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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB110008)

Zusammenfassung des Urteils VB110008: Obergericht des Kantons Zürich

Der Rekurrent A. forderte die Rückzahlung einer Kaution in Höhe von Fr. 16'000.- vom Obergericht des Kantons Zürich. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte verrechnete die Kaution mit anderen Gerichtskosten, was der Rekurrent anfocht. Es kam zu einer Beschwerde vor der Verwaltungskommission des Obergerichts. Der Rekurrent argumentierte, dass die Verrechnung unzulässig sei, da er Ratenzahlungen vereinbart hatte und die Verrechnung gegen Treu und Glauben verstiess. Die Rekursgegnerin verteidigte die Verrechnung und wies darauf hin, dass der Rekurrent mit seinen Zahlungen in Verzug war. Das Obergericht entschied, dass die Verrechnung rechtsgültig war und wies den Rekurs ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB110008

Kanton:ZH
Fallnummer:VB110008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB110008 vom 17.07.2012 (ZH)
Datum:17.07.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution
Schlagwörter: Verrechnung; Rekurrent; Rekurs; Raten; Rekursgegnerin; Rekurrenten; Schuld; Forderung; Fälligkeit; Verfahren; Zahlung; Obergericht; Ratenzahlung; Kantons; Gerichtskosten; Ratenbewilligung; Restforderung; Obligation; Verwaltungskommission; Zentrale; Inkassostelle; Kaution; Obergerichts; Betrag; Gerichte; Bezirksgericht; Winterthur; Guthaben
Rechtsnorm: Art. 120 OR ;Art. 75 OR ;
Referenz BGE:119 II 135;
Kommentar:
Hauser, Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB110008

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB110008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, die Oberrichter lic. iur.

P. Helm und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 17. Juli 2012

in Sachen

A. ,

Rekurrent

vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. X.

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

Rekursgegnerin

betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution im Verfahren CG090039 vor Bezirksgericht Winterthur

Erwägungen:

I.

  1. Nachdem das Verfahren CG090039 vor dem Bezirksgericht Winterthur, wofür A.

    (nachfolgend: Rekurrent) eine Kaution in der Höhe von

    Fr. 16'000.- geleistet hatte, erledigt war, ersuchte dieser die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Rekursgegnerin) um Rückzahlung der geleisteten Kaution (vgl. act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 teilte die Rekursgegnerin dem Rechtsvertreter des Rekurrenten mit, dass dem Guthaben seines Mandanten aus dem Verfahren CG090039 geschuldete Gerichtskosten aus weiteren Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich im Gesamtbetrag von Fr. 30'513.25 entgegenstünden und zeigte die Verrechnung mit der - nach Abzug der Gerichtskosten aus dem Verfahren CG090039 - noch vorhandenen Kautionssumme in der Höhe von Fr. 14'500.- an (act. 1 S. 2; act. 2/1).

  2. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 liess der Rekurrent bei der Rekursgegnerin darum ersuchen, von einer Verrechnung Abstand zu nehmen und die Auszahlung des ausstehenden Betrages vorzunehmen sowie - im Falle eines Festhaltens an der Verrechnung - eine begründete, beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (act. 2/2). Am 11. Februar 2011 bewilligte die Rekursgegnerin die Leistung von Ratenzahlungen (act. 2/3).

  3. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 hielt die Rekursgegnerin an ihrem Verrechnungsanspruch fest und wies darauf hin, dass gegen die angezeigte Verrechnung bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden könne (act. 2/4).

  4. Gegen diese Verrechnungsanzeige erhob der Rekurrent mit Eingabe vom

    21. März 2011 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1):

    1. Der Entscheid der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom

    21. Februar 2011 sei aufzuheben und es sei von einer Verrechnung der im Verfahren CG090039 vor Bezirksgericht Winterthur durch den Beschwerdeführer geleisteten Kaution abzusehen.

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

  5. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) beantragte die Rekursgegnerin mit Eingabe vom 4. April 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Nach erneuter Fristansetzung (act. 7) liess sich der Rekurrent am

5. Mai 2011 zur Stellungnahme der Rekursgegnerin vernehmen und hielt an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (act. 8). Diese Eingabe wurde der Rekursgegnerin mit Verfügung vom 18. Mai 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9).

II.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Anzeige der Verrechnung des Guthabens des Rekurrenten mit von ihm geschuldeten Gerichtskosten aus anderen Gerichtsverfahren. Der Bezug und die Verrechnung von Gerichtskosten betreffen eine Justizverwaltungssache (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002,

§ 204 N 12; vgl. auch ZR 75 [1976] Nr. 6). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 72 GOG, § 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Die vom Rekurrenten eingereichte Beschwerde ist folglich als Rekurs im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zu behandeln.

III.

