Zusammenfassung des Urteils VB130004: Obergericht des Kantons Zürich
Die A. AG reichte eine Aufsichtsanzeige beim Bezirksgericht Winterthur ein, da die Klagebewilligung ungültig sei, da die klägerische Partei bei der Schlichtungsverhandlung fehlte. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde ab, worauf die A. AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich einreichte. Die Beschwerdeführerin beanstandete die Identifikation der Parteien bei der Schlichtungsverhandlung und argumentierte, dass der Rechtsvertreter des Klägers sich nicht ausreichend ausgewiesen habe. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, da die Identifikation nicht gesetzlich vorgeschrieben sei. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB130004 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 19.07.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Mai 2013 (BA130001-K) |
Schlagwörter: | Aufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbehörde; Aufsichtsbeschwerde; Ausweis; Friedensrichter; Obergericht; Kanton; Identität; Entscheid; Rechtsmittel; Verfahren; Verwaltung; Friedensrichteramt; Schlichtungsverhandlung; Parteien; Pflicht; Bezirksgericht; Rechtsvertreter; Klägers; Anzeige; Verhalten; Verfahrens; Kantons; Verwaltungskommission; Oberrichter; Beschluss; Winterthur |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 204 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 68 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf, 2012 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB130004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur. P. Marti und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 19. Juli 2013
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Verwaltungsratsmitglied B.
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Mai 2013 (BA130001-K)
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 reichte die A.
AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Winterthur eine Aufsichtsanzeige gegen das Friedensrichteramt C. ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ausgestellten Klagebewilligung und eine ordnungsgemässe Durchführung des Schlichtungsverfahrens (act. 6/1). Zur Begründung brachte sie vor, infolge unentschuldigten Fernbleibens der klägerischen Partei an der Schlichtungsverhandlung sei die ausgestellte Klagebewilligung ungültig. Es sei lediglich der Rechtsvertreter des Klägers zur Verhandlung erschienen, welcher nur eine Vollmacht habe vorlegen, sich jedoch nicht mit einem gültigen Ausweis nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Ausweisgesetz (AwG) habe identifizieren können. Es sei gerade Sinn und Zweck von Schlichtungsverhandlungen, dass die Parteien persönlich zur Verhandlung erscheinen würden, um Missverständnisse zu klären, Argumente und Gegenargumente formlos auszutauschen und sich allenfalls zu einigen. Indem der allein anwesende Rechtsvertreter nicht über hinreichende Fallkenntnisse verfügt habe, sei dies nicht möglich gewesen (act. 6/1).
Mit Beschluss vom 15. Mai 2013 wies das Bezirksgericht Winterthur die Beschwerde als untere Aufsichtsbehörde ab (act. 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2013 innert Frist (act. 6/13) Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte Folgendes (act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass die Identität der Parteien ihres allfälligen Vertreters gem. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) anhand eines gültigen Passes einer gültigen Identitätskarte zum Teil der Prüfung der Prozessvoraussetzungen gem. Art. 204 ff. ZPO gehören.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 ZPO stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Mai 2013 (act. 4). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig und nicht, wie im vorinstanzlichen Dispositiv versehentlich angegeben, die Zivilkammer des Obergerichts (act. 4).
Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine tatsächlich vermeintlich unrechtmässige unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).
Im Rahmen einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der
Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O.,
§ 82 N 30). Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln; ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht möglich (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 23). Massnahmen der Prozessleitung unterliegen in aller Regel den prozessualen Rechtsmitteln und können daher nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen.
Die Einreichung einer administrativen Aufsichtsbeschwerde stellt sodann nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Eine solche Anzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person sodann nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44).
Für die Frage, ob es sich bei der eingereichten Beschwerde um eine sachliche administrative Aufsichtsbeschwerde handelt, ist auf den ursprünglichen Entscheid der ersten Instanz bzw. auf das ursprünglich als rechtswidrig gerügte Verhalten der betreffenden Justizperson abzustellen.
Beanstandet der Beschwerdeführer einen Entscheid eines Friedensrichteramtes, eines Betreibungsamtes, eines Gemeindeammannamtes, eines Notariats, eines Grundbuchoder Konkursamtes einer Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen (vgl. § 81 GOG), so handelt es sich um eine sachliche Aufsichtsbeschwerde, welche nach dem Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde bei gegebenen Voraussetzungen an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann. Rügt der Anzeigeerstatter hingegen ein Verhalten einer solchen Justizperson und beantragt er damit zusammenhängend die Anordnung von disziplinarischen Massnahmen, so ist der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde darüber endgültig. Ein kantonales Rechtsmittel an die obere Aufsichtsbehörde steht dem Anzeigeerstatter nach ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nicht zur Verfügung. Die entsprechende Qualifikation der Art der
Die Vorinstanz begründete ihren Beschluss vom 15. Mai 2013 zusammengefasst damit, Art. 204 Abs. 3 ZPO enthalte Ausnahmebestimmungen zur allgemein geltenden Pflicht des persönlichen Erscheinens zur Schlichtungsverhandlung. Eine solche liege insbesondere bei Parteien mit ausserkantonalem Wohnsitz vor. Der damalige Kläger habe Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden, weshalb er sich an der massgebenden Schlichtungsverhandlung habe vertreten lassen dürfen. Die Durchführung der Schlichtungsverhandlung in Abwesenheit des Klägers in der Hauptsache sei daher nicht zu beanstanden. Parteivertreter hätten sich sodann nach Art. 68 Abs. 3 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen. Dieser Verpflichtung sei der Rechtsvertreter des Klägers nachgekommen. Eine Pflicht zur Identifizierung mittels Ausweis sehe die Zivilprozessordnung nicht vor. Es hätten denn auch keine Zweifel bestanden, dass es sich beim Rechtsvertreter um eine andere Person als den Vertreter des Klägers gehandelt habe. Die Beschwerde der fehlenden Fallkenntnis seitens des
klägerischen Vertreters stelle nicht eine Rüge betreffend das Verhalten des Friedensrichters, sondern der Gegenpartei in der Hauptsache dar, welche im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde nicht überprüft werden könne (act. 4).
