Zusammenfassung des Urteils VB100040: Obergericht des Kantons Zürich
Ein Rechtsanwalt hat Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter in einem güterrechtlichen Verfahren eingereicht. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass die festgesetzte Entschädigung angemessen ist und die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB100040 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 08.08.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter |
Schlagwörter: | Rechtsvertreter; Anwalt; Verfahren; Entschädigung; Mandant; Gericht; Vorinstanz; Zeitaufwand; Mandanten; AnwGebV; Anwalts; Interesse; Verwaltungskommission; Prozessbeistand; Interessen; Beschwerdeführers; Rechtsvertreters; Obergericht; Einzelrichter; Auseinandersetzung; Parteien; Verfahrens; Rechtsanwalt; Rechtsvertretung; Sinne; Stunden; Verordnung; GVG/ZH |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 394 OR ;Art. 398 OR ;Art. 404 ZPO ;Art. 426 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 121 I 321; |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes, Zürich, 2002 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB100040-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vizepräsident, lic. iur. M. Burger und Dr. J. Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel
Beschluss vom 8. August 2011
in Sachen
, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Hinwil,
Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, Gerichtshausstr. 12, 8340 Hinwil,
Beschwerdegegner
Erwägungen:
B. , geb. 1926, und C. _, geb. 1930, wurden 1951 getraut. Seit Mitte September 2006 standen sie im Ehescheidungsverfahren vor dem Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Hinwil (Urk. 6/1 und 7/1, ProzessNr. FE060176).
Der Beschwerdeführer übernahm Ende September 2008 die Rechtsvertretung B. s von Rechtsanwalt lic. iur. D. (Urk. 7/88-90).
Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 ersuchte er namens seines Mandanten (u. a.) um unentgeltliche Rechtspflege, rückwirkend ab 1. Februar 2009 (Urk. 7/105).
Mit Urteil vom 22. Juni 2009 (Urk. 7/109 S. 1 und Urk. 7/113 S. 1) schied der Einzelrichter die Ehe von B. und C. und verwies die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren (Prozess-Nr. FE090177;
Urk. 7/115).
Nachdem für B. am 3. Juni 2009 bereits eine Altersbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 / Art. 393 Ziff. 2 ZGB errichtet worden war (Urk. 7/114), wurde er für die güterrechtliche Auseinandersetzung am 12. Januar 2010 zusätzlich unter Prozessbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 ZGB gestellt (Urk. 6/29/8). Als Prozessbeistand wurde Rechtsanwalt lic. iur. E. ernannt - mit nachstehendem Auftrag (Urk. 6/7):
Die Interessen von Herrn B. in der angestrebten güterrechtlichen Auseinandersetzung zu wahren, die notwendigen Schritte einzuleiten, nötigenfalls Klage zu erheben, unserer Behörde [Vormundschaftsbehörde F. ] allfällige Zustimmungen (ZGB 421) rechtzeitig zu beantragen, sooft als nötig zu berichten[,] allenfalls spätestens per 30.09.2010 Zwischenbericht zu erstatten.
Von dieser Prozessbeistandschaft erhielt die Vorinstanz spätestens am 5. Februar 2010 Kenntnis, der Beschwerdeführer schon vorher (vgl. Urk. 6/6).
Als der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2010 auf sein bereits gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 7/105) zurückkam und um eine Akontozahlung von Fr. 21'924.45 (inkl. Mehrwertsteuer) ersuchte (Urk. 6/24-26), bewilligte der Einzelrichter mit Verfügung vom 12. Juli 2010
die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person des Beschwerdeführers einen unentgeltlichen Rechtsvertreter, beides mit Wirkung ab
Februar 2009 (Urk. 6/27). Gleichzeitig sprach der Einzelrichter dem Beschwerdeführer für seine bisherigen Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter (unter Hinweis auf die Anwaltsgebührenverordnung) eine Akontozahlung von Fr. 5'000.- zu (Urk. 6/27).
Unter dem 7., 11. bzw. 20. Mai 2010 schlossen die Parteien eine güterrechtliche Vereinbarung (Urk. 6/34), welche schliesslich - im Rahmen einer Wiedererwägung - die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde F. fand (Urk. 6/ 29/8, Urk. 6/35). Basierend auf diese Vereinbarung traf der Einzelrichter mit Urteil vom 1. Oktober 2010 seinen Endentscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Urk. 6/37).
