Zusammenfassung des Urteils VB160005: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin, die Gemeindeammann- und Betreibungsamt A., hat gegen die B. AG Beschwerde erhoben. Es ging um die Bekanntmachung eines gerichtlichen Verbots für ein Grundstück der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz wies gewisse Rechtsbegehren ab und hiess andere gut. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ein. Es ging unter anderem um die Frage, ob eine Publikation des Verbots auch im lokalen Amtsblatt erforderlich sei. Die Beschwerdegegnerin warf der Beschwerdeführerin vor, ohne Rücksprache mit ihr Kosten verlangt zu haben. Die Verwaltungskommission wies die Aufsichtsbeschwerde ab und legte die Kosten der Beschwerdeführerin auf.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB160005 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 08.08.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Februar 2016 (BA150001-A) |
Schlagwörter: | Vorinstanz; Recht; Publikation; Verfahren; Entscheid; Aufsicht; Verbot; Amtsblatt; Beschwerde; Aufsichtsbeschwerde; Verfügung; Rechtsbegehren; Anträge; Verfahrens; Stellung; Parteien; Ausführungen; Obergericht; Verwaltungskommission; Antrag; Gemeinde; Verbots; Ermessen; Kanton; Prozesskosten; Anerkennung; Frist |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 258 ZPO ;Art. 259 ZPO ;Art. 29a BV ;Art. 319 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 106 II 117; 138 III 374; 139 III 78; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 321 OR URG, 2016 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160005-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr.
D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 8. August 2016
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Februar 2016 (BA150001A)
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 liess die B.
AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen das Gemeindeammann- und Betreibungsamt
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Affoltern
als untere Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) eine Aufsichtsbeschwerde anhängig machen (act. 8/1). Die Vorinstanz schrieb mit Urteil vom
11. Februar 2016 gewisse Rechtsbegehren zufolge Anerkennung als erledigt ab und wies die übrigen Anträge bis auf einen, welchen sie guthiess, ab (act. 8/20 = act. 3).
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
23. Februar 2016 Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1). Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 reichte sie eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde nach (act. 4).
Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme angesetzt und die Vorinstanz aufgefordert, die Akten des Verfahrens BA150001-A einzureichen (act. 6). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung und reichte die Verfahrensakten ein (act. 7A und act. 8/1-25).
Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge am 17. März 2016 einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 12). Mit Verfügung vom
21. März 2016 wurde das Gesuch abgewiesen (act. 13).
Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2015 [recte: 2016] ging tags darauf bei der Verwaltungskommission ein (act. 14). Sie wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April 2016 verbunden mit einer Fristansetzung zu einer allfälligen Stellungnahme weitergeleitet (act. 15). Innert erstreckter Frist (act. 17 und act. 18) nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2016 Stellung (act. 19). Diese Stellungnahme wurde
der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2016 unter Fristansetzung zu einer Stellungnahme weitergeleitet (act. 21). Mit Eingabe vom
2. Juni 2016 nahm die Beschwerdegegnerin daraufhin fristgerecht Stellung (act. 22), worauf diese Eingabe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
9. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 23). Eine weitere Stellungnahme ging nicht ein.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist insoweit einzugehen, als dass sie sich als relevant erweisen.
1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOGKommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 11. Februar 2016 zuständig.
Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung erhoben werden (§ 84 Satz 1 GOG). Das Urteil der Vorinstanz vom 11. Februar 2016 ging der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2016 zu (act. 8/22). Die Beschwerdefrist wurde daher mit der Beschwerde vom 23. Februar 2016, die gleichentags bei der Post aufgegeben wurde (act. 1), eingehalten. Auch die Ergänzung vom 25. Februar 2016, ebenfalls am selben Tag der Post übergeben (act. 4), ist noch innert Frist erfolgt und damit zu beachten.
