit dem amtlichen Befund Nr. 371 zusammenhängende Kostenauflage an (vgl. act. 1 S. 2). Da diese aber von der Vorinstanz im Verfahren CB150035D mitbehandelt und das Verfahren CB150036-D folglich als gegenstandslos abgeschrieben wurde (vgl. act. 8/8 und act. 7/4 S. 8 f.), richtet sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den Entscheid im Verfahren CB150035-D.
Streitgegenstand ist der von der Beschwerdegegnerin im Auftrag der Beschwerdeführerin anlässlich einer Tresoröffnung in der D.
[Bank] sowie der Besichtigung der Liegenschaft E. in F. durch die Erbengemeinschaft G.
am 23. November 2015 erstellte amtliche Befund
Nr. 371, in welchem die Entnahme von Gegenständen an beiden Orten protokolliert wurde (act. 4/3.3 = act. 7/3/3). Die Beschwerdeführerin verlangte von der Vorinstanz, dass die Nichtigkeit des amtlichen Befundes Nr. 371 festgestellt werde. Sie rügte, der amtliche Befund Nr. 371 sei unsorgfältig erstellt und mangelhaft. So sei der Gegenstand Nr. 11, eine weisse Fotohül- le, unklar und insbesondere ohne Foto dokumentiert worden. Weiter seien nicht alle Beteiligten eingeladen worden und die Beschwerdegegnerin habe von den anwesenden Vertretern keine Vollmachten verlangt. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den amtlichen Befund Nr. 371 eigenmächtig der
zugestellt. Die Bank habe auch pflichtwidrig kein Tresorfachöffnungsprotokoll erstellt, sodass die Feststellung im amtlichen Befund Nr. 371, die Hausschlüssel der Liegenschaft in F. seien dem Tresorfach Nr. entnommen worden, nicht erstellt sei (act. 7/1). Als Folge der behaupteten Nichtigkeit des amtlichen Befundes Nr. 371 verlangte die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Kostenfolgen (vgl. act. 8/3).
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid betreffend den amtlichen Befund Nr. 371 zusammengefasst wie folgt: Der Befund könne nicht als nichtig gelten, da er offensichtlich nicht an einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel leide. Zudem merkte sie an, dass eine genauere Beschreibung der fraglichen Fotohülle ein Foto davon nur einen vernachlässigbaren Erkenntnisgewinn bedeutet hätte, wobei die Beschwerdeführerin ohnehin nicht dargelegt habe, dass ihr dieses Objekt besonders wichtig sei. Ohnehin hätte sie selbst ein Foto erstellen können. Weiter sei sehr wohl klar, aus welchem Tresorfach der Hausschlüssel entnommen worden sei, zumal die Beschwerdeführerin bei der Tresoröffnung selbst zugegen gewesen sei und ein falscher Schlüssel später bei der Besichtigung der Liegenschaft nicht ins Schloss gepasst hätte, sodass diese gar nicht hätte betreten werden kön- nen. Hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs führt die Vorinstanz
aus, diese sei in der Tat erfolgt, wenn sie auch auf einem Versehen beruht habe. Zu einer Anfechtung legitimiert sei grundsätzlich nur die verletzte Partei, allerdings könne die Beschwerdeführerin die Feststellung der Nichtigkeit beantragen, da dies von Amtes wegen festzustellen sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle aber keinen Nichtigkeitsgrund dar. Zudem sei eine Vertreterin der nicht eingeladenen Person zugegen gewesen und es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Vorladung absichtlich unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin verhalte sich widersprüchlich, indem sie unter Berufung auf offensichtlich unbedeutende behauptete Mängel den von ihr selbst erwirkten, nicht wiederholbaren amtlichen Befund Nr. 371 umstossen wolle (act. 2 = act. 5 = act. 7/4). Hinsichtlich der Kostenfolgen des amtlichen Befundes Nr. 371 erwog die Vorinstanz, dass zufolge der Gül- tigkeit des amtlichen Befundes Nr. 371 auch die Kostenauflage bestehen bleibe, zumal die Beschwerdeführerin die Höhe der Kosten nicht gerügt hatte (act. 8/8 und act. 4/7 S. 8 f.).