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 an die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer insgesamt einen Zeitaufwand von 126.75 Stunden sowie Auslagen von Fr. 762.90 geltend, was zu einem Rechnungstotal von Fr. 23'098.55 (inkl. 7,6% Mehrwertsteuer) führte (Urk. 6/40 und 6/41).
Der Vorderrichter erachtete den Zeitaufwand als unangemessen hoch.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 kürzte er das Honorar auf Fr. 12'000.- und setzte die Entschädigung unter Vergütung der Barauslagen (Fr. 762.90) auf total Fr. 13'732.90 (inkl. 7,6% Mehrwertsteuer) fest. Unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlung von Fr. 5'000.- resultierte damit ein Ausstand von noch
Fr. 8'732.90 (Urk. 6/42 = Urk. 2).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig, mit Eingabe vom
10. Dezember 2010, Beschwerde bei der Verwaltungskommission. Er beantragt was folgt (Urk. 1 S. 1):
Die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beklagten sei angemessen zu erhöhen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
4. Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz datiert vom 16. Dezember 2010 ging am 21. Dezember 2010 hier ein (Urk. 5).
Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits rechtshängig waren, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Damit sind für das Verfahren vor der Verwaltungskommission weiterhin die bisherigen Verfahrensbestimmungen anzuwenden.
Dasselbe gilt für die Anwaltungsgebühren: Am 1. Januar 2011 ist zwar die neue Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in Kraft getreten (AnwGebV; LS 215.3); in der vorliegenden Angelegenheit ist indes noch die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) anwendbar (§ 25 AnwGebV).
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG/ZH kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters offen (Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 11 zu § 89 ZPO/ZH und N 26 zu § 271 ZPO/ZH, N 6b Anhang II/zu § 108 GVG). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG); es hat die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen der Verwaltungskommission übertragen (§ 21 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 22. Juni 2005 bzw. § 18 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 16 Abs. 3 der seit
Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung vom 3. November 2010 derselben
Verordnung [LS 212.51]).
Es entspricht konstanter Lehre und Rechtsprechung, dass ein unentgeltlicher Rechtsvertreter vom Zeitpunkt an zu bestellen ist, in welchem der Antrag dem Gericht eingereicht worden ist (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, 11 N 72; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 90 N 2;
ZR 72 Nr. 19 = SJZ 1973 Nr. 112; SJZ 1977 Nr. 70; BGE 121 I 321 und 122 I
208). Vorliegend ging der Antrag am 5. Mai 2009 beim Gericht ein (Urk. 7/105). Eine rückwirkende Bestellung des Beschwerdeführers zum unentgeltlichen Rechtsvertreter - wie hier bereits ab 1. Februar 2009 - wäre deshalb eigentlich ausser Betracht gefallen. Dieses Entgegenkommen der Vorinstanz ist allerdings nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsvertreter stellt eine Verfügung dar, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Aus diesem leitet sich die Pflicht des Anwalts ab, sich der Partei zur Verfügung zu halten und mit ihr ein Auftragsverhältnis einzugehen (Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 192, mit Hinweisen; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A, Zürich 2011, Art. 12 N 144). Ungeachtet dessen untersteht das Rechtsverhältnis zwischen dem Anwalt und dem unentgeltlich Vertretenen dem Privatrecht. Es qualifiziert sich als einfacher Auftrag
(Art. 394 ff. OR), womit der Anwalt für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes haftet (Art. 398 Abs. 2 OR). In der Berufspflicht des
Art. 12 lit. g BGFA, im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen, ist die Pflicht mitenthalten, solche Mandate nach bestem
Wissen und Gewissen zu führen (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, hrsg. vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte, Zü- rich 1988, S. 51). Der Anwalt hat diese Aufträge somit mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln wie andere Aufträge (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 147; Art. 12 lit. a BGFA). Der Beschwerdeführer war demnach verpflichtet, die Interessen von
B. im Güterrechtsprozess sorgfältig zu wahren.
Ebenfalls zur sorgfältigen Wahrung der Interessen von B. verpflichtet war ab Januar 2010 auch dessen bereits genannter Prozessbeistand, Rechtsanwalt E. (vgl. Urk. 6/7, Art. 426 ZGB).
