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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB150014)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB150014
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB150014 vom 15.08.2016 (ZH)
Datum:15.08.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 24. November 2015 (FE110221-F)
Zusammenfassung:Der Beschwerdeführer reichte am 15. Dezember 2015 eine Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Es ging um eine Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts C. vom 24. November 2015. Die Verwaltungskommission des Obergerichts war für die Bearbeitung zuständig. Der Beschwerdeführer forderte Gelegenheit zur Ergänzung seiner Beschwerde, was jedoch abgelehnt wurde. Die Beschwerde wurde schliesslich abgewiesen, da sie als aussichtslos galt.
Schlagwörter: Aufsicht; Aufsichts; Verfahren; Entscheid; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Obergericht; Aufsichtsbehörde; Entscheide; Obergerichts; Verwaltung; Kantons; Verwaltungskommission; Beschwerdegegner; Zivil; Urteil; Verfügung; Zivilkammer; Verhalten; Ausführungen; Verfahrens; Beschwerdeführers; Rekurs; Oberrichter; Hauser/Schweri/Lieber; Vorwürfe; Massnahme; Bezirksgericht
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 308 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation Zivilund Strafprozess, Zürich, 2012
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB150014-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter Prof. Dr. Brunner, Oberrichter lic. iur. Th. Meyer und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 15. August 2016

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts C. vom 24. November 2015 (FE110221- )

Erwägungen:

I.

  1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 reichte A.

    (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit dem Verfahren FE110221- des

    Bezirksgerichts C.

    beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde nach § 82 des Gesetzes über die Gerichtsund Behör- denorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) ein (act. 1).

  2. Die Akten des Prozesses FE110221- konnten zunächst nicht beigezogen werden, da sie für die Bearbeitung anderer Rechtsmittelverfahren von anderen Kammern des Obergericht des Kantons Zürich bzw. vom Bundesgericht benötigt wurden. Nachdem sie Ende Juni 2016 erhältlich gemacht werden konnten (act. 4/1-190), ist die Behandlung vorliegender Aufsichtsbeschwerde an die Hand zu nehmen.

  3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

II.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich übt gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund

Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

III.

1. Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, es sei ihm Gelegenheit zur Ergänzung seiner Beschwerde zu geben, nachdem die Begründung der angefochtenen Entscheide sowie ein verbessertes Protokoll vorliegen würden (act. 1 S. 1). Diesem Antrag ist jedoch nicht stattzugeben. So gingen dem Beschwerdeführer die begründeten Entscheide (vgl. act. 4/188 und act. 4/189) am 28. Januar 2016 zu (act. 4/190/1). Es hätte ihm somit genü- gend Zeit zur Verfügung gestanden, um seine Beschwerde zu vervollständigen. In Anbetracht der zehntägigen Frist von § 83 Abs. 1 GOG hätte eine solche Ergänzung ohnehin zeitnahe erfolgen müssen. Zudem wäre das Nachschieben einer weiteren Begründung sowieso zwecklos, da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - vorliegende Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, subsidiär zu den bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eingereichten Rechtsmitteln ist (vgl. Verfahren LC160019-O und LY160006-O). Auch mit weiteren Ausführungen zu den angefochtenen Entscheiden hätte der Beschwerdeführer somit nichts mehr vorbringen können, das zu einer Gutheissung führen würden.

    1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine tatsächlich vermeintlich unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).

    2. Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und

      somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20, 36 und N 43 f.).

      Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45).

    3. Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln.

Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach nicht möglich. Gleiches gilt mit Blick auf eine auf dem Rechtsmittelweg erfolglos angefochtene prozessleitende Massnahme. Diese kann nicht mehr mit Beschwerde im Sinne von § 82 GOG angefochten werden, da sich die Rechtsmittelinstanz bereits mit der angefochtenen Massnahme befasst hat. Ist eine sachliche Aufsichtsbeschwerde mangels Anfechtbarkeit mit einem Rechtsmittel durch die Aufsichtsbehörde zu behandeln, prüft die Aufsichtsbehörde sodann nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O.,

§ 82 N 11, 23 und 30 f.). Ein Einschreiten ist selbst dann nicht möglich,

wenn die Aufsichtsbehörde eine Gesetzesauslegung Sachverhaltswür- digung der unteren Instanz zwar nicht billigt, diese aber doch für mit guten Gründen vertretbar hält.

3. Die vorliegende Beschwerde ist sowohl sachlicher als auch administrativer Natur, richtet sie sich doch einerseits gegen zwei im Verfahren FE110221- ergangene Entscheide, werden andererseits aber auch unabhängig von diesen Vorwürfe gegen das Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) erhoben. So sind die Ausführungen in Bezug auf den Sohn des Beschwerdeführers (vgl. act. 1 S. 2 und 3) als administrative Beschwerde zu qualifizieren, da es sich dabei um Vorfälle handelt, die mit den beiden Entscheiden vom 24. November 2015 nichts zu tun haben. Der grösste Teil der Ausführungen des Beschwerdeführers richtet sich hingegen gegen den am 24. November 2015 im Verfahren FE110221- ergangenen Endentscheid und die Verfügung selben Datums. Sofern im weiteren Verhaltensweisen des Beschwerdegegners gerügt werden, stehen sie mit diesen beiden Entscheiden im Zusammenhang (vgl. act. 1 S. 1 ff.). Somit liegt diesbezüglich eine sachliche Aufsichtsbeschwerde vor. Die beiden Beschwerden sind im selben Verfahren zu behandeln, sodass dem Beschwerdeführer ausnahmsweise auch Mitteilung vom Entscheid über die administrative Beschwerde zu machen ist, wenngleich er diesbezüglich nicht Partei ist.