  1. Der Rekurrent lässt zur Begründung seines Rekurses zusammengefasst ausführen, ihm sei die ratenweise Abzahlung seiner Schuld gegenüber der Zentralen Inkassostelle der Gerichte zugestanden worden; zunächst mit Ratenbewilligung vom 22. Juni 2010 und, in Kenntnis der Opposition des Rekurrenten, nochmals am 11. Februar 2011. Die Gestattung der ratenweisen Abzahlung einer Geldschuld hemme die Fälligkeit der Forderung im die Raten übersteigenden Betrag. Der Gläubiger sei nicht berechtigt, eine Forderung, die er dem Schuldner in Form von monatlichen Raten zu tilgen zugestanden habe, entgegen der Ratenvereinbarung sofort fällig zu stellen, um mit dieser verrechnen zu können. Der Bestand einer Abzahlungsvereinbarung begründe somit eine mangelnde Fälligkeit der Forderung und bewirke die Unzulässigkeit der Verrechnung im vorliegenden Fall. Überdies sei die Verrechnung vorliegend auch deshalb unzulässig, weil sie gegen Treu und Glauben verstosse. So habe die Rekursgegnerin am 11. Februar 2011 - nachdem am 7. Januar 2011 die Verrechnung erklärt worden sei - mitgeteilt, dass die Restschuld Fr. 30'513.25 betrage und ratenweise abbezahlt werden dürfe. Somit habe sie offenkundig beim Rekurrenten den Anschein erweckt, auf die Verrechnung zu verzichten. Die Mitteilung vom 21. Februar 2011, dass an der Verrechnung festgehalten werde, stelle daher eine Zuwiderhandlung gegen eigenes früheres Verhalten dar und zerstöre das schutzwürdige Vertrauen des Rekurrenten in den Bestand der Entscheidung vom

    11. Februar 2011. Im Weiteren treffe nicht zu, dass die Rekursgegnerin auf einen allfälligen Zahlungsverzug adäquat reagiert habe (act. 1 S. 3 und act. 8).

  2. Die Rekursgegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2011 im Wesentlichen aus (act. 5), sie habe auf entsprechendes Ersuchen des Rekurrenten am 28. Mai 2008 zur Tilgung der offenen Forderungen im Gesamtbetrag von damals Fr. 38'913.25 Ratenzahlungen bewilligt. Im Ratenbewilligungs-Formular sei der Schuldner darauf hingewiesen worden, dass Teilzahlungen immer pünktlich am Monatsende zu überweisen seien. Bleibe eine Ratenzahlung aus, so werde die ganze Restforderung zur Zahlung fällig. Der Rekurrent habe von Juni 2008 bis Dezember 2010 lediglich 18 Ratenzahlungen à jeweils Fr. 500.- geleistet. Ein Drittel der vereinbarten Raten im Gesamtbetrag von Fr. 6'500.- sei der Rekurrent schuldig geblieben. Der Rekurrent sei verschiedentlich gemahnt worden. Im Mai 2010 habe die Betreibung eingeleitet werden müssen. Die Betreibung sei einstweilen zurück ge-

zogen worden, nachdem der Rekurrent versprochen habe, die Teilzahlungsvereinbarung nunmehr einzuhalten und monatliche Raten zu überweisen, wobei sich der Rekurrent in der Folge nicht an die Abmachung gehalten habe. Von Juni bis Dezember 2010 habe er statt sieben lediglich vier Raten überwiesen. Gemäss Vereinbarung werde die gesamte Restforderung fällig, sobald der Schuldner mit einer Teilzahlung um mehr als 10 Tage in Verzug sei. Dies habe letztmals zum Zeitpunkt der Verrechnungsanzeige im Januar 2011 zugetroffen, wobei damals die gesamte Restforderung im Betrag von über Fr. 30'000.- zur Zahlung fällig gewesen sei. Am 11. Februar 2011 sei die bis anhin letzte Ratenmahnung an den Rekurrenten ergangen. Gleichentags habe dieser telefonisch verlangt, man solle ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung über die offenen Abrechnungen und Einzahlungsscheine zustellen. Das zur Verrechnung angezeigte Guthaben aus dem Verfahren CG090039 im Betrag von Fr. 14'500.- sei in der Aufstellung - wie vom Rekurrenten gewünscht - nicht berücksichtigt worden; dies unter anderem auch deshalb, weil die angezeigte Verrechnung durch den Rechtsvertreter des Rekurrenten als angefochten gegolten habe. Dass auf die Verrechnung des Guthabens mit den geschuldeten Forderungen verzichtet worden sei, dürfe aufgrund der auf ausdrücklichen Wunsch des Rekurrenten in dieser Form zugestellten Ratenbewilligung vom 11. Februar 2011 nicht geschlossen werden. Überdies befinde sich der Rekurrent mit der Rate von März 2011 bereits wieder in Verzug. Die gesamte aktuelle Restforderung gelte damit als fällig.

    1. Schulden zwei Personen einander Geldsummen andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Bezüglich der Fälligkeit genügt es, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist, während die Schuld des Verrechnungsgegners fällig sein muss (BSK OR I-Peter, Art. 120 N 4 m.w.H.). Grundsätzlich ist für die Verrechnung also Fälligkeit der Schuld des Verrechnungsgegners, vorliegend der ausstehenden Gerichtskosten, vorausgesetzt.

