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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB150002)

Zusammenfassung des Urteils VB150002: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. hat das Bezirksgericht Horgen um Zustellung eines Urteils ersucht, das er nicht erhalten hat. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab, woraufhin A. Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich einreichte. Er beantragte die Herausgabe des Urteils und die Übernahme der Kosten durch die Gerichtskasse. Die Verwaltungskommission entschied, dass A. als akkreditierter Gerichtsberichterstatter Anspruch auf Einsicht in das Urteil hatte, und wies das Urteil des Bezirksgerichts Horgen aufzuheben. Es wurden keine Kosten erhoben, und A. erhielt eine Prozessentschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB150002

Kanton:ZH
Fallnummer:VB150002
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB150002 vom 24.06.2015 (ZH)
Datum:24.06.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2015 (BV150003-F)
Schlagwörter: Urteil; Verfahren; Horgen; Akten; Bezirksgericht; Verfahrens; Entscheid; Akteneinsicht; Gesuch; Einsicht; Recht; Bezirksgerichts; Entscheide; Obergericht; Urteils; Anspruch; Gesuchs; Verfahren; Kammer; Zustellung; Gerichtsberichterstatter; Verhandlung; Bundesgericht; Verfahrensnummer; Kantons; Verwaltungskommission; Oberrichter; Aufsichtsbeschwerde
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 69 StPO ;Art. 70 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB150002

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB150002-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.

M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 24. Juni 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2015 (BV150003-F)

Erwägungen:

I.

  1. Am 19. Januar 2015 ersuchte A.

    (nachfolgend: Beschwerdeführer)

    das Bezirksgericht Horgen um Zustellung des im Verfahren GG130032-F gefällten Urteils. Zur Begründung brachte er vor, gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis zum Öffentlichkeitsprinzip habe er einen Anspruch auf die Herausgabe. Eine summarische mündliche Urteilseröffnung ersetze das schriftliche Urteil nicht (act. 7/1, vgl. auch act. 7/2).

  2. Der Präsident des Bezirksgerichts Horgen wies das Gesuch mit Urteil vom

    26. Februar 2015 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (act. 2).

  3. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2015 innert Frist (act. 7/4/2) Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich erheben und den folgenden Antrag stellen (act. 1):

    „Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die verlangte Akteneinsicht (schriftliches Urteil GG130032-F des BG Horgen) zu gewähren, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt.-Zuschlag von 8%) zulasten der Gerichtskasse, eventualiter zulasten der übrigen Verfahrensbeteiligten (Gesuchsgegner 2 und 3).“

  4. Nach Eingang der beigezogenen vorinstanzlichen Akten (act. 7) und des Stellungnahmeverzichts des Bezirksgerichts Horgen vom 13. Mai 2015 (act. 11) erweist sich das Verfahren nun als spruchreif.

II.

  1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Aufnahme von B. C. im vorinstanzlichen Urteil als Gesuchsgegner (act. 1 Rz 2).

    und

    Gesuche um Akteneinsicht von Drittpersonen stellen eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 73 N 13 und § 131 N 26; vgl. zur ZPO/ZH auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, vor § 183 ff. N 9). Als solche betreffen sie weder die Parteirechte noch das Verhältnis zwischen den Prozessparteien. Die Parteien des Entscheides, in welchen um Einsicht ersucht wird, sind daher im Akteneinsichtsverfahren grundsätzlich auch nicht als Verfahrensbeteiligte aufzunehmen.

  2. Gleiches gilt hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens. Mit der Aufsichtsbeschwerde soll ein Missstand während eines Gerichtsverfahrens behoben werden (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 6). Sie betrifft nicht das Verhältnis der Verfahrensparteien untereinander, sondern hat vielmehr eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten zum Gegenstand. Der Prozessgegner ist daher im Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde nicht Verfahrenspartei (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O.,

§ 83 N 2).

III.

  1. Im angefochtenen Urteil erwägt die Vorinstanz zur Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht im Wesentlichen, das Recht zur Einsichtnahme von Urteilen bestehe nur in Fällen, in denen es nicht zu einer mündlichen Urteilseröffnung gekommen sei. Werde ein Entscheid nicht mündlich eröffnet, werde der Grundsatz der Öffentlichkeit und die damit zusammenhängende Kontrollfunktion mit der Möglichkeit der nachträglichen Einsicht in das Urteil gewährt. Ein genereller Anspruch auf Einsicht in begründete Strafurteile bestehe indes nicht. Nachdem im massgeblichen Strafverfahren GG130032-F eine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt worden sei, sei das Urteil mündlich eröffnet worden, weshalb das Öffentlichkeitsprinzip vollumfänglich

    umgesetzt worden sei. Ein Fall von § 18 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte vom 16. März 2001 (AEV; LS 211.15) sei nicht gegeben (act. 2).

