E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB140019)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB140019
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB140019 vom 28.04.2015 (ZH)
Datum:28.04.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 14. November 2014 (BV140020-G)
Zusammenfassung:Der Beschwerdeführer A. beantragte beim Bezirksgericht Meilen Akteneinsicht in ein abgeschlossenes Verfahren, was abgelehnt wurde. Daraufhin erhob er eine Aufsichtsbeschwerde, die vom Obergericht des Kantons Zürich behandelt wurde. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er die Akteneinsicht für geplante Zivilklagen benötige. Der Beschwerdegegner wies das Gesuch ab, da er die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers nicht sah. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Schlagwörter: Akten; Beschwerde; Recht; Akteneinsicht; Verfahren; Verfahren; Aufsicht; Gericht; Beschwerdegegner; Aufsichts; Verfahrens; Beschwerdeführers; Interesse; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgericht; Meilen; Rechtsmittel; Akteneinsichtsgesuch; Akten; Gerichte; Urteil; Ausführungen; Gesuch; Obergericht; Einsicht; Gewährung; Zivilverfahren; Einvernahme
Rechtsnorm: Art. 101 StPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 107 StPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 194 ZPO ; Art. 22 StGB ; Art. 29 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf, 2012
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB140019-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.

M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber

Beschluss vom 28. April 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Meilen,

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 14. November 2014 (BV140020-G)

Erwägungen:

I.

1. A.

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte mit Eingabe vom

5. November 2014 beim Bezirksgericht Meilen um Einsicht in die Akten des erledigten Prozesses Geschäfts-Nr. DG010014 (act. 6/1). Mit Verfügung vom 14. November 2014 wies der Präsident des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Beschwerdegegner) das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers ab (act. 2).

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

  1. November 2014 rechtzeitig Aufsichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 1):

    1. Es ist mir das Akteneinsichtsgesuch in die Strafakten von B. zu gewähren

    1. Es ist mir ein unentgeldicher Anwalt unter kosten und entschädigungslasten der Beschwerdengegnerin zu geben

    2. Für dieses Verfahren ist mir die unentgeldiche Rechtspflege zu gewähren

    3. Unter kosten und entschädigungslasten derBeschwerdengegenerin

3. Mit Eingabe vom 2. März 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am

2. Februar 2015 das Schlichtungsbegehren betreffend die von ihm gegen

B.

angestrebten Forderungsklagen beim Friedensrichteramt Glattfelden

eingereicht. Zudem ersuchte er, dass über seine Beschwerde entschieden werde (act. 7).

4. Die Akten BV140020 wurden beigezogen (act. 6). Da sich die Aufsichtsbeschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG auf Vernehmlassung verzichtet werden.

II.

Gemäss § 80 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts

des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 und N 1 zu § 84). Die Verwaltungskommission ist demnach zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

III.

  1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine tatsächlich vermeintlich unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben (sog. sachliche Beschwerde). Die sachliche Beschwerde kann grundsätzlich gegen alle Erlasse der unteren Gerichte ergriffen werden, welche diese in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörden in einem konkreten Streitfall gegenüber einer Prozesspartei getroffen haben und die mit keinem Rechtsmittel anfechtbar sind (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 25 zu § 82).

    Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessführung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 23 § 82; ZR 64 [1965] Nr. 18; ZR 73 [1974] Nr. 6). Rechtsprechungsakte dürfen damit in aller Regel nur durch die rechtsprechende Gewalt kontrolliert und korrigiert werden und sind einer Überprü- fung durch die Aufsichtsbehörde entzogen (ZR 46 [1947] Nr. 100).

  2. Der Beschwerdeführer rügt vorliegend die Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht durch den Beschwerdegegner. Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet den Anspruch auf Einblick in gerichtliche Akten. Es ist Bestandteil des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO. Eine um Einsicht in die Akten ersuchende Verfahrenspartei leitet ihren Anspruch auf Akteneinsicht während eines hängigen Ver-

fahrens aus ihrer Parteistellung ab, weshalb der entsprechende Entscheid über die Akteneinsicht die Parteirechte und damit das Prozessrecht betrifft. Es handelt sich nicht um eine Justizverwaltungssache, wie dies bei Akteneinsichtsgesuchen von Dritten, d.h. nicht am Verfahren Beteiligten, der Fall ist. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist daher bei Verfahrensparteien während eines hängigen Verfahrens grundsätzlich mit ordentlichen Rechtsmitteln zu rügen.