Anzumerken ist, dass auch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2016 (act. 14) fristgerecht erfolgte. Die Verfügung vom 9. März
2016 konnte ihr zwar bereits am 11. März 2016 zugestellt werden (act. 6), sodass die angesetzte zehntägige Frist grundsätzlich am 21. März 2016 abgelaufen wäre. In der genannten Verfügung war jedoch kein Hinweis enthalten, dass die Gerichtsferien für das vorliegende Verfahren nicht gelten (vgl. hierzu OGer ZH VB120016-O vom 5. Dezember 2012 E. IV.1.1). Da ein solcher Hinweis jedoch konstitutiv ist (BGE 139 III 78 E. 5.4.3; OGer ZH VB120016-O vom 5. Dezember 2012 E. IV.1.2), verlängerte sich die angesetzte Frist zufolge der Gerichtsferien bis am 5. April 2016.
3. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 Satz 2 GOG).
Vorliegender Aufsichtsbeschwerde zugrunde lag die Bekanntmachung eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 ff. ZPO. Das Bezirksgericht Affoltern hatte ein solches für ein Grundstück der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 16. Dezember 2014, berichtigt am 15. Juni 2015, erlassen und in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin angewiesen, dieses Verbot auf Begehren und Kosten der Beschwerdegegnerin öffentlich bekannt zu machen und dafür zu sorgen, dass die Beschwerdegegnerin an geeigneter Stelle Verbotstafeln errichtet (act. 8/3/1). Die Beschwerdeführerin forderte daraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juni 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses auf (act. 8/3/2), wogegen die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz am 7. Juli 2015 Beschwerde erhob (act. 8/1).
Strittig war primär, ob die Beschwerdegegnerin (im Verfahren vor Vorinstanz Beschwerdeführerin) die Verbotstafeln selbst erstellen und auf ihrem Grundstück montieren dürfe. Die Beschwerdegegnerin warf der Beschwerdeführerin (im Verfahren vor Vorinstanz Beschwerdegegnerin) vor, dass diese ohne Rücksprache mit ihr eine Offerte für die Erstellung und Montage der Schilder eingeholt und dafür den angefochtenen Kostenvorschuss verlangt hatte, wozu ihr jedoch die Kompetenz gefehlt habe. Die Beschwerdeführerin anerkannte die entsprechenden Begehren der Beschwerdegegnerin, sodass diese als gegenstandslos abgeschrieben wurden (vgl. act. 3, Erw. 5.1, 6.1.1 sowie Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung). Die Vorinstanz führte zudem aus, dass die entsprechenden Begehren ohnehin gutgeheissen worden wären (vgl. act. 3, Erw. 6.1).
In Ergänzung beantragte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeiten nur die Kosten ihrer Aufwendungen zur Publikation des gerichtlichen Verbots sowie zur Organisation der Standortbegehungen mit der Polizei auferlegen dürfe, dass sie eine detaillierte Abrechnung in diesem Sinne zu erstellen habe und dass ferner festzustellen sei, dass eine erneute Publikation der berichtigten Fassung des gerichtlichen Verbotes nicht notwendig sei. Diese Begehren wurden abgewiesen und die Beschwerdeführerin ermächtigt, nach Erstellung der Verbotstafeln eine Endkontrolle auf dem fraglichen Grundstück der Beschwerdegegnerin vorzunehmen und die anfallenden Kosten der Beschwerdegegnerin in Rechnung zu stellen (vgl. act. 3, Erw. 6.2 und 6.3 sowie Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
Gutgeheissen wurde hingegen das letzte, eventualiter gestellte Rechtsbegehren der heutigen Beschwerdegegnerin, wonach eine erneute Publikation der berichtigten Fassung des gerichtlichen Verbotes auf Kosten der Gerichtskasse zu veranlassen sei. Die Beschwerdeführerin wurde zur entsprechenden Publikation verpflichtet, wobei explizit festgehalten wurde, dass sich diese auf das kantonale Amtsblatt zu beschränken habe und dass die entstehenden Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden (act. 3, Erw.
6.3 und Dispositiv-Ziffer 3).
Zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert ist, wer durch den fraglichen Entscheid beschwert ist. Dies trifft grundsätzlich auf Parteien zu, die dadurch unmittelbar betroffen sind und ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung Abänderung haben (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 7 und N 10 f.). Dies ist nur der Fall, wenn das Entscheiddispositiv im Widerspruch zu den von ihr
gestellten Anträgen steht, nicht hingegen, wenn sie lediglich mit den Erwä- gungen nicht einverstanden ist (BGE 106 II 117 E. 1; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Vor Art. 308-334 N 95 f.; BSK ZPOSpühler, Vor Art. 308-334 N 12).
