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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB080017)

Zusammenfassung des Urteils VB080017: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, reichte eine Kostenbeschwerde gegen die Festsetzung der Gerichtsgebühr ein. Der Einzelrichter hatte die Vollstreckbarkeit eines Arrestbeschlusses erklärt und die Gerichtsgebühr auf 65'000 CHF festgesetzt. Der Beschwerdeführer beantragte eine Herabsetzung auf maximal 5'000 CHF. Die Verwaltungskommission des Obergerichts prüfte die Angelegenheit und hob die Gerichtsgebühr auf 5'000 CHF an, was die Kostenbeschwerde erfolgreich machte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB080017

Kanton:ZH
Fallnummer:VB080017
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB080017 vom 10.07.2008 (ZH)
Datum:10.07.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gerichtsgebühr nach aLugÜ (Vollstreckbarerklärung)
Schlagwörter: Arrest; Verfahren; Recht; Gerichtsgebühr; Staat; Vollstreckbarerklärung; LugÜ; Gebühr; SchKG; Kostenbeschwerde; Haftung; Einzelrichter; Beschwerdegegner; Verfügung; Gebühren; Kommentar; Kanton; Staats; Obergericht; Bezirksgericht; Protokolls; Streitwert; Staates; Gläubiger; Entscheid; Kantons; Verwaltungskommission; Meilen; Beklagten; Stellung
Rechtsnorm: Art. 271 KG ;Art. 273 KG ;
Referenz BGE:124 I 241; 126 I 144;
Kommentar:
-, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB080017

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. VB080017/U

Verwaltungskommission

Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger

sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger

Beschluss vom 10. Juli 2008

in Sachen

P., Rechtsanwalt,

Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH & Co. KG (Deutschland)

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin X.

gegen

Bezirksgericht Meilen, ER im summarischen Verfahren, Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen,

Beschwerdegegner

betreffend Kostenbeschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 2008 im Verfahren EU08... (Vollstreckbarerklärung eines Arrestbefehls)

Die Verwaltungskommission erwägt:

I.

  1. Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer dem Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen den folgenden Antrag:

    1. Es sei der deutsche Arrestbeschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 28. Januar 2008 vollstreckbar zu erklären.

    1. Der Antrag um Vollstreckbarerklärung sei dringlich zu behandeln und spätestens bis zum 28. Februar 2008 zu entscheiden.

    2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

    Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 erklärte der Einzelrichter die Vollstreckbarkeit des Arrestbeschlusses. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 65'000.- festgesetzt. In Anwendung von § 64 Abs. 2 ZPO und § 67 Abs. 4 ZPO wurde sodann angeordnet, dass die Kosten vom Kläger bezogen würden, ihm aber vom Beklagten zu ersetzen seien. Der Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 25'000.- zu bezahlen.

  2. Mit Kostenbeschwerde vom 25. Februar 2008 beantragte der Kläger der Verwaltungskommission des Obergerichts, es sei die mit der angefochtenen Verfügung auf Fr. 65'000.- festgesetzte Gerichtsgebühr angemessen herabzusetzen und maximal auf Fr. 5'000.- festzusetzen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

  3. Der Beschwerdegegner nahm am 7. März 2008 zur Kostenbeschwerde schriftlich Stellung.

  4. Der Beschwerdeführer hielt in seiner abschliessenden Stellungnahme (sinngemäss) an seinen Anträgen fest.

II.

  1. Die Festsetzung der Gebühren ist ein Akt der Justizverwaltung, welcher der aufsichtsrechtlichen Überprüfung unterliegt: Nach § 206 Satz 1 GVG kann gegen die Kostenansätze der Gerichte (Gebühr und Kosten) gemäss §§ 108 ff. GVG Beschwerde geführt werden (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 4 zu § 108 GVG). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in § 21 lit. a i.V.m.

    § 19 Abs. 3 der Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft

    seit 1. Januar 2006; LS 212.51) der Verwaltungskommission übertragen hat. Diese hat den angefochtenen Verwaltungsakt gemäss § 108 Abs. 1 GVG auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung andere Verletzungen der Amtspflichten zu überprüfen. Dabei übt sie grundsätzlich Zurückhaltung und greift in die Ermessensausübung der ihr untergeordneten Verwaltungsbehörde nur ein, wenn eine Ermessensüberschreitung eine klare Rechtsverletzung vorliegt (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

  2. A. Zürich 1999, N 39 zu Vorbem. zu §§ 19-28 VRG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids bzw. Kenntnisnahme einer angefochtenen Verwaltungshandlung einzureichen (§ 109 Abs. 1 GVG).

