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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB130008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB130008 vom 29.10.2013 (ZH)
Datum:29.10.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 128 ZPO ; Art. 302 StPO ; Art. 404 ZPO ; Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB130008-O/U

Mitwirkend: der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter

lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 29. Oktober 2013

gegen

A. , lic. iur.,

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Erwägungen:

I.

  1. (nachfolgend: Anzeigeerstatter) führt vor der 4. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich einen arbeitsrechtlichen Prozess betreffend Forderung gegen die C. AG (vgl. act. 5). Am 5. März 2013 fand eine erste Verhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt schlossen (act. 5/Prot. S. 3 ff., insbesondere S. 14). Dieser Vergleich wurde durch den Anzeigeerstatter mit Eingabe vom 15. März 2013 widerrufen (act. 5/8). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. Juni 2013 konnte zwischen den Parteien kein Vergleich erzielt werden (act. 5/Prot. S. 18 ff., insbesondere S. 32).

  2. Mit Eingabe vom 8. Juni 2013 gelangte der Anzeigeerstatter an die Aufsichtskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Arbeit des zuständigen Bezirksrichters lic. iur. A. zu überprüfen (act. 2). Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Obergerichts des Kantons Zürich überwies diese Eingabe am 17. Juni 2013 zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).

  3. Am 19. Juni 2013 wurden die Akten des Verfahrens AH120263-L beigezogen (act. 4). Gleichentags wurde dem Anzeigeerstatter der Eingang seiner Aufsichtsbeschwerde bestätigt und er wurde darauf hingewiesen, dass ihm als Anzeigeerstatter im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Verfahrensrechte zustehen, namentlich weder ein Anspruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels bestehe (act. 6).

  4. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

II.

  1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 404 ZPO). Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich wurde am 21. Dezember 2012 und damit nach dem 1. Januar 2011 rechtshängig gemacht, weshalb vorliegend die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung gelangen.

  2. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Damit ist die Zuständigkeit der Verwaltungskommission gegeben.

III.

  1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).

    1. Mit der administrativen Beschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Der Antrag geht auf die Behebung eines Missstandes, eventuell auf administrative Ahndung, nicht jedoch auf Korrektur einer getroffenen materiellen Entscheidung. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie

      Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, N 43 f. zu § 82 GOG).

    2. Als Anzeige kann eine administrative Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann gestellt werden. Der Anzeigeerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Demzufolge ist dem Anzeigeerstatter weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihm die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Beschluss der Verwaltungskommission VB110016-O vom 22. August 2012, Erw. III.1.2.; vgl. auch ZR 86 [1987] Nr. 78).

  2. Der Anzeigeerstatter beanstandet das Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. A. anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. Juni 2013. Er macht geltend, Bezirksrichter lic. iur. A. sei zu ihm äusserst brutal gewe-

    sen. So habe Bezirksrichter lic. iur. A.

    zu ihm gesagt, er solle Fr. 8'000.nehmen und nach Hause verschwinden. Er - Bezirksrichter lic. iur. A. - habe die Summen immer weiter nach unten gedrückt sowie die beklagte Partei konsultiert und diese ständig gefragt, ob ihr die Summe passe. Im Weiteren habe Be-

    zirksrichter lic. iur. A.

    von ihm verlangt, einen Rechtsanwalt beizuziehen.

    Bezirksrichter lic. iur. A. habe ihn nicht anhören wollen und habe nur mit der beklagten Partei gesprochen. Als er - der Anzeigeerstatter - nach Prozessordnung gefragt habe, sei Bezirksrichter lic. iur. A. in Wut ausgebrochen und habe zu ihm gesagt, er solle keinen Schrott reden. Der beklagten Partei habe er aber gerne die Summe genannt, die er - der Anzeigeerstatter - zahlen müsse, wenn er den Prozess verliere. Zudem sei er - der Anzeigeerstatter - durch die beklagte Partei bzw. deren Anwalt verbal angegriffen und beleidigt worden. Dafür habe Bezirksrichter lic. iur. A. die beklagte Partei bzw. deren Anwalt nicht von Amtes wegen bestraft. Zudem habe die beklagte Partei durch Ausbeutung / Wettbewerbs Missstände durch verbotene Arbeitsverhältnisse Wirtschaftsstraftaten begangen, für welche sie verfolgt und bestraft werden müsse. Bezirksrichter lic. iur. A. habe diese Sache jedoch total ignoriert (act. 2).

  3. Gestützt auf die Vorbringen des Anzeigeerstatters und die Akten des Verfahrens AH120263-L sind keine Pflichtverletzungen von Bezirksrichter lic. iur.

    A.

    ersichtlich, welche ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlich

    machen würden:

      1. Die Vorwürfe des Anzeigeerstatters, Bezirksrichter lic. iur. A. sei ihm gegenüber äusserst brutal gewesen und er - Bezirksrichter lic. iur. A. - sei in Wut ausgebrochen und habe zum Anzeigeerstatter gesagt, er solle keinen Schrott reden, finden in den Akten des Verfahrens AH120263-L keine Stütze. Es mag zwar sein, dass der Tonfall von Bezirksrichter lic. iur. A. im Rahmen der Vergleichsgespräche etwas härter ausgefallen ist als üblich. Daraus kann ihm jedoch keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Sodann ist es im Rahmen von Vergleichsgesprächen durchaus üblich, den vorgeschlagenen Vergleichsbetrag beispielsweise aufgrund von weiteren Parteivorbringen zu ändern bzw. anzupassen und den Parteien ihr jeweiliges Prozessrisiko aufzuzeigen. Auch in diesem Zusammenhang ist damit keine Pflichtverletzung von Bezirksrichter lic. iur. A. ersichtlich.