Aus den Prozessakten lässt sich nicht erschliessen, aus welchen Grün- den B. _, dem wie erwähnt am 12. Januar 2010 ein Anwalt als Prozessbeistand für den Güterrechtsprozess beigegeben worden war (Urk. 6/7 und 6/29/8), am 12. Juli 2010 überhaupt noch eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im selben Prozess bedurfte. Bei der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung führte der Vorderrichter zwar aus, B. sei zur gehörigen Führung desselben [Verfahrens] offensichtlich auf einen Vertreter angewiesen (Urk. 6/27 S. 2). Dass dem wirklich so war, erscheint angesichts des fortgeschrittenen Prozessstadiums und vor allem der inzwischen erfolgten vormundschaftlichen Prozessverbeistän- dung durch einen Anwalt mitnichten offensichtlich, wenn auch unter bestimmten Umständen denkbar.
Die Frage nach der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von § 87 ZPO/ZH kann vorliegend aber ohnehin offen bleiben, steht doch fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden ist (Urk. 6/27) - seine Bestellung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Einzugehen sein wird aber darauf, welchen Einfluss die gemeinsame Interessenvertretung auf die konkrete Mandatsführung des unentgeltlichen Rechtsvertreters und letztlich auf den Umfang seiner Entschädigung hatte (vgl. E. IV 8.2 hinten).
Die Gebühr des unentgeltlichen Rechtsvertreters berechnet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (§ 16 aAnwGebV, § 202 GVG/ZH).
Als Ehescheidungsprozess (bzw. eng damit verwandtem Prozess) richtet sich die Grundgebühr nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand; sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.- bis
Fr. 16'000.- (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 aAnwGebV). Die Grundgebühr deckt damit ein gewisses 'Schwankungsmass' an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab. Liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abgeschwächt vor, kann die Gebühr erhöht ermässigt werden. Wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 2 S. 2, Mitte; a. M. offenbar der Beschwerdefüh- rer: Urk. 1 S. 4, 2. Abs.), ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im vorliegenden, speziellen Fall nicht ausgehend von einer Grundgebühr festzusetzen, denn eine eigentliche Grundgebühr ist mangels Erfüllens des Kriteriums von § 6 Abs. 1 aAnwGebV (Erstattung der Klageantwort) nicht 'verdient'. Freilich finden die allgemeinen Bemessungskriterien der Entschädigung aber gleichwohl Anwendung (vgl. auch § 2 Abs. 2 aAnwGebV).
Dem Prozessgericht steht bei der konkreten Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters ein beträchtlicher Ermessensspielraum zu. Die Verwaltungskommission greift nach ständiger Praxis gestützt auf eine Beschwerde nach §§ 108 ff. GVG/ZH nur ein, wenn sich die Entschädigung als offensichtlich verfassungsoder verordnungswidrig erweist in Überschreitung des Ermessens festgesetzt wurde (Hauser/Schweri, a.a.O., N 24 zu § 108 GVG/ZH).
Von einer besonders hohen Verantwortung ist in eherechtlichen Prozessen beispielsweise dann auszugehen, wenn Kinderbelange strittig sind. Vorliegend ging es 'nur' um finanzielle Interessen. Allerdings standen die Parteien im Streit über die Verwendung von relativ hohen Geldbeträgen, weshalb die finanzielle Existenz von B. ernsthaft bedroht war. Zudem ging es um den Verbleib in der ehelichen Liegenschaft, was für B. fraglos von hohem emotionalen Wert ist. Insofern kann von einer leicht erhöhten Verantwortung ausgegangen werden.
