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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB150007)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB150007
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB150007 vom 03.08.2015 (ZH)
Datum:03.08.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015
Zusammenfassung:Die Beschwerdeführerin A. hat bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragt und Strafanzeige wegen Untreue und Unterschlagung erstattet. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Anzeige ab, was zur Beschwerde der A. beim Bezirksgericht Zürich führte. Das Bezirksgericht erklärte sich für nicht zuständig, woraufhin A. eine Aufsichtsbeschwerde einreichte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, da das Bezirksgericht korrekt gehandelt habe. Die Gerichtskosten von CHF 500 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Schlagwörter: Bezirksgericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Aufsicht; Aufsichts; Anzeige; Obergericht; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgerichts; Kantons; Behörde; Massnahmen; Obergerichts; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Ausführungen; Anzeige; Behörde; Recht; Rekurs; Verwaltungskommission; Oberrichter; Eingabe; Aufsichtsbehörde; Anhandnahme; Anzeigen; Nichtanhandnahme
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 12 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 328 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf, 2012
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB150007-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr.

D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichter Dr. A. Brunner und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 3. August 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015

Erwägungen:

I.

  1. Am 23. Februar 2015 beantragte A.

    (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich per E-Mail die Wiederaufnahme des mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juli 2014 erledigten Verfahrens und erstattete mit erneutem Antrag um Kontosperrungen bei

    der B.

    und der C.

    Bank Strafanzeige wegen Untreue und Unterschlagung von mindestens Euro 9 Mio. aus den Stiftungen D.

    und

    E. (act. 2 S. 1 und act. 8 S. 2). Da das E-Mail nur mit dem Namen

    A'.

    [Nachname] versehen war, teilte die Staatsanwaltschaft III mit

    Schreiben vom 9. März 2015 F.

    [Ehemann von A. ] mit, die im

    besagten E-Mail erhobenen Vorwürfe seien im Rahmen einer umfassenden Strafuntersuchung geklärt worden. Der Entscheid sei seit Längerem rechtskräftig. Der erneuten Anzeige könne daher keine Folge geleistet werden (act. 9/12).

  2. Am 20. März 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin sodann ans Bezirksgericht Zürich und stellte die Anträge, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafanzeige vom 23. Februar 2015 an die Hand zu nehmen und ein ordentliches Ermittlungsverfahren in die Wege zu leiten, sowie, es

    sei eine strafrechtliche Sperre über die Stiftungskonten E.

    und

    D.

    bei der B.

    Zürich vorzunehmen (act. 7/1). In einer weiteren

    Eingabe vom 27. März 2015 beanstandete sie erneut den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige vom 23. Februar 2015 nicht an die Hand genommen und die massgeblichen Stiftungskonten nicht gesichert habe. Sie forderte die Strafbzw. Aufsichtsbehörde auf, die Angelegenheit der Strafbehörde zu übergeben, die massgeblichen Stiftungskonten zu sperren sowie dienstliche und strafrechtliche Massnahmen wegen unterlassener Anhandnahme der Strafanzeige zu ergreifen (act. 7/1). Mit Schreiben vom

    10. April 2015 hielt das Bezirksgericht Zürich detailliert fest, weshalb es sich

    für die Anliegen der Beschwerdeführerin als nicht zuständig erachtete (act. 4).

  3. Nachdem beim Bezirksgericht Zürich weitere Schreiben der Beschwerdefüh- rerin vom 20. bzw. 21. April 2015 eingegangen waren (act. 3/1-3, act. 7/1), teilte ihr dieses am 5. Mai 2015 insbesondere mit, mit Blick auf die Beanstandung der Nichtbehandlung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft werde ihre Eingabe nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet, da nicht hinreichend klar sei, ob sie einzig eine ordentliche Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung auch eine Aufsichtsbeschwerde gegen die - nicht näher bezeichnete - Staatsanwaltschaft erheben wolle (act. 3/4). Die Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich vom

    20. April 2015 leitete dieses gleichentags ans Obergericht des Kantons Zü- rich als zuständige Aufsichtsbehörde weiter (act. 1).

