E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB140005)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB140005
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB140005 vom 22.04.2014 (ZH)
Datum:22.04.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde
Zusammenfassung:Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich behandelt eine Aufsichtsbeschwerde von A. gegen Bezirksrichter B. und den ehemaligen Gerichtsschreiber D. des Bezirksgerichts Zürich. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern vor, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt zu haben. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2013 wird angefochten. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eine ausreichend begründete Beschwerde eingereicht hat. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Schlagwörter: Aufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdegegner; Recht; Eingabe; Entscheid; Verfahren; Obergericht; Gericht; Verfahren; Urteil; Rechtsmittel; Bezirksgericht; Verwaltungskommission; Aufsichtsbehörde; Bezirksgerichts; Verfahrens; Begründung; Obergerichts; Verfahrens; Berufung; Protokoll; Frist; Kantons; Gerichtsschreiber; Hauser/Schweri/Lieber; Anzeige; Beschwerdeführers; Sinne
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 124 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 198 StGB ; Art. 292 StGB ; Art. 79 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 321 OR ZPO URG, 2013
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB140005-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 22. April 2014

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B. ,

  2. C. ,

  3. D. ,

Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (GC130029) vom13. November 2013

Erwägungen:

I.

  1. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2014 überwies die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Verwaltungskommission eine Aufsichtsbeschwerde von A.

    (nachfolgend: Beschwerdeführer), welche

    sich gegen Bezirksrichter lic. iur. B. (nachfolgend: Beschwerdegegner

    1. und den ehemaligen Gerichtsschreiber lic. iur. D. (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) des Bezirksgerichts Zürich richtet (act. 1 und act. 2/1).

  2. Mit Eingabe vom 22. März 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission sodann selbst eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B. , Bezirksrichter lic. iur. C.

    (nachfolgend:

    Beschwerdegegner 2) sowie den ehemaligen Gerichtsschreiber lic. iur. D. des Bezirksgerichts Zürich ein (act. 3).

  3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

II.

    1. Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG und N 1 zu § 84 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde gegen die Beschwerdegegner 1 bis 3 zuständig.

    2. Der Beschwerdeführer erhebt seine Aufsichtsbeschwerde zwar ausdrücklich gegen die Beschwerdegegner 1 bis 3 als Justizpersonen (act. 2/1 und act. 3), gleichzeitig ficht er jedoch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, auch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2013, Verfahren GC130029 (act. 4/25), an, weshalb die vorliegende Beschwerde sowohl sachlicher als auch administrativer Natur ist.

    1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine tatsächlich vermeintlich unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Im Rahmen einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 30). Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehör- de grundsätzlich nicht möglich (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 23).

    2. Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde sodann veranlasst, von ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Eine solche Anzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu

treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist.

    1. Der Beschwerdeführer beanstandet vorliegend verschiedene Vorgehensweisen der Beschwerdegegner 1 und 3 anlässlich des Strafverfahrens GC130029 Im Einzelnen bringt er vor, die Beschwerdegegner 1 und 3 hätten im Rahmen ihrer Urteilsfällung den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt und die rechtliche Würdigung des Sachverhalts falsch vorgenommen. Es liege ein Fall von Rechtsbeugung vor und die Beschwerdegegner 1 und 3 müssten sich insbesondere wegen Urkundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege und Nötigung verantworten (act. 2/1, act. 2/2 S. 3, vgl. auch act. 4/1 S. 7, 9, 12 und 14 sowie act. 4/28 S. 30, 38, 60).

    2. Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich auf ein am 13. November 2013 im Verfahren GC130029 ergangenes Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich. Darin wurde der Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 750.- bestraft (act. 4/25). Der Beschwerdegegner 1 war im betreffenden Verfahren als Einzelrichter, der Beschwerdegegner 3 als Gerichtsschreiber tätig.

