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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB110006
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB110006 vom 25.10.2011 (ZH)
Datum:25.10.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rekurs gegen die Verrechnung der Anwaltskosten
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 120 OR ; Art. 135 StPO ; Art. 169 OR ; Art. 170 OR ;
Referenz BGE:111 III 73; 122 V 367; 95 II 238;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB110006-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur M. Höfliger

Beschluss vom 25. Oktober 2011

in Sachen

A. ,

Rekurrent

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Rekursgegner

betreffend Rekurs gegen die Verrechnung der Anwaltskosten im Prozess UG100021 i.S. gegen B. ; Beschluss vom 2. Dezember 2010

Erwägungen:

I.

  1. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 (UG 100021) wurde B. für die Kosten seiner Verteidigung im Verfahren UG100021 betreffend Arbeitserziehung eine Entschädigung über Fr. 6'469.45 zugesprochen (Urk. 2/2 = Urk. 6/1 = Urk. 16/35). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2010 ersuchte der Rechtsvertreter von B. , Rechtsanwalt lic. iur. A. um Überweisung dieser Prozessentschädigung (Urk. 6/2; vgl. auch Urk. 6/3).

    Mit Verrechnungsanzeige vom 5. Januar 2011 erklärte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich die Verrechnung der frei gewordenen Entschädigung an B. mit offenen Gerichtskosten (Urk. 6/4). Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 wurde die Verrechnung bestritten und um Erlass einer entsprechenden beschwerdefähigen Verfügung ersucht (Urk. 6/5). Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 hielt die Zentrale Inkassostelle der Gerichte an der Verrechnung fest (Urk. 2/1 = Urk. 6/6).

    Mit Eingabe vom 27. Januar 2011 erhob Rechtsanwalt lic. iur. A. im Namen von B. Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom

    13. Januar 2011 aufzuheben und B. die gesamte Parteientschädigung zur Deckung von dessen Anwaltskosten zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 2).

  2. Bis anhin wurden Rechtbehelfe gegen Verrechnungen durch die Gerichtskasse als (Aufsichts-)Beschwerde nach den §§ 108 ff. aGVG entgegengenommen. Mit Einführung der gesamtschweizerischen Prozessgesetze auf den 1. Januar 2011 steht diese indes nicht mehr zur Verfügung. Neu hat sich das Verfahren in solchen Fällen nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) zu richten.

    Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Fall bildet die Verrechnungserklä- rung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 13. Januar 2011 (Urk.

    6/6). Der angefochtene Entscheid wurde demnach nach dem 1. Januar 2011 eröffnet, weshalb das vorliegende Rechtsmittelverfahren - ungeachtet der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2/1) - als Rekurs nach den

    §§ 19 ff. VRG zu behandeln ist.

  3. Anordnungen einer unteren Verwaltungsbehörde, durch welche eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist, können durch Rekurs an die obere Behörde weitergezogen werden (§ 19 VRG). Die über der Zentralen Inkassostelle der Gerichte stehende Behörde ist das Obergericht, welches die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen in § 18 lit. a seiner Organisationsverordnung vom 3. November 2010 (in Kraft seit 1. Januar 2011 [LS 212.51]) der Verwaltungskommission übertragen hat.

Die schriftliche, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verrechnungserklärung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 13. Januar 2011 kann als anfechtbare Verwaltungsverfügung qualifiziert werden, da sie deren Wesensmerkmale aufweist (vgl. BGE 122 V 367 E. 2).

Rechtsanwalt lic. iur. A. hat das Rechtsmittel ursprünglich im Namen von B. eingereicht (Urk. 1 S. 1). Ob dieser ein rechtlich geschütztes Interesse besitzt, ist indes fraglich. Denn er ist sowohl seinem Rechtsvertreter gegenüber zur Bezahlung der Anwaltskosten verpflichtet wie auch dem Kanton Zürich gegenüber zur Bezahlung der offenen Gerichtskosten. Die Verrechnung der Prozessentschädigung mit den Gerichtskosten bewirkt für ihn insofern keine Beschwer (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B.277/2007 vom 8. Januar 2008, E. 7.4.). Zu bejahen ist indes die prozessuale Legitimation - im Sinne von § 21 VRG - von Rechtsanwalt lic. iur. A. : Das eigentliche Interesse liegt bei ihm und er ist primärer Adressat der Verfügung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 13. Januar 2011 (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 199, S. 1§ 21 N 20 ff. und 31).

Nach § 22 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung

bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Diese Frist ist vorliegend gewahrt.

Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

II.