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 3. Juni 2013 im Wesentlichen die Vorgehensweise des Friedensrichteramtes C. anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Februar 2013 hinsichtlich der Identifikation der anwesenden Personen. Sie führt aus, obwohl die Zivilprozessordnung keine Pflicht zur Identifikation der eigenen Person mittels Ausweisen vorsehe, sei der Friedensrichter an Bundeserlasse gebunden. Dies gelte insbesondere mit Blick auf das Ausweisgesetz, welches vorsehe, dass sich Bürger der Schweiz im Verkehr mit staatlichen Behörden mit einem gültigen Ausweis identifizieren müssten, wobei ein Führerausweis nicht darunter falle. Die korrekte Identifikation der Parteien müsse Teil der vom Friedensrichter zu prüfenden Prozessvoraussetzungen sein. Auch vor erstinstanzlichen Gerichten müssten sich Parteien mittels eines gültigen Identitätsausweises identifizieren (act. 1).
In der Beschwerdeschrift ans Obergericht rügt die Beschwerdeführerin nicht mehr, der Kläger wäre verpflichtet gewesen, persönlich zur
Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt C.
zu erscheinen
(act. 1). Diese Auffassung träfe denn - wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat (act. 4 S. 3) - auch nicht zu, da Art. 204 Abs. 3 ZPO eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Erscheinungspflicht nach Art. 204 Abs. 1 ZPO bei einem ausserkantonalen Wohnsitz der Partei vorsieht. Auf diese Bestimmung kann sich der Kläger in der Hauptsache vorliegend berufen, da er im massgebenden Zeitpunkt unbestrittenermassen im Kanton Appenzell Ausserrhoden wohnte (act. 1 S. 2).
Die Beschwerdeführerin beanstandet jedoch, der Rechtsvertreter des Klägers hätte sich korrekt ausweisen müssen, wobei dies weder mit einer gültigen Vollmacht noch mit der Vorlage des Führerausweises geschehen könne. Das Friedensrichteramt sei diesbezüglich falsch vorgegangen (act. 1
S. 3 ff.). Mit diesem Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin nicht einen
Entscheid des Friedensrichteramtes C. , sondern das Verhalten der Friedensrichterin im Rahmen des Schlichtungsverfahrens, was Gegenstand einer administrativen Beschwerde ist. Wie unter Ziffer 1.2. f. dargelegt, fehlt es der Beschwerdeführerin im Anwendungsbereich von administrativen Aufsichtsbeschwerden an der Rechtsmittellegitimation, weshalb ihr insoweit keine Beschwerdemöglichkeit ans Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde zusteht. Auf die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grunde nicht einzutreten.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, ginge die Argumentation der Beschwerdeführerin fehl. Nach Art. 204 Abs. 3 ZPO können sich die Parteien bei Erfüllung der aufgezählten Voraussetzungen vertreten lassen, wobei sich die Rechtsvertretung nach Art. 68 Abs. 3 ZPO durch eine vorzugsweise schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Eine Pflicht, die Identität mittels Identitätskarte, Pass allenfalls Führerausweis nachzuweisen, sieht weder das Gesetz vor noch erachtet die Botschaft zur Zivilprozessordnung eine solche als notwendig (vgl. auch Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 [06.062], S. 7280). Selbst wenn in Vorladungen teilweise darauf hingewiesen wird, dass sich die Parteien bei Bedarf auszuweisen hätten, so kann hieraus keine Verpflichtung des Friedensrichters abgeleitet werden, die Identität der Anwesenden generell durch Ausweispapiere zu prüfen. Für eine solche Pflicht - die Beschwerdeführerin geht diesbezüglich von einer Prozessvoraussetzung aus - fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage in der Zivilprozessordnung. Es handelt sich demnach auch nicht um eine Prozessvoraussetzung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich eine solche Verpflichtung auch nicht aus dem bundesrechtlichen Ausweisgesetz (AwG, SR 143.1). Vielmehr wird in den Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 AwG, auf welche Bestimmungen die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Ansicht verweist, lediglich der Zweck von Ausweispapieren sowie deren Inhalt umschrieben. Eine Pflicht zur Vorlage von Ausweisen zur Identifikation ist darin nicht vorgesehen. Ob in anderen Kantonen sodann eine solche Praxis besteht, ist für Schlichtungsverfahren im Kanton Zürich
nicht massgebend. Schliesslich trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz den Führerausweis als zulässigen Identitätsausweis qualifizierte (vgl. act. 1 S. 7). Ihren Erwägungen zufolge erachtete sie die blosse Vorlage einer Vollmacht als ausreichend und erwähnte in diesem Zusammenhang lediglich zur vollständigen Wiedergabe des Sachverhalts, dass der Rechtsvertreter des damaligen Klägers seine Identität aufgrund der Intervention seitens der Beklagten durch das Vorweisen des Führerausweises bestätigt habe (act. 4 S. 3).
Damit ist abschliessend festzuhalten, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Mai 2013 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO,
§ 20 GebV OG).
Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und 3). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen:
Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Prozessentschädigungen werden keine entrichtet.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
die Beschwerdeführerin,
an die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten,
an das Friedensrichteramt C. .
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 19. Juli 2013
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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