Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB150011 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 16.11.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde |
Zusammenfassung: | In dem vorliegenden Fall ging es um eine Aufsichtsbeschwerde, die vom Beschwerdeführer A. gegen den Vizepräsidenten B. und die Gerichtsschreiberin C. des Bezirksgerichts D. eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung einer Verfügung und die Umteilung des Scheidungsverfahrens an ein anderes Gericht. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich war für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde umfasste sowohl administrative als auch sachliche Aspekte. Letztendlich wurde die Aufsichtsbeschwerde abgewiesen, da sie als aussichtslos galt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. |
Schlagwörter: | Aufsicht; Aufsichts; Verfahren; Recht; Gericht; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Scheidungsverfahren; Aufsichtsbehörde; Bezirksgericht; Obergericht; Beschwerdegegner; Entscheid; Ausstand; Obergerichts; Verhalten; Ausstands; Kantons; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Rechtsmittel; Verfügung; Rechtspflege; Gesuch; Rekurs; Vizepräsident; Umteilung; Scheidungsverfahrens; ündet |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 124 ZPO ; Art. 51 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf, 2012 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB150011-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.
M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur.
M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
in Sachen
A. ,
Beschwerdeführer
gegen
B. ,
C. ,
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
I.
Am Bezirksgericht D.
ist zurzeit in Sachen E.
und A.
(nachfolgend: Beschwerdeführer) das Scheidungsverfahren FE110221- pendent. Am 11. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Vizepräsidenten lic. iur. B.
und die Gerichtsschreiberin Dr. C.
des Bezirksgerichts D.
(nachfolgend: Beschwerdegegner) sowie gegen eine von diesen im besagten Scheidungsverfahren erlassene Verfügung vom 6. Oktober 2015 ein (act. 1). Zudem ersuchte er um Aufhebung des im Scheidungsverfahren auf den
24. November 2015 angesetzten Gerichtstermins zur Durchführung der Hauptverhandlung und um Umteilung des Scheidungsverfahrens an ein anderes Gericht. Schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 mit Verweis auf act. 2/3).
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
Ebenfalls kann auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten FE110221- verzichtet werden, da sich die Einsicht in diese für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde als nicht notwendig erweist, hat der Beschwerdeführer die massgeblichen Dokumente doch selbst zu den Akten gereicht (act. 2/1-4).
II.
1. Die Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen Verhaltensweisen der obgenannten Beschwerdegegner im Verfahren FE110221- sowie gegen die in
diesem Verfahren erlassene Verfügung vom 6. Oktober 2015 betreffend Vorladung (act. 2/1). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine tatsächlich vermeintlich unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).
Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 ff. und N 47).
Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln.
Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge der offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach grundsätzlich nicht möglich. Ist auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde einzutreten, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O.,
§ 82 N 11, 23 und 30 f.).
3. Der Beschwerdeführer erhebt seine Aufsichtsbeschwerde ausdrücklich gegen verschiedene Verhaltensweisen der Beschwerdegegner als Justizpersonen im Rahmen des Verfahrens FE110221- sowie gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2015 betreffend Vorladung. Die vorliegende Beschwerde ist daher sowohl administrativer als auch sachlicher Natur.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich eine schwere Pflichtverletzung zu Schulden kommen lassen, indem sie versucht habe, ihn entgegen ihrem Fachwissen als Juristin davon zu überzeugen, dass das erstinstanzlich erledigte Ausstandsverfahren in Rechtskraft erwachsen sei. Der betreffende Entscheid sei jedoch an die nächste Instanz weitergezogen worden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sodann den Hauptpunkt des Gesprächs in ihrer Telefonnotiz unterschlagen (act. 1 S. 2 und act. 2/3 S. 2).
Aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gereichten Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin 2 vom 8. Oktober 2015 geht hervor, dass sie im Rahmen eines Telefonats mit dem Beschwerdeführer die Fortführung des Scheidungsverfahrens dahingehend begründete, dass die Rechtshängigkeit eines Ausstandsverfahrens dessen Weiterführung nicht hindere. Folglich stehe das noch rechtshängige Ausstandsbegehren der Ladung zur Hauptverhandlung auf den 24. November 2015 nicht entgegen (act. 2/2).
Die Darlegung der Beschwerdegegnerin 2 erweist sich insofern als zutreffend, als ein Ausstandsgesuch die Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen am weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das bestrittene Gesuch nicht hindert. Ihre weiteren Verfahrenshandlungen stehen einzig unter dem Risiko der Anfechtbarkeit. Art. 51 Abs. 1 ZPO hält diesbezüglich fest, dass Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen sind.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 ihm gegenüber entsprechend diesen Ausführungen in der Telefonnotiz ge- äussert habe. Vielmehr stellt er sich - soweit ersichtlich - auf den Standpunkt, sie habe anfänglich eine andere unzutreffende Meinung vertreten und diesbezüglich eine wesentliche Aussage nicht in die Telefonnotiz aufgenommen (act. 1 S. 2). Ob dies zutrifft, muss an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt werden. Denn selbst wenn dem so wäre, so könnte darin keine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin 2 erblickt werden, da sie dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Beschwerdegegner 1 eine - wie dargelegt - korrekte Auskunft erteilte und insoweit eine allfällige anfänglich unzutreffende Aussage korrigiert hätte. Wenn sich die Beschwerdegegner sodann - insbesondere mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nach Art. 124 Abs. 1 ZPO - entschieden, das im Jahre 2011 anhängig gemachte Scheidungsverfahren trotz pendenten Aus-
standsbegehrens weiterzuführen, kann ihnen ebenfalls keine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden.
