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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB150005)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB150005
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB150005 vom 18.09.2015 (ZH)
Datum:18.09.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde
Zusammenfassung:Die Beschwerdeführer A. und B. reichten eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen ein, in der sie verschiedene Amtspflichtverletzungen und Befangenheit des Bezirksrichters C. geltend machten. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich war für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdegegner wurden zur Stellungnahme aufgefordert, verzichteten jedoch darauf, da die Beschwerde als unbegründet erachtet wurde. Die Beschwerdeführer warfen den Beschwerdegegnern mehrere Verstösse vor, darunter die Nichtüberprüfung einer Vollmacht und das Unterlassen der Prüfung von Prozessvoraussetzungen. Letztendlich wurde die Aufsichtsbeschwerde abgewiesen, die Kosten den Beschwerdeführern auferlegt und auf das Rechtsmittel des Rekurses hingewiesen.
Schlagwörter: Recht; Verfahren; Beschwer; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdegegner; Gericht; Vollmacht; Bezirksgericht; Verfahrens; Obergericht; Aufsichtsbeschwerde; Meilen; Amtspflicht; Amtspflichtverletzung; Aufsichtsbehörde; Zivilkammer; Obergerichts; Rechtsmittel; Kantons; Entscheid; Konkurs; Verfügung; Akten; Prozessen; Prozessentschädigung; Vorhalt; Rechtsöffnungsverfahren; Beistand; Verwaltungskommission
Rechtsnorm: Art. 103 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 60 ZPO ; Art. 63 ZPO ; Art. 68 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf , 2012
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB150005-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.

M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichter lic. iur. Th. Meyer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 18. September 2015

in Sachen

  1. A. ,

  2. B. ,

Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH X.

gegen

  1. C. ,

  2. D. ,

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner und gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. April 2015 (EB150066-G)

Erwägungen:

I.

  1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2015 liessen A.

    und B.

    (nachfolgend:

    Beschwerdeführer) durch ihren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde nach § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; LS 211.1) einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1):

    1. Es seien die nachfolgend gerügten Verstösse gegen von Verfassung wegen geschützte Grundrechte sowie ZPO Art. 60 im Besondern als Amtspflichtverletzung festzustellen, und es sei das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen und / Bezirksrichter C. als dafür Verantwortliche diesbezüglich zu rügen und formell zu verwarnen.

  2. Es sei deren Befangenheit gegenüber der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdeführer 2 festzustellen und es sei anzuordnen, dass der Beschwerdegegner Bezirksrichter C. bei allen künftigen vor dem Bezirksgericht Meilen gegen die von den Beschwerdeführern angestrengten Prozesse/Verfahren in den Ausstand zu treten habe.

  3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten Staat.

  1. In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts Meilen, Verfahrensnummer EB150066-G (act. 8), und antragsgemäss (act. 1

    S. 3) jene der Verfahren mit den Prozessnummern EB080254, CG090008,

    EB090347, EB090371, EK100068, EZ110004-G, EB110332-G und

    EK120063-G bei (act. 9-16). Weiter zog es - wie beantragt (act. 1 S. 10) - die Akten der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Verfahrensnummer PS120169-O, sowie den Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2015, Verfahren RT150083-O, hinzu (act. 17-18).

  2. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

II.

Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

III.

1. Die Beschwerdeführer richten ihre Aufsichtsbeschwerde zwar gegen das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, insbesondere gegen die Person von Bezirksrichter C. , und ersuchen um Vornahme von disziplinarischen Massnahmen (act. 1). Aus ihrer Begrün- dung geht jedoch hervor, dass sie nicht nur den Erlass von Disziplinarmassnahmen gegenüber den Verantwortlichen beantragen, sondern sich die Beschwerde auch gegen die im Verfahren EB150066-G erlassene Verfügung vom 10. April 2015, namentlich gegen die Erwägungen betreffend die Höhe der Prozessentschädigung, richtet (vgl. act. 1 S. 9). Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde sachlicher und administrativer Natur.