Nach Abschluss des formellen Verfahrens richtet sich der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem kantonalen eidgenössischen Datenschutzrecht (Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 101). Folglich handelt es sich bei einem nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellten Begehren um Akteneinsicht um ein solches administrativer Art, weshalb es nach den Regeln des Verwaltungsrechts zu behandeln ist (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, GVG-Kommentar, Zürich 2002, N 17 zu § 172). Der Entscheid über ein nach Abschluss des Verfahrens gestelltes Akteneinsichtsgesuch einer ehemaligen Verfahrenspartei stellt damit einen Verwaltungsakt dar. Insofern erweist sich vorliegend die Aufsichtsbeschwerde (in Form der sachlichen Beschwerde) als zulässig. Auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist einzutreten.

IV.

  1. Mit der Aufsichtsbeschwerde rügbar ist insbesondere die formelle Rechtsverweigerung. Diese besteht in der stillschweigenden ausdrücklichen Weigerung des Gerichts eines Justizbeamten, eine ihm nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen bzw. eine in seine Kompetenz fallende Sache zu behandeln (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 15 ff. zu § 82). Eine formelle Rechtsverweigerung kann beispielsweise in der Verweigerung der Gewährung des rechtlichen Gehörs, namentlich durch unberechtigte Ablehnung der Akteneinsicht, bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 B- 6062/2011 E. 4.1.1.).

  2. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beschwerdegegners in der Verfügung vom 14. November 2014 handelt es sich bei den Akten mit der Geschäfts-Nr. DG010014 um archivierte Akten eines Strafverfahrens, in welchem eine Anklage der damaligen Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zü-

    rich gegen B.

    betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern behandelt wurde

    und an welchem der Beschwerdeführer als Geschädigter beteiligt war. Dieses Verfahren wurde vom Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 24. Januar 2002 rechtskräftig erledigt (act. 2 S. 2 E. 2).

  3. Der Beschwerdegegner hat die rechtlichen Grundlagen sowie die Voraussetzungen für die die vom Beschwerdeführer beantragte Akteneinsicht zutreffend wiedergegeben (act. 2 S. 2 f. E. 3). Lediglich der Klarheit halber sei wiederholt, dass gemäss § 16 der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten vom 16. März 2001 (Archivverordnung der obersten Gerichte, LS 211.16) bei Gesuchen von Verfahrensbeteiligten um Akteneinsicht die Berechtigung der Gesuchstellenden zu prüfen ist. Nach § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) ist die Bekanntgabe von Informationen, wie sie in den Akten der Strafuntersuchungsbehörden regelmässig enthalten sind (Besondere Personendaten

    i.S.v. § 3 IDG), unter anderem dann zu verweigern, wenn der Bekanntgabe private Interessen entgegenstehen. Ein solches privates Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 1 und Abs. 3 IDG).

  4. Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung des Akteneinsichtsgesuches in der Verfügung vom 14. November 2014 wie folgt: Im vorliegend zu beurteilenden Fall sei die Berechtigung des Beschwerdeführers deshalb besonders sorgfältig zu prüfen, weil unbestritten sei, dass die Persönlichkeitsrechte des ver-

    urteilten B.

    bereits einmal massiv verletzt worden seien, indem Kopien der

    Strafakten durch eine Kollegin des Beschwerdeführers an verschiedene Adressaten verschickt worden seien. Daran vermöge auch das Argument des Beschwerdeführers, er wolle keine Kopien der einzusehenden Akten anfertigen, nichts zu ändern, denn eine missbräuchliche Verwendung von ihm bislang unbekannten Informationen aus den Akten sei damit keineswegs ausgeschlossen. Nach Einsicht in das Gesuch samt Beilagen stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer nebst dem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Januar 2002 im Besitze zahlreicher weiterer Unterlagen, darunter auch diverse Einvernahmeprotokolle und die Plädoyernotizen der Verteidigung und seines eigenen Rechtsvertreters, befinde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich auf Grund der dem Beschwerdeführer nicht vorhandenen Strafakten weitere, zur Begründung allfälliger Zivilund/oder öffentlich-rechtlicher Ansprüche unerlässliche Informationen ergäben. Sollte das mit einem allfälligen Leistungsbegehren befasste Gericht und/oder die mit einem allfäl- ligen Leistungsbegehren befasste IV-Stelle auf Informationen aus den Strafakten angewiesen sein, so könnten diese beigezogen werden. Gemäss Art. 194 ff. ZPO bzw. Art. 32 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sei das Bezirksgericht Meilen in einem solchen Fall zu entsprechender Rechtsbzw. Amtshilfe verpflichtet. Im Lichte dieser Ausführungen vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers somit kein Interesse an der Akteneinsicht zu begründen, weshalb eine Interessenabwägung vorliegend nicht vorgenommen werden müsse. Das Gesuch um Akteneinsicht sei damit abzuweisen (act. 2 S. 4 E. 6-8).

