Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2023.00623 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 11.01.2024 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.03.2024 nicht eingetreten. |
Leitsatz/Stichwort: | Der Beschwerdeführer bestand die Jägerprüfung im September 2022 nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt seine Rügen auf Mängel im Prüfungsablauf. Diese hätte er aber bereits während bzw. unmittelbar nach der Prüfung geltend machen können und müssen. Somit ist die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer die behaupteten Mängel im Prüfungsablauf zu spät vorbrachte (zum Ganzen E. 3). Ausserdem sind sowohl die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der (nicht erfolgten) Ausweiskontrolle wie auch diejenigen betreffend der (angeblich) zu kurzen Prüfungsdauer nicht stichhaltig (E. 4 und 5). Abweisung. Stichworte: CHANCENGLEICHHEIT |
Zusammenfassung: | Ein Jäger hat die Jägerprüfung nicht bestanden und forderte eine Wiederholung aufgrund von Verfahrensfehlern. Sowohl die Baudirektion als auch das ALN lehnten den Rekurs ab. Der Beschwerdeführer machte Mängel im Prüfungsablauf geltend, die jedoch zu spät vorgetragen wurden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die behaupteten Mängel zu spät gemeldet wurden. Der Beschwerdeführer kritisierte auch die Prüfungsdauer, aber die Vorinstanz sah keinen Zusammenhang zwischen der Dauer und dem Nichtbestehen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. |
Schlagwörter: | Prüfung; Jägerprüfung; Posten; Kandidat; Beschwerdeführers; Minuten; Verfahrens; Baudirektion; Rekurs; Ausweis; Verwaltungsgericht; Verfügung; Kanton; Bundes; JagdG; Postenarbeit; Rügen; Mängel; Prüfungsablauf; Vorinstanz; Recht; Fähigkeiten; Fragen; Ausweiskontrolle; Prüfungsergebnis |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ; |
Referenz BGE: | 136 I 229; 147 I 73; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2023.00623
Urteil
der 4. Kammer
vom 11.Januar2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
betreffend Jägerprüfung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 20.September 2022 teilte die Fischerei- und Jagdverwaltung des Amts für Landschaft und Natur (ALN) A mit, dass er die am 15.September 2022 abgelegte Jägerprüfung nicht bestanden habe. Der nächstmögliche Termin für die Wiederholung der Jägerprüfung sei nach erneuter Anmeldung "der Herbst im kommenden Jahr".
II.
Dagegen gelangte A am 18.Oktober 2022 an die Baudirektion und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei ihm "die Wiederholung der mündlichen Prüfung wegen diverser Verfahrensfehler zu gewähren". Mit Entscheid vom 15.September 2023 wies die Baudirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat bzw. diesen nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.
III.
Mit Beschwerde vom 16.Oktober 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm "die Wiederholung der mündlichen Prüfung wegen diverser Verfahrensfehler zu gewähren". Das ALN und die Baudirektion beantragten am 9.November 2023 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Baudirektion über Verfügungen des ALN betreffend Jägerprüfungen nach §§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig (vgl. auch §5 der hier anwendbaren, bis am 31.Dezember 2022 geltenden Verordnung über die Jägerprüfung vom 10.September 2003 [VO Jägerprüfung, OS58, 197f.]).
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Es erscheint fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers bejahte, zumal er die Jägerprüfung ohnehin hätte wiederholen können (worauf in der Ausgangsverfügung ausdrücklich hingewiesen wurde). Diese Frage braucht jedoch hier nicht weiter vertieft zu werden, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist.
2.
2.1 Wer jagen will, braucht gemäss Art.4 des Jagdgesetzes vom 20.Juni 1986 (JSG, SR922.0) eine kantonale Jagdberechtigung (Abs.1); diese wird Bewerberinnen und Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen (Abs.2). Nach Art.25 Abs.1 JSG vollziehen die Kantone das Jagdgesetz unter der Aufsicht des Bundes. Sie erteilen alle Bewilligungen, für die nach diesem Gesetz nicht eine Bundesbehörde zuständig ist. Der Kanton Zürich als Inhaber des Jagdregals legt die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung im Kanton fest (vgl. Art.3 Abs.2 JSG sowie §1 Abs.1 des hier anwendbaren, bis am 31.Dezember 2022 geltenden Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12.Mai 1929 [JagdG, OS34, 229]; vgl. zum Ganzen VGr, 26.Juli 2012, VB.2012.00228, E.2.1).
2.2 Gemäss §11 Abs.1 lit.g JagdG sind Personen, die sich nicht über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten ausweisen können, von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses ausgeschlossen. Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten wird durch das Bestehen einer Jägerprüfung erbracht. Sie erstreckt sich auf theoretische und praktische Kenntnisse (§14bis Abs.1 Sätze1 und2 JagdG). Der Regierungsrat erlässt die Prüfungsvorschriften und bestellt eine Prüfungskommission (§14bis Abs.4 JagdG).