    1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine tatsächlich vermeintlich unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beför- derlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öf- fentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG).

    2. Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln.

Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge der offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach grundsätzlich nicht möglich. Ist auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde einzutreten, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde

diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.).

3. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegner hätten sich Amtspflichtverletzungen in vier Punkten zu Schulden kommen lassen. Dabei handle es sich um Verstösse gegen Art. 60 ZPO (Vorhalt 1 & 2), eine ungleiche Behandlung der Prozessparteien und falsche Rechtsanwendung (Vorhalt 3) sowie um eine Rechtsverweigerung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 (Vorhalt 4; act. 1 S. 4). Insoweit lägen auch Grundrechtsverletzungen vor. Gehe das Gericht davon aus, dass die einzelnen Punkte keine Pflichtverletzungen darstellten, welche ein aufsichtsrechtliches Eingreifen rechtfertigten, so handle es sich bei den Gesetzesverstössen zumindest in ihrer Gesamtheit um eine Amtspflichtverletzung (act. 1 S. 10 f.).

    1. Als Vorhalt 1 werfen die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern vor, sie hätten es entgegen ihrer Amtspflicht unterlassen, von der Gegenpartei eine gesetzeskonforme Vollmacht zu verlangen. Die Gegenpartei habe eine sieben Jahre alte Generalvollmacht ins Recht gereicht. Das Absehen von der Einreichung einer aktuellen und individualisierten Vollmacht stelle eine Amtspflichtverletzung dar (act. 1 S. 6).

    2. Gewillkürte Rechtsvertreter haben sich nach Art. 68 Abs. 3 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen, welche entweder in schriftlicher Form erteilt mündlich zu Protokoll gegeben werden kann (DIKE Kommentar ZPOHrubesch-Millauer, Art. 68 N 11; BK ZPO-Sterchi, Art. 68 N 13). Nach Art. 60 ZPO sind die Gerichte verpflichtet, das Vorliegen einer gültigen Vollmacht von Amtes wegen zu überprüfen. Die Zivilprozessordnung selbst enthält keine näheren Angaben zur konkreten Ausgestaltung einer Vollmacht bzw. zu allfälligen Anforderungen an ihre Gültigkeit. In der Lehre wird diesbezüglich postuliert, habe das Gericht Zweifel daran, dass eine früher erteilte Bevollmächtigung nach wie vor bestehe, habe es die Vorlage einer aktualisierten Vollmacht zu verlangen. Das Einfordern einer aktuellen Vollmacht rechtfertige sich insbesondere dann, wenn die eingereichte Version älter als fünf Jahre sei (BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 15). Eine gesetzliche Regelung fehlt indes. Dem Gericht steht somit hinsichtlich der Frage, ob es eine eingereichte Vollmacht als genügend erachtet, ein gewisses - pflichtgemäss auszuübendes - Ermessen zu.

    3. Die vorliegend massgebliche Vollmacht, welche zu den Beanstandungen der Beschwerdeführer Anlass gab, datiert vom 8. Juli 2008 (act. 4/7). Im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens am Bezirksgericht Meilen am

      17. Februar 2015 (act. 8/1) war sie damit rund sechseinhalb Jahre alt. Aus den beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Meilen ergibt sich, dass die Gegenpartei in der Hauptsache in den von den Beschwerdeführern aufgezählten Verfahren EB080254, CG090008, EB090347, EB090371, EK100068, EZ110004-G, EB110332-G und EK120063-G, welche allesamt

      dieselben Parteien betrafen und - soweit ersichtlich - mit der Durchsetzung der obgenannten Forderung im Zusammenhang standen, immer Rechtsanwalt Dr. E.

      als Rechtsvertreter beigezogen hatte (act. 9-16). Seit dem

      Jahre 2008, in welchem auch die besagte Vollmacht ausgestellt wurde, liess sich die Gegenpartei somit immer durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Wenn die Beschwerdegegner unter diesen Umständen gestützt auf die eingereichte Vollmacht vom 8. Juli 2008 trotz ihres Alters davon ausgingen, die Rechtsvertretung gelte auch für das vorliegend massgebliche Verfahren EB150066-G, und weitere diesbezügliche Abklärungen als nicht notwendig erachteten, kann ihnen keine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden, zumal keine Hinweise bestanden, dass die Bevollmächtigung nun keine Gültigkeit mehr haben sollte.

