Zusammenfassung des Urteils VB140006: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin A. reichte eine Forderungsklage gegen eine Friedensrichterin ein, die zur Schlichtungsverhandlung geladen hatte. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Vorladung und beantragte die Aufhebung sowie eine Entschädigung. Nach verschiedenen rechtlichen Schritten wurde die Beschwerde letztendlich abgewiesen, und die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Es handelte sich um eine weibliche Person, die verloren hat (d
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB140006 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 12.06.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde gegen die aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Februar 2014 (BA140001-K) |
Schlagwörter: | Aufsicht; Obergericht; Verwaltungskommission; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Entschädigung; Verfügung; Kanton; Winterthur; Obergerichts; Verfahren; Kantons; Betreibung; Eingabe; Anträge; Rechtsmittel; Oberrichter; Friedensrichteramt; Vorladung; Bezirksgericht; Klägerpartei; Zivilkammer; Entscheid; Kommentar; Bundesgericht; Gerichtsschreiberin; Gürber; Beschluss; Schlichtungsverhandlung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 114 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 319 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 321 OR ZPO URG, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140006-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 12. Juni 2014
in Sachen
Beschwerdeführerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Februar 2014 (BA140001K)
Erwägungen:
AG reichte am 18. Dezember 2013 beim Friedensrichteramt
Winterthur gegen A.
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Forderungsklage in der Höhe von Fr. 16'777.70 (Betreibung Nr. ) ein. Am 20. Dezember 2013 lud das Friedensrichteramt Winterthur die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 14. Februar 2014 vor (vgl. act. 3/2/1). Gegen diese Vorladung setzte sich die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter (nachfolgend: Vorinstanz) zur Wehr und beantragte die Aufhebung der Vorladung sowie die Ausrichtung einer Entschädigung (act. 3/1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- an (act. 3/3).
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
ärz 2014 (Datum Poststempel) bei den in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 3 f.):
1. Es sei die Friedensrichterin C. umgehend anzuweisen, dass die Eingabe nichtig ist, somit ist die Vorladung vollumfänglich aufzuheben; da sich die Schlichtungsverhandlung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klagepartei verzichtet werden, dabei sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu veranlassen
Die Klägerin sei zu verpflichten, die unter Kostenund Entschädigungsfolgen inkl. MwSt., sowie die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu Lasten der Klägerschaft, seien der Beklagten zu ersetzen. Betriebsleiterin A. hat Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung.
Das vorliegende Verfahren ist gestützt auf Art. 114 ZPO kostenlos dem Kanton Zürich aufzuerlegen, da es auf die falsche Eingabe der Klägerpartei hinweist und diese Klägerpartei uns massiv drohte und dies zur Strafanzeige gebracht wurde
Es sei die Streichung der ungerechtfertigter Betreibung Nr.: im Betreibungsamt Langenthal, sowie wie einer Wiedergutmachung sei auszurichten
Alle Kosten sind der Beschwerdegegnerin B. AG, [Adresse] aufzuerlegen dem Kanton Zürich betreffend der falschen Eingabe durch die Klägerpartei dem daraus resultierenden Fehler des Friedensrichteramts Winterthur, dabei sei eine richterliche Entschädigung an die Unterzeichnenden auszurichten und die Ersetzung aller Kosten für die erlittene Unbill
Mit Verfügung vom 27. März 2014 überwies die II. Zivilkammer die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13. März 2014 zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1).
Gemäss § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig offensichtlich unbegründet. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden.
Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2014 (act. 3/3). Gemäss § 80 lit. b i.V.m.
§ 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/ Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG und N 1 zu § 84 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, damit klar ist, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. Beschluss der I. Zivilkammer RT120103-O vom 5. Juli 2012, Erw. 2). Im Weiteren gilt im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt,in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergän- zenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich in ihrer Beschwerde mit der Verfügung vom 13. April 2014 und den darin enthaltenen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sie macht auch nicht geltend, den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- nicht bezahlen zu können. Vielmehr wiederholt die Beschwerdeführerin ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge (Rechtsbegehren Ziff. 1-3) und beantragt neu die Löschung einer Betreibung (Rechtsbegehren Ziff. 4). Die Begründung der Beschwerde ist sodann weitgehend mit der vor Vorinstanz eingereichten Beschwerdebegründung identisch und bezieht sich einzig auf den Gegenstand der bei der Vorinstanz eingereichten Aufsichtsbeschwerde (vgl. act. 3/1 S. 1 f. und
S. 3). All dies ist nicht Thema der angefochtenen Verfügung. Damit erweisen sich die gestellten Anträge sowie die Beschwerdebegründung als unzulässig bzw. als ungenügend, weshalb die Aufsichtsbeschwerde ohne Weiterungen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 114 ZPO kommt im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Entschädigungen sind keine zu entrichten.
Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 1 und N 3 zu § 84 GOG). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen:
Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.- festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
die Beschwerdeführerin
die Vorinstanz, unter Beilage einer Kopie von act. 2 und unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 3)
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 12. Juni 2014
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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