    3. Wie dargelegt ist die Aufsichtsbeschwerde infolge ihrer Subsidiarität immer dann ausgeschlossen, wenn der beanstandete Entscheid mit einem Rechtsmittel weitergezogen werden kann und die vorgebrachten Einwendungen Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein können (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 23 und N 29 zu § 82 GOG). Gegen den Entscheid des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2013 stand dem Beschwerdeführer gemäss dessen Dispositiv Ziffer 10 (act. 4/25 S. 37) das Rechtsmittel der Berufung ans Obergericht zur Verfü- gung. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer Gebrauch und meldete zwischenzeitlich Berufung an (vgl. act. 1 und 7). Seine Rügen betreffend unrichtige Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung durch die am

Entscheid mitwirkenden Justizpersonen kann er dabei im Berufungsverfahren vorbringen, weshalb eine Aufsichtsbeschwerde aufgrund ihrer Subsidiarität in diesem Punkt nicht möglich ist. Insofern ist auf die Aufsichtsbeschwerde mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht einzutreten.

    1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner 1 und 3 hät- ten offensichtlich falsch protokolliert (act. 2/1, act. 2/2 S. 3, vgl. auch act. 4/1

      S. 9, 11 und 13, act. 4/28 insb. S. 32, 33, 38). Diese Beanstandung betrifft - soweit dies aus den Akten hervorgeht - das Protokoll der im Strafverfahren GC130029 am 23. September 2013 durchgeführten Hauptverhandlung (act. 4/22, act. 4/25 S. 3).

    2. Nach Art. 79 Abs. 2 StPO steht der Entscheid über ein Gesuch um Protokollberichtigung der Verfahrensleitung zu. Der Beschwerdeführer war demnach verpflichtet, seine Beanstandungen hinsichtlich des Protokolls an den verfahrensleitenden lic. iur. B. zu richten. Dem Entscheid des Einzelgerichts vom 13. November 2013 kann denn auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Verfahrensleitung mit Eingabe vom

21. Oktober 2013 Anträge um Berichtigung des Protokolls stellte und diese allesamt abgelehnt wurden (act. 4/25 S. 10 f. und 35). Gegen diesen abweisenden Entscheid stehen bzw. standen dem Beschwerdeführer die ordentlichen Rechtsmittel ans Obergericht des Kantons Zürich zur Verfügung. Insoweit bleibt für eine Aufsichtsbeschwerde kein Raum. Gleiches gilt für die Beanstandung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner 1 und 3 hätten seine Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt. Dies ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu thematisieren. Im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens besteht damit kein Raum für eine Überprüfung dieses Vorbringens.

    1. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde darüber hinaus Amtspflichtverletzungen im Sinne von strafbaren Handlungen (vgl. Ziff. II.3.1) bzw. der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs der am Urteil vom 13. November 2013 mitwirkenden Beschwerdegegner 1 und 3 geltend machen will, ist er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.

    2. Nach § 83 Abs. 1 GOG sind Aufsichtsbeschwerden innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen. Im Beschwerdeverfahren gilt eine Rügepflicht (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.),

      d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, welche Mängel sie beanstandet, und eine entsprechende Begründung anzufügen. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

    3. Der Beschwerdeführer hatte spätestens nach Erhalt des Urteils vom

13. November 2013 am 20. Dezember 2013 (vgl. act. 4/25 S. 1) von den angeblichen Pflichtverletzungen Kenntnis, weshalb er die Aufsichtsbeschwerde innert der darauf folgenden zehn Tagen schriftlich und begründet hätte einreichen müssen (§ 83 Abs. 1 GOG). Er reichte zwar beim Obergericht bereits am 13. November 2013 eine als Berufung / Aufsichtsbeschwerde / Strafanzeige B. /D. bezeichnete Eingabe ins Recht (act. 2/1), seine Ausführungen darin beziehen sich jedoch hauptsächlich auf das Berufungsverfahren. Zur Aufsichtsbeschwerde hielt er lediglich fest, diesbezüg- lich ersuche er zuerst um Prüfung der Protokollführung (act. 2/1 S. 1). Eine weitergehende Begründung brachte er nicht vor. Damit hat es der Beschwerdeführer unterlassen, innert gesetzlicher Frist eine formgerechte, d.h. hinreichend begründete Beschwerde einzureichen. Zwar legte er seine Beanstandungen in zwei weiteren Eingaben vom 11. Februar 2013 [recte 2014] (Datum Poststempel: 12. Februar 2014, act. 2/2) und vom 22. März 2014 (Datum Poststempel: 22. März 2014, act. 3) bzw. in den mit letzterer Eingabe eingereichten Beilagen etwas ausführlicher dar. Diese Eingaben wurden jedoch nach Fristablauf und damit zu spät ins Recht gereicht. Im Übrigen oblag dem Gericht keine Pflicht, den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer ausreichenden Begründung aufzufordern. Das Gericht ist zwar § 83 Abs. 3

