Zusammenfassung des Urteils VB120011: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführer A. und B. haben gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 13. September 2012 Beschwerde eingereicht, da ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages abgewiesen wurde. Die Beschwerde richtet sich an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese übt die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Beschwerde wird an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen. Die Verfügung wurde am 17. Oktober 2012 vom Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, unterzeichnet.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB120011 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 17.10.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde |
Schlagwörter: | Obergericht; Obergerichts; Kantons; Verwaltungskommission; Rechtsvorschlag; Bezirksgericht; Frist; Aufsicht; Zivilkammer; SchKG; Entscheid; Meilen; Betreibung; Eingabe; Gerichtsschreiberin; Sachen; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgerichts; Betreibungsamt; Wiederherstellung; Erhebung; Rechtsvorschlages; Urteil; Fristwiederherstellung; Zuständigkeit; Bezirksgerichte; Beschwerden; Beilagen; Akten; Vorinstanz |
Rechtsnorm: | Art. 17 KG ;Art. 33 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Lieber, GOG- Zürich, Basel, Genf, 2012 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB120011-O/Z01
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 17. Oktober 2012
in Sachen
Beschwerdeführer
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 13. September 2012
Erwägungen:
Am 8. August 2012 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Zahlungsbefehl in der beim Betreibungsamt C. hängigen Betreibung Nr. Rechtsvorschlag. Gleichentags orientierte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin darüber, dass die Rechtsvorschlagsfrist am 6. August 2012 abgelaufen und der Rechtsvorschlag damit verspätet erfolgt sei (act. 6/5).
Mit Eingabe vom 9. August 2012 ersuchte B.
(nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages (act. 6/1). Dieses wies das Gesuch mit Urteil vom 13. September 2012 ab, soweit darauf einzutreten war (act. 6/9).
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer entsprechend der Rechtsmittelbelehrung innert Frist Beschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchten sinngemäss um Fristwiederherstellung (act. 1).
Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich, wie dargelegt, gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 13. September 2012, worin dieses das Begehren um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG abgewiesen hat (act. 1 und 4). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Ausgenommen von der Zuständigkeit der Verwaltungskommission sind Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen. Hier obliegt die Zuständigkeit
der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. Entscheid des Gesamtobergerichts des Kantons Zürich OP110012 betr. Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts 2012). Darunter fallen nach gän- giger Praxis Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG, einschliesslich Beschwerden betreffend Fristwiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012, PS120019). Die Eingabe ist deshalb samt Beilagen und den vorinstanzlichen Akten an die II. Zivilkammer zu überweisen.
Es wird verfügt:
Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 23. September 2012 wird samt Beilagen an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen mit dem Hinweis, dass die Akten der Vorinstanz bereits beigezogen wurden.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die II. Zivilkammer, die Beschwerdeführer und an die Vorinstanz.
Zürich, 17. Oktober 2012
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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