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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB140009)

Zusammenfassung des Urteils VB140009: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Text geht es um einen Rechtsstreit bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine Beschwerdegegnerin, die nach ihrer Wiederverheiratung in finanziell besseren Verhältnissen lebt. Der Beschwerdeführer beantragt den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdegegnerin, was jedoch vom Obergericht abgelehnt wird. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin und ihr Ehegatte über einen monatlichen Einkommensüberschuss verfügen und daher die Kosten selbst tragen können. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens werden ihm auferlegt. Der Richter ist männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB140009

Kanton:ZH
Fallnummer:VB140009
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB140009 vom 02.09.2014 (ZH)
Datum:02.09.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Februar 2014 (FP130144)
Schlagwörter: Recht; Ehegatte; Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Verfügung; Entscheid; Rechtspflege; Leasing; Bedarfsrechnung; Verfahren; Fahrzeug; Ehegatten; Obergericht; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Einkommen; Bezirksgericht; Obergerichts; Zivil; ZPO-Bühler; Kanton; Aufsichtsbehörde; Person; Gericht; Kantons; Zivilkammer; Massnahme; Ziffer
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 120 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 319 ZPO ;Art. 326 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenor- ganisation Zivilund Strafprozess, Zürich, 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB140009

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB140009-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.

M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur. Th. Meyer und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 2. September 2014

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer und Kläger

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X.

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegnerin und Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y.

betreffend Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Februar 2014 (FP130144) i.S. A. gegen B.

Erwägungen:

I.

  1. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Rahmen eines Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils am Bezirksgericht Zürich (FP130144) durch seinen Rechtsvertreter den Antrag stellen, es sei B. , der Beklagten in der Hauptsache und hiesigen Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), infolge Wiederverheiratung die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufzuheben (act. 4/82). Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich den Antrag ab (act. 3 = 4/95). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 4. März 2014 Beschwerde bei der

    II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erheben und folgende Anträge stellen (act. 2 S. 2):

    1. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege entzogen wird (eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung als aufsichtsrechtliche Massnahme abzuändern, dass der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege entzogen wird).

  2. Dispositiv-Ziffer 2 - 4 der angefochtenen Verfügung seien ersatzlos aufzuheben.

  3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST (8%), zulasten der Vorinstanz.

  1. Mit Urteil vom 23. April 2014 wies die II. Zivilkammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 1) und überwies den Entscheid samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2014 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde (act. 1 E. II.2 und Dispositiv Ziffer 5).

  2. In Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG kann auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet werden.

II.

  1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen eine Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Februar 2014 (act. 4/95). Gemäss § 80 lit. b GOG i.V.m. § 82 Abs. 1 GOG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom

    3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksgerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständig.

  2. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine tatsächlich vermeintlich unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge der offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach grundsätzlich nicht möglich. Gleiches gilt mit Blick auf eine auf dem Rechtsmittelweg erfolglos angefochtene prozessleitende Massnahme. Diese kann nicht mehr mit Beschwerde im Sinne von § 82 GOG angefochten werden, sofern sich die Rechtsmittelinstanz bereits mit der angefochtenen Massnahme befasst hat (zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenor-

ganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 11, 23

und 30 f.).

    1. Der Beschwerdeführer erhebt seine Aufsichtsbeschwerde ausdrücklich gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom

      21. Februar 2014, Verfahrensnummer FP130144, weshalb die vorliegende Beschwerde sachlicher Natur ist. Auf eine gegen Dispositiv Ziffer 1 der besagten Verfügung erhobene Beschwerde (betr. Entzug unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung) trat die II. Zivilkammer als Beschwerdeinstanz mit Urteil vom 23. April 2014 mangels Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers nicht ein (act. 1 Ziff. II.2 und Dispositiv Ziffer 1). Demzufolge stand dem Beschwerdeführer insoweit kein der Aufsichtsbeschwerde vorgehendes Rechtsmittel zur Verfügung, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen mittels Aufsichtsbeschwerde überprüft werden können.

    2. Ist eine Beschwerde mangels Anfechtbarkeit des dieser zugrunde liegenden Entscheides mit einem Rechtsmittel als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 30). Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde.

4. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2014 (act. 4/95), die Beschwerdegegnerin generiere aktuell ein Einkommen von Fr. 2'390.-. Bereits mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 sei ein Bedarf der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'803.- berechnet worden. Aufgrund der erneuten Heirat sei der Grundbetrag der Beschwerdegegnerin auf Fr. 850.- zu reduzieren. Zudem sei die Beschwerdegegnerin mit gleicher Verfügung

verpflichtet worden, dem Kind C. ab dem 1. April 2014 einen monatlichen Betrag von Fr. 500.- zu bezahlen, weshalb sich der Notbedarf grundsätzlich um diesen Betrag auf Fr. 3'053.- erhöhe. Da der Beschwerdegegnerin ein 80%-Pensum anzurechnen sei, könnten sie und ihr Ehegatte den von ihnen geltend gemachten Notbedarf von über Fr. 7'000.- zwar mit ihren Einkünften decken. Die Höhe der Unterhaltsleistungen sei jedoch noch Gegenstand eines Verfahrens am Obergericht, weshalb die Regelung noch nicht rechtskräftig sei. Im Weiteren sei der Beschwerdegegnerin das Gehalt für ein 80%-Pensum erst ab April 2014 anzurechnen. Bei den massgebenden finanziellen Verhältnissen würde allenfalls ein kleiner Überschuss resultieren, dieser reiche jedoch für die Bezahlung der Gerichtsund Anwaltskosten nicht aus.

    1. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 4. März 2014 (act. 2) für die als Eventualantrag gestellte Aufsichtsbeschwerde keine separate Begründung vor. Es ist daher - und gestützt auf seinen Antrag Ziffer 1 - davon auszugehen, dass die Begründung zur Beschwerde im Sinne von Art. 319 ZPO auch für das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren gilt.

    2. Im Konkreten lässt der Beschwerdeführer ausführen, das Bezirksgericht Zü- rich habe der Beschwerdegegnerin in besagter Verfügung zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung weiterhin gewährt. Infolge Wiederverheiratung lebe sie in finanziellen Verhältnissen, welche der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen stünden. Das Vorgehen der Vorinstanz, trotz erheblichen ehelichen Einkommens von rund Fr. 7'000.- pro Monat und des Leasings eines teuren Luxusfahrzeuges an der unentgeltlichen Rechtspflege festzuhalten, sei rechtswidrig und verstosse offensichtlich gegen die geltende Praxis sowie das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege. Er, der Beschwerdeführer, habe bis heute noch keinen Franken Unterhalt erhalten und müsse seinen Rechtsvertreter sowie überhöhte Gerichtskostenvorschüsse bezahlen. Diese Ungleichbehandlung der Parteien sei skandalös und widerspreche jeglichem Gerechtigkeitsempfinden. Zudem habe die Vorinstanz davon abgesehen, sich mit dem nicht belegten Bedarf

der Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei der Beschwerdegegnerin im Sinne einer aufsichtsrechtlichen Massnahme zu entziehen (act. 2).

    1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt insbesondere voraus, dass die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfüg- bar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind namentlich zu berücksichtigen der Grundbetrag für Nahrung, Kleidung etc., Wohnkosten, (obligatorische) Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117

      N 9).

    2. Leben Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt, ist ihr Einkommen, Vermögen und notwendiger Lebensunterhalt in einer Gesamtrechnung zu bestimmen (DIKE Kommentar ZPO-Huber, Art. 117 N 29).

    1. Das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'391.75 ergibt sich aus dem Lohnausweis des Jahres 2013 (act. 4/94/1). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es sei der Beschwerdegegnerin zumutbar, ihr Arbeitspensum auf 100 Prozent zu erhöhen, weshalb in der Bedarfsrechnung auf dieses Pensum abzustellen sei (act. 2 Rz 4). Dieser Standpunkt ist nicht überzeugend. Aus dem verfassungsrechtlichen Begriff

      der Mittellosigkeit folgt, dass bei deren Überprüfung auf die aktuelle Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt wird und demzufolge einzig Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, welche tatsächlich vorhanden und verfügbar bzw. kurzfristig realisierbar sind. Diesem Effektivitätsgrundsatz folgend darf ein allfälliges Selbstverschulden der gesuchstellenden Person an ihrer Mittellosigkeit und ein Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens nicht durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens korrigiert werden (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 8). Demzufolge kann in der Bedarfsrechnung nicht von einer Vollzeiterwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, ab dem

      1. April 2014 sei der Beschwerdegegnerin ein Pensum von 80% anzurechnen (act. 4/95 S. 4). Da im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt und der Kenntnisstand massgeblich sind, wie sie sich dem vorinstanzlichen Richter zum Zeitpunkt der Entscheidfällung am 21. Februar 2014 präsentiert haben (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 326 ZPO), d.h. mittlerweile eingetretene Änderungen und sonstige Noven ebenso wenig zu berücksichtigen sind wie zukünftig zu erwartende Entwicklungen, ist nicht relevant, ob die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum auf den 1. April 2014 zu erhöhen vermochte. Dies ist denn auch nicht aktenkundig.