  2. Der Rekurrent begründet seine Beschwerde zusammengefasst damit, § 18 der Akteneinsichtsverordnung sei nicht von Bedeutung. Massgeblich sei allein § 16 AEV. Akkreditierte Gerichtsberichterstatter hätten ohne weiteren Interessennachweis ein Anrecht auf Einsicht in ergangene Entscheide in Strafsachen. Dieser Anspruch bestehe auch nach einer Verhandlung. Weder aus Art. 69 StPO noch aus Art. 70 StPO ergebe sich etwas Gegenteiliges. Ebenso resultiere ein solches Recht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass sich das schutzwür- dige Informationsinteresse ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien ergebe. Das angefochtene Urteil erweise sich daher als verordnungsund verfassungswidrig und sei aufzuheben (act. 1).

IV.

  1. Vorab stellt sich die Frage der Zuständigkeit des Präsidenten des Bezirksgerichts Horgen zur Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Entscheidzustellung.

  2. Gemäss § 6 Abs. 2 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte vom 16. März 2001 (AEV, LS 211.15) entscheidet die Verfahrensleitung über Gesuche betreffend Akteneinsicht in hängigen Verfahren. Der Beschwerdeführer ersuchte das Bezirksgericht Horgen am 19. Januar 2015 um Zustellung des Urteils vom 12. August 2014, Verfahrensnummer GG130032F (act. 1). Bereits am 22. August 2014 hatte jedoch der Beschuldigte gegen das Urteil Berufung erhoben, und nach Zustellung des begründeten Urteils waren die Akten am 12. Januar 2015 am Obergericht eingegangen. Deshalb lag die Verfahrensleitung im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs bei der die Berufung behandelnden II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons

    Zürich. Für die Behandlung des Gesuchs wäre damit korrekterweise die

    II. Strafkammer und nicht das Bezirksgericht Horgen zuständig gewesen.

  3. § 16 Abs. 1 Ziff. 2 AEV sieht vor, dass den zugelassenen Gerichtsberichterstattern in Verfahren mit öffentlicher Verhandlung auf Anfrage hin gestattet wird, im Hinblick auf die Berichterstattung vor nach der Verhandlung Einsicht in die Akten zu nehmen, nach Massgabe folgender Bestimmungen: in Strafsachen in die Anklageschrift bzw. die Anklageschrift ersetzende Entscheide (Strafbefehl, Einziehungsbefehl) und in bereits ergangene Entscheide in der betreffenden Sache sowie in weitere Akten nur insoweit, als keine überwiegenden öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen. Durch die Akteneinsicht darf das Aktenstudium der Parteien und des Gerichts nicht gestört werden (§ 16 Abs. 2 AEV). Obwohl in § 16 AEV nicht ausdrücklich festgehalten, geht es grundsätzlich um die Einsicht in nicht anonymisierte Entscheide.

  4. Dem Wortlaut von § 16 AEV zufolge haben Gerichtsberichterstatter sowohl vor als auch nach der Durchführung der öffentlichen Verhandlung einen Anspruch auf Einsicht in die Anklage ersetzende sowie in bereits ergangene Entscheide, sofern die Einsichtnahme im Rahmen ihrer Tätigkeit der Berichterstattung erfolgt. Hätte der Beschwerdeführer als akkreditierter Gerichtsberichterstatter seinen Antrag auf Entscheidherausgabe vom

19. Januar 2015 bei der II. Strafkammer gestellt, so wäre diesem in Anwendung von § 16 Abs. 1 Ziff. 2 AEV entsprochen worden, da die öffentliche Berufungsverhandlung noch bevorstand. Der Beschwerdeführer hätte somit von der II. Strafkammer das beantragte Urteil in nicht anonymisierter Version zugestellt erhalten. Aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht Horgen das Gesuch trotz Unzuständigkeit materiell behandelte, darf dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen. Im Hinblick auf seinen Anspruch auf Entscheidherausgabe bei der II. Strafkammer rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer den gewünschten Entscheid in nicht anonymisierter Version auszuhändigen. Demgemäss ist das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

26. Februar 2015 (Verfahrensnummer BV150003-F) aufzuheben und ist das

Bezirksgericht Horgen anzuweisen, dem Beschwerdeführer das besagte Urteil in nicht anonymisierter Version zuzustellen.

V.

  1. Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben (vgl. § 84 GOG i.V.m.

    Art. 106 ZPO).

  2. Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer für seine Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung zu entrichten. Diese ist auf Fr. 1'200.- zuzüglich 8 % MwSt. festzusetzen (vgl. § 84 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO i.V.m. § 21 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, LS 215.3).

  3. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2015 (Verfahrensnummer BV150003-F) aufgehoben und das Bezirksgericht Horgen angewiesen, dem Beschwerdeführer das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. August 2014, Verfahrensnummer GG130032-F, in der Vollversion zuzustellen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'296.- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entrichtet.

  4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von act. 11,

    • das Bezirksgericht Horgen,

      sowie nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Bezirksgericht Horgen, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 7).

  5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 24. Juni 2015

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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