Zur Schwierigkeit des Falles lässt sich den Prozessakten Folgendes entnehmen: Bei Beginn der unentgeltlichen Rechtsvertretung (1. Februar 2009)
standen die Parteien noch im Ehescheidungsprozess. Das Hauptverfahren war bereits geschlossen. Strittig waren einzig noch Fragen, die mit dem Güterrecht im Zusammenhang standen. Am 25. März 2009 erging die Beweisauflageverfügung (Urk. 7/100). Beweisthema waren verschiedene Darlehen bzw. Schenkungen an Familienmitglieder, die Motive deren Gewährung sowie ferner eine Anzahlung für eine Stockwerkeigentumswohnung. Die Beweisauflage scheint eine gewisse Dynamik in die Vergleichsbemühungen gebracht zu haben. Die Verhandlungen gerieten indes - u. a. wegen gesundheitlicher Probleme seitens B. - ins Stocken (Urk. 7/105 und 7/106/5). Wie bereits erwähnt wurde dann (auf Antrag beider Parteien, Urk. 6/109 und 6/113) die Ehe mit Urteil vom 22. Juni 2009 geschieden und die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren verwiesen (Urk. 7/115). Am 26. Februar 2010 setzte die Vorinstanz erneut Frist zur Beweisantretung an (Urk. 6/10), nachdem dem Beklagten nunmehr nebst seinem Rechtsvertreter (dem Beschwerdeführer) auch noch ein Prozessbeistand zur Seite stand. Darauf intensivierten die Parteien ihre Verhandlungen wieder, und es gelang ihnen schliesslich, während einer neuerlichen, mehrmals verlängerten Verfahrenssistierung (Urk. 6/18, 6/22, 6/27, 6/30), eine aussergerichtliche Einigung zu finden, die zuletzt auch die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde fand (Urk. 6/34 und 6/35). Als Hauptschwierigkeit des Falles dürften sich die unübersichtlichen finanziellen Verhältnisse der Eheleute B. und C. gepaart mit den persönlichen Umständen des gesundheitlich angeschlagenen B. s erwiesen haben, der nicht auf Vergleichsvorschläge eingehen wollte. Es ging somit vor allem um das Abschätzen von Beweisrisiken sowie um Geschick im Klientenkontakt. Übermässige Schwierigkeiten rechtlicher tatsächlicher Natur haben sich jedoch nicht geboten.
In Bezug auf den Zeitaufwand, dem dritten Bemessungsfaktor, führt der Beschwerdeführer aus, es stimme, dass sein Mandant das Verfahren anfänglich torpediert habe, indem er nicht auf Vergleichsvorschläge habe eingehen wollen. Dieses Verhalten könne aber nicht ihm als Anwalt angelastet werden (Urk. 1
S. 2, Ziff. 6). Zudem sei er von seinem Mandanten 'x-fach' zu Besprechungen an dessen Wohnadresse aufgeboten worden, wobei er bei weitem nicht jedem Aufgebot gefolgt sei. Trotz der Aufgebote sei eine Besprechung dann oft nicht möglich gewesen, da B. wieder eingeschlafen sei. Ausserdem habe dieser immer wieder telefonischen Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen - manchmal 'x-fach' am selben Tag - wobei er immer wieder dieselben Fragen/Forderungen gestellt habe (Urk. 1 S. 3, Ziff. 10). Sodann sei auf die 'intensive Zusammenarbeit' mit der Gegenanwältin hinzuweisen (Urk. 1 S. 3, Ziff. 11).
Es liegt auf der Hand, dass es für eine effiziente Mandatsführung in hohem Masse auf die Persönlichkeit des Mandanten ankommt. Dessen intellektuelle Fähigkeiten sind naturgemäss von erheblicher Bedeutung, und es hängt viel davon ab, ob der Mandant vernünftige, erreichbare Ziele verfolgt. Wichtig ist auch, dass der Mandant Termine einhält und dass er die Zeit des Anwaltes nicht mit unnötigen Arbeiten und Besprechungen in Anspruch nimmt. Es bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass die Person von B. besondere Anforderungen an die Mandatsbetreuung stellte (so auch die Vorinstanz in Urk. 5 S. 2). Der Kontakt mit dem Mandanten ist gewiss erschwert, wenn sich dessen psychischer Gesundheitszustand stetig verschlechtert. Schwankungen der Tagesform (beim Mandanten) dürften die Zusammenarbeit zusätzlich erschwert haben. All dies ist beim Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen.
Nachdem aber bereits vor der Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ein Prozessbeistand und damit ein gesetzlicher Vertreter eingesetzt worden war, ging es alsdann um die Wahrnehmung von objektivierten Interessen, hinter welche die subjektiven Interessen des Mandanten gewissermassen zurücktraten. Von den im Leistungsnachweis aufgeführten 126.75 Stunden betreffen 82.75 Stunden einen Zeitraum, als B. bereits prozessverbeiständet war. Dies zeigt, dass sich der Beschwerdeführer zu lange an seinen verbeiständeten Mandanten hielt, anstatt sich dessen Anweisungen ein Stück weit zu verweigern. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer (der B. immerhin seit September 2008 vertreten hatte) weitgehend im Bild darüber war, welche subjektiven Ziele sein Mandant verfolgte und welche Erfolgsaussichten diese hatten. In dieser Situation oblag es ihm, den Anliegen seines Mandanten zwar Rechnung zu tragen, die direkten Besprechungen mit dem offenbar teilweise urteilsunfähigen Mandanten (vgl. Urk. 7/106/5) aber auf ein Minimum zu beschränken und sich stattdessen für die Entgegennahme von Instruktionen vornehmlich an den gesetzlichen Vertreter, den Beistand, zu halten. Indem sich der Beschwerdeführer trotzdem weiterhin oft für längere Besprechungen ins Pflegeheim G. nach H. begab (insgesamt noch 16 mal), betrieb er über weite Strecken unnötigen Zeitaufwand.