Eine Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Dabei reicht es nicht, auf die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu verweisen lediglich generelle Kritik zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige ungenügende Rü- gen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), weshalb nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern die Beschwerde abzuweisen ist.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des Ermessens prüft die Beschwerdeinstanz lediglich, ob ein Fall von Ermessensmissbrauch -überschreitung vorliegt, nicht hingegen, ob das Ermessen von der Vorinstanz angemessen ausgeübt wurde (BK ZPO-Sterchi, Art. 320 N 3; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Daran ändert auch eine Geltung des Untersuchungsgrundsatzes - wie etwa vorliegend im Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde (vgl. § 83 Abs. 3 Satz 1 GOG) - nichts (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4).
Die Beschwerdegegnerin bestreitet generell die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung vorliegender Beschwerde. Sie stützt sich dabei auf eine ihrerseits auf alte Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich gestützte Literaturstelle sowie den Entscheid VB140018-O der Verwaltungskommission vom 24. Oktober 2014 (act. 14 Rz 3 ff.).
Im fraglichen Entscheid der Verwaltungskommission wurden Ausführungen zu den beiden sehr alten, in der Literatur zitierten Entscheiden gemacht. Die Frage der Legitimation wurde schliesslich jedoch offen gelassen, weil sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erwies (OGer ZH VB140018-O vom 24. Oktober 2014 E. III.3). Aus demselben Grund braucht vorliegend - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Frage nicht entschieden zu werden. Es ist jedoch immerhin anzumerken, dass der in den beiden über hundertjährigen Entscheiden des Gesamtobergerichts geäusserten Auffassung nicht gefolgt werden kann. Zumindest wenn es sich wie vorliegend um eine sachliche Aufsichtsbeschwerde handelt, die sich anders als eine administrative Beschwerde nicht gegen die Person des Amtsträgers selbst, sondern gegen einen von ihm bzw. der entsprechenden Behörde erlassenen Entscheid richtet, scheint es nicht gerechtfertigt, dieser Behörde die Möglichkeit zu verwehren, sie belastende Entscheide der Aufsichtsbehörde anzufechten. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde wird sie nämlich nicht als Vorinstanz, sondern als Partei behandelt, die zu einem Tun Unterlassen verpflichtet werden kann und der Kosten und Parteientschädigungen auferlegt werden können (vgl. zu letzterem nachstehende Erw. III.6.3). Entsprechend ist ihr auch die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels zuzugestehen.
Die Beschwerdeführerin ficht neben der Regelung der Kostenund Entschä- digungsfolgen (vgl. hierzu nachstehende Erw. III.6.1) in der Hauptsache einen Teil des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Februar 2016 an. Konkret stellt sie diesbezüglich folgenden Antrag (act. 1 S. 2):
1. Feststellung, dass das Gemeindeammannamt A.
seine Aufgaben korrekt und gesetzeskonform vorgenommen hat, insbesondere
auch die Publikation des Verbotes im lokalen Amtsblatt zur Information der lokalen Bevölkerung.
( )
Als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und somit grundsätzlich als unmittelbar Betroffene ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid lediglich hinsichtlich der Gutheissung des Eventualrechtsbegehrens der Beschwerdegegnerin beschwert, wonach die Beschwerdeführerin zur Publikation der berichtigten Fassung des gerichtlichen Verbotes ausschliesslich im kantonalen Amtsblatt unter Kostenfolgen zulasten der Gerichtskasse verpflichtet wurde (act. 3, Dispositiv-Ziffer 3). Durch die Abweisung der Anträge der Beschwerdegegnerin ist sie hingegen - ungeachtet deren Begründung - nicht beschwert und somit mangels Rechtsschutzinteresse auch nicht rechtsmittellegitimiert. Die Anerkennung gewisser Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin führte sodann zu einem materiell rechtskräftigen Entscheid, sodass diesbezüglich das Verfahren abzuschreiben war (vgl. Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Anerkennung kann damit nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Leumann Liebster, in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 241 N 27).