    2. Der Ehegatte der Beschwerdegegnerin generiert sodann der Lohnabrechnung 2013 zufolge ein Nettoeinkommen von Fr. 4'530.10 pro Monat (act. 4/94/9, inkl. 13. Monatslohn). Insgesamt belaufen sich die monatlichen Einkünfte der Beschwerdegegnerin und ihres Ehegatten damit auf netto Fr. 6'921.85.

    1. Ihre Vermögenswerte von Fr. 2'021.35 belegt die Beschwerdegegnerin mittels Kontoauszugs der Zürcher Kantonalbank vom 5. Februar 2014 (act. 4/94/6). Der Ehegatte der Beschwerdegegnerin verfügte gemäss Kontoauszug der Credit Suisse per 8. Januar 2014 über ein Kontoguthaben von Fr. 531.93 (act. 4/94/12). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Ehegatte als quellenbesteuerte Person über ein Konto in Deutschland verfüge, weshalb die Beschwerdegegnerin hätte aufgefordert werden müssen, eine Steuererklärung des Ehegatten ins Recht zu reichen (act. 2 Rz 6.5). Letzteres wäre zwar durchaus zweckmässig gewesen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in seiner Eingabe vom 13. Februar 2014 jedoch verneinte, dass der Ehegatte Inhaber eines weiteren Kontos sei (act. 4/93 Rz 11), und dies insoweit plausibel erscheint, als es sich beim angegebenen Konto bei der Credit Suisse (act. 4/94/10-12) um das Lohnkonto des Ehegatten handelt, ist das Vorgehen der Vorinstanz aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe das Fahrzeug zu Unrecht nicht als Vermögenswert angerechnet (act. 2 Rz 6.5). Da das Fahrzeug erst mit der vollständigen Abzahlung in das Eigentum des Ehegatten gelangt, rechnete die Vorinstanz dieses zu Recht nicht als Vermögenswert an.

    2. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die aktenkundigen Schul- den der Beschwerdegegnerin und ihres Ehegatten in der Höhe von insgesamt Fr. 7'785.70 (Fr. 3'785.70 [act. 4/94/7] und Fr. 4'000.- [act. 4/94/8]; act. 2 Rz 6.4.4). Die Vorinstanz stellte auf diese Beträge, welche den Schuldenstand per November 2007 wiedergeben, ab (act. 4/95 S. 5), ohne die aktuelle Schuldenhöhe zu eruieren. Dies wäre zwar durchaus zweckmässig gewesen. Da jedoch gemäss ständiger Praxis ein Vermögensfreibetrag (sog. Notgroschen) in der Höhe von Fr. 10'000.- bis Fr. 20'000.- anzurechnen ist (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 112 f.; DIKE Kommentar ZPOHuber, Art. 117 N 37) und die Beschwerdegegnerin und ihr Ehegatte selbst bei der Annahme ihrer Schuldenlosigkeit nicht über Vermögenswerte in dieser Höhe verfügen, ist dieses Vorgehen zumindest aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

    1. Mit Blick auf die notwendigen Lebenshaltungskosten stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin und ihr Ehegatte würden in der Stadt Zürich wohnen und arbeiten, weshalb sie auf ein Fahrzeug nicht angewiesen seien. Zudem seien die Fahrkosten nicht belegt

      (act. 2 Rz 6.4.1). Die Beschwerdegegnerin und ihr Ehegatte wohnen und arbeiten beide in der Stadt Zürich (act. 4/94/1 und act. 4/94/9). Dass den Fahrzeugen Kompetenzcharakter zukäme, machen sie nicht geltend. Demzufolge können die Auslagen nur im Umfang der Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt werden (DIKE Kommentar ZPO-Huber, Art. 117 N 46), mithin mit einem Betrag von Fr. 162.- (je Fr. 81.- für ein ZVV Monatsabonnement für die Stadt Zürich). Gleichermassen finden die Aufwendungen für die Parkplätze am Wohnort von insgesamt Fr. 410.- keinen Eingang in die Bedarfsrechnung, da diese nur dann aufzunehmen sind, wenn die betreffende Person auf das Fahrzeug angewiesen ist (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 143; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Die Vorinstanz hat denn diese seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Kosten auch nicht berücksichtigt (vgl. act. 4/95 S. 4 und act. 5/47