    4. Im Weiteren ergibt sich aus der Vollmacht das Betreffnis Forderung (act. 4/7). Zwar handelte es sich beim vorliegend massgeblichen Verfahren um ein Rechtsöffnungsverfahren. Da es aber zur Durchsetzung der geltend gemachten Forderung von Fr. 122'003.85 eingeleitet wurde, muss es als von der Vollmacht gedeckt gelten. Unzutreffend sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Beschwerdeführer, es müsse eine auf den konkreten Prozess formulierte individuelle Vollmacht vorliegen (act. 1 S. 6). Es genügt,

      wenn aus der Vollmacht hervorgeht, dass sie das massgebliche Verfahren erfassen soll. Dies ist vorliegend aufgrund des Zusammenhangs zwischen den mit Blick auf die besagte Forderung durchgeführten Erkenntnisund Vollstreckungsverfahren der Fall. Eine Amtspflichtverletzung der Beschwerdegegner ist insoweit nicht ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass die Vollmacht als Gegenpartei nur den Beschwerdeführer 2, nicht aber die Beschwerdeführerin 1 erwähnt (act. 4/7), zumal aus dem Gesamtzusammenhang und der in der Klageschrift dargelegten Vorgeschichte hinreichend klar hervorgeht, welche Angelegenheit das Verfahren betrifft (act. 8/1).

    5. Schliesslich gilt es ohnehin zu berücksichtigen, dass Fehler in der Prozessführung von Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu beanstanden sind. Nur subsidiär können sie bei der Aufsichtsbehörde gerügt werden. Die Beanstandung der unzureichenden Vollmacht hätten die Beschwerdeführer im durchgeführten Beschwerdeverfahren bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich (Verfahrensnummer RT150083-O) geltend machen können und müssen.

    1. Als Vorhalt 2 bringen die Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegner hät- ten es pflichtwidrig unterlassen, vor der Verfahrenseröffnung die von Amtes wegen zu beachtenden Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Aufgrund des eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens seien die Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgegangen, es werde auf die Beschwerde eingetreten. Dementsprechend hoch sei der Parteiaufwand ausgefallen. Die Kernbegründung der Verfügung vom 10. April 2015, wonach die mit dem Rechts- öffnungsbegehren zugrunde liegende Forderung vor der Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer 2 entstanden sei, sei für die Beschwerdegegner von Beginn weg offenkundig gewesen und sei durch das Konkursamt Küs- nacht am 23. Februar 2015 bereits angedeutet worden. Die Beschwerdegegner hätten es unterlassen, die Prozessvoraussetzungen zu Beginn des Verfahrens zu prüfen, wofür sie zu verwarnen seien (act. 1 S. 7 f.).

    2. Die Prozessvoraussetzungen müssen zwar grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen. Aus Gründen der Prozessökonomie hat das Gericht mangelnde Prozessvoraussetzungen jedoch so früh als möglich festzustellen. Soweit möglich sind die Voraussetzungen daher schon zu Beginn des Verfahrens zu prüfen (BSK ZPO-Gehri, Art. 60 N 4; BK ZPO-Zingg, Art. 60 N 33). Eine Prüfungspflicht obliegt dem Gericht insbesondere dann, wenn es hinsichtlich des Vorliegens einer Prozessvoraussetzung Bedenken hat Anhaltspunkte für ihr Fehlen bestehen. Dabei ist das Gericht aus praktischen Gründen auf entsprechende Parteivorbringen, gerade auch der beklagten Partei, angewiesen, damit es überhaupt Anlass zu entsprechenden Abklärungen sieht (BK ZPO-Zingg, Art. 60 N 5).