In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei jede geltend gemachte Position ausgewiesen und es sei nicht einfach zu viel aufgeschrieben worden (Urk. 1 S. 3, Ziff. 12), ist ihm Folgendes entgegen zu halten:
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess hat seit dem 1. Januar 2007 ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der erwähnten Bemessungskriterien zu erfolgen, d. h. ist anders als in der Strafuntersuchung nicht Zeitaufwandentschädigung. Deshalb ist das Gericht u. a. nicht verpflichtet, einzelne Aufwand-Positionen der spezifizierten Aufstellung zur Honorarnote zu überprüfen und zu begründen, weshalb sie nicht anerkannt würden. Dieser Zeitrapport dient dem Gericht lediglich als Richtlinie bei der Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens sowie zur Bemessung der allfällig geschuldeten prozentualen Zuschläge zur Grundgebühr. Ein direkter Rückschluss vom tatsächlichen Zeitaufwand auf den Stundenansatz findet daher in der Anwaltsverordnung keine Rechtsgrundlage.
Dies vorangestellt drängen sich zum Leistungsnachweis des Beschwerdeführers folgende Bemerkungen auf:
Sekretariatsarbeiten wie Dossier eröffnen, bearbeiten, archivieren (1. Februar 2009), blosse Fristerstreckungsgesuche (8. Juni 2009 [Urk. 7/112],
ärz 2010 [Urk. 6/15]), Nachbearbeitung (20. Oktober 2010) gelten grundsätzlich als in der Vergütung des unentgeltlichen Rechtsvertreters inbegriffen.
Die Entschädigung für Fahrspesen beträgt nach ständiger Praxis nicht Fr. 1.- pro Kilometer, sondern Fr. -.70.
Zahlreiche Positionen im Leistungsnachweis des Beschwerdeführers sind ungenügend spezifiziert (vgl. § 17 Abs. 1 aAnwGebV). Umschreibungen wie div. Abkl., div. Tel., Div. wie auch Zusammenfassungen von bis zu 300 Minu-
ten in einer einzigen Zeile lassen keine zureichende Überprüfung auf Angemessenheit und Fallbezogenheit zu. Eine angemessene Überprüfbarkeit muss aber verlangt werden - letztlich auch im Interesse der vertretenen Partei, die gestützt auf § 92 ZPO/ZH zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann. Der Bedarf einer genauen Spezifikation besteht hier umso mehr, als der Beschwerdeführer einen ungewöhnlich hohen Zeitaufwand geltend macht.
Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht zu übersehen, dass die zustande gekommene güterrechtliche Vereinbarung das Ergebnis eines überdurchschnittlichen aussergerichtlichen Arbeitseinsatzes (auch) des Beschwerdeführers war. Dies wurde vom Beschwerdegegner denn auch ausdrücklich anerkannt, indem eine Entschädigung von Fr. 12'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt wurde. Im Sinne einer Kontrollrechnung ergibt sich, dass ihm 60 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.- entschädigt wurden, was im Quervergleich zu ähnlichen Fällen ausserordentlich hoch, dem konkreten Fall aber angemessen erscheint.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung zwar möglicherweise nicht den tatsächlichen, jedoch den notwendigen Aufwand des Beschwerdeführers angemessen deckt, was allein massgeblich ist. Abgesehen davon muss sich der Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandates bewusst sein, dass er sich damit auch auf das System der Pauschalentschädigung einlässt, welchem in der Beurteilung des Einzelfalles eine gewisse Unschärfe immanent ist und das zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur effizienten Prozessführung anzuhalten (Beschluss der Verwaltungskommission vom 5. Juni 2009 [VB090010]).
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend seinem Unterliegen sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 109 Abs. 3 GVG/ZH i.V.m. § 64 Abs. 2 ZPO/ZH;
§ 14 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April
2007; vgl. ferner § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'364.60. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 8. August 2011
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. K. Vogel
versandt am:
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