  5. Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners benötige er - der Beschwerdeführer - die Akteneinsicht nicht zuhanden der IV-Stelle (act. 1 S. 7 f.). Folglich können sich die nachfolgenden Ausführungen auf die vom Beschwerdeführer beabsichtigten Zivilklagen beschränken.

  6. Der Beschwerdeführer irrt sodann, wenn er davon ausgeht, die Herausgabe von Akten sei ein Muss, wenn die um Einsicht ersuchende Person eine ausführliche Begründung schreibe und entsprechende Beweismittel vorlege (act. 1 S. 4). Wie bereits vorstehend unter Ziff. IV.3 dargelegt, hat bei Akteneinsichtsgesuchen wie dem Vorliegenden eine Interessenabwägung stattzufinden. Alleine die Tatsache, dass eine um Akteneinsicht ersuchende Person ihr Interesse darlegt und dazugehörige Unterlagen einreicht, heisst nicht automatisch, dass tatsächlich ein Interesse an der Akteneinsicht besteht und dass dieses Interesse im Vergleich zu

    allfälligen entgegenstehenden Interessen als höher zu gewichten ist. Diese Fragen hat vielmehr - wie vorliegend geschehen - die zuständige Instanz unter Wür- digung der Vorbringen und Unterlagen zu entscheiden.

  7. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, soweit der Beschwerdegegner ausführe, eine Kollegin des Beschwerdeführers habe die Gerichtsakten an Drittpersonen verschickt, sei darauf hinzuweisen, dass dafür nicht ihm

    • dem Beschwerdeführer - die Schuld gegeben werden könne. Er sei der diesbezüglichen Straftaten freigesprochen worden (act. 1 S. 6). Damit sei erstellt, dass

      er weder eine Straftat noch eine Verletzung gegenüber B.

      begangen habe

      (act. 1 S. 7). Als Beleg reichte der Beschwerdeführer das Rubrum sowie Seite 22 des Urteils SB050068 der II. Strafkammer vom 31. Mai 2005 zu den Akten (act. 3/6).

      Zwar mag zutreffen, dass das Verhalten einer Kollegin dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers, wonach erstellt sei, dass er weder eine Straftat noch eine Verletzung gegenüber B.

      begangen habe, sind jedoch wahrheitswidrig und dürften wider

      besseres Wissen erfolgt sein. Der Beschwerdeführer hat das Urteil vom 31. Mai 2005 nicht vollständig eingereicht, sondern lediglich das Rubrum sowie Seite 22, aus welcher sich ergibt, dass auf die Anschuldigungen betreffend mehrfache Drohung, mehrfache üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung sowie mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage nicht eingetreten wurde (act. 3/6). Aus dem vollständigen Urteil vom 31. Mai 2005, welches als act. 9 zu den Akten genommen wurde, ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil vom

      B.

      für fehlbar erklärt wurde (act. 9 S. 23). Hintergrund dieses Deliktes bilde-

      te die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2003 versucht hatte,

      B.

      unter der Androhung, er werde dessen Verurteilung wegen Sexualstraf-

      taten publik machen, zur Zahlung von mehreren Rechnungen zu erpressen (act. 9

      S. 7 E. 3.1). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren zugegeben hatte, Dritten Gerichtsakten betreffend das Strafverfahren gegen B.

      zugeschickt zu haben (act. 9

      S. 12 E. 2.4). Bei dieser Sachlage ist die Folgerung des Beschwerdegegners, wonach die Berechtigung des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm beantragten Akteneinsicht besonders sorgfältig zu prüfen sei, nicht zu beanstanden. Zudem ist festzuhalten, dass im Rahmen der gemäss § 23 IDG vorzunehmenden In-

      teressenabwägung ein Geheimhaltungsinteresse von B._

      zum Schutz seiner

      Persönlichkeitsrechte unter Berücksichtigung des Gegenstandes des damaligen Strafverfahrens sowie der bereits geschehenen Verletzungen ohne Weiteres zu bejahen ist.