Auf die rechtzeitig erhobene Kostenbeschwerde ist einzutreten.

  1. Zur Begründung der Kostenbeschwerde wird vorgetragen, der Beschwerdeführer habe beim Einzelrichter mit seiner Eingabe vom

    11. Februar 2008 gestützt auf Art. 31 ff. LugÜ eine Vollstreckbarerklä- rung gegen T., wohnhaft in (Deutschland), beantragt (vorne E. I.1) und gleichzeitig ein Arrestbegehren als Sicherungsmassnahme i.S. von Art. 39 LugÜ gestellt, welches mit Arrestbefehl vom 14. Februar 2008 ebenfalls gutgeheissen worden sei. Der Beschwerdeführer sei zur Erhebung der Kostenbeschwerde legitimiert, da das Bezirksgericht Meilen in

    der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2008 angeordnet habe, den Betrag von Fr. 65'000.- bei ihm zu beziehen, womit er vom Kostenentscheid unmittelbar betroffen sei (m. Hinw. auf HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 7, N 16 zu § 206 GVG). (...) Nach Art. III des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ dürften im Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung keine nach dem Streitwert abgestuften Gerichtsgebühren erhoben werden. Die Gebühr für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel betrage in Deutschland gemäss Nr. 1510 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz pauschal EUR 200.-. Das Audienzrichteramt des Bezirksgerichts Zürich setze die Gerichtsgebühr bei Vollstreckbarerklärungen nach Art. 31 ff. LugÜ nach ständiger Praxis gestützt auf Art. III des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ fest. Aufgrund der Höhe der angefochtenen Gebühr (Fr. 65'000.-) sei offensichtlich, dass die Vorinstanz auf den Streitwert abgestellt und die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1

    i.V.m. § 7 GerGebV festgesetzt habe. (...) Zudem entspreche der zugrunde gelegte Streitwert von Fr. 7,6 Mio. nicht dem tatsächlichen Streitinteresse, da die Verarrestierung der Aktien der Y. AG ergeben habe, dass diese wegen Überschuldung der Gesellschaft nicht werthaltig seien. (...) Als Kausalabgaben müssten die Gerichtsgebühren dem Äquivalenzprinzip genügen (m. Hinw. auf BGE 124 I 241 E. 4a; 106 Ia 249

    E. 3a). Auszugehen sei vom Mass der Arbeit, die der Prozess verursacht habe. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitsaufwand höchstens dreieinhalb Arbeitstage beansprucht (vgl. vorne E. I.1). Die Akten des Verfahrens seien aufgrund der 15-seitigen Rechtsschrift und der 23 Beilagen, die grösstenteils Auszüge der deutschen ZPO enthielten, nicht sehr umfangreich gewesen. Eine Anhörung des Schuldners habe gestützt auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ nicht stattgefunden. Im Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung des deutschen Arrests sei lediglich die Glaubhaftmachung von Vermögenswerten in der Schweiz sowie die Anerkennungsfähigkeit bzw. Vollstreckbarkeit des deutschen Arrestentscheids zu prü- fen gewesen. Soweit für die Beurteilung des Antrags deutsches Recht

    relevant gewesen sei, habe der Beschwerdeführer sämtliche Gesetzesbestimmungen samt Kommentarauszügen beigelegt. Für die offensichtliche Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Gerichtsgebühr spreche auch die zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 25'000.-, mithin nur rund 40% der Gerichtsgebühr von Fr. 65'000.-. Das Audienzrichteramt Zürich habe in einem vergleichbaren Fall die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.- angesetzt.

  2. In der Beschwerdeantwort wird entgegnet, es habe sich nicht um eine übliche Vollstreckung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens gehandelt, sondern um eine Vollstreckbarerklärung im Zusammenhang mit einer Arrestlegung. Die dadurch bedingte hohe Dringlichkeit des Verfahrens, das Studium der umfangreichen Akten und das nicht unerhebliche Haftungsrisiko des Staates rechtfertigten die Ansetzung einer höheren Gerichtsgebühr - auch im ausgefällten Umfang - durchaus. Im weiteren werde auf Stellungnahme verzichtet.