    3. Zum Sachverhalt, welcher dem Verfahren EB150066-G zugrunde lag, ergibt sich aus der Verfügung vom 10. April 2015 (act. 4/2) und den beigezogenen Akten, dass die Gegenpartei in der Hauptsache bzw. deren Ehegattin dem Beschwerdeführer 2 im Jahre 1991 zwei Darlehen gewährten, welche Letzterer mit einem Schuldbrief (Schuldbrief vom 12. April 1991, lastend auf Grundbuchblatt , Plan , Kat.-Nr. , F. ) sicherstellte (act. 8/6/2-4). Die dem Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende Faustpfandbetreibung wurde aus dem genannten Schuldbrief angehoben. Da der Beschwerdefüh- rer 2 den Schuldbrief gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Verfügung vom 10. April 2015 selber errichten lassen hatte und auf dem Titel alleine als Schuldner aufgeführt wurde, gingen die Beschwerdegegner davon aus, dass der Gegenpartei der Schuldbrief allein durch den Beschwerdeführer 2 als Faustpfand übertragen worden sei und keine Drittpfandbestellung vorgelegen habe. Demzufolge betrachteten sie die Betreibung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 als nichtig, da die der Betreibung zugrunde liegende Forderung vor der Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer 2 entstanden war, und verneinten ein Rechtsschutzinteresse der Gegenpartei am massgeblichen Rechtsöffnungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer 2 (act. 4/2 E. 3.2).

    4. Dieser Sachdarstellung zufolge präsentierte sich den Beschwerdegegnern ein komplexer und nicht leicht überschaubarer Sachverhalt, welchem schon zahlreiche Verfahren vorangegangen waren. Namentlich war zu Beginn des Verfahrens zwischen den Parteien umstritten und damit noch ungeklärt, ob eine Drittpfandbestellung vorlag nicht (vgl. act. 8/1 S. 8, act. 8/28 S. 2 f. und act. 8/22 S. 4). Die Klärung dieses strittigen Punktes war für die Frage der Gültigkeit bzw. Nichtigkeit der Betreibung und damit für den Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens von zentraler Bedeutung, weshalb es verfrüht gewesen wäre, das Verfahren - trotz der strittigen Parteistandpunkte - bereits zu diesem Zeitpunkt mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen. Der Entscheid der Beschwerdegegner, bei diesen Gegebenheiten einen Schriftenwechsel durchzuführen und die Parteien im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels anzuhalten, sich zu einzelnen Problemstellungen zu äussern (vgl. act. 8/24), stellt daher keinen aufsichtsrechtlich relevanten Verstoss gegen Art. 60 ZPO dar, sondern lag in ihrem pflichtgemäss ausge- übten Ermessen.

    5. Dass das Konkursamt Küsnacht in seinem ans Bezirksgericht Meilen gerichteten Schreiben vom 23. Februar 2015 darauf hinwies, dass über den Beschwerdeführer 2 der Konkurs eröffnet worden und das Gerichtsverfahren daher seiner Meinung nach zu sistieren sei (vgl. act. 4/8), vermag daran nichts zu ändern. Zum einen handelte es sich hierbei um eine blosse nicht bindende Darlegung der Sachlage, wie sie das Konkursamt wahrnahm, zum anderen ergaben sich allein aus dem besagten Schreiben - entgegen den Beschwerdeführern (act. 1 S. 7) - keine hinreichend konkreten Hinweise auf den Verfahrensausgang. Mit ihrem Vorgehen, den Parteien zuerst das rechtliche Gehör einzuräumen und erst danach den Endentscheid zu fällen, begingen die Beschwerdegegner somit keine Amtspflichtverletzung.

    1. Als Vorhalt 3 rügen die Beschwerdeführer die Höhe der mit Verfügung vom

      10. April 2015 festgelegten Gerichtsgebühr und die ihnen zugesprochene Prozessentschädigung als viel zu tief. Zur Begründung verweisen sie auf die

      bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich eingereichte Beschwerdeschrift vom 1. Mai 2015 (act. 1 S. 9).