      S. 37). Ebenso wenig hat sie die Aufwendungen für einen weiteren Parkplatz in die Bedarfsrechnung aufgenommen.

    2. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der in der Bedarfsrechnung berücksichtigten Leasinggebühren von Fr. 1'176.- pro Monat (act. 2 Rz 6.4.2). Leasingraten für ein zu teures, luxuriöses Fahrzeug sind zwar in die Bedarfsrechnung aufzunehmen, jedoch nur in reduziertem Umfang (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 170 und 199) und sofern sie tatsächlich abbezahlt werden (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 198). Die Beschwerdegegnerin hat den Leasingvertrag mit der Leasing AG bei der Vorinstanz ins Recht gereicht, dabei aber die Marke und das Modelljahr des Fahrzeuges abgedeckt (act. 4/94/17). Dem entsprechenden Vertrag kann einzig entnommen werden, dass es sich um ein Fahrzeug mit 4200 cm3 und einem Kilometerstand von 9500 km handelt. Der Objektwert des Fahrzeuges betrug im Zeitpunkt des Abschlusses der Leasingvereinbarung Fr. 74'900.- (act. 4/94/17). Gestützt auf diese Angaben und die Leasingrate von Fr. 1'176.05 pro Monat muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim massgebenden Fahrzeug um ein Luxusauto handelt. Die anrechenbare Leasingrate wäre daher zu reduzieren. Da dem Fahrzeug jedoch kein Kompetenzcharakter zukommt (vgl. II.9.1.), sind die Leasingraten in der

      Notbedarfsrechnung ohnehin nicht zu berücksichtigen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 170). Kommt hinzu, dass seitens der Beschwerdegegnerin davon abgesehen wurde, die regelmässige Amortisation der Leasingraten mittels aktuellen Zahlungsbelegen nachzuweisen. Insbesondere ergibt sich eine Abzahlung nicht aus den ins Recht gereichten Kontoauszügen des Ehegatten (act. 4/94/10-12). Auch aus diesem Grund finden die Leasingraten somit keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 198).

    3. Mit Blick auf die Kommunikationskosten beanstandet der Beschwerdeführer, dass sie nicht belegt worden seien. Zudem seien die Kosten von Fr. 29.- für die Cablecom bereits im Mietzins enthalten (act. 2 Rz 6.4.3). Zutreffend ist zwar, dass die Kommunikationskosten der Beschwerdegegnerin und ihres Ehegatten nicht belegt wurden. Deren Aufnahme in die Bedarfsrechnung ohne Belege entspricht jedoch der gängigen Praxis der Gerichte im Kanton Zürich und ist damit gerichtsüblich. Wenn die Vorinstanz diese Kosten trotz fehlender Dokumentation im Sinne eines angemessenen Durchschnittswertes von Fr. 100.- pro Person (act. 4/95 S. 4, wohl inkl. Billag) in die Bedarfsrechnung aufnahm, ist dies - aus aufsichtsrechtlicher Sicht - nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 187; Entscheid der

      1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2013, Verfahren LY120022-O, E. IV.4.3; vgl. auch Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2012, Verfahren LE120026-O, E. II.3.2.4).

    4. Hinsichtlich der Kosten für Gas moniert der Beschwerdeführer, diese seien im Grundbetrag inbegriffen (act. 2 Rz 6.4.3). Die besagten Kosten wurden in der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung nicht separat ausgewiesen (act. 4/95

      S. 4, act. 5/47 S. 37). Sie bilden denn auch keine eigene Bedarfsposition, da Gas nebst den Auslagen für Kochstrom und Beleuchtung bereits im Grundbetrag enthalten ist (DIKE Kommentar ZPO-Huber, Art. 117 N 44).

    5. Die Ratenzahlung an Rechtsanwalt Y1.

      von Fr. 50.- wurde mittels

      Quittung vom 27. Januar 2014 nachgewiesen (act. 4/94/19, vgl. auch act. 4/94/8). Zutreffend sind zwar die Ausführungen des Beschwerdeführers,

      es handle sich nur um einen einzelnen Zahlungsbeleg (act. 2 Rz 6.4.4). Daraus kann indes nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin würde die betreffende Schuld nicht regelmässig abzahlen, zumal sie die aktuelle Abzahlung mittels besagter Quittung hinreichend darlegte (act. 4/94/19). Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die weiteren geltend gemachten Schulden aus einem Gerichtsverfahren (act. 4/93 Rz 12), da diesbezüglich eine regelmässige aktuelle Abzahlung nicht nachgewiesen wurde.

    6. Der seit dem 1. April 2014 zu leistende Unterhaltsbeitrag an das Kind C. von Fr. 500.- findet schliesslich keinen Eingang in die Bedarfsrechnung, da die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin - wie dargelegt - im Zeitpunkt der Entscheidfällung und damit am 21. Februar 2014 massgeblich sind.