In der vorliegenden Beschwerde führt die Beschwerdeführerin bezüglich des angefochtenen amtlichen Befundes Nr. 371 aus, es sei nur die Entnahme der Schlüssel aus dem Tresorfach protokolliert worden, nicht aber die Öffnung des Faches, welche folglich nicht bewiesen sei. Damit könne die Entnahme eines Schlüssels aus dem Tresor nicht bewiesen werde. Da der amtliche Befund Nr. 371 etwas protokolliere, das nicht mit Bestimmtheit stattgefunden habe, sei er schwerwiegend und offenkundig mangelhaft und somit nichtig (act. 1 S. 5). Zudem habe es der Beschwerdegegnerin nicht zugestanden, eine Tresoröffnung indirekt durch einen amtlichen Befund zu bezeugen (act. 1 S. 3 f.). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei ausserdem gerade nicht klar, welchem Tresorfach der Hausschlüssel entnommen worden sei (act. 1 S. 5 f.).
Die Beschwerdegegnerin sei weder zu einer Mitteilung, dass eine amtliche Befundaufnahme über die Entnahme von Gegenstände aus dem Tresor erfolge, an die D. - einer nicht zur Erbengemeinschaft gehörenden Dritten - noch zur Zustellung des amtlichen Befundes Nr. 371 an diese Bank
befugt gewesen. Das Vorgehen stelle eine Amtsgeheimnisverletzung dar (act. 1 S. 7 f., vgl. auch S. 3 und 6 sowie act. 13 S. 1). Die Beschwerdegegnerin habe auch kein Recht gehabt, mit der Bank eine Absprache zu treffen (act. 13 S. 1).
Das Vergessen von H.
stelle eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung dar
(act. 13 S. 2). Betreffend die weisse Fotohülle hätte die Beschwerdegegnerin an Ort und Stelle mitteilen sollen, dass sie kein Foto mache (act. 1 S. 7). Dass es sich beim amtlichen Befund Nr. 371 um eine Verfügung handle, sei für sie als juristischen Laien zudem nicht erkennbar gewesen, zumal die Rechtsmittelbelehrung und der Ausdruck Verfügung fehle (act. 1 S. 7).
Betreffend die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid bestreitet die Beschwerdeführerin, sich widersprüchlich verhalten zu haben (act. 1 S. 4). Die Vorinstanz habe zudem die in einem solchen Fall gemäss Art. 56 ZPO bestehende Fragepflicht verletzt (act. 1 S. 7). Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass die Festsetzung der Entscheidgebühr im angefochtenen Entscheid nicht begründet werde. Im Übrigen sei das Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden kostenlos. Auch sei es unfair gewesen, die Beschwerde nicht der Beschwerdegegnerin zu melden, sodass diese ihr eine Mahnung für die Kosten des amtlichen Befundes Nr. 371 zugestellt habe (act. 1 S. 8).
Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2016 darauf hin, dass sie auf die Einholung einer Beschwerdeantwort in Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG verzichtet habe, da die Beschwerde offenkundig aussichtslos gewesen sei und zudem die von der Beschwerdeführerin eingereichte Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin genügend Aufschluss gegeben habe. Im Übrigen bezwecke § 83 Abs. 2 GOG primär den Schutz der betroffenen Gegenseite, die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten solle. Welchen Rechtsnachteil das Unterbleiben einer Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin habe, habe diese nicht dargetan. Disziplinarmassnahmen seien ferner weder beantragt worden noch habe die Vorinstanz einen Grund zum Einschreiten von Amtes wegen gesehen. Weitere Untersuchungen von Amtes wegen hätten sich erübrigt, anhand der Beschwerdeschrift und den Akten hätte sogleich entschieden werden können, wobei die relevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden seien (act. 10). Die Beschwerdegegnerin verweist ihrerseits auf die Akten sowie den angefochtenen Entscheid (act. 11).
