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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB140013)

Zusammenfassung des Urteils VB140013: Obergericht des Kantons Zürich

Der Anzeigeerstatter hat eine Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht, die sich gegen das Verhalten des Bezirksgerichts Zürich und des Gerichtsschreibers im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens richtet. Die Beschwerde betrifft die Vorgehensweisen der Beschwerdegegner als Justizpersonen. Der Anzeigeerstatter wirft diesen vor, ihn durch Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen in die Irre geführt zu haben. Nach Prüfung des Falls beschliesst das Obergericht, dass keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen die Beschwerdegegner ergriffen werden müssen. Es werden keine Kosten erhoben, da die Anzeige nicht mutwillig war.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB140013

Kanton:ZH
Fallnummer:VB140013
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB140013 vom 03.07.2014 (ZH)
Datum:03.07.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde
Schlagwörter: Aufsicht; Aufsichts; Anzeige; Anzeigeerstatter; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Verschiebung; Gericht; Verschiebungsgesuch; Dokument; Obergericht; Verfahren; Verwaltung; Protokoll; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Verwaltungskommission; Eingabe; Gerichtsschreiber; Verhalten; Obergerichts; Bezirksgericht; Dokumente; Recht; Hauser/Schweri/Lieber; Gesuch; Aushändigung; Dokumentes
Rechtsnorm: Art. 108 ZPO ;Art. 135 ZPO ;Art. 138 ZPO ;Art. 319 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf, 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB140013

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB140013-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.

M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 3. Juli 2014

gegen

  1. A. ,

  2. B. ,

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Erwägungen:

I.

  1. Am 10. Juni 2014 reichte C.

    (nachfolgend: Anzeigeerstatter) beim

    Obergericht des Kantons Zürich eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ins Recht. Die Beschwerde richtet sich gegen den des Bezirksgerichts

    Zürich, lic. iur. A.

    (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), sowie gegen

    den Gerichtsschreiber MLaw B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 2). Zur Begründung brachte der Anzeigeerstatter sinngemäss vor, im Rahmen eines Verschiebungsgesuchs betreffend die Vorladung auf den 4. Juni 2014 im Ausweisungsverfahren ER140090 sei es zu aufsichtsrechtlich relevantem Fehlverhalten seitens des Gerichts gekommen (act. 1 und 2).

  2. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

II.

1. Die Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen ein Verhalten des des Bezirksgerichts Zürich, lic. iur. A. , sowie des Gerichtsschreibers MLaw B. im Rahmen des Ausweisungsverfahrens ER140090 (act. 1 und 2). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1

und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

    1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine tatsächlich vermeintlich unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).

      Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handels und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG).

    2. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44).

    3. Der Anzeigeerstatter erhebt seine Aufsichtsbeschwerde ausdrücklich gegen die Vorgehensweisen der Beschwerdegegner 1 und 2 als Justizpersonen (act. 2), weshalb die vorliegende Beschwerde administrativer Natur ist.

III.

1. Der Anzeigeerstatter begründet seine Beschwerde (act. 2) zusammengefasst damit, nach Erhalt einer Vorladung im besagten Verfahren auf den

4. Juni 2014 habe er am 3. Juni 2014 am Bezirksgericht Zürich vor Ort um Verschiebung der Verhandlung ersucht. Auf Aufforderung hin habe ihm der Beschwerdegegner 1 keine Faxnummer ausgehändigt, sondern ihn darauf hingewiesen, dass Faxeingaben keine rechtsgültigen Dokumente seien. Man habe sich darauf geeinigt, das Verschiebungsgesuch vor Ort durch einen Gerichtsschreiber entgegen zu nehmen. Nachdem das Gesuch niedergeschrieben worden sei, habe er vom Beschwerdegegner 1 nebst einer Kopie die Telefonnummer erhalten, auf welche er hätte anrufen müssen, um darüber informiert zu werden, ob sein Gesuch genehmigt worden sei. Er habe um Zustellung des Entscheides per Fax gebeten, was seitens des Gerichts abgelehnt worden sei. Nachdem er das Gericht verlassen habe, habe er bemerkt, dass das entsprechende Dokument mit der Seitenzahl 2 gekennzeichnet gewesen sei. Er habe sich deshalb erneut zum Bezirksgericht begeben und um vollständige Aushändigung des Dokumentes ersucht. Daraufhin habe ihm der Beschwerdegegner 2 mitgeteilt, das Verschiebungsgesuch könne auch mündlich gestellt werden. Zudem gäbe es keine Seite 1 des besagten Dokumentes. Man habe sich darauf geeinigt, das Dokument ohne Seitenzahl, dafür jedoch wunschgemäss mit dem Erstellungsort auszustellen. Das neue Dokument habe wiederum, aber an anderer Stelle, eine

Seitennummer aufgewiesen. Er, der Anzeigeerstatter, habe dieses erst nach Aushändigung des ersten Dokumentes unterzeichnen wollen, was der Beschwerdegegner 2 abgelehnt habe. Daraufhin habe er seine Unterschrift verweigert. Etwas später habe er den Entscheid des Richters Dr. D. erhalten, wonach das Verschiebungsgesuch nicht bewilligt würde.