    7. Der Bedarf der Beschwerdegegnerin und ihres Ehegatten setzt sich demnach wie folgt zusammen:

      unbestrittene Positionen:

      umstrittene Positionen:

      Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin und ihres Ehegatten präsentieren sich somit wie folgt: anrechenbare Gesamteinkünfte: Fr. 6'921.85, kein anrechenbares Gesamtvermögen, anrechenbarer Notbedarf: Fr. 4'317.-. Die Beschwerdegegnerin und ihr Ehegatte weisen damit einen Einkommensüberschuss von Fr. 2'604.85 pro Monat auf.

    8. Nicht jeder Einkommensüberschuss führt zur Nichtgewährung bzw. zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege. Vielmehr muss dieser so gross sein, dass es der gesuchstellenden Person möglich ist, die gesamten mutmasslichen Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr, für ein kostspieliges Verfahren - wie es vorliegend gegeben ist - innert zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 222 mit weiteren Verweisen; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 12). Beim vorliegend massgebenden Abänderungsverfahren handelt es sich um ein komplexes und stark umstrittenes Verfahren, welchem ein vorsorgliches Massnahmeverfahren voran ging. Es ist daher - nebst der Gerichtsgebühr - mit hohen Anwaltskosten zu rechnen. Gestützt auf die dargelegten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin und ihres Ehegatten ist das Absehen der Vorinstanz von einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Zwar wäre es bei einem Einkommensüberschuss in besagter Höhe mit guten Gründen vertretbar gewesen, die Prozessarmut zu verneinen und die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu entziehen. Auch wäre es aufgrund der seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 2. Oktober 2013 eingetretenen veränderten Verhältnisse angebracht gewesen, die ursprüngliche Bedarfsrechnung der Beschwerdegegnerin nicht einfach unkritisch zu übernehmen, sondern eine neue Berechnung - unter Einbezug ihres Ehegatten -

vorzunehmen. Wie dargelegt prüft die Aufsichtsbehörde jedoch nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise, mithin, ob sie einen qualifiziert falschen, fast mutwilligen Entscheid getroffen hat. Dies ist vorliegend zu verneinen; dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdegegnerin und ihr Ehegatte nur über geringe Vermögenswerte verfügen und das betreibungsrechtliche Existenzminimum der beiden um einen angemessenen Zuschlag von 25% auf den Grundbetrag zu erhöhen ist (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2014, RU140012, E. II.5.1). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Leasingraten für das Fahrzeug mangels Kompetenzcharakters sowie mangels Darlegung der regelmässigen Amortisation zwar keinen Eingang in die Bedarfsrechnung gefunden haben, dass indes wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Ehegatte der Beschwerdegegnerin keine Leasinggebühren bezahlt, zumal ein Autoleasingvertrag nicht ohne Weiteres aufgelöst werden kann und die Nichtbegleichung von Leasingschulden in aller Regel unmittelbar die Vertragsauflösung mit Entschädigungszahlungen zur Folge hat (vgl. auch act. 4/94/17). Es erweist sich demnach nicht als unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Ratenzahlung wenigstens einstweilen in der Bedarfsrechnung belassen hat. Unter all diesen Umständen ist die vorinstanzliche Verfügung aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, weshalb seitens der Aufsichtsbehörde kein Anlass besteht, aus aufsichtsrechtlichen Gründen einzuschreiten und der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen.

Abschliessend ist damit festzuhalten, dass sich die Aufsichtsbeschwerde als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist. Anzumerken bleibt, dass das Gericht mit Blick auf Art. 120 ZPO verpflichtet ist, im Verlaufe des Prozesses fortlaufend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine gewährte unentgeltliche Rechtspflege noch gegeben seien. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz wohl zu überprüfen, ob die Aufnahme der Leasingkosten in der Bedarfsrechnung weiterhin gerechtfertigt ist, zumal das Fahrzeug, wie dargelegt, keinen Kompetenzcharakter aufweist, und der Leasingvertrag

wohl im Mai 2014 geendet hat (act. 4/94/17). Im Weiteren wird die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, dass die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich - anders als noch zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts - nunmehr über die Unterhaltsverpflichtungen der Parteien entschieden hat (vgl. Verfahren LY130029).

III.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG).

  2. Entschädigungen sind keine zu entrichten.

  3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

  1. Die Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Februar 2014, FP130144, wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer,

    • den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin,

    • das Bezirksgericht Zürich zuhanden des Verfahrens FP130144.

  6. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO) .

Zürich, 2. September 2014

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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