    1. Die sachliche Aufsichtsbeschwerde richtet sich wie erwähnt gegen das Urteil sowie die Verfügung vom 24. November 2015 im Verfahren FE110221- sowie das damit zusammenhängende Verhalten des Beschwerdegegners. Die fraglichen Entscheide konnten dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2015 zugestellt werden (act. 4/185/2). Gemäss § 83 Abs. 1 GOG ist die Aufsichtsbeschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Diese Frist hielt der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 15. Dezember 2015, welche er am 17. Dezember 2015 bei der Post aufgab (act. 1), folglich ein.

    2. Sowohl das Urteil als auch die Verfügung vom 24. November 2015 waren mit Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO anfechtbar. Der Beschwerdefüh- rer erhob dieses Rechtsmittel denn auch parallel zur vorliegenden Aufsichtsbeschwerde gegen beide Entscheide. Dies führte zu den obergerichtlichen Verfahren LC160019-O und LY160006-O, die beide von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich behandelt wurden. Da somit gegen beide angefochtenen Entscheide ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stand und sogar ergriffen wurde, bleibt kein Raum mehr für eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde. Dies gilt umso mehr, als dass in den Berufungsverfahren teilweise dieselben Vorwürfe erhoben wurden wie im vorliegenden Prozess. Somit hat sich sogar schon eine Rechtsmittelinstanz mit diesen Vorbringen eingehend auseinandergesetzt. Die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers wurden aber als unbegründet erachtet, sodass beide Berufungen abgewiesen wurden (vgl. Urteile der I. Zivilkammer OGer ZH LC160019-O und LY160006-O vom 10. Juni 2016). Wenn keine durch eine Rechtsmittelinstanz zu korrigierenden Verfehlungen vorliegen, kann aber umso weniger ein aufsichtsrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben sein.

    1. Im Rahmen der administrativen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe gesagt, er hätte den Sohn des Beschwerdeführers gerne kennengelernt und er habe zum Ausdruck gebracht, dass

      ihn der Vorgang lange beschäftigt habe. Diese Aussage sei jedoch wahrheitswidrig, vielmehr habe der Beschwerdegegner den Sohn drangsaliert, bedroht und schwer traumatisiert. Er habe keinen wohlwollenden Versuch unternommen, den Sohn kennenzulernen (act. 1 S. 2). Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, trotz Zuständigkeit habe der Beschwerdegegner hinsichtlich der Gefährdungsmeldung betreffend den Sohn nichts unternommen (act. 1 S. 3).

    2. Auf diese Beschwerde ist nicht einzutreten. Zum einen hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Vorwürfe bereits in früheren Beschwerden erhoben. So wurden die Ausführungen zur Druckausübung auf den Sohn im Verfahren VB140017-O behandelt und bereits damals als verspätet vorgebracht erachtet (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 23. Januar 2015, E. II.3.4 i.V.m. E. II.6.1). Die Rüge betreffend die Gefährdungsmeldung brachte der Beschwerdeführer sodann bereits im aufsichtsrechtlichen Verfahren VB150003-O der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich sowie im Verfahren PC150009-O der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vor. Die I. Zivilkammer hielt die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers für unbegründet und wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2015 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4/155, insbesondere S. 4 f.). Auch die Verwaltungskommission erachtete den Vorwurf als nicht erstellt (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 15. August 2016, E. III.4.2). Zumindest das Urteil der I. Zivilkammer ist in Rechtskraft erwachsen; das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGer vom 6. April 2016, 5A_330/2015). Da die Beurteilung eines Anspruches in einem rechtskräftigen Entscheid einer erneuten Prüfung desselben Begehrens entgegensteht, hat vorliegend ein Nichteintretensentscheid zu ergehen.

Zum anderen wird aus obigen Ausführungen ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Umstände, die seine Rügen veranlassten, schon lange vor dem 15. Dezember 2015 bekannt waren. Damit hat er die zehntätige Frist von § 83 Abs. 1 GOG, die ab Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung

zu laufen beginnt, nicht eingehalten. Auch dies führt zu einem Nichteintretensentscheid.

5. Zusammenfassend ist die Aufsichtsbeschwerde vom 15. Dezember 2015 damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

IV.

  1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 ZPO (act. 1 S. 1). Deren Bewilligung setzt insbesondere voraus, dass das Begehren in der Hauptsache nicht aussichtslos erscheint (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO). Da die vorliegende Beschwerde wie aufgezeigt von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden.

  2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens, die in Anwendung von

    § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom

    8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 800.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zu entrichten.

  3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass er hinsichtlich der administrativen Beschwerde nicht als Partei gilt und diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist.

Es wird beschlossen:

  1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt.

  4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

  6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Beschwerdeführer,

    • den Beschwerdegegner,

    • das Bezirksgericht C. , Verfahren FE110221- , zur Kenntnisnahme.

  7. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 15. August 2016

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

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