E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB160004)

Zusammenfassung des Urteils VB160004: Obergericht des Kantons Zürich

Der Anzeigeerstatter führte einen langwierigen Scheidungsprozess vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen. Nachdem das erstinstanzliche Scheidungsurteil aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens zurückgewiesen wurde, reichten die Parteien eine Scheidungskonvention ein. Der Anzeigeerstatter legte daraufhin eine Aufsichtsbeschwerde betreffend Prozessführung ein, in der er verschiedene Vorwürfe gegen die Richter und das Kontrollorgan des Obergerichts erhob. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich war für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Aufsichtsbeschwerde wurde als unbegründet erachtet, und es wurden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB160004

Kanton:ZH
Fallnummer:VB160004
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB160004 vom 06.09.2016 (ZH)
Datum:06.09.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde
Schlagwörter: Aufsicht; Aufsichts; Anzeige; Anzeigeerstatter; Ersatzrichterin; Aufsichtsbeschwerde; Recht; Obergericht; Gericht; Verfahren; Obergerichts; Amtspflichtverletzung; Verfahrens; Begründung; Aufsichtsbehörde; Verwaltung; Rechtsmittel; Scheidungsurteil; Massnahme; Verwaltungskommission; Eingabe; Massnahmen; Rechtsanwalt; Bezirksgericht; Gerichtspräsident; Akten; Verhalten
Rechtsnorm: Art. 108 ZPO ;Art. 49 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf, 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB160004

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB160004-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.

E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber

Beschluss vom 6. September 2016

gegen

A. ,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Erwägungen:

I.

1. B.

(nachfolgend: Anzeigeerstatter) führte seit April 2011 vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen einen aufwändigen Scheidungsprozess (Geschäfts-Nr. FE110076-F und FE160032-F). Zuständig war Ersatzrichterin lic.

iur. A.

als Einzelrichterin. Am 15. Juni 2015 erging das erstinstanzliche

Scheidungsurteil (act. 8/144). Mit Beschluss des Obergerichts vom 2. Dezember 2015 wurde dieses aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid zurückgewiesen (act. 8/152). Am 4. Januar 2016 reichten die Parteien eine Scheidungskonvention ein (act. 8/153-154), woraufhin am

3. März 2016 das entsprechende Scheidungsurteil erging (act. 8/160).

  1. Mit Eingabe vom 5. April 2016 gelangte der Anzeigeerstatter an das Obergericht des Kantons Zürich. Darin nahm er Bezug auf die Scheidungsprozesse FE110076-F und FE160032-F sowie auf das obergerichtliche Verfahren LC150031-O. Er führte aus, die richterlichen Leistungen des Bezirksgerichts Horgen seien katastrophal gewesen, weshalb er sich erlaube, dem Obergericht eine Kopie der Rüge/Schadenersatzforderung zukommen zu lassen, welche er an

    den Gerichtspräsidenten Dr. C.

    geschickt habe. Er bitte das Obergericht

    um Stellungnahme (Urk. 1). Mit Schreiben vom 8. April 2016 wurde der Anzeigeerstatter über die Zuständigkeit für Staatshaftungsklagen aufgeklärt und es wurde ihm Frist angesetzt, um zu erklären, ob er Aufsichtsbeschwerde i.S.v. § 82 Abs. 1 GOG erheben wolle. Zusätzlich wurde dargelegt, dass er im Falle einer Aufsichtsbeschwerde die Person, gegen welche sich die Beschwerde richte, sowie die erhobenen Vorwürfe konkret zu bezeichnen habe (Urk. 3).

  2. Mit Eingabe vom 20. April 2016 reichte der Anzeigeerstatter Aufsichtsbeschwerde betreffend Prozessführung am Bezirksgericht Horgen ein, wobei er

    Ersatzrichterin lic. iur. A. , Gerichtspräsident Dr. C.

    sowie ein Kontrollorgan des Obergerichts als betroffen bezeichnete (Urk. 4 S. 1). Kurz zusammengefasst macht er geltend, Ersatzrichterin lic. iur. A. sei von der ersten Stunde an dem Gerichtsfall nicht gewachsen gewesen, Gerichtspräsident Dr. C. hätte sich spätestens nach der zweiten Rüge eingehend mit dem Fall beschäftigen müssen und das Kontrollorgan des Obergerichts hätte eingreifen

    müssen, spätestens nachdem Ersatzrichterin lic. iur. A.

