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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB150015)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB150015
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB150015 vom 15.07.2016 (ZH)
Datum:15.07.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde
Zusammenfassung:Eine Person hat eine Aufsichtsbeschwerde gegen eine Richterin und einen Richter eingereicht. Die Beschwerde bezieht sich auf deren angeblich unkorrektes Verhalten in verschiedenen Verfahren. Es wird festgestellt, dass die Vorwürfe haltlos sind und keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen erforderlich sind. Die Kosten für das Verfahren werden nicht erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Beschluss wurde am 15. Juli 2016 vom Obergericht des Kantons Zürich getroffen.
Schlagwörter: Verfahren; Anzeige; Aufsicht; Anzeigeerstatter; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Verfügung; Rechtsmittel; Obergerichts; Beschwerdegegner; Zivil; Verfahrens; Verwaltung; Frist; Entscheid; Anzeigeerstatters; Gericht; Kantons; Verwaltungskommission; Zivilkammer; Aufsichtsbehörde; Vorwürfe; Sicherheit; Parteien; Massnahme; Sinne; Parteientschädigung; Bezirksgericht
Rechtsnorm: Art. 101 ZPO ; Art. 103 ZPO ; Art. 108 ZPO ; Art. 147 ZPO ; Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation Zivilund Strafprozess, Zürich, 2012
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB150015-O/U

Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr.

D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Th. Meyer und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 15. Juli 2016

gegen

  1. A. ,

  2. B. ,

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Erwägungen:

I.

  1. Am 28. Dezember 2015 ging dem Obergericht des Kantons Zürich eine Kopie eines von C.

    (nachfolgend: Anzeigeerstatter) an Bezirksrichterin

    lic. iur. A.

    (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) gerichteten Schreibens vom 26. Dezember 2015 zu (act. 1). Darin erwähnte der Anzeigeerstatter unter anderem, dass er damit keine Beschwerde gegen eine im Verfahren AH150024-L des Bezirksgerichts Zürich ergangene Verfügung erheben wolle, sein Schreiben jedoch als Beschwerde gegen die Amtsführung der Beschwerdegegnerin 1 in Kopie ans Obergericht versende (act. 1 S. 5). Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 wurde der Anzeigeerstatter aufgefordert, dem Obergericht mitzuteilen, ob er damit eine formelle Aufsichtsbeschwerde nach § 82 des Gesetzes über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) gegen die Beschwerdegegnerin 1 erheben wolle (act. 4).

  2. Der Anzeigeerstatter teilte daraufhin mit Eingabe vom 20. Januar 2016 mit, dass er sowohl gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich vom

    18. Dezember 2015 und vom 12. Januar 2016, beide im Verfahren

    AH150024-L ergangen, Beschwerde erheben wolle als auch - ebenfalls im Zusammenhang mit diesem Verfahren - Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 1. Sodann erhebe er auch Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B.

    (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), der

    das Verfahren AN140050-L geführt habe (act. 5).

  3. In der Folge wurden die Akten der Verfahren AH150024-L und AN140050-L des Bezirksgerichts Zürich beigezogen (vgl. act. 7/1-4 und act. 8/1-28 sowie act. 9/1-52). Dem Anzeigeerstatter wurde mit Schreiben vom 8. Februar 2016 der Eingang seiner Aufsichtsbeschwerden vom 20. Januar 2016 bestä- tigt und mitgeteilt, dass die in derselben Eingabe erfolgten Beschwerden gegen die erwähnten Verfügungen im Verfahren AH150024-L zuständigkeitshalber an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung weitergeleitet worden seien (act. 11). Die I. Zivilkammer zog in der Folge für die bei ihr eröffneten Verfahren die Akten des Verfahrens AH150024-L bei. Nachdem diese am 5. Juli 2016 wieder der Verwaltungskommission retourniert wurden, kann das Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde fortgeführt werden.

  4. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

    II.

    Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich übt gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    III.

      1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine tatsächlich vermeintlich unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).

      2. Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20, 36 und N 43 f.).

        Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45).

      3. Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln.

    Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer offensichtlich

    fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach nicht möglich. Gleiches gilt mit Blick auf eine auf dem Rechtsmittelweg erfolglos angefochtene prozessleitende Massnahme. Diese kann nicht mehr mit Beschwerde im Sinne von § 82 GOG angefochten werden, da sich die Rechtsmittelinstanz bereits mit der angefochtenen Massnahme befasst hat (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O.,

    § 82 N 11, 23 und 31).

      1. Einleitend ist anzumerken, dass der Anzeigeerstatter seine Aufsichtsbeschwerde ausdrücklich gegen die Personen der Beschwerdegegner richtet und nicht Entscheide anfechten will. Gegen die Verfügungen vom 18. Dezember 2015 und vom 12. Januar 2016 im Verfahren AH150024-L erhebt er ausdrücklich Beschwerde gemäss der Rechtsmittelbelehrung in der Verfü- gung vom 18. Dezember 2015, also ein Rechtsmittel im Sinne der ZPO (act. 5 S. 2 und 3, vgl. auch act. 1 S. 5). Deshalb wurde seine Eingabe auch an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet, welche daraufhin Verfahren durchführte (vgl. act. 11 und Verfahren der I. Zivilkammer OGer ZH RA160001-O und RA160002-O). Die vom Anzeigeerstatter hauptsächlich erhobenen Vorwürfe im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde beziehen sich sodann auch auf das Verhalten der Beschwerdegegner. Seine Beschwerde ist damit als administrative Aufsichtsbeschwerde zu qualifizieren.

      2. Allerdings erhebt der Anzeigeerstatter teilweise auch Vorwürfe, welche sich gegen die in den Verfahren AN140050-L und AH150024-L ergangenen Entscheide richten und somit grundsätzlich im Rahmen einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde zu behandeln wären. Da der Anzeigeerstatter die fraglichen Entscheide aber wie erwähnt separat mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten hat hätte anfechten können und die sachliche Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu diesen ist, könnten seine diesbezüglichen Ausfüh- rungen vorliegend gar nicht geprüft werden.

      1. Der Beschwerdegegnerin 1 wirft der Anzeigeerstatter im Allgemeinen vor, sie habe im Verfahren AH150024-L, in welchem er als Kläger auftrat, die Beklagte gedeckt, begünstigt und bei ihrem Prozessbetrug unterstützt. Diesen hätte sie schon längst von Amtes wegen anzeigen müssen (act. 5

        S. 7, 12, vgl. auch act. 1 S. 2 f.). Auch habe sie sich im Verfahren nicht durchsetzen wollen können (act. 5 S. 8). Sie habe offensichtlich erst jetzt gemerkt, dass sie von der Gegenseite über den Tisch gezogen worden sei und versuche jetzt verzweifelt, die Angelegenheit zu vertuschen (act. 5

        S. 10 f.). Das rechtliche Gehör werde ihm verweigert und es werde willkürlich gehandelt (act. 5 S. 12). Dies erfülle die Tatbestände der Begünstigung, der Rechtsbeugung, der Verletzung des Amtsgeheimnisses, des Amtsmissbrauchs, der Drohung, Erpressung und Nötigung sowie der Beihilfe zum Prozessbetrug (act. 1 S. 2 f. und act. 5 S. 8, 12).