    1. Eine Aufsichtsbeschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Dies namentlich deshalb, damit es der zuständigen Instanz möglich ist, zielgerichtet tätig zu werden. Wenn die Eingabe eines Laien zwar keinen expliziten Antrag enthält, sich ein solcher aber durch die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, so hat dies nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben zu genügen (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 13).

    2. Der Anzeigeerstatter sah davon ab, konkrete Anträge zu stellen. Seiner Eingabe zufolge wirft er den Beschwerdegegnern aber sinngemäss vor, ihn durch Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen in die Irre geführt zu haben (act. 2 S. 1), und legt dies im Einzelnen dar (siehe nachfolgend Ziff. 3 f.). Demzufolge ist auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten.

  1. Konkret beanstandet der Anzeigeerstatter den Umstand, dass sich der Beschwerdegegner 2 geweigert habe, ihm die erste Seite des das Verschiebungsgesuch festhaltenden Dokumentes auszuhändigen (act. 2 S. 3). Der Beschwerdegegner 2 und der Anzeigeerstatter einigten sich gemäss der Darlegung des Letzteren offenbar darauf, das mündlich gestellte Verschiebungsgesuch ins Protokoll aufzunehmen (vgl. act. 3/2). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal das Gesetz für Verschiebungsgesuche keine Formerfordernisse vorsieht (vgl. Art. 135 ZPO; BSK ZPO-Bühler, Art. 135 N 11). Die Aufnahme eines Verschiebungsgesuchs ins Protokoll ist denn auch durchaus gerichtsüblich. Neu erstellte Gerichtsprotokolle beginnen immer mit der Seite 2, da es sich bei der Seite 1 um den sog. Protokolldeckel mit dem Rubrum, d.h. den Parteinamen und der Bezeichnung des Streitgegenstandes, handelt. Die Aussage des Beschwerdegegners 2, eine erste Seite sei nicht vorhanden, ist damit insofern zutreffend, als es sich bei der Seite 2 um

    die erste Seite handelt, welche nach dem Protokolldeckel folgt. Demzufolge liegt keine Irreführung des Anzeigeerstatters vor. Sodann hatte der Anzeigeerstatter weder einen Anspruch auf die Aushändigung der Seite 1 des Protokolls noch auf ein Protokoll ohne Seitenzahlen. Insbesondere Letzteres ist für die Gewährleistung der chronologischen Darlegung der Prozesshandlungen und zur Überprüfung der Vollständigkeit des Protokolls unumgänglich. Insofern ist ein in aufsichtsrechtlicher Hinsicht zu beanstandendes Verhalten seitens des Gerichts nicht ersichtlich. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner 2 den Ausführungen des Anzeigeerstatters zufolge geweigert haben soll, ihm, dem Anzeigeerstatter, das erste Dokument auszuhändigen, ein aufsichtsrechtlich relevantes Verhalten darzustellen. Parteien haben keinen Anspruch auf Aushändigung von allenfalls ungültigen Gerichtsdokumenten. Vielmehr sind solche - wenn überhaupt und wie dies der Beschwerdegegner 2 offenbar festhielt - durch das Gericht zu vernichten.

  2. Inwiefern der Anzeigeerstatter durch die Weigerung des Gerichts, das Gesuch mittels Faxeingabe entgegen zu nehmen bzw. den Entscheid über die Bewilligung Ablehnung des Gesuchs mittels Fax mitzuteilen, in die Irre geführt worden sein soll, ist sodann nicht ersichtlich. Vielmehr handelte der Beschwerdegegner 1 korrekt, wenn er dem Anzeigeerstatter mitteilte, dass Faxeingaben keine rechtsgültigen Eingaben darstellten (vgl. Art. 138 f. ZPO; DIKE Kommentar ZPO-Kramer/Kubat Erk, Art. 130 N 2). Ein aufsichtsrechtliches Fehlverhalten liegt demnach nicht vor.

  3. Gestützt auf die Eingabe des Anzeigeerstatters vom 4. Juni 2014 ist davon auszugehen, dass sich die Aufsichtsanzeige nicht gegen den Entscheid von

    Richter Dr. D.

    betreffend Nichtgenehmigung des Verschiebungsgesuchs richtet. Selbst wenn dem so wäre, so könnte der Anzeigeerstatter mit seiner Aufsichtsbeschwerde vorliegend nicht durchdringen, da er die Nichtgenehmigung mittels der der Aufsichtsbeschwerde vorangehenden ordentlichen Beschwerde im Sinne von Art. 319 ZPO hätte beanstanden müssen bzw. mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel zu rügen

    hätte (BSK ZPO-Bühler, Art. 135 N 36 f.). Für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen bleibt jedenfalls kein Raum.

  4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen des Anzeigeerstatters keinen Anlass geben, gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen.

IV.

Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 132 N 39). Die vorliegende Anzeige kann gerade noch als nicht mutwillig bezeichnet werden, weshalb dem Anzeigeerstatter keine Kosten aufzuerlegen sind.

Es wird beschlossen:

  1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.

  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegner 1 und 2.

  5. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 3. Juli 2014

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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