  3. Der Beschwerdeführer trägt dazu in seiner Stellungnahme abschliessend vor, die Verletzung von Art. III des Protokolls Nr. 1 des LugÜ werde durch die Argumente des Beschwerdegegners nicht widerlegt. Die erforderliche prioritäre Bearbeitung des Gesuchs widerlege auch nicht die Tatsache, dass diese höchstens dreieinhalb Tage in Anspruch genommen habe. Die Akten könnten - wie gezeigt - nicht als umfangreich bezeichnet werden. Das Prozessthema sei beschränkt gewesen und in der detaillierten Rechtsschrift eingehend abgehandelt worden. Auch ein allfälliges Staatshaftungsrisiko für eine ungerechtfertigte Arrestlegung vermöge die überhöhte Gebühr nicht zu begründen. Für diesen Tatbestand hafte gegenüber dem Schuldner und Dritten in erster Linie der Gläubiger, sofern ein Schaden widerrechtlich und kausal verursacht worden sei (m. Hinw. auf STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, Kommentar zum SchKG, Art. 273 N 6 ff.). Der Richter könne den Gläubiger daher gemäss Art. 273 SchKG auch zu einer entsprechenden Sicherheitsleistung verpflichten. Der Kanton Zürich sei gemäss § 6 Abs. 2 Haftungsgesetz

nur haftbar, wenn er arglistig gehandelt habe (m. Hinw. auf TOBIAS JAAG, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2.A. 1999, § 21 N 2118). Das Risiko für ein derartiges Verschulden könne nicht mittels Gerichtsgebühr auf die Parteien überwälzt werden. Gegen eine Berücksichtigung des Staatshaftungsrisikos bei der Gebührenfestsetzung spreche weiter, dass die Kosten selbst für ein schweizerisches Arrestbewilligungsverfahren nach Art. 271 ff. SchKG gemäss Art. 48 GebV SchKG maximal Fr. 2'000.-- betrügen. Im vorliegenden Verfahren sei es aber bloss um eine Vollstreckbarerklärung eines deutschen Arrests und nicht um die eigentliche Arrestlegung gegangen.

III.

  1. Nach Auffassung der Lehre ist zur Einreichung einer Kostenbeschwerde

    i.S. von § 206 GVG jede Person legitimiert, die vom Kostenentscheid unmittelbar betroffen ist, d.h. nicht nur die kostenpflichtig erklärte Person, sondern auch jene, die für die Kosten mithaftbar erklärt wurde, insbesondere auch der Dritte, der i.S. von § 76 ZPO eine für die Kostendeckung herangezogene Kaution geleistet hat (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., Zürich 2002, N 16 f. zu § 206 GVG). Nach § 67 Abs. 4 ZPO werden die Kosten der ersten Instanz im summarischen Verfahren in der Regel vom Kläger bezogen, unter Einräumung des Rückgriffs auf den unterliegenden Beklagten. Es rechtfertigt sich, den derart (nach Prozessende) mit der Zahlung der Gerichtskosten belasteten Kläger, welcher dem Staat direkt für die Prozesskosten haften soll (vgl. Marginalie zu § 67 ZPO) ebenfalls zur Kostenbeschwerde zuzulassen, haben doch sowohl § 76 ZPO wie § 67 Abs. 4 ZPO zum Zweck, das Inkassorisiko des Staates gegenüber dem Beklagten auf den Kläger zu überwälzen. Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.

  2. Der Beschwerdeführer trägt zu Recht vor, dass Art. III des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ (SR.0.257.11) für die Gebührenfestsetzung im Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Arrestbefehls zur Anwendung gelangt, was vom Beschwerdegegner denn auch nicht

    bestritten wird. Die Arrestforderung wurde vom Kläger im Arrestbegehren nach Art. 39 LugÜ vom 11. Februar 2008 mit EUR 4'646'281.45 bzw. mit Fr. 7'448'361.- (Wert per 8. Februar 2008) beziffert. Bei einer Gebührenfestsetzung nach dem Streitwert ergäbe dies nach kantonalem Recht eine Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GerGebV von Fr. 95'233.61, die im summarischen Verfahren gemäss § 7 GerGebV auf mindestens 2/3 dieses Betrags, mithin auf mindestens Fr. 63'489.- festgesetzt werden könnte. Soweit die Vorinstanz diese Gebührenberechnung vorgenommen hat, widerspricht sie übergeordnetem Recht, denn Art. III des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ lautet: In dem Vollstreckungsstaat dürfen in dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben Gebühren erhoben werden. Demnach darf die Gerichtsgebühr in Vollstreckungsverfahren nach dem LugÜ in Anwendung der Kriterien von § 2 Abs. 1 GerGebV nur nach der Verantwortung und der Schwierigkeit des Falls bemessen werden.

