E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB150003)

Zusammenfassung des Urteils VB150003: Obergericht des Kantons Zürich

Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich behandelt eine Aufsichtsbeschwerde, die von C. eingereicht wurde. Es geht um Vorwürfe gegen den Bezirksgerichtsvizepräsidenten und die Gerichtsschreiberin im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren. Nach Prüfung der Vorwürfe wird entschieden, dass keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen erforderlich sind. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 800 CHF werden C. auferlegt. (d)

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB150003

Kanton:ZH
Fallnummer:VB150003
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB150003 vom 15.08.2016 (ZH)
Datum:15.08.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde
Schlagwörter: Verfahren; Anzeige; Anzeigeerstatter; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdegegner; Obergericht; Bezirk; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Kantons; Obergerichts; Anzeigeerstatters; Zivil; Verfügung; Rechtsmittel; Gericht; Rekurs; Aufsichtsbehörde; Verwaltung; Parteien; Bezirksgericht; Entscheid; Zusammenhang; Akten; Bezirksrichter; Gefährdung; Zivilkammer; Verwaltungskommission
Rechtsnorm: Art. 108 ZPO ;Art. 315a ZGB ;Art. 319 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation Zivilund Strafprozess, Zürich, 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB150003

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB150003-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter Prof. Dr. A. Brunner, Oberrichter lic. iur. Th. Meyer und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 15. August 2016

gegen

  1. A. ,

  2. B. ,

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Erwägungen:

I.

  1. Mit Eingabe vom 1. März 2015 reichte C. (nachfolgend: Anzeigeerstatter) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde nach

    § 82 des Gesetzes über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) gegen Bezirksgerichtsvizepräsident lic. iur. A.

    (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) sowie gegen Gerichtsschreiberin Dr. iur. B.

    (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren FE110221- ein (act. 1).

  2. In der Folge wurde versucht, die Akten des genannten Scheidungsverfahrens beizuziehen (vgl. act. 3 und act. 5A), was sich als schwierig erwies, da diese für die Bearbeitung anderer Rechtsmittelverfahren von anderen Kammern des Obergericht des Kantons Zürich bzw. vom Bundesgericht benötigt wurden. Dem Anzeigeerstatter wurde dieser Umstand auf seinen Wunsch hin mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 bestätigt (act. 7). Nachdem die Akten Ende Juni 2016 erhältlich gemacht werden konnten (vgl. act. 8/1-190), ist die Behandlung vorliegender Aufsichtsbeschwerde an die Hand zu nehmen.

  3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

II.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich übt gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die

Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

III.

  1. Der Anzeigeerstatter beantragt, gegen die Beschwerdegegner sei ein Disziplinarverfahren durchzuführen. Zur Begründung verweist er einerseits auf eine Beschwerde aus 2014 und die diesbezügliche Rekursschrift. Sodann bringt er vor, in der von diesen erlassenen Verfügung vom 11. Februar 2015 im Verfahren FE110221- werde erneut versäumt, zwei wesentliche Anordnungen zu treffen. So werde keine Entscheidung betreffend eine Gefährdungsmeldung gefällt, welche bereits unter der Verfahrensleitung des Vorgängers des Beschwerdegegners 1, Bezirksrichter D. , angeregt worden sei. Es gehe dabei um die Ermöglichung einer Beratung durch das Jugendamt; der Vorgang sei aus den Akten zu ersehen. Zudem sei unterlassen worden, den Sohn des Anzeigeerstatters nach den Regeln der ärztlichen Kunst begutachten zu lassen, wie Bezirksrichter D.

    dies vorgesehen habe. Dessen Anordnungen seien bis heute nicht umgesetzt worden. Auch seien die Verbesserungsvorschläge des Anzeigeerstatters ignoriert worden, was die Dringlichkeit der Begutachtung noch verstärkt habe, zumal der Verdacht auf eine depressive Entwicklung nach dreimaligem Suizidversuch der Kindsmutter eine sehr schwere Gefährdung anzeige. Der Beschwerdegegner 1 sei über die Umstände informiert gewesen und habe sich bewusst dagegen entschieden, diesbezüglich tätig zu werden (act. 1).

      1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine tatsächlich vermeintlich unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).

      2. Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20, 36 und N 43 f.).

      3. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45).

      1. Die Begründung des Anzeigeerstatters knüpft wie erwähnt an der Verfügung vom 11. Februar 2015 im Verfahren FE110221- an. Primär geht es dem Anzeigeerstatter jedoch darum, dass gegen die Beschwerdegegner, denen er ein pflichtwidriges Untätigbleiben vorwirft, Disziplinarmassnahmen ergriffen werden. Die Aufhebung Abänderung der Verfügung verlangt der Anzeigeerstatter aber nicht (vgl. act. 1). Damit ist die vorliegende Aufsichtsbeschwerde als administrative Beschwerde zu qualifizieren.