    Begründung des Urteils gebraucht habe (Urk. 4 S. 8).

    9.5 Monate für die

  3. Mit Schreiben vom 22. April 2016 wurde dem Anzeigeerstatter der Eingang seiner Aufsichtsbeschwerde bestätigt und er wurde darauf hingewiesen, dass ihm als Anzeigeerstatter im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Verfahrensrechte zustehen, namentlich weder ein Anspruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels bestehe (act. 6).

  4. Die Akten FE110076-F und FE160032-F wurden beigezogen (act. 8). Da sich die Aufsichtsbeschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG auf Vernehmlassung verzichtet werden

II.

Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 und N 1 zu § 84). Die Verwaltungskommission ist demnach zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

III.

  1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde)

    oder eine tatsächlich vermeintlich unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).

    1. Mit der administrativen Beschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Der Antrag geht auf die Behebung eines Missstandes, eventuell auf administrative Ahndung, nicht jedoch auf Korrektur einer getroffenen materiellen Entscheidung. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 6 und 43 f. zu § 82).

    2. Als Anzeige kann eine administrative Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann gestellt werden. Der Anzeigeerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeigeerstatter und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Demzufolge ist dem Anzeigeerstatter weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihm die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Beschluss der Verwaltungskommission VB110016-O vom 22. August 2012, Erw. III.1.2.; vgl. auch ZR 86 [1987] Nr. 78).

    3. Eine Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG).

  2. Vorab ist festzuhalten, dass auf die Aufsichtsbeschwerde des Anzeigeerstatters, soweit er damit rügt, das Kontrollorgan des Obergerichts hätte spätestens

    dann eingreifen müssen, als Ersatzrichterin lic. iur. A.

    9.5 Monate für die

    Begründung des Urteils benötigt habe, nicht einzutreten ist, da unklar ist, gegen wen sich diese Aufsichtsbeschwerde richtet. Zudem dürfte es diesbezüglich auch an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission fehlen. Sodann ergibt sich aus

    den vorliegenden Akten ohne Weiteres, dass Gerichtspräsident Dr. C.

    jeweils in angemessener Weise auf die Schreiben des Anzeigeerstatters und dessen Rechtsvertreters reagiert hat (vgl. act. 8/137, act. 8/139 und act. 8/179), weshalb hinsichtlich Gerichtspräsident Dr. C. verletzungen ersichtlich sind.

    offensichtlich keine Amtspflicht-

  3. An zwei Stellen in seiner Eingabe vom 20. April 2016 stellt der Anzeigeer-

    statter die Unabhängigkeit von Ersatzrichterin lic. iur. A.

    in Frage (act. 4

    S. 2 und S. 4). Er stützt diese Vorbringen auf lange zurückliegende Prozesshandlungen ab. Ein taugliches Ablehnungsgesuch ist in diesen Vorbringen nicht zu sehen, denn ein solches wäre nach Art. 49 Abs. 1 ZPO unverzüglich zu stellen gewesen, sobald der Anzeigeerstatter vom angeblichen Ausstandsgrund Kenntnis erhielt. Auch diesbezüglich kann daher auf Weiterungen - insbesondere auf eine Weiterleitung an die zuständige Stelle - verzichtet werden.

  4. Mit Schreiben vom 8. April 2016 wurde der Anzeigeerstatter darauf aufmerksam gemacht, dass Schadenersatzbegehren gegen den Kanton vorab schriftlich beim Regierungsrat einzureichen sind (act. 3 S. 1). Auf seine Ausführungen betreffend einen erlittenen Schaden von insgesamt Fr. 578'264.- (act. 4 S. 7) ist daher nicht weiter einzugehen.

  5. Der Anzeigeerstatter rügt verschiedene Anordnungen und Verhaltensweisen

    von Ersatzrichterin lic. iur. A.

    während der Ehescheidungsverfahren

    FE110076-F und FE160032-F. Die meisten dieser Anordnungen und Verhaltensweisen fanden vor dem 11. März 2016 statt, weshalb die zehntägige Frist für die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde vor dem 5. April 2016 (Datum des ersten Schreibens des Anzeigeerstatters) verstrichen ist und insofern auf die Aufsichtsanzeige nicht einzutreten ist. Mit Blick auf die Tatsache, dass die Aufsichtsbehör- de nicht nur auf entsprechende Anzeige hin, sondern auch von Amtes wegen tätig werden kann, ist im Folgenden dennoch kurz auf sämtliche Vorwürfe des Anzeigeerstatters einzugehen.