    2. Wie dargelegt bleibt für Aufsichtsbeschwerden insoweit kein Raum, als die Vorbringen mit ordentlichen Rechtsmitteln gerügt werden können. Dies ist vorliegend der Fall. Sowohl die Frage der Höhe der Gerichtsgebühr als auch jene der Höhe der Prozessentschädigung waren Gegenstand des Verfahrens RT150083-O vor der I. Zivilkammer, dessen Urteil vom 12. August 2015 im vorliegenden Verfahren beizogen wurde (act. 18). Zwar trat die Zivilkammer infolge fehlender Beschwer auf die Beschwerde nicht ein, soweit die Frage der Rechtmässigkeit der Höhe der Gerichtsgebühr zu beurteilen war. Doch erwog sie, selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, so wä- re sie in der Sache abzuweisen gewesen. Die Zivilkammer wies darauf hin, dass sich die Gerichtsgebühr in Rechtsöffnungsverfahren auf Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) und nicht auf die Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG, LS 211.11) stütze und erachtete eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- bei einem Streitwert von Fr. 122'003.85 als rechtskonform (act. 18 E. 3.1.2). Dass der Streitwert falsch berechnet worden wäre, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Dieser ergibt sich denn auch aus dem Rechtsöffnungsbegehren (act. 8/1

      S. 2). Die Rüge der zu tiefen Prozessentschädigung wies die Zivilkammer

      sodann als unbegründet ab (act. 18 E. 3.2.1 f.). Daran ist die Aufsichtsbehörde insoweit gebunden, als eine Überprüfung dieses Vorbringens im Rahmen des vorliegenden Verfahrens infolge der materiellen Behandlung durch eine ordentliche Rechtsmittelinstanz nicht mehr zulässig ist. Insoweit fehlt es an aufsichtsrechtlich relevanten Amtspflichtverletzungen.

    3. Im Weiteren beanstanden die Beschwerdeführer den Umstand, dass die Beschwerdegegner ihren Antrag auf Sicherstellung der Prozessentschädigung ignoriert hätten (act. 1 S. 9). Vorab ist festzuhalten, dass auch diese Rüge mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte vorgebracht werden müssen (vgl. Art. 103 ZPO), weshalb insoweit kein Raum für eine Aufsichtsbeschwerde

bleibt. Selbst wenn die Rüge materiell zu prüfen wäre, so würde sie keine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung zu begründen vermögen, zumal im summarischen Verfahren (mit Ausnahme des hier nicht massgeblichen Rechtsschutzes in klaren Fällen) nach Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO keine Sicherheit zu leisten ist. Dies gilt namentlich für das vorliegend massgebliche Rechtsöffnungsverfahren, bei welchem es sich um ein Summarverfahren handelt (Art. 251 lit. a ZPO, vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 99 N 22).

    1. Als Vorhalt 4 bringen die Beschwerdeführer vor, durch sein Verhalten im Verfahren EB150066-G und das Verfassen des Schreibens vom 23. April 2015 im Verfahren EB080254 habe der Beschwerdegegner 1 eine schwere Amtspflichtverletzung begangen, indem er es einerseits unterlassen habe, den Beistand des Beschwerdeführers 2, Dr. G. , ins Verfahren EB150066-O einzubeziehen, und er andererseits die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 ohne jede Rechtsgrundlage in Frage gestellt habe. Dadurch habe der Beschwerdegegner 1 seine Antipathie und Voreingenommenheit hinreichend deutlich dargelegt. Ebenfalls habe er dem Beschwerdeführer 2 im Verfahren EB150066-G zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen und im Verfahren EB080254 ohne Grund die Herausgabe eines Aktenstücks verweigert (act. 1 S. 10).