      2. Der Anzeigeerstatter richtet seine Beschwerde zunächst explizit gegen beide Beschwerdegegner, erwähnt in der Folge aber jeweils bloss noch den Beschwerdegegner 1. Da die Beschwerdegegnerin 2 als Gerichtsschreiberin, der in Anwendung von § 133 Abs. 1 GOG bei der Entscheidfällung beratende Stimme zukommt, am gerügten Vorgehen beteiligt war, kann aber davon ausgegangen werden, dass die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner 1 sie ebenfalls umfassen.

      3. Was der Anzeigeerstatter mit seinem Verweis auf die Beschwerde aus 2014 und die diesbezügliche Rekursschrift meint (vgl. act. 1 S. 1), ist unklar. In diesem Jahr erhob er im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren FE110221- zweimal Rechtsmittel am Obergericht des Kantons Zürich (vgl. Verfahren VB140017-O und PC140026-O). Es ist nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, in nicht näher bezeichneten Verfahren nach allfälligen weiteren Vorwürfen zu suchen. Es wäre dem Anzeigeerstatter ohne weiteres zumutbar gewesen, seinen Verweis zu konkretisieren bzw. vielmehr seine Ausführungen aus anderen Rechtsschriften in die Aufsichtsbeschwerde zu integrieren. Der Verweis kann folglich unbeachtet bleiben.

      1. Mit der Verfügung vom 11. Februar 2015 im Verfahren FE110221- wurden die Parteien dieses Verfahrens zur Hauptverhandlung auf den 8. Mai 2015 vorgeladen und unter Fristansetzung verpflichtet, aufgelistete Unterlagen einzureichen (act. 8/150 = act. 2/1). Dem Anzeigeerstatter und Kläger ging diese Verfügung am 24. Februar 2015 zu (act. 8/151/2). Damit gilt die Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich als im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG rechtzeitig erhoben.

      2. Den Akten des Verfahrens FE110221- kann entnommen werden, dass am

        1. April 2013 die KESB Bezirk E. meldete, dass bei ihr eine Gefährdungsmeldung eingegangen sei. Aufgrund der Auskunft, dass am Bezirksgericht E.

          ein eherechtliches Verfahren hängig sei, erklärte die KESB

          Bezirk E. , nicht weiter tätig zu werden (act. 8/99). Dies erfolgte in Anwendung von Art. 315a Abs. 1 ZGB, wonach das Gericht, das für die Ehescheidung zuständig ist und die Beziehung der Eltern zu den Kindern zu gestalten hat, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen trifft und die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug betraut. Das Bezirksgericht E. war somit im Rahmen des Verfahrens FE110221- zuständig für die Anordnung allenfalls als nötig erachteter Kindesschutzmassnahmen für den Sohn des Anzeigeerstatters. Inwiefern die Beschwerdegegner in dieser Konstellation verpflichtet gewesen sein könnten, eine Gefährdungsmeldung an die KESB Bezirk E. zu erstatten, ist nicht ersichtlich.

          Sofern der Anzeigeerstatter mit seinen Vorbringen sinngemäss rügen will, die Beschwerdegegner hätten es pflichtwidrig unterlassen, selbst Kindesschutzmassnahmen zu treffen, ist auf Folgendes hinzuweisen. Mit Schreiben vom 1. März 2015 erhob der Anzeigeerstatter parallel zur vorliegenden Aufsichtsbeschwerde Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 8/154). Darin beantragte er unter anderem,

          dass die von ihm bei der KESB Bezirk E.

          gestellte Gefährdungsmeldung, welche von dieser mit Hinweis auf die Zuständigkeit des Bezirksgerichts E.

          nicht behandelt werde, von den Beschwerdegegnern aber

          ebenfalls nicht entschieden werde, anhand genommen werde. Mit Urteil vom

        2. März 2015 im Verfahren PC150009-O wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 8/155). Sie hielt die Vorbringen des Anzeigeerstatters und Beschwerdeführers in diesem Punkt für unbegründet (act. 8/155 S. 4 f.). Auf diese zutreffende Einschätzung kann vorliegend abgestellt werden, eine erneute Prü- fung der fraglichen Umstände erübrigt sich. Die Beschwerdegegner sind somit nicht pflichtwidrig untätig geblieben.