    1. Der Anzeigeerstatter rügt zunächst verschiedene Massnahmen der Prozess-

      leitung. Ersatzrichterin lic. iur. A.

      habe mit zwei Verfügungen Unterlagen

      einverlangt, welche sich bereits bei den Akten befunden hätten (act. 4 S. 3 f. und

      S. 7). Sodann habe er - der Anzeigeerstatter - die Eingabe der Gegenpartei vom

      26. April 2013 erst am 29. Juli 2013 zur Stellungnahme zugestellt erhalten (Urk. 4

      S. 4) und er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Noven in der Duplik vom 20. November 2012 erhalten (act. 4 S. 4). Im Weiteren habe die Beklagte am 20. November 2012 die Duplik eingereicht und Gelegenheit für eine Duplikergänzung erhalten, obschon keine Fristerstreckung erlaubt sei (act. 4 S. 7 f.). Und schliesslich habe während des ganzen Prozesses keine persönliche Befragung der Parteien stattgefunden (act. 4 S. 6 und S. 7). Im Weiteren kritisiert er den Ent-

      scheid von Ersatzrichterin lic. iur. A.

      vom 21. August 2012 betreffend Abweisung des klägerischen Begehrens um Abänderung der Eheschutzverfügung (Urk. 4 S. 5 und S. 6) sowie das Scheidungsurteil vom 15. Juni 2015, für welches

      Ersatzrichterin lic. iur. A.

      zu lange gebraucht habe und welches Mängel

      aufweise (Urk. 4 S. 4, S. 6 und S. 8).

      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln ist. Massnahmen der Prozessführung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 23 § 82; ZR 64 [1965] Nr. 18; ZR 73 [1974] Nr. 6). Rechtsprechungsakte dürfen damit in aller Regel nur durch die rechtsprechende Gewalt kontrolliert und korrigiert werden und sind einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde entzogen (ZR 46 [1947] Nr. 100). Auch eine Verzögerung der Rechtspflege als Folge einer vom Richter als notwendig erachteten prozessleitenden Massnahme ist nur auf dem Rechtsmittelweg anfechtbar (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 29 zu § 82). Damit hätte der Anzeigeerstatter die oberwähnten Rügen mit den entsprechenden Rechtsmitteln geltend machen müssen. Die Aufsichtsbeschwerde steht dafür nicht zur Verfügung.

    2. Der Anzeigeerstatter macht im Weiteren geltend, die erste Einigungsverhandlung habe erst Ende August 2011 stattgefunden, da der Anwalt der Gegenpartei vorher keine freien Termine gehabt habe und Ersatzrichterin lic. iur. A. darauf eingegangen sei (act. 4 S. 2).

      Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Ersatzrichterin lic. iur. A. im

      damaligen Zeitpunkt noch gar nicht für das Scheidungsverfahren des Anzeigeerstatters zuständig war. Vielmehr wurde die entsprechende Verfügung durch Bezirksrichter lic. iur. D.

      erlassen (act. 8/5). Eine Amtspflichtverletzung von Ersatzrichterin lic. iur. A. ist in diesem Zusammenhang damit ausgeschlossen.

    3. Sodann bringt der Anzeigeerstatter vor, die Einigungsverhandlung vom

      25. August 2011 hätte um 13:30h beginnen sollen, sie habe jedoch erst um 14:15h begonnen. Im Protokoll stehe unzutreffenderweise, der Beginn der Verhandlung sei um 13:30h gewesen. Zudem habe die Einigungsverhandlung ohne Ergebnis abgebrochen werden müssen (Urk. 4 S. 2, S. 6 und S. 7). Die Vergleichsverhandlung vom 25. Januar 2012 habe ebenfalls ohne Ergebnis abgebrochen werden müssen (Urk. 4 S. 3, S. 6 und S. 7).