  4. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG; LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehör- de die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

II.

  1. In ihrer Eingabe vom 20. April 2015 zuhanden des Obergerichts des Kantons Zürich erhob die Beschwerdeführerin zum einen Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft III vom 9. März 2015 infolge Verweigerung der Anhandnahme der Strafanzeige vom 22. [recte: 23.] Februar 2015. Zum anderen richtet sich ihre Beschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015 wegen Verweigerung der Anhandnahme der Beschwerde vom 22. März 2015 (recte: wohl 20. März 2015).

  2. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 und N 1 zu § 84). Die Verwaltungskommission ist demnach zur Behandlung der Beschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich zuständig.

  3. Nicht zuständig ist sie hingegen zur Behandlung der Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und ihr Schreiben vom 9. März 2015 (vgl. act. 3/1), da ihr diesbezüglich keine Aufsichtskompetenzen zukommen (vgl. § 116 GOG und § 80 GOG e contrario).

III.

  1. Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, Behörden seien verpflichtet, Strafanzeigen entgegenzunehmen und im Falle ihrer Unzuständigkeit weiterzuleiten. Das Bezirksgericht Zürich hätte die Anzeige und die Beschwerde behandeln bzw. an die zuständige Instanz weiterleiten müssen. Es habe dies gesetzeswidrig unterlassen und sich damit der Straftaten der Begünstigung und der Strafvereitelung im Amt schuldig gemacht. Auch die Staatsanwaltschaft habe auf die Strafanzeige bzw. die weitere Korrespondenz zu Unrecht nicht reagiert (act. 2).

  2. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine tatsächlich vermeintlich unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben (sog. sachliche Beschwerde).

  3. Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. April 2015 kann - wie dargelegt - entnommen werden, dass sie die Ausführungen des Bezirksgerichts

Zürich in seinem Schreiben vom 10. April 2015 beanstandet und ihm eine Rechtsverweigerung vorwirft (act. 2). Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Ausführungen des Bezirksgerichts im besagten Schreiben bzw. sein diesbezügliches Verhalten Anlass zur Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen geben.

    1. Die Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss den Umstand, dass das Bezirksgericht Zürich die Staatsanwaltschaft III nicht angewiesen habe, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen, bzw. dass es die Anzeige nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet habe (act. 2).

      Gemäss dem Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015 wies es die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft einer Polizeistelle zu stellen seien. Dieser Hinweis ist nicht zu beanstanden, zumal Art. 301 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312) hierzu unter der Marginalie Anzeigerecht explizit festhält, Straftaten seien bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Als Strafverfolgungsbehör- den gelten gemäss Art. 12 StPO die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden, nicht aber die Gerichte. Grundsätzlich sind die Gerichte als Strafbehörden zwar verpflichtet, fälschlicherweise bei ihnen eingegangene Strafanzeigen an die zuständige Stelle zu überweisen (Landshut in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 301 N 5; BSK StPO-Hagenstein, Art. 302 N 19). Den Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015 bzw. der Beschwerdeführerin vom 27. März 2015 (act. 4

      S. 1 f. und act. 7/1, Schreiben vom 27. März 2015 S. 2) kann indes entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft III in derselben Angelegenheit bereits am 23. Februar 2015 eine Strafanzeige deponiert hatte (vgl. act. 9/11). Letztere sah davon ab, ein Untersuchungsverfahren durchzuführen (act. 9/12). Die Beschwerdeführerin war sich somit über die korrekte Adressatin von Strafanzeigen bewusst. Unter diesen Umständen und aufgrund der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in derselben Angelegenheit bereits eine Strafanzeige entgegengenommen hatte, war

      das Bezirksgericht Zürich nicht verpflichtet, diese an die Staatsanwaltschaft III zu überweisen bzw. beging es durch deren Nichtweiterleitung zumindest keine aus aufsichtsrechtlicher Sicht relevante Amtspflichtverletzung.