Soweit das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin dahingehend lautet, dass festzustellen sei, dass sie ihre Aufgaben korrekt und gesetzeskonform vorgenommen habe, liegt grundsätzlich ein im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässiger neuer Antrag vor. Aus der Begründung geht hervor, dass dieser Teil des Begehrens primär auf die beiden vor Vorinstanz anerkannten Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Erwägungen der Vorinstanz hierzu bezogen ist (vgl. act. 1 S. 2 sowie act. 3, Erw. 6.1). Zufolge der Anerkennung der gegnerischen Rechtsbegehren liegt aber kein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Auch ist die Beschwerdeführerin durch die Begründung der Vorinstanz nicht beschwert. Aus diesen Gründen ist auf den ersten Teil des Antrages der Beschwerdeführerin in der Sache nicht einzutreten. Die Ausführungen der Parteien, die auf diese Thematik Bezug nehmen, sind damit vorliegend unbeachtlich.
Der zweite Teil des Antrages in der Hauptsache richtet sich darauf, dass festzustellen sei, dass eine Publikation des gerichtlichen Verbotes auch im
lokalen Amtsblatt erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin stört sich an den Ausführungen der Vorinstanz, wonach diese Publikation nicht nötig sei (act. 1 S. 2 f.). Grundsätzlich wäre die Beschwerdeführerin durch Erwägungen der Vorinstanz nicht beschwert. Da die entsprechenden Ausführungen, obwohl in Bezug auf andere Anträge der Beschwerdegegnerin erfolgt (vgl. act. 3, Erw. 6.2.4 bis 6.2.7) sich jedoch in gerade der Dispositiv-Ziffer niederschlugen, durch welche die Beschwerdeführerin beschwert ist, ist ihr Rechtsschutzi nteresse bezüglich dieses Teils ihres Antrages zu bejahen.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Publikation auch im lokalen Amtsblatt sei gestützt auf den Handlungsleitfaden aus Kursen des Verbandes der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich (VGBZ) in Zusammenarbeit mit dem Betreibungsinspektorat zur Information der lokalen Bevölkerung nötig (act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beruft sich ihrerseits auf § 6c Abs. 2 der Publikationsverordnung, wonach der Inhalt einer Meldung im Amtsblatt mit der Veröffentlichung als bekannt gelte, was folglich auch für die Publikation eines gerichtlichen Verbotes zutreffe. Damit sei die Publikation in einer lokalen Zeitung unnötig und zu unterlassen, wenn die Kosten dazu den Gesuchstellern eines gerichtlichen Verbots auferlegt würden. Die Empfehlung im Handlungsleitfaden des VGBZ sei ferner unbeachtlich, da diesem keine rechtlich bindende Wirkung zukomme. Zudem sei der Handlungsleitfaden nicht an die Schweizerische ZPO angepasst worden und basiere noch auf der Zürcherischen ZPO, weshalb er heute nicht mehr einschlägig sei (act. 14 Rz 22 ff.). In ihrer Stellungnahme hierzu vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, ein gerichtliches Verbot betreffe in der Regel ein Grundstück innerhalb einer einzigen Gemeinde. Die Publikation im kantonalen Amtsblatt sei zwar massgebend und verbindlich, doch solle zwecks öffentlicher Bekanntmachung auf dem betreffenden Gemeindegebiet eine Publikation im lokalen Amtsblatt zur Information der betroffenen Öffentlichkeit ebenfalls erfolgen. Dies entspreche der Praxis im Kanton Zürich. Zudem sei es im Interesse der Gesuchsteller, wenn die Publikation dort erfolge, wo sie am ehesten durch die betroffenen Personen zur Kenntnis genommen werde (act. 19 S. 3). Die Beschwerdegegnerin
entgegnet dem, dass zufolge der als genügend geltenden Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt zur Vermeidung der den Gesuchsteller treffenden Kostenbelastung in dessen Interesse auf eine zusätzliche Publikation im lokalen Amtsblatt zu verzichten sei (act. 22 Rz 8).
