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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB140010)

Zusammenfassung des Urteils VB140010: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall zwischen A. und dem Konkursamt B. entschieden. A. hatte eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Konkursamt eingereicht, da sie die Publikation der Konkurseröffnung verhindern wollte. Das Bezirksgericht Meilen wies die Beschwerde ab, woraufhin A. an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich appellierte. Die Verwaltungskommission entschied, dass die Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts weitergeleitet werden muss, da sie nicht in ihre Zuständigkeit fällt. Die Gerichtskosten betrugen CHF 0.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB140010

Kanton:ZH
Fallnummer:VB140010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB140010 vom 29.04.2014 (ZH)
Datum:29.04.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 14. April 2014 (BA140001-G)
Schlagwörter: Obergericht; Kantons; Aufsicht; Verwaltungskommission; Bezirksgericht; Obergerichts; Konkursamt; Aufsichtsbeschwerde; Meilen; Eingabe; Zivilkammer; Publikation; SchKG; Gerichtsschreiberin; Verfügung; Sachen; Beschwerdeentscheid; Bezirksgerichts; Lokalzeitung; Anweisung; Konkursamtes; Schuldenrufs; Zirkulationsbeschluss; Zuständigkeit; Bezirksgerichte; Beilage; Vorinstanz; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:
Rechtsnorm: Art. 17 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf, 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB140010

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB140010-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 29. April 2014

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Konkursamt B. ,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 14. April 2014 (BA140001-G)

Erwägungen:

  1. Am 8. Januar 2014 kündigte das Konkursamt B.

    A.

    (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Rahmen eines Konkursverfahrens die bevorstehende Publikation der Konkurseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie in der Lokalzeitung an. Mit Eingabe vom 18. Januar 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG und ersuchte um Anweisung des Konkursamtes B. , von der mit Verfügung vom 8. Januar 2014 angekündigten Publikation des Schuldenrufs in der Lokalzeitung abzusehen. Das Bezirksgericht Meilen wies die Aufsichtsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2014 ab (act. 2).

  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin der Rechtsmittelbelehrung entsprechend mit Eingabe vom 25. April 2014 Beschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1).

  3. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich, wie dargelegt, gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 14. April 2014, worin dieses das Begehren um Anweisung des zuständigen Konkursamtes betreffend Publikation des Schuldenrufs abwies. Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Ausgenommen von der Zuständigkeit der Verwaltungskommission sind Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen. Hier obliegt die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. Entscheid des Gesamtobergerichts des Kantons Zürich betr. Geschäftsverteilung unter den Kammern des Oberge-

richts ab 1. April 2014, Verfahrensnummer OP140001). Darunter fallen nach gängiger Praxis Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist deshalb samt Beilage an die II. Zivilkammer zu überweisen.

Es wird verfügt:

  1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. April 2014 wird samt Beilage an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen mit dem Hinweis, dass die Akten der Vorinstanz noch nicht beigezogen wurden.

  2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die II. Zivilkammer, die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz.

Zürich, 29. April 2014

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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