Hierzu wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe die angebliche offenkundige Aussichtslosigkeit im Sinne von § 83 Abs. 2 GOG nicht begründet. Die Beschwerde habe sich nicht sofort als unbegründet erwiesen, habe die Vorinstanz doch bis zur Urteilsfällung mehr als vier Monate Zeit benötigt. Die Gegenseite habe zudem eindeutig ihr Amtsgeheimnis und ihre Sorgfaltspflicht verletzt, sodass die Vorinstanz von sich aus Abklärungen hätte treffen müssen (act. 13 S. 1). Disziplinarmassnahmen habe sie keine beantragt, weil dies von Amtes wegen zu untersuchen gewesen wäre. Die Vorinstanz habe zudem übermässig lange, nämlich vier Monate für die Urteilsfällung gebraucht, ohne je eine Bestätigung des Eingangs der Beschwerde zu verschicken (act. 13 S. 2).
Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine tatsächlich vermeintlich unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde) (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20, 22 und 43). Diese Einteilung und die jeweils bestehenden Voraussetzungen, welche nachfolgend dargelegt werden, gelten nicht nur für erstinstanzlich erhobene Aufsichtsbeschwerden, sondern auch beim Weiterzug an die Rechtsmittelinstanz. Für die Qualifikation einer Beschwerde als sachlich administrativ ist dabei darauf abzustellen, ob ursprünglich ein Verhalten ein Entscheid gerügt wurde (OGer ZH VB130001-O vom 25. März 2013
III.1.1 bis III.1.3; vgl. auch OGer ZH VB140018-O vom 24. Oktober 2014
E. III.1). Im Übrigen muss die Aufsichtsbehörde auch von Amtes wegen einschreiten, wenn sie auf irgend einem Weg von einer Amtspflichtverletzung
erfährt, wobei hierzu ein dringender Verdacht und nicht bloss eine vage Vermutung vorausgesetzt ist (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 47).
Sachliche Aufsichtsbeschwerden richten sich wie ausgeführt gegen einen Entscheid, wobei auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson mitumfasst werden. Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben
- unabhängig davon, ob es ergriffen wurde nicht und wie allenfalls die Rechtsmittelinstanz entschieden hat -, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde nicht möglich. Ist eine sachliche Aufsichtsbeschwerde mangels Anfechtbarkeit mit einem Rechtsmittel durch die Aufsichtsbehörde zu behandeln, prüft die Aufsichtsbehörde sodann nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten einer Justizperson, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde dieser gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). Ein Einschreiten ist selbst dann nicht möglich, wenn die Aufsichtsbehörde eine Gesetzesauslegung Sachverhaltswürdigung der unteren Instanz zwar nicht billigt, diese aber doch für mit guten Gründen vertretbar hält.
Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. So erfolgt etwa keine Anhandnahme, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (vgl.
zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 f.). Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei, da nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betroffen ist, sondern es um eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit geht. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45). Bleibt eine untere Aufsichtsbehörde untätig sieht sie vom Ergreifen von Massnahmen ab, besteht jedoch die Möglichkeit einer erneuten Anzeige an die obere Aufsichtsbehörde (BSK SchKG I-Emmel, Art. 14 N 12).
Die Beschwerdeführerin focht vor Vorinstanz einen amtlichen Befund, also einen Entscheid, an und verlangte dessen Aufhebung bzw. die Feststellung der Nichtigkeit. Damit ist ihre Aufsichtsbeschwerde sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als sachliche Beschwerde zu qualifizieren. Von dieser mitumfasst sind auch Rügen gegen das Verhalten der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem von ihr erlassenen Entscheid. Da gegen Handlungen und Unterlassungen eines Gemeindeammanns keine prozessrechtlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, sodass lediglich Aufsichtsbeschwerde ergriffen werden kann (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 143 N 9), ist eine Überprüfung des angefochtenen amtlichen Befundes Nr. 371 durch die Aufsichtsbehörden sodann möglich, wobei diese wie ausgeführt nur sehr restriktiv erfolgt.