Die Beschwerdeführerin brachte ihre Argumente im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz vor, wo sie sich ebenfalls auf den erwähnten Handlungsleitfaden stützte und die bestehende Praxis geltend machte (vgl. act. 8/17 S. 2). Mit den Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und sie legt auch nicht dar, inwiefern diese mangelhaft sein sollen. Die Vorinstanz hatte ausgeführt, dass die Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) vom 21. November 2001 (LS 741.2) für die Veröffentlichung von Signalen auf privaten Grundstücken nicht einschlägig sei. Aus der Literatur gehe hervor, dass die Bekanntmachung im Sinne von Art. 259 ZPO durch die Publikation im kantonalen Amtsblatt erfüllt werde. Eine Veröf- fentlichung in einem lokalen Blatt sei hingegen nur ausreichend, wenn sich der allgemeine Adressatenkreis des Verbots auf das Territorium des entsprechenden Sprengels beschränke. Damit genüge die Publikation im Amtsblatt den gesetzlichen Anforderungen (act. 3, Erw. 6.2.5 bis 6.2.7). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Ergänzend ist anzufügen, dass die Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 (SR 741.21) keine einschlägigen Bestimmungen enthält und gemäss § 6c Abs. 2 Publikationsverordnung (PublV) vom 2. Dezember 1998 (LS 170.51) der Inhalt einer amtlichen Meldung mit deren Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt als bekannt gilt. Damit ist eine solche als ausreichend zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin merkt denn sogar selbst an, dass eine Publikation im Amtsblatt massgebend und verbindlich sei. Inwiefern die lokale Bevölkerung, die zweifelsohne über das gerichtliche Verbot informiert werden muss, die Publikation aber nicht dem Amtsblatt entnehmen können soll, legt sie nicht dar. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass dem Handlungsleitfaden als blosser Richtlinie keine bindende rechtliche Wirkung zukommt. Eine rechtliche Grundlage für den Standpunkt der Beschwerdeführerin ist damit nicht ersichtlich.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für eine zusätzliche Publikation in einem lokalen Amtsblatt keine gesetzliche Grundlage besteht. Folglich können die daraus entstehenden Kosten auch nicht gegen dessen Willen einem Gesuchsteller auferlegt werden. In Anbetracht dieser Ausführungen ist das Begehren der Beschwerdeführerin in diesem Punkt abzuweisen.
5. Die Beschwerdegegnerin stellt implizit den Antrag, die Rechtsmittelinstanz solle Ausführungen zur Zuständigkeit zur Kontrolle der korrekten Erstellung von Verbotstafeln gemäss Art. 259 ZPO tätigen (vgl. act. 14 Rz 20). Hintergrund dieses Anliegens ist, dass die Vorinstanz in diesem Punkt zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin entschied und diese mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist (vgl. act. 14 Rz 14 ff.). Es hätte der durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwerten Beschwerdegegnerin somit frei gestanden, ihrerseits Beschwerde zu erheben. Da sie darauf verzichtete, besteht kein Anspruch ihrerseits, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit ihren diesbezüglichen Vorbringen auseinandersetzt. Vorliegend besteht kein Anlass, hierzu Ausführungen zu machen.
Wie bereits erwähnt ficht die Beschwerdeführerin auch die Kostenund Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Urteils an. Sie beantragt, dass die diesbezügliche Regelung aufzuheben sei bzw. eventualiter, dass die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen sei (act. 1 S. 2). Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, sie habe die beiden primären Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin sofort anerkannt und die angefochtene Verfügung in Wiedererwä- gung gezogen, nachdem ihr bekannt geworden sei, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Ebenso wäre sie vorgegangen, wenn sich die Gegenpartei diesbezüglich vorgängig bei ihr gemeldet hätte. Eine Aufsichtsbeschwerde wäre folglich nicht notwendig gewesen. Zudem macht die Beschwerdeführerin sinngemäss ein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin geltend, welches ihr Vorgehen veranlasst habe. Zufolge der Anerkennung hätten sich die beiden ursprünglichen Anträge der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Vorinstanz zudem sehr schnell geklärt. Die Beschwerdegegnerin habe in der Folge durch das Stellen der diversen Zusatzanträge, mit denen sie hauptsächlich unterlegen sei, eine langwierige Verzögerung des Verfahrens verschuldet (act. 1 S. 3, vgl. auch S. 4). Ferner könne die aufgrund der berichtigten Fassung des Verbotstextes zu erfolgende erneute Publikation nicht als Verschulden der Beschwerdeführerin angesehen werden (act. 1 S. 4). Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rechtsbegehren 1 und 2 als hauptsächliche Anträge angesehen würden und die restlichen Begehren untergeordneter Natur seien. Im Übrigen verwiesen sie auf ihre Vorbringen vor der Vorinstanz (act. 1 S. 3).
Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeindeammannund Betreibungsämter seien in der Vergangenheit immer kostenlos gewesen. Sie beruft sich dazu einerseits auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie § 200 lit. a und b GOG, eventualiter auf § 17 VRG (act. 1 S. 3). Ferner nennt sie diesbezüglich alte, auf § 203 Ziff. 3 GVG, der dem heutigen § 200 lit. b GOG entspreche, gestützte Entscheide (vgl. act. 4
S. 2, ferner auch act. 19 S. 3). Die vorliegende Beschwerde richte sich gegen die Amtstätigkeit der Beschwerdeführerin (act. 19 S. 3).
Weshalb eine Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung bestehe, sei auch nicht ersichtlich. Diesbezüglich sei auch Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Gegenseite die Beschwerde ohne vorgängige Kontaktaufnahme eingeleitet habe, zu berücksichtigen (act. 1 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf die Begründung der Vorinstanz und macht geltend, diese habe im Rahmen ihres Ermessens eine Gewichtung der verschiedenen Anträge vorgenommen und entsprechend die Prozesskosten verteilt. Dabei habe sie ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Die Rüge der Angemessenheit der Ermessensausübung sei kein zulässiger Beschwerdegrund (act. 14 Rz 26 ff. und Rz 32). § 200 GOG sei bei sachlichen Aufsichtsbeschwerden wie der vorliegenden nicht einschlägig (act. 14 Rz 29 ff.). Zudem führt sie aus, dass sie weder berechtigt noch verpflichtet gewesen sei, gegen die Verfügung der Beschwerdeführerin vorgän- gig Einsprache zu erheben. Die Beschwerdeführerin habe in der angefochtenen Verfügung zudem die zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab Erlass der Verfügung, nicht ab deren Zustellung, angeordnet, wobei bei Säumnis das Begehren als zurückgezogen gegolten hätte. Damit habe kein Grund bestanden, davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin bei einer informellen Anfrage ihre Verfügung freiwillig in Wiedererwä- gung ziehen würde. Angesichts der kurzen Beschwerdefrist habe dazu auch keine Zeit bestanden (act. 14 Rz 33). Das Verfahren hätte vielmehr verhindert werden können, wenn die Beschwerdeführerin vorgängig angefragt hät- te, ob sie den Auftrag betreffend die Tafeln selbst erteilen solle ob dies die Beschwerdegegnerin vornehmen möchte (act. 14 Rz 33). Ferner bestreitet die Beschwerdegegnerin die Ausführungen der Gegenseite zu ihrem widersprüchlichen Verhalten, diese widersprächen zudem der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (act. 14 Rz 34).