      Auch in diesem Zusammenhang ist keine Amtspflichtverletzung von Ersatzrichte-

      rin lic. iur. A.

      ersichtlich. Dass die Einigungsund die Vergleichsverhand-

      lung nicht zu einem Vergleich führten, vermag keine Amtspflichtverletzung von

      Ersatzrichterin lic. iur. A.

      zu begründen. Sollte die auf 13:30h angesetzte

      Einigungsverhandlung vom 25. August 2011 tatsächlich erst um 14:15h begonnen haben, stellte eine derartige Verspätung keine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung dar. Bei der nach Ansicht des Anzeigeerstatter falschen Protokollierung dürfte es sich sodann um ein Versehen gehandelt haben, welches zudem mit einem Protokollberichtigungsbegehren rasch hätte behoben werden kön- nen. Auch darin ist keine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung zu erblicken.

    4. Im Weiteren macht der Anzeigeerstatter geltend, Ersatzrichterin lic. iur.

      A.

      habe die E.

      als Schätzer festgelegt, was nicht gültig gewesen sei

      (act. 4 S. 3, S. 6 und S. 7).

      Die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der durch Ersatzrichterin lic. iur. A. erfolgten

      Einsetzung der E.

      als Schätzer war bereits Gegenstand des Berufungsver-

      fahrens vor Obergericht und führte schliesslich zu einer Rückweisung des Verfah-

      rens (vgl. act. 8/152). Die Auffassung von Ersatzrichterin lic. iur. A.

      betreffend Begutachtung erwies sich damit als unzutreffend. Eine unzutreffende Rechtsauffassung stellt jedoch keine Amtspflichtverletzung dar und bildet insbesondere keine Veranlassung für aufsichtsrechtliche Massnahmen.

    5. Im Weiteren macht der Anzeigeerstatter geltend, Ersatzrichterin lic. iur.

      A.

      habe am 18. Februar 2016 eine Konventionsergänzung verlangt, was

      unnötig gewesen sei und den Prozess verlängert habe (act. 4 S. 5).

      Dieser Vorwurf erweist sich als unzutreffend. Aus dem Schreiben des Gerichts an die Parteien vom 18. Februar 2016 ergibt sich ohne Weiteres, dass nicht Ersatzrichterin lic. iur. A. , sondern das zuständige Grundbuchamt diese Ergän- zungen verlangte (act. 8/156/1-2). Auch diesbezüglich ist damit keine Amtspflichtverletzung von Ersatzrichterin lic. iur. A. ersichtlich.

    6. Schliesslich macht der Anzeigeerstatter geltend, Rechtsanwalt F.

ha-

be die Begründung des Scheidungsurteils verlangt. Ersatzrichterin lic. iur.

A.

habe diese vergessen, was zu einer Verzögerung geführt habe (act. 4

S. 5, S. 6 und S. 7).

Aus den Akten ergibt sich, dass Rechtsanwalt F.

zunächst telefonisch eine

Berichtigung von Dispositiv-Ziff. 6 des Scheidungsurteil verlangte (act. 8/167). Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht keine Veranlassung für eine solche

Berichtigung sehe (act. 8/168). In der Folge verlangte Rechtsanwalt F.

mit

Eingaben vom 17. März 2016 die Berichtigung von Dispositiv-Ziff. 6 (act. 8/169) und die Begründung des Scheidungsurteils (act. 8/169A). Mit Verfügung vom

22. März 2016 nahm das Gericht die verlangte Berichtigung von Dispositiv-Ziff. 6 vor (act. 5/171). Am 24. März 2016 informierte das Gericht Rechtsanwalt F. über die erfolgte Berichtigung und bat ihn, das Begehren um Begründung des Urteils zurückzuziehen, was Rechtsanwalt F.

in Aussicht stellte (act. 8/173).

Mit Eingabe vom 29. März 2016 zog Rechtsanwalt F.

schliesslich seinen

Antrag um Begründung des Scheidungsurteils zurück (act. 8/176). Es kann bei dieser Sachlage keine Rede davon sein, Ersatzrichterin lic. iur. A. habe die Begründung vergessen. Eine Amtspflichtverletzung ist damit auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

6. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass kein pflichtwidriges Verhalten von

Ersatzrichterin lic. iur. A.

vorliegt, welches in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen erfordern würde. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, sind keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen.

IV.

  1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39).

  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

  1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet.

  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • Ersatzrichterin lic. iur. A. , gegen Empfangsschein

    • das Bezirksgericht Horgen (Geschäfts-Nr. FE160032), gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 8)

  5. Rechtsmittel:

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 6. September 2016

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Hsu-Gürber

versandt am:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.