    2. Treffen die Parteien einer Obligation eine Stundungsvereinbarung, so wird die Fälligkeit der Schuld hinausgeschoben (Zellweger-Gutknecht, Berner Kommentar, Band VI, Obligationenrecht, 1. Abteilung, 7. Teilband,

      2. Unterteilband, Verrechnung, Art. 120 - 126 OR, Bern 2012, Art. 120 N 106 und N 110; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,

      1. Auflage, Zürich 1988, S. 404, vgl. aber auch S. 405). Eine Verrechnung ist damit bis zur Fälligkeit der Forderung nicht mehr möglich. Seitens des Gerichts ist die mangelnde Fälligkeit als materielle Einwendung von Amtes wegen zu berücksichtigen (Zellweger-Gutknecht, a.a.O., Art. 120 N 106; BGE

        69 II 298 E. 1). Erfolgt ein Zahlungsaufschub hingegen einzig mit dem Zweck, dem Schuldner durch die Einräumung einer sog. Nachoder Gnadenfrist die Erfüllung zu erleichtern und ihm staatliche Zwangsmassnahmen zu ersparen, so verwehrt dies allein eine Verrechnung nicht. Eine Verrechnung ist weiterhin möglich, da sich die Vereinbarung nicht auf die Fälligkeit der Forderung bezieht. Ebenso wenig verhindert die Vereinbarung Einräumung einer Zahlungsfrist ab Fälligkeit eine Verrechnung (ZellwegerGutknecht, a.a.O., Art. 120 N 111 und 130 f.; Aepli, Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Bd. V/1h/1, Das Erlöschen der Obligation, Art. 114-126 OR, Zürich 1991, Art. 120 A-B N 87 m.w.H.; Von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II,

      2. Auflage, Zürich 1984, S. 195 Anm. 40).

    3. Vorliegend kann davon abgesehen werden, abschliessend zu beurteilen, ob die Rekursgegnerin mit der Ratenbewilligung eine Stundung der Forderung vereinbaren bloss eine Gnadenfrist einräumen wollte; wie im Folgenden zu zeigen sein wird, erfolgte die Verrechnungserklärung in beiden Fällen rechtsgültig. War es einzig die Absicht der Rekursgegnerin, die Zahlungsfrist zugunsten des Rekurrenten zu verlängern, um ihm damit die Erfüllung zu erleichtern (sog. Einräumung einer Gnadenfrist), so hatte dies keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Gerichtkostenforderung und damit auf die Verrechnungsmöglichkeit. Trotz Einräumung einer Zahlungsfrist durfte die Rekursgegnerin somit die Verrechnung aussprechen. Gleiches gilt für den Fall,

dass die Rekursgegnerin mit der Ratenbewilligung eine Stundung mit Aufschub der Fälligkeit gewährte:

Dem Rekurrenten wurde die ratenweise Abzahlung seiner Schuld erstmals am 22. Juni 2010 zugestanden (act. 2/5). Im Rahmen der Ratenbewilligung wurde er verpflichtet, pro Monat Fr. 500.- abzuzahlen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass bei Zahlungsverzug der betreffenden Rate die gesamte Restforderung zur Zahlung fällig werde (act. 2/5). Es ist aktenkundig, dass der Rekurrent bis im Dezember 2010 nur 18 der 31 fälligen Raten und damit nur einen Teil davon beglich (act. 6/2-3). Entsprechend der rechtsgül- tigen ([vgl. Art. 75 OR und BSK OR I-Leu, Art. 75 N 2]) Androhung im Schreiben vom 22. Juni 2010 war damit im Dezember 2010 die gesamte Restforderung fällig (vgl. auch BGE 119 II 135). Am 7. Januar 2011 erklärte die Rekursgegnerin sodann die Verrechnung. Hierbei handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Mit der Erklärung der Verrechnung gehen sowohl die Verrechnungsals auch die Hauptforderung im Umfang des verrechenbaren Betrages unter (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 8. Auflage, Zürich 2003, Rz 3437). Damit erlosch vorliegend die Forderung der Rekursgegnerin durch ihre Verrechnungserklärung vom 7. Januar 2011 in der Höhe der geschuldeten Prozesskaution, weshalb sich eine erneute Bewilligung der Ratenzahlung am

11. Februar 2011 nur noch auf den noch ausstehenden Restbetrag der Gerichtskostenforderung beziehen konnte. Auch ein Widerruf der Verrechnung war nicht mehr möglich. Insoweit vermag das Vorbringen des Rekurrenten, die Gewährung der Ratenzahlungen am 11. Februar 2011 und die erneute Verrechnungserklärung am 21. Februar 2011 stelle ein venire contra factum proprium dar, nicht zu überzeugen, zumal ein Widerruf der gültigen Verrechnungserklärung vom 7. Januar 2011 infolge des Untergangs der Forderung auf Prozesskaution nicht mehr möglich war. Damit hat die Rekursgegnerin rechtsgültig verrechnet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.

IV.

  1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen. Prozessentschädigungen sind keine auszurichten.

  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.

  4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.

  5. Rechtsmittel :

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

versandt am:

lic. iur. A. Leu

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