        Abgesehen davon, dass diese Hinweise des Anzeigeerstatters sehr unspezifisch und allgemein gehalten sind, was es schwierig macht, zu verstehen, was er konkret beanstandet, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Gegenpartei im Verfahren AH150024-L in irgend einer Weise bevorzugt behandelt hätte. Aus den Akten des erwähnten Verfahrens geht vielmehr hervor, dass sie völlig korrekt und neutral gemäss den in der ZPO festgehaltenen prozessualen Grundsät- zen vorgegangen ist - auch was die Verfahrensleitung betrifft. Zudem hatte sie mit der Verfügung vom 2. April 2015, in welcher ein Antrag der Gegenpartei um Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen wurde (act. 9/13), einen Entscheid zu Gunsten des Anzeigeerstatters gefällt. Dass diese Verfügung angefochten und von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wurde (vgl. act. 9/22), kann der Beschwerdegegnerin 1 kaum zum Vorwurf gemacht werden. Alleine der Umstand, dass das Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid und somit nicht im Sinne des Anzeigeerstatters beendet wurde (vgl. act. 9/51), bedeutet nicht, dass die Gegenseite unzulässig bevorzugt worden ist, gibt es in gerichtlichen Verfahren doch naturgemäss Gewinner und Verlierer. Ein allfälliger Prozessbetrug, den die Beschwerdegegnerin 1 hätte anzeigen sollen den sie nun zu vertuschen versuche, ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich. Von willkürlicher Behandlung des Anzeigeerstatters einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann zudem keine Rede sein, wurde ihm doch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. act. 9/9, act. 9/25 und act. 9/40). Die vom Anzeigeerstatter erhobenen Vorwürfe betreffend Amtsmissbrauch etc. sind somit haltlos.

      2. Weiter wirft der Anzeigeerstatter der Beschwerdegegnerin 1 sinngemäss vor, sie habe die Gegenpartei im Verfahren AH150024-L erst nach einem Jahr in begünstigender Weise zu einer Stellungnahme verpflichtet (act. 5

        S. 11). Dies trifft jedoch nicht zu. Die Klage des Anzeigeerstatters datiert vom 15. Februar 2015 (act. 9/1). Ein erstes Mal wurde die Gegenpartei bereits mit Verfügung vom 17. Februar 2015 zur Stellungnahme aufgefordert (act. 9/4). Auch in der Folge kam es weitere Male zu Fristansetzungen an die Gegenpartei zu Stellungnahmen (act. 9/13 und act. 9/25). In diesem Sinne ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu beanstanden.

      3. Der Anzeigeerstatter betrachtet sodann die Verfügung vom 12. Januar 2016 im Verfahren AH150024-L als Drohung, Nötigung und Erpressung (act. 5

        S. 6). Es werde versucht, ihn zu nötigen, um hernach urteilen zu können, zufolge fehlender Sicherheitsleistung werde auf die Klage nicht eingetreten. Dies werde ihm in der Verfügung vom 12. Januar 2016 unmissverständlich angedroht (act. 5 S. 11). Der Vorwurf, er habe sein Fristerstreckungsgesuch vom 26. Dezember 2015 zu früh gestellt, sei zudem absurd und gehe ins Leere, die Frist sei am 31. Dezember 2015 abgelaufen (act. 5 S. 11). Es werde ihm ein rechtsstaatliches Verfahren verweigert (act. 5 S. 6 f.).

        In der beanstandeten Verfügung vom 12. Januar 2016 wird auf ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 angesetzte Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegenseite (vgl. act. 9/45) nicht eingetreten und dem Anzeigeerstatter eine letzte (Nach)frist angesetzt, um die Sicherheitsleistung zu erbringen (act. 9/48). Die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ist in der ZPO unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen

        (vgl. Art. 99 ZPO). Wird diese auch innert einer vom Gericht anzusetzenden Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO weist das Gericht die Parteien sodann auf die Säumnisfolgen hin. Damit ist die Verfügung vom 12. Januar 2016 gesetzeskonform und weder als Nötigung noch als Drohung Erpressung zu qualifizieren. Auch das Nichteintreten auf das Fristerstreckungsgesuch stellte keine aufsichtsrechtlich relevante Handlung dar, zumal dem Anzeigeerstatter noch eine Nachfrist angesetzt und ihm damit nochmals eine Chance gegeben wurde, die Sicherheit zu leisten. Eine Verweigerung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist nicht ersichtlich. Im Üb- rigen stand dem Anzeigeerstatter für inhaltliche Rügen betreffend die fragliche Verfügung gemäss Art. 103 ZPO ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, das er ergriffen hat (vgl. E. III.2.1). Im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde können solche Rügen damit nicht überprüft werden.

