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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB140021)

Zusammenfassung des Urteils VB140021: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich eingereicht. Er beantragte die Beurlaubung einer Bezirksrichterin während eines anstehenden Strafverfahrens. Die Verwaltungskommission des Obergerichts prüfte die Beschwerde und wies sie ab, da der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung nutzen konnte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Richter, der den Beschluss gefasst hat, ist der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB140021

Kanton:ZH
Fallnummer:VB140021
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB140021 vom 06.02.2015 (ZH)
Datum:06.02.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014 etc.
Schlagwörter: Aufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Rechtsmittel; Obergericht; Bezirksgericht; Verfahren; Verfügung; Verfahren; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Aufsichtsbehörde; Obergerichts; Urteil; Verfügungen; Rekurs; Kantons; Oberrichter; Sinne; Eingabe; Anträge; Bezirksrichterin; Verfahrens; Hauser/Schweri/Lieber; Entscheides; Rüge; Begründung; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 180 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 22 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf, 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB140021

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB140021-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur.

M. Langmeier und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 6. Februar 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014 etc. (GG140053-L)

Erwägungen:

I.

  1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2014 erhob A.

    (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014, Verfahren GG140053-L, und stellte sinngemäss die Anträge, es sei die offensichtliche Haltlosigkeit der Auffassung

    der Vorinstanz festzustellen und Bezirksrichterin lic. iur. B.

    für die

    Dauer des anstehenden Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung im Amt, Amtsmissbrauch, Verleumdung, Nötigung etc. zu beurlauben (act. 1).

  2. Am 5. bzw. 16. Januar 2015 gingen bei der Verwaltungskommission sodann weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein (act. 4, act. 5/1). Darin ersuchte er um Feststellung der Haltlosigkeit aller im Verfahren GG140053-L ergangenen Verfügungen und Urteile (act. 5/1).

  3. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehör- de die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

II.

  1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80

    GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014 (GG140053-L/U) und die in diesem Verfahren ergangenen Verfügungen zuständig.

  2. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine tatsächlich vermeintlich unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht möglich, da Rechtsprechungsakte nur durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen. Der Aufsichtsbehörde steht es demnach nicht zu, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge der offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung. Eine Aufsichtsbeschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn gegen einen Entscheid kein Rechtsmittel bzw. kein anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht.

Ist auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde einzutreten, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.).

    1. Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich insbesondere auf ein am

      26. September 2014 im Verfahren GG140053-L ergangenes Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich. Darin wurde er wegen mehrfacher, teilweise versuchter Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB schuldig gesprochen (act. 3 S. 60) und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft (act. 3 S. 83).

    2. Wie dargelegt ist die Aufsichtsbeschwerde infolge ihrer Subsidiarität immer dann ausgeschlossen, wenn der beanstandete Entscheid mit einem Rechtsmittel weiterziehbar ist und die vorgebrachten Einwendungen Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein können (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 23 und N 29 zu § 82 GOG). Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014 stand dem Beschwerdeführer gemäss dessen Dispositiv Ziffer 17 (act. 3 S. 86) das Rechtsmittel der Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich zur Verfügung. Davon hat sein amtlicher Verteidiger in der Zwischenzeit denn auch Gebrauch gemacht (act. 5/3, vgl. auch act. 5/5). Die Rüge, das besagte Urteil sei offensichtlich haltlos, kann im Berufungsverfahren vorgebracht werden, weshalb eine Aufsichtsbeschwerde aufgrund ihrer Subsidiarität in diesem Punkt nicht möglich ist. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

    3. Mit Schreiben vom 2. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer sodann um Feststellung und Beurkundung der Nichtigkeit von weiteren Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich im massgeblichen Strafverfahren (act. 5/1). Auf diese Anträge kann bereits deshalb nicht eingetreten werden, weil der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur hinreichenden Begründung nicht nachgekommen ist. Der Eingabe vom 2. Januar 2015 kann eine solche nicht entnommen werden. Ob sich eine solche aus den Beilagen ergibt, kann offen gelassen werden, zumal es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, die Akten

      nach einer allfälligen Begründung der Beschwerde zu durchsuchen; dies schon gar nicht, wenn es sich bei den massgeblich relevanten Dokumenten um Sammeleingaben an andere Gerichte handelt (vgl. insb. act. 5/3). Damit fehlt es an einer ausreichenden Begründung der Beschwerde im Sinne von

      § 83 Abs. 1 GOG. Im Weiteren muss sich der Beschwerdeführer entgegen halten lassen, dass die Beschwerdefristen von zehn Tagen nach § 83 Abs. 1 GOG zur Anfechtung der Verfügungen im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon längst abgelaufen sind (act. 6/343, act. 6/344/4, act. 6/345/1, act. 6/346/1, act. 6/371, act. 6/371A/1, act. 6/375, act. 6/378/1, act. 6/394/1, act. 6/394A/2, act. 6/397, act. 6/401/2), weshalb auf die Beschwerde gegen die Verfügungen auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist.

    4. Sofern der Beschwerdeführer sodann beantragt, Bezirksrichterin lic. iur.

B.

sei für das anstehende Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs

und weiteren Delikten zu beurlauben, so erweist sich dieser Antrag ebenfalls als haltlos. Eine entsprechende Strafuntersuchung wurde - soweit aktenkundig - noch gar nicht eröffnet, und es bestehen im jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise auf ein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten von Bezirksrichterin lic. iur. B. .

4. Abschliessend ist die Aufsichtsbeschwerde damit in allen Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten.

  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

  1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Beschwerdeführer,

    • das Bezirksgericht Zürich zuhanden des Verfahrens GG140053-L.

  6. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO) .

Zürich, 6. Februar 2015

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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