Vor der Vorinstanz beantragte die Beschwerdeführerin lediglich die Nichtigerklärung des angefochtenen amtlichen Befundes Nr. 371, nicht hingegen den Erlass von Disziplinarmassnahmen. Die Vorinstanz war zwar von Amtes wegen verpflichtet, bei dringendem Verdacht auf eine Amtspflichtverletzung von sich aus weitere Abklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls Anordnungen zu treffen. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin dargelegten Verhaltens der Beschwerdegegnerin sowie der vorgelegten Unterlagen sah
sie jedoch weder Anlass zu weiteren Abklärungen noch zum Aussprechen solcher Massnahmen (vgl. act. 10). Folglich nahm sie auch kein entsprechendes Verfahren anhand und ordnete im angefochtenen Entscheid keine Disziplinarmassnahmen an. Dass sie sich im Entscheid nicht explizit dazu äusserte, ist nicht zu beanstanden, war doch kein Antrag gestellt worden. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht als Partei gegolten, sodass ihr ein entsprechender - allenfalls auch in einem separaten Verfahren gefällter - Entscheid nicht hätte mitgeteilt werden müssen. Der Beschwerdeführerin steht sodann in dieser Sache auch kein Rechtsmittel zu. Wenn sie jedoch im vorliegenden Verfahren neu den Erlass von Disziplinarmassnahmen beantragt, so ist dies als Verzeigung der Beschwerdegegnerin bei der oberen Aufsichtsbehörde zufolge Untätigkeit der unteren Aufsichtsbehörde zu betrachten. Da sich die Anzeige aber - wie sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen zur sachlichen Beschwerde ergibt - als unbegründet erweist bzw. sich die Anordnung von Disziplinarmassnahmen mangels Amtspflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin nicht aufdrängt, ist kein formelles Verfahren anhand zu nehmen. Der Entscheid der Vorinstanz, von der Anordnung disziplinarischer Massnahmen abzusehen, ist demzufolge nicht zu beanstanden.
Zunächst ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend den Entscheid sowie das Vorgehen der Vorinstanz einzugehen.
Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO auf widersprüchliches Verhalten bezieht. Diese Bestimmung kommt vielmehr zur Anwendung, wenn die Vorbringen einer Partei im Prozess unklar, widersprüchlich, unbestimmt offensichtlich unvollständig sind. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin nicht vor, dass ihre Ausführungen im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde widersprüchlich seien, sondern dass sie sich widersprüchlich verhalte, wenn sie einen von ihr veranlassten amtlichen Befund Nr. 371 aufgrund von offensichtlich unbedeutenden behaupteten Mängeln umstossen wolle (vgl. act. 2 = act. 5 = act. 7/4, S. 8). Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht ist somit nicht
ersichtlich. Im Übrigen ist es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens irrelevant, ob die Beschwerdeführerin sich widersprüchlich verhalten hat o- der nicht, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen. Ebenso wenig ist vorliegend relevant, weshalb die Beschwerdeführerin den amtlichen Befund Nr.
371 aufheben lassen will und wie und warum es zur Tresorfachöffnung gekommen ist (vgl. act. 1 S. 2 f.).
Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz ihren Entscheid betreffend die Kostenund Entschädigungsfolgen nicht begründet. Die Begründung ist zwar kurz, aber genügend, sind doch die Grundlagen, die zu den entsprechenden Anordnungen führten, enthalten (vgl. act. 2 = act. 5 = act. 7/4,
S. 9). Auch ist nicht richtig, dass aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren
vor den Aufsichtsbehörden kostenlos sind. § 83 Abs. 3 Satz 2 GOG verweist auf die Bestimmungen der ZPO, sodass, wie von der Vorinstanz korrekt erwogen, Art. 95 ff. ZPO zur Anwendung gelangen.
Dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin keine Mitteilung vom Eingang der Aufsichtsbeschwerde gemacht hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Einer Aufsichtsbeschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sodass der angefochtene Entscheid grundsätzlich vollstreckt werden kann. Lediglich auf ausdrückliches Gesuch hin kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, sofern die Anfechtung nicht von vornherein als unbegründet erscheint (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 18). Damit ist eine Vollstreckung während des laufenden Beschwerdeverfahrens der Normalfall, wobei es in den Händen des Beschwerdeführers liegt, diese durch einen entsprechenden Antrag an die Beschwerdeinstanz zu verhindern bzw. dies zumindest zu versuchen. Die Beschwerdeinstanz selbst hat von sich aus hingegen keine Massnahmen zur Verhinderung der Vollstreckung zu treffen. Da die Beschwerdeführerin weder einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte, noch aufgrund von § 83 Abs. 2 GOG davon auszugehen ist, dass ein solcher von der Vorinstanz gutgeheissen worden wäre (vgl. diesbezüglich auch nachstehende Erw. III.9.d), stand einer Vollstreckung der Kostenauflage nichts im Wege. In Anbetracht dieser Umstände
musste die Vorinstanz das Eingehen der Beschwerde der Beschwerdegegnerin nicht sofort mitteilen. Vielmehr reichte die Zustellung des Entscheides aus.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. In Anwendung dieser Vorschrift wies die Vorinstanz die Beschwerde gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr eingereichten Unterlagen ohne das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin direkt ab. Dies geht aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar hervor, sodass der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, es mangele an einer diesbezüglichen Begründung, nicht zutrifft. Der in § 83 Abs. 2 GOG verwendete Ausdruck sofort bezieht sich sodann nicht auf die Dauer zwischen der Anhängigmachung der Beschwerde und der Urteilsfällung, sondern auf den Umstand, dass sich ohne die Anhörung der Gegenpartei und somit alleine gestützt auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei und die von ihr eingereichten Unterlagen eine Abweisung aufdrängt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu treffen, wenn sie unter Berücksichtigung aller von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände zum Schluss gelangte, dass diese nicht genügen, um den angefochtenen Entscheid aufzuheben abzuändern. Eine Stellungnahme der Gegenseite hätte höchstens noch zu einer Verstärkung der abzuweisenden Gründe geführt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist aus dem Verzicht des Einholens einer Stellungnahme kein Nachteil für die Beschwerdeführerin ersichtlich.
Ob eine Beurteilung innert angemessener Frist erfolgte ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich im konkreten Einzelfall anhand sämtlicher Umstände. Zu berücksichtigen sind etwa der Umfang und die Komplexität des Verfahrens, die Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Parteien und die für Instruktionen und Abklärungen benötigte Zeit (BK ZPOSterchi, Art. 319 N 16; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 319 N 49). So kann etwa bei einem Gesuch um vorsorgliche gar superprovisorische Massnahmen ein Entscheid innert weniger Tage nach Eingang des Gesuchs bzw. der letzten Parteistellungnahme erwartet werden, während es in komplexeren und weniger dringlichen Angelegenheiten durchaus einige Wochen dauern darf (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 18, Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 49). Zu berücksichtigen ist auch der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte, weshalb eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen zu bejahen ist (Afheldt/Freiburghaus, in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 320 N 7;
Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 51; BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 26). Vorliegend benötigte die Vorinstanz viereinhalb Monate, um den Entscheid zu fällen und zu begründen. Der Streitgegenstand war an und für sich weder besonders umfangreich noch sehr komplex, wobei doch darauf hinzuweisen ist, dass es sich nicht um ein alltägliches Verfahren handelte, in welchem einige Vorwürfe erhoben und folglich auch abzuklären waren. Dringlichkeit bestand keine. In Anbetracht dieser Umstände ist die von der Vorinstanz benö- tigte Zeit nicht zu beanstanden, jedenfalls keineswegs als klarer Pflichtverstoss zu sehen. Eine Rechtsverzögerung liegt damit nicht vor. Zum Versenden einer Eingangsbestätigung besteht sodann keine gesetzliche Grundlage und somit keine entsprechende Pflicht der Aufsichtsbehörde.
Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Sache selbst ist vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtigkeit von Verfügungen und deren Verneinung im vorliegenden Fall zu verweisen (act. 2 = act. 5 = act. 7/4, S. 6 ff.). Damit bleibt lediglich noch zu prüfen, ob sich der amtliche Befund Nr. 371 als offensichtlich haltlos bzw. qualifiziert falsch erweist ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang damit als so schwerwiegend amtspflichtverletzend zu qualifizieren ist, dass sich im Falle einer administrativen Beschwerde aufsichtsrechtliche Massnahmen aufdrängen würden.
Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt (act. 13 S. 1) und wie auch aus den Akten hervorgeht (act. 4/3.2 = act. 7/3/2, act. 4/3.3 = act. 7/3/3, 4/3.5 = act. 7/3/5), lautete ihr Auftrag an die Beschwerdegegnerin, die Entnahme von Gegenständen aus dem Tresorfach Nr. bei der D. , Filiale , sowie aus der Liegenschaft E. in F. ZH in einem amtlichen Befund festzuhalten. Der angefochtene amtliche Befund Nr. 371 führt entsprechend auf, welche Gegenstände aus dem fraglichen Tresorfach und aus der Liegenschaft entnommen wurden. Ob das Tresorfach geöffnet wurde, ist nicht erwähnt (act. 4/3.3 = act. 7/3/3). Damit wurde der amtliche Befund Nr. 371 exakt gemäss dem erteilten Auftrag und somit völlig korrekt erstellt. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Entnahme der bezeichneten Schlüssel aus dem Tresorfach Nr. nicht bewiesen sei, widerspricht offensichtlich der klaren Feststellung im amtlichen Befund Nr. 371. Dass die Entnahme von Gegenständen eine Öffnung des Tresorfaches voraussetzt, mag im Übrigen eine logische Voraussetzung sein, ist jedoch im amtlichen Befund Nr. 371 gemäss dem erteilten Auftrag und damit korrekterweise weder direkt noch indirekt angesprochen. Die Öffnung des Tresors ist somit im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Auch ob die Öffnung des Faches rechtmässig war ob die Bank jemand der Anwesenden dabei seine Pflichten verletzte (vgl. act. 1 S. 5), spielt für die Gültigkeit des amtlichen
Befundes Nr. 371 keine Rolle. Was Dritte wie etwa die D.
aus dem
amtlichen Befund Nr. 371 ableiten (vgl. act. 1 S. 4), hat ebenfalls keinen Einfluss auf dessen Wirksamkeit und Korrektheit. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Tresoröffnung veranlasst (act. 1 S. 7), ist zudem offensichtlich falsch. Anhand des amtlichen Befundes Nr. 371 ist ausserdem entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 5 f.) sehr wohl klar, welchem Tresorfach welcher Schlüssel entnommen wurde. Ob dies derselbe Schlüssel war, mit dem die fragliche Liegenschaft geöffnet wurde, muss der amtliche Befund Nr. 371 entsprechend dem von der Beschwerdeführerin erteilten Auftrag nicht bestätigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der amtliche Befund Nr. 371 in
diesem Punkt auftragsgemäss erhoben wurde und damit nicht mangelhaft ist. Eine Amtspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor.
Abgesehen davon, dass eine vorgängige Kontaktaufnahme zwischen
der Beschwerdegegnerin und der D.
eine von ihr nicht belegte Mutmassung der Beschwerdeführerin ist, würde eine solche Mitteilung auch keine den amtlichen Befund Nr. 371 haltlos machende aufsichtsrechtliche Massnahmen veranlassende Amtspflichtverletzung der Beschwerdeführerin darstellen. Dasselbe gilt für die Zustellung des Befundes Nr. 371 im Auszug betreffend die Entnahme der Schlüssel an die Bank (vgl. act. 4/3.3 = act. 7/3/3, S. 3, act. 4/3.8 = act. 7/3/8), geht es dabei doch um einen Sachverhalt, der auch die Bank betrifft. Für eine Absprache zwischen der Beschwerdegegnerin und der Bank bestehen sodann keinerlei Hinweise, zumal selbst die Beschwerdeführerin nicht klar ausdrückt, inwiefern und worüber sich diese abgesprochen haben sollen. Eine allfällige Verletzung von Rechtsnormen durch die Bank ist sodann vorliegend nicht relevant (vgl. act. 13 S. 2).
Auch das versehentliche Vergessen des Versendens der Anzeige der amtlichen Befundaufnahme sowie des amtlichen Befundes Nr. 371 an
H.
(vgl. act. 4/3.2 = act. 7/3/2, act. 4/3.3 = act. 7/3/3) kann nicht als
grobe Amtspflichtverletzung, welche ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde
rechtfertigen würde, angesehen werden. H.
hat - von der Beschwerdeführerin unbestritten - eine Rechtsvertreterin (vgl. act. 1 S. 3), an welche
- ebenfalls nicht bestritten - eine Einladung erging und die zugestandenermassen an der Befundaufnahme teilnahm und der der amtliche Befund Nr. 371 auch zugestellt wurde (vgl. act. 4/3.3 = act. 7/3/3). Im Übrigen stellte die
Beschwerdegegnerin H.
sowohl eine Anzeige als auch den amtlichen
Befund Nr. 371 zu, nachdem die Beschwerdeführerin moniert hatte, dass diese nicht informiert worden sei (vgl. act. 4/3.6 = act. 7/3/6).