Dass Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeindeammann- und Betreibungs- ämter kostenlos sind, trifft nicht zu. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie § 17 VRG sind zufolge des Verweises in § 83 Abs. 3 Satz 2 GOG auf die Bestimmungen der ZPO nicht einschlägig. Dasselbe gilt für § 200 lit. a GOG, handelt es sich bei Gemeindeammannund Betreibungsämtern doch nicht um den Kanton Zürich. Auch aus § 200 lit. b GOG kann im vorliegenden Kontext keine Kostenfreiheit abgeleitet werden. Zwar mag zutreffen, dass nach § 203 Ziff. 3 GVG früher den Gemeindeammannund Betreibungsäm- tern keine Kosten auferlegt wurden. Die Verwaltungskommission hat jedoch zum neuen Recht entschieden, dass dies bei einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde, mit welcher ein Entscheid angefochten wird, nicht mehr der Fall ist (OGer ZH VB140018-O vom 24. Oktober 2014 E. IV.1). Lediglich bei administrativen Beschwerden, die sich gegen eine Justizperson richten, kommt die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. b GOG zur Anwendung (vgl. OGer ZH VB120002-O vom 23. Mai 2012 E. V). In Anbetracht des Wortlautes von
§ 200 lit. b GOG, wonach Angestellten keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn wegen ihrer Amtstätigkeit Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde
oder wenn über ihren Ausstand zu entscheiden ist [Hervorhebungen hinzugefügt], ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin liegt vorliegend eine sachliche Aufsichtsbeschwerde vor, da sie sich nicht gegen einzelne Angestellte der Beschwerdeführerin, sondern gegen den von ihr als Behörde getroffenen Entscheid richtet. Inwiefern der zitierte Entscheid VB140018-O mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sein soll, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. act. 19 S. 3), ist ferner nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin können vorliegend also grundsätzlich Kosten auferlegt werden.
Insoweit als dass sich die Beschwerde gegen die Höhe der Entscheidgebühr von Fr. 750.- richtet, bringt die Beschwerdeführerin keinerlei Rügen vor. Dasselbe gilt hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung. Da eine solche pauschale Kritik ohne Angabe der Gründe dafür und ohne Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Vorinstanz der Rügepflicht im Beschwerdeverfahren nicht genügt, ist auf die Beschwerde diesbezüglich ohne weiteres nicht einzutreten. Allgemein ist zudem anzumerken, dass der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre Vorbringen vor der Vorinstanz nicht als genü- gende Rüge gilt und unbeachtlich zu bleiben hat. Folglich bleibt nun nur noch zu beurteilen, ob die Verteilung der Prozesskosten von der Vorinstanz korrekt vorgenommen wurde.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die Prozesskosten, welche gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO sowohl Gerichtskosten als auch Parteientschä- digungen umfassen, der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dabei gilt bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
In Anwendung oben dargelegter Grundsätze gilt die Beschwerdeführerin somit zufolge der Anerkennung der ersten beiden Rechtsbegehren als unterliegend, sodass ihr dafür von der Vorinstanz korrekt die Kosten auferlegt wurden. Da alleine die Anerkennung der diesbezüglichen Rechtsbegehren zur Kostenauflage führt, ist nicht massgeblich, wodurch genau das Vorgehen der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdegegnerin veranlasst wurde. Ebenso ist die Verfahrensdauer kein Kriterium bei der Auferlegung der Prozesskosten. Insofern sind angebliche Verzögerungen in diesem Kontext nicht von Bedeutung. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ist ferner nicht einschlägig, kommt dieser doch lediglich bei einer Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit zur Anwendung, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht. Bei einer Abschreibung zufolge Klageanerkennung hat der Gesetzgeber mit Art. 106 Abs. 1 ZPO aber gerade eine explizite Regelung getroffen, sodass für Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO in diesem Zusammenhang kein Anwendungsbereich bleibt.