    2. In seinem Schreiben vom 10. April 2015 nahm das Bezirksgericht Zürich sodann Bezug auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Ergreifung von dienstlichen und strafrechtlichen Massnahmen gegen die Staatsanwaltschaft III wegen unterlassener Anhandnahme der Strafanzeige und hielt hierzu unter Angabe der massgeblichen Gesetzesbestimmungen fest, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung stehe grundsätzlich die ordentliche Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich zur Verfügung. Für eine allfällige Aufsichtsbeschwerde sei gemäss § 116 GOG die leitende Staatsanwältin der leitende Staatsanwalt bzw. die Oberstaatsanwaltschaft zuständig (act. 4).

      Auch diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Zu Recht wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft mit ordentlicher Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weitergezogen werden könne. Dies ergibt sich aus Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 GOG und der Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts ab 1. Januar 2015 (Letztere abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Ebenso korrekt war sein Hinweis, dass eine gegen die Staatsanwaltschaft gerichtete Aufsichtsbeschwerde nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle (vgl. § 116 GOG). Insoweit hat das Bezirksgericht Zürich korrekt entschieden, wenn es die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Staatsanwaltschaft III materiell,

      d.h. in der Sache, nicht behandelte und davon absah, diese anzuweisen, die

      Strafanzeige an die Hand zu nehmen und den darin dargelegten Sachverhalt näher zu untersuchen. Ebenfalls handelte das Bezirksgericht Zürich rechtens, wenn es unter diesen Umständen (mangels Aufsichtskompetenzen) gegenüber der Staatsanwaltschaft III keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen anordnete.

    3. Soweit die Beschwerdeführerin sodann die unterlassene Weiterleitung ihrer Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft III an die zuständige Stelle rügen möchte (vgl. act. 2 S. 2), so resultiert daraus ebenfalls keine Amtspflichtverletzung des Bezirksgerichts Zürich. In seinem Schreiben vom

10. April 2015 erklärte das Bezirksgericht Zürich zwar nicht, weshalb es von einer Weiterleitung absah (act. 4). Im weiteren Antwortschreiben vom 5. Mai 2015 hielt es hierzu aber fest, die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend klar darlegt, ob sie überhaupt eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von

§ 116 GOG erheben wolle nicht. Zudem sei die Bezeichnung der massgeblichen Staatsanwaltschaft unzureichend gewesen (act. 3/4).

Dieser Standpunkt ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Zwar ist gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 27. März 2015 davon auszugehen, dass sie insbesondere um den Erlass von administrativen Massnahmen ersuchte. Es fehlte aber an einem hinreichend klaren Antrag, gegen wen sich die Aufsichtsbeschwerde im Konkreten richten sollte (act. 7/1). Der Hinweis, dass sich die schweizerische Staatsanwaltschaft weigere, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen (act. 7/1), genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeführerin hätte die Person bzw. Amtsstelle, gegen welche sie eine Aufsichtsbeschwerde erheben wollte, näher bezeichnen müssen. Kommt hinzu, dass das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin über die zuständige Aufsichtsbehörde in Kenntnis setzte (act. 4 S. 2).

  1. Ebenfalls als zutreffend erweisen sich die Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich, es sei für die Anordnung einer Kontosperre nicht zuständig (act. 4), da die Verfahrensleitung während der Strafuntersuchung bis zur Anklageerhebung bei der das Verfahren leitenden Staatsanwaltschaft und nicht beim erstinstanzlichen Gericht liegt. Erst mit dem Eingang der Anklageschrift beim Bezirksgericht geht die Verfahrensleitung auf dieses über (Art. 328 StPO). Das Bezirksgericht Zürich war demnach im Zeitpunkt der Gesuchstellung mangels Verfahrensleitung nicht befugt, eine Kontosperre anzuordnen.

  2. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Bezirksgericht Zürich in seinem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 10. April 2015 zu Recht auf seine Unzuständigkeit bzw. seine fehlende Kompetenz zum Erlass von strafrechtlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen- über der Staatsanwaltschaft III hinwies. Die Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich sind aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Damit erweist es sich nicht als notwendig, ihm gegenüber aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

IV.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine auszurichten.

  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, gegen Rückschein, und das Bezirksgericht Zürich, gegen Empfangsschein.

  6. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 3. August 2015

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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