Der Beschwerdeführer ersucht sodann um Umteilung des Scheidungsverfahrens an ein anderes Gericht (act. 1 S. 1 mit Verweis auf act. 2/3 S. 1). Zur Begründung bringt er - soweit ersichtlich - zusammengefasst vor, die massgeblichen Mitglieder des Bezirksgerichts D.
hätten bis anhin immer
gegen ihn und zugunsten der Gegenpartei entschieden und sich zum Ziel gemacht, das Scheidungsverfahren bis zur Volljährigkeit des Sohns herauszuzögern, um massgebliche Fragen zum Kindeswohl nicht beantworten zu müssen. Ihr Verhalten im Scheidungsverfahren sei hochgradig problematisch, wenn nicht sogar rechtswidrig. Dies zeige sich unter anderem darin, dass schon zwei Ausstandsbegehren gegen Richter des Bezirksgerichts D. gutgeheissen worden seien (act. 1 S. 1 und act. 2/3).
Gemäss § 117 GOG kann die Aufsichtsbehörde ein Verfahren einem anderen Gericht zuteilen, wenn ein Gericht infolge Ausstands durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann ein solcher Beizug als unangebracht erscheint. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn durch die Behandlung des Verfahrens am massgeblichen Gericht gegen Aussen der Eindruck erweckt werden könnte, die Gerichtsmitglieder bzw. die ausserordentlichen Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig, um das Verfahren durchzuführen. Zuständig für die Verfahrensumteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über das Bezirksgericht D. (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
Gründe, welche eine Verfahrensumteilung rechtfertigten, sind im jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Zum einen besteht selbst im Falle der Gutheissung des hängigen Ausstandsgesuchs gegen den Vizepräsidenten lic. iur.
B.
(vgl. act. 2/3 S. 2) die Möglichkeit der Besetzung des Verfahrens
mit einem Bezirksgerichtsmitglied des Bezirksgerichts D. , welches bis heute am Scheidungsverfahren noch nicht beteiligt war. Zum anderen könnte mit der Weiterführung des Verfahrens ein Ersatzmitglied betraut werden. Der Beschwerdeführer legte mit Blick auf die Befangenheitsproblematik
denn auch keine Gründe dar, welche der Zuteilung des Verfahrens an eine bis anhin unbeteiligte Bezirksrichterin bzw. an einen solchen Bezirksrichter des Bezirksgerichts D. zumindest an ein Ersatzmitglied entgegen stünden. Unter diesen Umständen fehlt es im jetzigen Zeitpunkt an den notwendigen Voraussetzungen für eine Verfahrensumteilung und ist dieser Antrag abzuweisen.
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, Vizepräsident lic. iur. B. und das gesamte Gericht hätten im Scheidungsverfahren ein verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt (act. 1 S. 1). Der Beschwerdeführer unterlässt es indes, hinreichend konkret darzulegen, worin das verwerfliche Handeln im Einzelnen liegen soll. Insoweit handelt es sich um eine unzureichend substantiierte Beanstandung. Zudem erweist es sich ohnehin als fraglich, ob mit dieser Rüge die Beschwerdefrist von zehn Tagen im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG eingehalten wurde.
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass für die Aufsichtsbeschwerde aufgrund ihrer Subsidiarität zu den ordentlichen Rechtsmitteln kein Raum bleibt, soweit der Beschwerdeführer um Verschiebung des mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (act. 2/1) angesetzten Verhandlungstermins auf den
24. November 2015 ersucht (act. 1 S. 1 i.V.m. Art. 2/3). Dieses Begehren war Gegenstand eines Verfahrens vor der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Verfahrensnummer PC150061-O) und kann im vorliegenden Verfahren nicht auf seine Begründetheit hin überprüft werden.
Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass geben, gegen die Beschwerdegegner aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen, weshalb die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Der Gesuchsteller ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG).
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, waren die Aufsichtsbeschwerde und das Umteilungsersuchen von Anfang an aussichtslos. Zudem fehlt es am Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung. Es ist bzw. war dem Gesuchsteller zumutbar, seine Beanstandungen gegenüber den Beschwerdegegnern im Verfahren FE110221- und hinsichtlich der Verfügung vom 6. Oktober 2015 (act. 2/1) alleine darzulegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschä- digungen sind keine zu entrichten.
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Antrag auf Umteilung des Scheidungsverfahrens FE110221- an ein anderes Gericht wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Beschwerdeführer,
die Beschwerdegegner 1 und 2,
das Bezirksgericht D. , zuhanden des Verfahrens FE110221- .
6. Rechtsmittel:
Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zü- rich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 16. November 2015
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
versandt am:
lic. iur. A. Leu
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