Ebenfalls korrekt wurden im Übrigen die Kosten hinsichtlich der Rechtsbegehren 4 bis 6 der diesbezüglich unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt, hingegen betreffend deren gutgeheissenem Antrag 7 der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Kostenauflage betreffend dieses letzteren Antrages ist sodann anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass die erneute Publikation auf einem Versehen des das gerichtliche Verbot aussprechenden Bezirksgerichts basiert und somit nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden kann. Allerdings hat sie daraus auch keine Nachteile zu tragen, werden ihr die Kosten doch nicht angelastet, sondern von der Gerichtskasse übernommen (vgl. act. 3, Dispositiv-Ziffer 3). Abgesehen davon enthält die fragliche Dispositiv-Ziffer mit der Beschränkung der Publikation auf das kantonale Amtsblatt durchaus auch eine Anordnung, welche durch das Verhalten der Beschwerdeführerin verursacht wurde und bezüglich welcher sie als unterliegend zu gelten hat. Eine Abweichung von den Grundsätzen von Art. 106 ZPO - etwa nach Art. 107 ZPO - drängt sich somit nicht auf.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Aufsichtsbeschwerde sei eigentlich nicht nötig gewesen und im Übrigen durch das Stellen zusätzlicher Anträge durch die Gegenpartei unzulässig verzögert worden, beruft sie sich sinngemäss auf Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten bezahlen muss, wer sie verursacht hat. Als unnötig gelten Kosten, die bei Wahrung gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, ohne dass sich am Ausgang
des Verfahrens etwas geändert hätte (BK ZPO-Sterchi, Art. 108 N 1). Dies trifft etwa auf Kosten zu, die durch verspätete fehlerhafte Prozesshandlungen verursacht werden (BK ZPO-Sterchi, Art. 108 N 4).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden. So ist es einerseits ein verfassungsmässig anerkanntes Recht (vgl. Art. 29a BV), allfällige Ansprüche gerichtlich beurteilen zu lassen. Eine vorgängige Kontaktaufnahme ist, wenn auch in vielen Fällen zur Verhinderung eines Prozesses vorteilhaft, keine Pflicht. Insbesondere wenn wie vorliegend eine sehr kurze Beschwerdefrist gilt, kann die Sorgfaltspflicht verlangen, dass eine Beschwerde direkt ohne vorgängige Absprache eingereicht wird, zumal diese schliesslich auch noch verfasst werden muss, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, bestand für sie zudem kein Anlass davon auszugehen, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin von dieser in Wiedererwägung gezogen werden würde, besteht darauf gemeinhin doch kein Anspruch (vgl. Bertschi, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d N 19).
Abgesehen von den beiden hauptsächlichen Rechtsbegehren stellte die Beschwerdegegnerin zudem noch andere Anträge, sodass es auch bei ursprünglicher Gegenstandslosigkeit ihrer ersten beiden Anträge noch zu einem Verfahren gekommen wäre. Auch hierzu hatte sie das Recht, sodass eine dadurch verursachte Verlängerung des Verfahrens nicht zur Auflage der Prozesskosten führen kann. Dass die Beschwerdegegnerin mit diesen zusätzlichen Anträgen grösstenteils unterlag, wurde wie erwähnt in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO berücksichtigt, indem ihr diesbezüglich die Prozesskosten auferlegt wurden.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einleitung des Beschwerdeverfahrens sowie die Stellung von Anträgen durch die Beschwerdegegnerin nicht zu als unnötig zu qualifizierenden Kosten führte, zumal keine verspäteten fehlerhaften Prozesshandlungen ersichtlich sind. Folglich können also alleine gründend auf der Tatsache der Einleitung eines
Verfahrens und der Stellung von Anträgen keine Prozesskosten auferlegt werden.
Mit der Rüge der Gewichtung der verschiedenen Rechtsbegehren und deren Einfluss auf die Kostenverteilung wendet sich die Beschwerdeführerin gegen einen Ermessensentscheid der Vorinstanz. Abgesehen davon, dass sie lediglich ausführt, dieser sei nicht nachvollziehbar, ohne ihre Vorwürfe näher zu begründen, ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz eine Ermessensüberschreitung einen -missbrauch begangen hat. Damit greift die Rechtsmittelinstanz nicht in die Ermessenausübung der Vorinstanz ein. An deren Gewichtung der Rechtsbegehren ist somit nichts auszusetzen.
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde hinsichtlich der Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, welche in Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 800.- festzusetzen sind, vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Wie bereits aus obigen Erwägungen hervorgeht, besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 19 S. 3) keine Kostenfreiheit im vorliegenden Verfahren.
Parteientschädigungen sind nur auf Antrag zuzusprechen (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 95 N 30). Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen gestellt (act. 14 Rz 36, act. 22 Rz 10). Es ist ihr somit in Anwendung von § 21 i.V.m. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (LS 215.3) unter Schätzung ihres Zeitaufwandes eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und N 3). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen:
Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
die Beschwerdeführerin,
die Beschwerdegegnerin,
die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten des Verfahrens BA150001-A.
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 8. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
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