    2. Den beigezogenen Akten der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Verfahrensnummer PS120169-O, kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer 2 mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 ein Beistand ernannt wurde. Die Beistandschaft stützte sich auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB und wurde für die Vertretung im Konkursverfahren EK120063-G vor dem Bezirksgericht Meilen und in den damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahren errichtet. Mit der konkreten Ernennung des Beistandes wurde die

      Vormundschaftsbehörde F.

      beauftragt (act. 17/13 Dispositiv Ziffer 1).

      Diese ernannte in der Folge Rechtsanwalt Dr. G.

      zum Beistand

      (act. 17/18 Dispositiv Ziffer I). Die Ernennung des Beistandes beschränkte sich damit explizit auf das Verfahren EK120063-G und die dazugehörenden Rechtsmittelverfahren. Damit waren die Beschwerdegegner aber nicht verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. G.

      als Beistand über das Rechtsöffnungsbegehren vom 17. Februar 2015 bzw. die Anhebung des Verfahrens EB150066-G zu informieren. Eine Amtspflichtverletzung ist insoweit nicht ersichtlich. Die Rüge betreffend die fehlende Ausrichtung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer 2 wurde sodann im an der I. Zivilkammer durchgeführten Beschwerdeverfahren, Verfahrensnummer RT150083-O, behandelt (act. 18 E. 3.3.1), weshalb kein Raum für deren Prüfung im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde bleibt.

    3. Ebenso wenig ist das Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 23. April 2015 (act. 4/5), welches das Verfahren EB080254 betrifft, mit Blick auf die Ausführungen zur Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 aus aufsichtsrechtlicher Sicht zu beanstanden. Selbst der Rechtsvertreter thematisierte die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers 2 in der ans Bezirksgericht Meilen gerichteten Eingabe vom 4. März 2015 und bestätigte diese (act. 4/10 S. 5). Wenn der Beschwerdegegner 1 unter diesen Umständen weitere Abklärungen zur Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 als notwendig erachtete, so beging er keine Amtspflichtverletzung. Gleiches gilt mit Blick auf die Einforderung einer hinreichenden Vollmacht, zumal sich die eingereichte (act. 9/27/2) auf ein Konkursverfahren bezog, das Gesuch aber im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens gestellt wurde (act. 9).

    1. Im Weiteren stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 müsse von seiner Befangenheit ausgegangen werden (act. 1 S. 8, 10 und 11). Er sei daher anzuweisen, in künftigen vor dem Bezirksgericht Meilen gegen die bzw. von den Beschwerdeführern angestrengten Prozessen in den Ausstand zu treten (act. 1 S. 2).

    2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 10. April 2015 erging unter dem schweizerischen Prozessrecht. Zuständig zur Behandlung von Ausstandsbegehren, welche sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatzleuten und Angestellten der juristischen Kanzlei eines Bezirksgericht richten, ist das Bezirksgericht selbst (§ 127 lit. c GOG; Hauser/Schweri/Lieber,

a.a.O., § 127 Rz 9). Dementsprechend fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde zur Behandlung dieses Begehrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gestützt auf Art. 63 ZPO drängt sich eine Überweisung an das zuständige Gericht nicht auf, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 in der ans Bezirksgericht Meilen gerichteten Stellungnahme vom 4. März 2015 ausdrücklich festhielt, es sei bewusst kein Ablehnungsantrag formuliert worden (act. 8/22 S. 14).

  1. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer keinen Anlass geben, gegen Bezirksrichter C.

    und den Gerichtsschreiber lic. iur. D.

    bzw. mit Blick auf die Verfügung vom

  2. April 2015 aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Die Aufsichtsbeschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

IV.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.

  2. Hinzuweisen ist sodann - soweit zulässig (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O.,

§ 82 N 44 f.) - auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

  1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

  2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt.

  4. Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

  5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, dreifach, für sich und die Beschwerdeführer,

    • die Beschwerdegegner, zweifach,

      sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

    • das Bezirksgericht Meilen, unter Rücksendung der beigezogenen Akten EB150066-G, EB080254, CG090008, EB090347, EB090371, EK100068, EZ110004-G, EB110332-G und EK120063-G und

    • die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten PS120169-O.

  7. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 18. September 2015

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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