  1. Der Rekurrent macht vorab eine Verletzung des Prinzips auf fair trial beziehungsweise eine Verletzung des Armenrechts geltend (Urk. 1 S. 3 Rz. 4). Zur Begründung führt er an, dass wenngleich der Beschluss des Obergerichts vom 2. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen sei, B. eine Beschwer für sich in Anspruch nehmen könne, da der Verrechnungsvorbehalt erst mit Verfügung vom 13. Januar 2011 in die Tat umgesetzt worden sei und ihn erst in diesem Zeitpunkt am Vermögen schädige, weshalb sich erst jetzt die Fragen des Armenrechts stellen würden (a.a.O.). Vorliegend stehe die Mittellosigkeit von B. ausser Zweifel, nachdem dieser erst vor gut zwei Monaten aus dem Strafvollzug entlassen worden sei. Nach der Praxis des Bundesgerichts sei diesfalls der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mit jenem der Parteientschädigung gleich zu setzten. Im vorliegenden Fall sei vor dem Hintergrund, wonach das Obergericht den Rekurrenten als amtlichen Verteidigung B. s geführt habe, eine Ungleichbehandlung ohnehin sachlich nicht gerechtfertigt. Denn es stehe im Vorneherein fest, dass B. Anspruch auf eine amtliche Verteidigung gehabt hätte und alle Seiten davon ausgegangen seien, es handle sich um eine Offizialverteidigung (Urk. 1 S. 5 Rz. 14 f.).

    Dieser Argumentation ist Folgendes entgegenzuhalten: Wohl ist zutreffend, dass die III. Strafkammer versehentlich davon ausgegangen war, dass

    B. amtlich verteidigt war. Erst anlässlich der Rechnungsstellung des Rekurrenten erkannte sie, dass dieser von B. freiwillig mandatiert und nie zum amtlichen Verteidiger bestellt worden war (vgl. Urk. 2/2 S. 2). Mit Nachtragsbeschluss (UG 100021) vom 2. Dezember 2011 korrigierte sie indes ihr Versehen und entschädigte folgerichtig nicht direkt den Rekurrenten,

    sondern sprach B. persönlich eine Prozessentschädigung zu und stellte diese unter den ausdrücklichen Vorbehalt des Verrechnungsrechtes der Gerichtskasse (Urk. 2/2, Dispositivziffer 1). Die Zentrale Inkassostelle ist an dieses rechtskräftige Kostendispositiv gebunden und damit zur Verrechnung verpflichtet. Soweit der Rekurrent heute der Auffassung ist, dass seinem Mandanten B. im damaligen Verfahren betreffend Arbeitserziehung (UG100021) die unentgeltliche Prozessführung hätte gewährt, beziehungsweise der Rekurrent als amtlicher Verteidiger hätte bestellt werden müssen, kann er im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Diese Einwände hät- ten mittels den gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2010 zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vorgebracht werden müssen und können, und zwar unabhängig davon, ob eine Verrechnungserklärung der Zentralen Inkassostelle erfolgen würde oder nicht. Die Kostenauflage sowie die (Nicht)Anwendung von § 11 ff. StPO/ZH stellen Akte der Rechtsprechung dar, welche der justizverwaltungsrechtlichen Überprüfung entzogen sind (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum Zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zü- rich 2002 § 108 N 7 f. und 20); vgl. auch Lieber/Donatsch in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 12 N 17). Nicht herangezogen werden kann hier die vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtspraxis zu Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG (BGE 1F_17/2009, vgl. Urk. 1 S. 5), nachdem die streitgegenständliche Prozessentschädigung eigenständig, d.h. nicht anstelle eines Entscheids über eine bereits ersuchte unentgeltliche Verbeiständung - und abgesehen davon nach kantonalem Prozessrecht - ausgesprochen wurde.

  2. Weiter macht der Rekurrent geltend, dass die Grundsätze der Verrechnung missachtet worden seien (Urk. 1 S. 3).

    1. Unter diesem Titel führt er vorerst aus, dass die Verrechnung an der fehlenden Gegenseitigkeit scheitere, nachdem B. seine Ansprüche auf Parteientschädigung in der Anwaltsvollmacht abgetreten habe (Urk. 1 S. 6 Rz. 18 f.).

      B. beauftragte den Rekurrenten mit der Vertretung seiner Interessen am 24. Februar 2010 (vgl. Urk. 16/2 S. 2). Die Prozessentschädigung gemäss Beschluss der III. Strafkammer vom 2. Dezember 2010 wurde demnach im Zeitpunkt des Abtretungsvertrages, d.h. der Anwaltsvollmacht vom

      24. Februar 2010 als künftige Forderungen zahlungshalber abgetreten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8.A., 2003, Band II, N 3645 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; VB030050; VB970029).