Das Dokumentieren eines amtlichen Befundes mit Fotos ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern obliegt vielmehr dem Ermessen des den Befund aufnehmenden Gemeindeammanns. Eine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung bzw. eine offensichtliche Haltlosigkeit des amtlichen Befundes Nr. 371 liegt in diesem Zusammenhang nicht vor, zumal die fragliche Fotohülle Nr. 11, bei der es sich zudem um einen Gegenstand von vernachlässigbarer Bedeutung handelt, mit Worten ausreichend beschrieben ist.
§ 10 Abs. 1 VRG schreibt vor, dass schriftliche Anordnungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, wobei grundsätzlich nur auf die zulässigen ordentlichen Rechtsmittel, nicht jedoch auf ausserordentliche Rechtsmittel wie etwa Aufsichtsbeschwerden hinzuweisen ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1644; Plüss, in: Kommentar VRG, § 10 N 41 f.). Wird keine solche aufgeführt, darf sich dieser Umstand nicht zum Nachteil des Betroffenen auswirken, sofern dieser sich nach Treu und Glauben auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (BGE 129 II 125 E. 3.3; BGE 124 I
255 E. 1.aa; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1645; Plüss, a.a.O., § 10 N 51 f. und N 57). Kann trotz mangelhafter fehlender Rechtsmittelbelehrung der fragliche Entscheid fristgerecht angefochten werden, besteht kein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung (BGer 5D_136/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 2; BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni
2016 E. 4.2; Plüss, a.a.O., § 10 N 57). Die Beschwerdeführerin erhob die
Beschwerde gegen den amtlichen Befund Nr. 371 rechtzeitig und bei der richtigen Instanz. Folglich erlitt sie aus dem Umstand, dass der amtliche Befund Nr. 371 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, keinerlei Nachteile. Aus diesen Gründen ist der angefochtene amtliche Befund Nr. 371 damit nicht aufzuheben. Ohnehin stellt sich die Frage, ob auf das Rechtsmittel der Aufsichtsbeschwerde überhaupt hinzuweisen war. Die Rechtsmittelbelehrung auf der Kostenrechnung vom 23. November 2015 war im Übrigen nicht fehlerhaft, war doch die richtige Beschwerdefrist aufgeführt und auch korrekt die Vorinstanz als zuständige Beschwerdeinstanz angegeben (vgl. act. 4/3.3
= act. 7/3/3). Die ursprünglich bei einer falschen Instanz eingereichte Beschwerde gegen die Kostenrechnung der Beschwerdeführerin wurde der Vorinstanz zudem zuständigkeitshalber überwiesen und von dieser anhand genommen, sodass die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Nachteile erlitt.
Was den Vorwurf der fehlenden Bezeichnung als Verfügung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich - anders als auf Bundesebene (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG) - keine Vorschrift besteht, wonach eine Anordnung eines Gemeindeammans formell als Verfügung zu bezeichnen ist. Bereits aus diesem Grund ist der amtliche Befund Nr. 371 nicht zu beanstanden. Ist strittig, ob der Verfügungscharakter einer Anordnung erkennbar war, gelten im Übrigen dieselben Grundsätze wie bei fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen (BGE 129 II 125 E. 3.3). Da die Beschwerdeführerin wie dargelegt trotz der fehlenden Bezeichnung Verfügung keinerlei Nachteile erlitt, ist der amtliche Befund Nr. 371 nicht aufzuheben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in vertretbarer Weise davon ausging, der angefochtene amtliche Befund Nr. 371 sei aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch verhängte sie korrekterweise keine disziplinarischen Massnahmen, ist ein derartige Anordnungen veranlassendes Verhalten der Beschwerdegegnerin doch nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens und des angefochtenen Entscheides vorgebrachten Vorwürfe sind sodann nicht zutreffend. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen.
Im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, welche in Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 800.- festzusetzen sind, vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind mangels Antrags keine zuzusprechen (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 95 N 30).
Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dage-
gen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und N 3). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen:
Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
die Beschwerdeführerin,
die Beschwerdegegnerin,
die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten CB150035D und CB150036-D.
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 11. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
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