      4. Schliesslich stellt es nach Ansicht des Anzeigeerstatters eine klare Nötigung dar, dass man ihm eine Frist von zehn Tagen über die Feiertage angesetzt habe. Dies sei nur erfolgt, um ihn zu schikanieren (act. 5 S. 11).

    Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Zum einen verlängerte sich die fragliche, mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 angesetzte Frist zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung (act. 9/45) zufolge der Gerichtsferien bis zum 12. Januar 2016 (vgl. act. 9/48), sodass der Anzeigeerstatter auch nach den Festtagen noch genügend Zeit hatte, der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Zum anderen wirft der Anzeigeerstatter der Beschwerdegegnerin 1 sinngemäss auch vor, den Prozess verschleppt zu haben (vgl. Erw. III.3.2). Wenn er nun rügt, es würden zu früh zu kurze Fristen angesetzt, argumentiert er widersprüchlich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es der Anzeigeerstatter war, der das fragliche Verfahren AH150024-L angestrengt hatte. Damit hat er sich dadurch entstehende, mit einem Gerichtsprozess zwangsläufig einhergehende Belastungen selbst zuzuschreiben.

    Insoweit der Anzeigeerstatter ferner Ausführungen zu früheren Verfahren macht (vgl. act. 5 S. 11), ist nicht ersichtlich, was er der Beschwerdegegnerin 1 damit vorwerfen will.

      1. Die den Beschwerdegegner 2 betreffenden Vorwürfe des Anzeigeerstatters beziehen sich alle auf das Verfahren AN140050-L (vgl. act. 5 S. 7 und 9 f.) und die anlässlich dieses Verfahrens stattfindende Instruktionsverhandlung vom 14. Januar 2015 (vgl. act. 5 S. 8, act. 5 S. 9 i.V.m. act. 6/4 und act. 5

        S. 9 f.). Das Verfahren AN140050-L wurde mit Beschluss vom 2. März 2015 erledigt (act. 9/22). Bis zum Zeitpunkt der Erhebung vorliegender Aufsichtsbeschwerde sind somit Monate vergangen, sodass diese im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG als viel zu spät erhoben gilt.

      2. Soweit der Anzeigeerstatter sodann implizit die I. Zivilkammer des Obergerichts rügt, in dem er geltend macht, in seiner Berufung gegen den das Verfahren AN140050-L abschliessenden Beschluss vom 2. März 2015 (act. 8/22) seien seine Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 2 nicht gehört worden (act. 5 S. 9), so ist dies im vorliegenden Kontext unbeachtlich. Es wäre dem Anzeigeerstatter frei gestanden, bereits damals Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner 2 bei der dafür zuständigen Verwaltungskommission zu erheben. Die Verwaltungskommission ist hingegen nicht Rechtsmittelinstanz der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Vielmehr stand dem Anzeigeerstatter gegen den Beschluss und das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 20. August 2015, in welchem seine Berufung und Beschwerde abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten wurde (act. 8/26), ein Rechtsmittel ans Bundesgericht zur Verfügung. Dieses hat er im Übrigen auch erhoben, wobei das Bundesgericht auf diese Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2015 nicht eingetreten ist (vgl. act. 8/27).

  5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Anzeigeerstatters keinen Anlass geben, gegen die Beschwerdegegner aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen.

IV.

  1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39).

  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

Es wird beschlossen:

  1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet.

  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Beschwerdegegner,

    • das Bezirksgericht Zürich.

  5. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 15. Juli 2016

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

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