      Die Zession wurde dem Schuldner (Rekursgegner) mit der Vorlage der Anwaltsvollmacht notifiziert (vgl. Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987, [Kass.-Nr.19/87], E.4). Der zedierte Anspruch gegen die Gerichtskasse auf Zahlung von Fr. 6'469.45 gemäss Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom

      1. Dezember 2010 steht unter dem Vorbehalt von Verrechnungserklärungen der Gerichtskasse für ausstehende Gerichtskosten i.S.v. 125 Ziff. 3 OR. Diese Verrechnung ist rechtlich unbedenklich, handelt es sich bei der zur Verrechnung gebrachten Forderung doch um rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten durch den Staat (ZR 75 Nr. 6; Gauch/Aeppli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 5. A., Zürich 2002, Art. 125 Ziff. 3 OR N 8). Die Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Zession Kenntnis erhielt (Art. 169 Abs. 1 OR). Der Rekurrent muss sich daher die Verrechnungseinrede des Rekursgegners entgegenhalten lassen, soweit die Gegenforderung im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestand und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurde (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 3686, OR-Girsberger, Art. 169 N 9 f.; ZK-Spirig, N 94; BGE 95 II 238 E.3

        m. Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten bereits im Jahr 2005 rechtskräftig auferlegt (Urk. 6/4) und somit vor der geltend gemachten Gegenforderung von Fr. 6'469.45 fällig geworden.

    2. Weiter bringt der Rekursgegner vor, die Gerichtskasse verrechne teilweise mit Ansprüchen fussend auf der vormaligen amtlichen Verteidigung, was angesichts einer weitergehenden Mittellosigkeit von B. nicht zulässig

      sei (Urk. 1 S. 6 Rz 19). Es sei nicht ersichtlich, inwieweit von der geltend gemachten Verrechnung auch Forderungen der Gerichtskasse aus unentgeltlicher Rechtspflege betroffen seien. Wäre dem so, wäre eine Rückforderung nur dann möglich, wenn B. zu neuem Vermögen gekommen wä- re. Da dies nicht der Fall sei, sei die zur Verrechnung gebrachte Forderung noch nicht fällig, weshalb eine Verrechnung nach Art. 120 ff. OR respektive dem entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz nicht möglich sei (a.a.O. Rz. 19).

      Aus den Akten ergibt sich, dass die frei gewordene Prozessentschädigung nicht mit offenen Gerichtskosten verrechnet wurde, welche infolge einer Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen worden wären, sondern mit solchen, welche B. auferlegt worden waren - vornehmlich im Zusammenhang mit dem Strafverfahren SE050018 (vgl. Urk. 6/4 sowie die Dispositivziffern 13 und 14 des Urteils SE050018 der I. Strafkammer vom 20. Oktober 2005 [= Urk. 16/4 S. 46]). Zu berücksichtigen ist sodann, dass gemäss Art. 170 Abs. 1 OR bei der Zession auch die Vorzugsund Nebenrechte, die der Forderung anhaften, auf den Zessionar übergehen, jedoch mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Zedenten verknüpft sind. Bei dem die Verrechnung hemmenden Schuldnerprivileg der (ungünstigen) wirtschaftlichen Verhältnisse nach

      Art. 135 Abs. 3 StPO/CH bzw. § 190a altStPO/ZH (ähnlich § 92 alt ZPO/ZH; vgl. dazu VB050042 E. 6), das mittels Einrede geltend zu machen ist, handelt es sich um ein solches persönliches Nebenrecht, können doch nach der Natur dieses Privilegs nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des ursprünglichen Schuldners massgeblich sein. Der Rekurrent ist zu dieser Einrede deshalb ohnehin nicht legitimiert.

    3. Von einer Aushöhlung des Instituts der Parteientschädigung (vgl. Urk. 15

S. 3) kann im Übrigen keine Rede sein. Der Rekurrent hat lediglich die Folgen der von ihm selbst veranlassten Abtretung der zukünftigen Prozessentschädigungen zu tragen. Derartige Zessionen sollen das Inkassorisiko der Anwälte

verhindern, sie können es aber - wie der vorliegende Fall zeigt - auch erhö- hen.

  1. Zusammenfassend ist die Verrechnungserklärung des Rekursgegners zu schützen und der Rekurs abzuweisen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen. Eine Prozessentschä- digung ist nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Die Staatsgebühr von Fr. 700.- wird dem Rekurrenten auferlegt.

  3. Für das Rekursverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.

  5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Höfliger

versandt am:

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