GOG i.V.m. Art. 132 ZPO zufolge gehalten, dem Antragsteller für Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Diese Pflicht gilt jedoch nur für formelle Mängel, nicht hingegen für eine ungenügende Begründung (Staehelin, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 132 N 4; vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O, § 83 N 10). Mangels hinreichender Begründung innert gesetzlicher Frist ist daher auf die Aufsichtsbeschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

6. Schliesslich bleibt anzumerken, dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin keine Amtspflichtverletzungen der am Urteil vom 13. November 2013 mitwirkenden Gerichtspersonen ersichtlich sind (vgl. act. 4/25), welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlich machen würden. Eine allfällig unzutreffende Würdigung der vorhandenen Beweismittel bzw. der sich stellenden Rechtsfragen stellt kein Fehlverhalten im Amt dar. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 3 verneinte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sodann im Rahmen eines Ermächtigungsverfahrens mit Beschluss vom 4. März 2014 (act. 4/27). Von aufsichtsrechtlichen Massnahmen ist daher insoweit abzusehen.

    1. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Eingabe vom 22. März 2014 sodann eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner 2 (act. 3), ohne diese jedoch näher darzulegen. Einzig der als Beilage ins Recht gereichten weitschweifigen Eingabe vom 28. Januar 2013 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer das Verhalten des Beschwerdegegners 2 im Rahmen eines nicht näher bezeichneten Strafverfahrens beanstandet. Namentlich erhebt er Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 2 mit Blick auf das Recht, Vorfragen zu stellen, das Beweisverfahren, die Protokollierung, die Urteilsberatung und -Fällung sowie damit zusammenhängend die Entscheidbegründung, und wirft ihm Rechtsbeugung vor (act. 4/20 insb. S. 10, 18, 22).

    2. Dem Beschwerdeführer waren seine zahlreichen Beanstandungen gegen- über dem Beschwerdegegner 2 bereits seit dem 28. Januar 2013 bekannt (act. 4/20). Zur Anzeige gebracht hat er diese bei der hiesigen Instanz jedoch erst über ein Jahr später mit seiner Eingabe vom 22. März 2014. Da die Frist von 10 Tagen seit Kenntnisnahme der angeblichen Amtspflichtverletzung im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG damit schon längst abgelaufen ist, ist diese Anzeige verspätet und ist darauf ohne Weiterungen nicht einzutreten.

8. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 13. November 2013 bzw. 22. März 2014 schliesslich Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1 und 3 sowie die I. und III. Strafkammer stellt (act. 2/1 und act. 3), so fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zu deren Behandlung. Eine Weiterleitung an die zuständige Behörde erfolgt nicht.

    1. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos sind. Aufsichtsrechtliche Massnahmen drängen sich damit nicht auf. Dementsprechend ist die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

    2. Anzumerken bleibt, dass die Ankündigung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 22. März 2014, in naher Zukunft eine weitere, umfangreiche Eingabe ins Recht zu reichen (act. 3), einem Entscheid im jetzigen Zeitpunkt nicht entgegen steht, zumal Aufsichtsbeschwerden mit ihrer Erhebung zu begründen sind (§ 83 Abs. 1 GOG) und das Gericht - auch mit Blick auf den Grundsatz des Beschleunigungsgebotes nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 124 ZPO - nicht verpflichtet ist, allfällige künftige Eingaben der Parteien abzuwarten.

III.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind sodann keine zu entrichten.

  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2013, GC130029, wird nicht eingetreten.

  2. Die Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner 1 bis 3 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an

    • den Beschwerdeführer,

    • die Beschwerdegegner 1 bis 3 sowie

    • das Bezirksgericht Zürich zuhanden des Verfahrens GC130029

  7. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO) .

Zürich, 22. April 2014

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.