      2. Dass Bezirksrichter lic. iur. A.

        dem Anzeigeerstatter empfohlen hat,

        einen Rechtsanwalt beizuziehen, war angesichts der bestehenden anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei sowie der aktenkundigen Unbeholfenheit des Anzeigeerstatters sinnvoll und aufgrund des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 5, 9 und 29 BV; Art. 6 EMRK) angebracht. Auch darin kann somit keine Pflichtverletzung erblickt werden.

      3. Aktenwidrig ist im Weiteren der Vorwurf des Anzeigeerstatters, Bezirksrichter lic. iur. A. habe ihn nicht anhören wollen und habe nur mit der Gegenpartei gesprochen. Aus dem Protokoll der Fortsetzung der Hauptverhandlung ergibt sich, dass Bezirksrichter lic. iur. A. den Anzeigeerstatter ausführlich befragt hat (act. 5/Prot. S. 18-30) und der Anzeigeerstatter damit hinreichend Gelegenheit erhalten hat, seinen Standpunkt in das Verfahren einzubringen.

      4. Nicht zu beanstanden ist sodann auch, dass Bezirksrichter lic. iur. A. die Gegenpartei bzw. deren Rechtsvertreter nicht wegen der vom Anzeigeerstatter behaupteten verbalen Angriffe und Beleidigungen bestraft hat. Der Anzeigeerstatter machte geltend, die Gegenpartei bzw. deren Rechtsvertreter hätten angegeben, er - der Anzeigeerstatter - mache nichts. Er sitze nur und warte, weshalb andere für ihn arbeiten müssten (act. 2). Dem Protokoll der Fortsetzung der Hauptverhandlung lassen sich keine Hinweise für derartige Äusserungen entnehmen (vgl. act. 5/Prot. S. 18 ff.). Doch selbst wenn die Gegenpartei oder ihr Rechtsvertreter dies gesagt hätten, wäre Bezirksrichter lic. iur. A. nicht verpflichtet gewesen, eine Strafe auszufällen. Der prozessleitende Richter kann zwar nach Art. 128 Abs. 1 ZPO jemanden, der den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, bestrafen. Dabei ist jedoch in aller Regel nicht als Erstes eine Bestrafung ins Auge zu fassen, sondern es ist vielmehr unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit mit den weniger einschneidenden Massnahmen wie beispielsweise einer Ermahnung zu beginnen (Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art. 128 ZPO). Hinzu kommt, dass Beleidigungen und sogar auch ehrverletzende Äusserungen im Rahmen eines Verfahrens durchaus zulässig sein können, wenn die Äusserung im Zusammenhang mit einer Aussage erfolgt, die durch das Verfahren veranlasst worden ist (vgl. Bornatico, a.a.O., N 9 zu Art. 128 ZPO). Dies dürfte vorliegend der Fall gewesen sein, handelt es sich doch um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit und ist solchen Fällen naheliegend, dass die beklagte Partei als ehemalige Arbeitgeberin des Anzeigeerstatters geltend machen will, mit der geleisteten Arbeit nicht zufrieden gewesen zu sein. Eine Pflichtverletzung von Bezirksrichter lic. iur. A. ist damit auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

      5. Bezüglich des Ignorierens der durch die beklagte Partei angeblich begangenen Wirtschaftsstraftaten ist darauf hinzuweisen, dass es nicht zu den Aufgaben von Bezirksrichter lic. iur. A. als Einzelrichter des Arbeitsgerichts Zürich gehört, jemanden wegen eines strafbaren Verhaltens zu verfolgen und zu bestrafen. Zuständig dafür sind vielmehr die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Bezirksrichter lic. iur. A. ist gemäss § 167 Abs. 1 GOG nur verpflichtet, strafbare Handlungen anzuzeigen, die er bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit wahrnimmt. Diese Anzeigepflicht setzt jedoch einen qualifizierten Tatverdacht voraus (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 4 zu § 167 GOG; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N 11 zu Art. 302 StPO), wovon vorliegend keine Rede sein kann. Es finden sich in den Akten jedenfalls keine konkreten Hinweise für das vom Anzeigeerstatter behauptete strafbare Verhalten der Gegenpartei. Zudem steht es dem Anzeigeerstatter frei, selbst eine entsprechende Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.

  4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass kein pflichtwidriges Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. A. vorliegt, welches in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen erfordern wür- de.

IV.

Unter dem bisherigen kantonalen Verfahrensrecht gelangten für die Kostenfolgen nicht die zivilprozessualen, sondern die strafprozessualen Vorschriften zur Anwendung; eine Kostenauflage kam analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden war. Aufgrund dessen, dass die Disziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige war, hatte die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegrün- det sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten auferlegt werden konnten (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 mit weiteren Verweisen). Dies muss auch unter dem seit 1. Januar 2011 geltenden Verfahrensrecht gelten, obwohl § 83 Abs. 3 GOG grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung als sinngemäss anwendbar erklärt. Kommt dem Anzeigeerstatter weder Parteistellung noch eine Rechtsmittellegitimation zu und wird ihm der Entscheid nicht eröffnet, so können ihm im Falle des Absehens von aufsichtsrechtlichen Massnahmen die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden.

Es wird beschlossen:

  1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet.

  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an Bezirksrichter lic. iur. A. , gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 5).

  5. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 29. Oktober 2013

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

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