    1. Was den zweiten Vorwurf betrifft, so ist es richtig, dass der Vorgänger des Beschwerdegegners 1, Bezirksrichter lic. iur. D. , beabsichtigte, den Sohn des Anzeigeerstatters im Zusammenhang mit dessen mutmasslicher

      Computer-Sucht begutachten zu lassen. Aus den Akten des Verfahrens FE110221- geht hervor, dass Abklärungen betreffend die Suche nach einem geeigneten Experten getroffen (vgl. act. 8/90 f., act. 8/92 S. 7, act. 8/94, act. 8/100 ff.) und schliesslich mit Verfügung vom 16. Mai 2013 den Parteien ein Gutachter vorgeschlagen und die zu stellenden Fragen zur Stellungnahme unterbreitet wurden (act. 8/104). Dagegen erhob der Anzeigeerstatter Einwände und beantragte, dass mit einer Begutachtung zugewartet werde, bis über das von ihm gestellte Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter

      lic. iur. D.

      entschieden sei (act. 8/106). In der Folge kam es zum

      Wechsel der Verfahrensleitung. Der Beschwerdegegner 1 teilte den Parteien nach der Übernahme des Verfahrens mit, dass er im Rahmen einer Kinderanhörung mit dem Sohn der Parteien sprechen wolle (act. 8/115-116). Diese Kinderanhörung verhinderte der Anzeigeerstatter jedoch (vgl. act. 8/124). Damit war es der Anzeigeerstatter selbst, der die Begutachtung und weitere Abklärungen im Zusammenhang mit seinem Sohn vereitelte.

      In seiner bereits erwähnten Beschwerde vom 1. März 2015 beantragte der Anzeigeerstatter ferner ebenfalls, dass die Begutachtung umgehend durchzuführen sei (act. 8/154). Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erachtete auch diese Rüge als unbegründet, wobei sie unter anderem auf das widersprüchliche Verhalten des Anzeigeerstatters und Beschwerdeführers hinwies (act. 8/155 S. 4 f.). Auf die zutreffenden Erwägungen der

      1. Zivilkammer ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Eine pflichtwidrige Unterlassung durch die Beschwerdegegner ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Anzeigeerstatters keinen Anlass geben, gegen die Beschwerdegegner aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen.

IV.

    1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts lediglich dann Kosten zu erheben, wenn diese mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39). Mutwilliges bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt etwa vor bei einer Vielzahl von aussichtslosen Eingaben (Kramer/Erk, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 132 N 16).

    2. Der Anzeigeerstatter verursachte im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren FE110221- 19 Verfahren am Obergericht des Kantons Zürich. Bis auf die Gutheissung eines Ausstandsgesuches betreffend Bezirksrichter

lic. iur. D.

(Urteil der I. Zivilkammer OGer ZH PC130031-O vom 23.

Juli 2013) sowie der Aufhebung und Rückweisung eines Entscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen (Beschluss der I. Zivilkammer OGer ZH LY130009-O vom 23. August 2013) wurde in allen Verfahren - sofern nicht mehr pendent - gegen die Anträge des Anzeigeerstatters entschieden. Während es durchaus legitim ist, Verfügungen und Urteile mit Rechtsmitteln beim Obergericht anzufechten (vgl. Verfahren LC160019-O, LY160006-O, PC150061-O) mutmassliche Rechtsverzögerungen zu rügen (vgl. Verfahren PC150009-O) und ein Unterliegen dabei nicht bedeutet, dass in rechtsmissbräuchlicher Weise prozessiert wird, erweist sich das wiederholte Geltendmachen von Ausstandsgründen in der im vorliegenden Fall erfolgten Art und Weise als grenzwertig (vgl. Verfahren PC140026-O und PC150058O, ferner PC130031-O). Dass der Anzeigeerstatter insgesamt vier Strafanzeigen gegen die am Verfahren FE110221- beteiligten Richter erhob, wobei in keinem Fall die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung erteilt wurde (vgl. Verfahren TB130166-O, TB130229-O, TB140064-O und TB150046-O), und er sechs Aufsichtsbeschwerden einreichte (vgl. Verfahren VB130003-O, VB140017-O, VB150003-O [vorliegendes Verfahren], VB150010-O, VB150011-O, VB150014 [pendent], vgl. auch KD150004-O

[Rechtsmittelverfahren gegen Beschluss VB140017-O vom 23. Januar

2015]), ist in Anbetracht der gesamten Umstände aber als mutwilliges Prozessieren zu werten. Dem Anzeigeerstatter sind folglich die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die in Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 800.- festzusetzen sind, aufzuerlegen und in diesem Sinne Mitteilung vom Entscheid zu machen. Parteientschädigungen sind keine zu entrichten.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Anzeigeerstatter ist darauf hinzuweisen, dass er hierzu lediglich hinsichtlich der Kostenauflage legitimiert ist, gilt er im Übrigen doch nicht als Partei.

Es wird beschlossen:

  1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden C. auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Beschwerdegegner,

      - C. ,

    • das Bezirksgericht E. , Verfahren FE110221- , zur Kenntnisnahme.

5. Rechtsmittel:

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 15. August 2016

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.