  3. Der Beschwerdegegner schätzt die Verantwortung des Einzelrichters im vorliegenden Verfahren wegen des Haftungsrisikos des Staates als entsprechend hoch ein (vorne E. II.3), während der Beschwerdeführer dieses Bemessungselement ausschliessen will (vorne E. II.4). Die von ihm erwähnte Sicherheitsleistung gemäss Art. 273 Abs. 1 Satz 2 SchKG zulasten des Gläubigers bezweckt die Deckung eines durch die Arrestierung allfällig entstehenden Schadens, der vom Gläubiger verursacht wurde (SchKG-Stoffel, Art. 273 N 10). Der Arrest ist i.S. von Art. 273 Abs. 1 Satz 1 SchKG namentlich dann ungerechtfertigt, d.h. widerrechtlich, wenn keine gültige und fällige Forderung bestand kein Arrestgrund gemäss Art. 271 Ziff. 1 bis 5 SchKG gegeben war (SchKGStoffel, a.a.O., N 1 m. Hinw. auf FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3.A. Zürich 1993, S. 502 und GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 3.A. Lausanne 1993, S. 393; N 13-16). Die Gläubigerhaftung nach Art. 273 SchKG schliesst die Haftung des Staats für widerrechtliches Handeln des Richters im Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Arrests indessen nicht aus: Der Beschwerdeführer trägt diesbezüglich selbst vor, der Einzelrichter habe (lediglich) die Glaubhaftmachung von Vermögenswerten in der Schweiz sowie die Anerkennungsfähigkeit bzw. Vollstreckbarkeit des deutschen Arrestentscheids zu prüfen gehabt (vorne E. II.2). Die Haftungstatbestände sind nicht identisch. Die Staatshaftung ist im Kanton Zürich grundsätzlich als reine Kausalhaftung ausgestaltet, d.h. ein Verschulden bildet nicht Haftungsvoraussetzung. Als ausdrückliche Ausnahme nennt das Haftungsgesetz allerdings die Änderung eines Entscheids im Rechtsmittelverfahren gemäss § 6 Abs. 2 HG: Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet der Staat nur, wenn ein Beamter einer Vorinstanz arglistig gehandelt hat. Ist ein Entscheid ein Urteil hingegen formell in Rechtskraft erwachsen, so ist eine Überprüfung auf Gesetzmässigkeit im Rahmen eines Haftungsverfahrens gänzlich ausgeschlossen (§ 21 Abs. 1 HG). Diese Regelung erfährt gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK dann eine Ausnahme, wenn rechtlich tatsächlich keine Möglichkeit bestand, den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid gerichtlich anzufechten (TOBIAS JAAG, Staatsund Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3.A. 2005, § 31 N 3123 f.; N 3126 m. Hinw. auf BGE 126 I 144 ff., 150 ff.). Die hier angefochtene Verfügung war jedenfalls mit Rekurs anfechtbar. Das Haftungsrisiko des Staates für gerichtliche Fehlentscheide wird mit dieser Regelung derart stark eingeschränkt, dass es bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kaum ins Gewicht fallen kann.

  4. Die Verantwortung des Einzelrichters im Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung ist insofern dennoch nicht als gering einzustufen, als dem Schuldner gemäss Art. 34 Abs. 1 LugÜ in diesem Verfahrensstadium das rechtliche Gehör nicht zu gewähren ist. Die Schwierigkeit des Falls lässt sich sodann aus der Vielzahl der notwendigen Begründungselemente der angefochtenen, mehrseitigen Verfügung ableiten, was den nicht streitigen für eine Vollstreckbarerklärung doch erheblichen Zeitaufwand nachvollziehbar macht. Die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf

Fr. 5'000.- erweist sich als angemessen. Damit ist die Kostenbeschwerde gutzuheissen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Staatsgebühr auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels einer Rechtsgrundlage kann dem Beschwerdeführer zulasten des Staates keine Prozessentschädigung zugesprochen werden (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. 1997, N 5 zu § 66 Abs. 2 ZPO, N 14a zu § 68 ZPO).

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