  8. Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ein überwiegendes eigenes Interesse an der verlangten Einsicht für sich beanspruchen kann. Hierzu brachte der Beschwerdeführer vor, er habe das Akteneinsichtsgesuch im Zusammenhang mit einer von ihm einzureichenden Schadenersatzklage gegen B. sowie im Zusammenhang mit einer Zivilklage wegen Medikamentenkosten von Fr. 10'000.- gestellt (act. 1 S. 2). Er benötige Akteneinsicht, um diese angestrebten Zivilverfahren erfolgreich gestalten zu können und um erfolgreich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen zu können. Gewisse Akten aus dem Strafverfahren würden ihm vorliegen, die allerwichtigsten jedoch nicht. Insbesondere verfüge er nicht über das Protokoll des einzelrichterlichen Verfahrens betreffend Anordnung von Untersuchungshaft. Zudem liege ihm eine weitere Einvernahme von B. nicht vor, welche jedoch am allerwichtigsten sei. B. habe nämlich in den ersten beiden Einvernahmen ausgesagt, es sei nie zu Oralverkehr gekommen. In den ihm - dem Beschwerdeführer - nicht

    vorliegenden Einvernahmen habe B.

    dann aber zugegeben, dass es schon

    beim ersten Treffen zu Oralverkehr gekommen sei. Im Weiteren liege ihm die

    Schlusseinvernahme von B.

    nicht vor, welche für die von ihm angestrebten

    Zivilverfahren äusserst wichtig wäre. Er - der Beschwerdeführer - wolle von den betreffenden Akten keine Kopien machen, sondern lediglich in diese Akten Einsicht nehmen. Es sei sodann nicht so, dass das für das anzustrebende Zivilverfahren zuständige Gericht die Akten beiziehen würde. Gerichte würden Akten eines früheren Strafverfahrens nur bei einem weiteren Straffall beiziehen (act. 1 S. 4).

    Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte, verfügt der Beschwerdeführer bereits über zahlreiche Akten des Verfahrens DG010014. So blieb unbestritten, dass er im Besitz des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Januar 2002 sowie zahlreicher weiterer Unterlagen inkl. diverser Einvernahmeprotokolle und der Plädoyernotizen der Verteidigung und seines eigenen Rechtsvertreters ist. Inwiefern es für die beabsichtigten Zivilverfahren von Bedeutung sein soll, dass

    • wie der Beschwerdeführer geltend machte - B.

    zunächst den Oralverkehr

    bestritten und in späteren Einvernahmen zugegeben habe, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt. Ebenfalls zutreffend hat der Beschwerdegegner sodann darauf hingewiesen, dass das für das Zivilverfahren zuständige Gericht die Akten des früheren Strafverfahrens beiziehen könnte, sollte die genaue Kenntnis von dem Beschwerdeführer nicht vorliegenden Aktenstücken tatsächlich erforderlich sein. Ein solcher Aktenbeizug ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur in späteren Strafverfahren, sondern auch in Zivilverfahren möglich (vgl. § 17 Abs. 2 IDG, § 17 der Archivverordnung der obersten Gerichte i.V.m. § 8 Abs. 2 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte i.V.m. Art. 101 Abs. 2 StPO). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Damit ist ein überwiegendes eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht zu verneinen.

  9. Nach dem Gesagten ist die Verweigerung der Akteneinsicht durch den Beschwerdegegner aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

V.

  1. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. 1 S. 1 Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Beschwerde aussichtslos. Sodann hat sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten lassen und ist vorliegend auch keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers erforderlich, für welche er die Hilfe eines Rechtsbeistandes benötigen würde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 ZPO).

  2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind in Anwendung von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschä- digungen sind keine zu entrichten.

  3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

  1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt.

  4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  5. Prozessentschädigungen werden keine entrichtet.

  6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Beschwerdeführer

    • den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein an:

    • den Beschwerdegegner unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 6)

  7. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 28. April 2015

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

versandt am:

lic. iur. A. Hsu-Gürber

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.