2.3 Gemäss §2 der VO Jägerprüfung gilt das Bestehen der Jägerprüfung als Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten im Sinn von §14bis Abs.1 JagdG. Sie besteht aus einer praktischen, auf die Aufgaben einer Jagdpächterin eines Jagdpächters ausgerichteten Prüfung (§2 Abs.2 VOJägerprüfung). Die Baudirektion regelt die Prüfungsbedingungen (§6 Abs.1 VOJägerprüfung).
2.4 Die vom Beschwerdeführer absolvierte Jägerprüfung bestand aus zwei Teilen, namentlich dem "Pirschgang" und einer Postenarbeit. Die Postenarbeit wiederum umfasste drei Posten, die zu absolvieren waren. Für den Pirschgang waren 1Stunde und 45Minuten eingeplant; für die Postenarbeit waren pro Posten 30Minuten für Fragen vorgesehen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beschränkt seine Rügen vor Verwaltungsgericht auf die unterlassene Ausweiskontrolle vor Prüfungsbeginn sowie die (angeblich) zu kurze Prüfungsdauer. Damit macht er Mängel im Prüfungsablauf bzw. Verfahrensmängel geltend.
3.2 Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis einer Kandidatin eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E.6.7; BGr, 24.Juni 2010, 2D_6/2010, E.5.2). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts sind dabei behauptete Mängel im Prüfungsablauf soweit möglich sofort, das heisst, unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl. BGr, 19.Mai 2011, 2D_7/2011, E.4.6 mit Hinweisen; ferner BGr, 6.August 2020, 2C_506/2020, E.5.4).
3.3 Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit diesen (sowie auch weiteren, im Rekurs noch vorgebrachten) Rügen des Beschwerdeführers erwog, hätte er die behaupteten Mängel im Prüfungsablauf bereits anlässlich der Prüfung bzw. sogleich nach deren Abschluss geltend machen können und müssen. Der Beschwerdeführer durfte damit nicht bis nach Erhalt des negativen Prüfungsergebnisses zuwarten. Die Vorinstanz kam folglich zu Recht zum Schluss, dass der Rekurs bereits deshalb abzuweisen war, weil der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Geltendmachung der genannten Verfahrensmängel verwirkt hat. Er behauptet denn auch vor Verwaltungsgericht nicht, dass er die (angeblichen) Verfahrensmängel bereits während unmittelbar nach der Prüfung angezeigt hätte; entsprechende Hinweise gehen auch nicht aus den Akten hervor.
3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer die behaupteten Mängel im Prüfungsablauf zu spät vorbrachte.
4.
Selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wären, wären die Rügen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es hätte vor der Prüfung eine Ausweiskontrolle durchgeführt werden müssen. Diese Ansicht begründet er damit, es sei essenziell, dafür zu sorgen, dass die richtigen Personen zur Prüfung anträten; aufgrund der Gefährlichkeit der Jägerprüfung erlange die Kontrolle eine "noch viel grössere Bedeutung". Ausserdem werde dadurch die Chancengleichheit bzw. die Gleichbehandlung sichergestellt.
4.2 Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend festhielt, besteht kein Zusammenhang zwischen den nicht bzw. nicht systematisch durchgeführten Ausweiskontrollen und dem Nichtbestehen des Beschwerdeführers. Denn selbst wenn jemand an der Jägerprüfung teilgenommen hätte, der daran nicht hätte teilnehmen dürfen (wofür es keine Anzeichen gibt), wäre das (ungenügende) Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers davon nicht tangiert. Die Prüfungsergebnisse sind nicht von der Bewertung der Prüfungen der anderen Kandidatinnen und Kandidaten abhängig; vielmehr ist die Prüfung bestanden, wenn ein Kandidat eine Kandidatin 75 (von insgesamt 100) Punkten erreicht. Was der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund aus dem Gleichbehandlungsgebot bzw. dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art.8 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [SR101]) ableiten will, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt es weitgehend im Ermessen des Beschwerdegegners bzw. der Prüfungskommission, wie die Jägerprüfung durchgeführt wird und welche organisatorischen Massnahmen getroffen werden, um etwa Prüfungsbetrug zu verhindern (vgl. VGr, 14.September 2022, VB.2022.00217, E.3.3 und das dazu ergangene Urteil BGr, 6.Juni 2023, 2C_890/2022, E.5.3).
Insgesamt gehen die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der (nicht erfolgten) Ausweiskontrolle an der Sache vorbei.
5.
5.1 Des Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Meinung nach zu kurze Prüfungsdauer. Er sei lediglich während rund 15Minuten befragt worden, während die ordentliche Prüfungszeit 30Minuten dauern würde.
5.2 Gemäss dem "Detailkonzept praktische Jägerprüfung" waren im Rahmen der Postenarbeit 3Posten zu bearbeiten, wobei pro Posten 30Minuten für Fragen (je 10Fragen pro Kandidat) zur Verfügung standen. In seiner Rekursantwort erläuterte der Beschwerdegegner hierzu, die Prüfungsdauer bei der mündlichen Prüfung hänge insbesondere von der Geschwindigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten ab. Prüflinge, die schnell antworteten, seien nach wenigen Minuten bereits fertig; langsamere Prüflinge bräuchten die maximal zur Verfügung stehenden 30Minuten. Es sei Usanz, bei nicht vollständigen Antworten nachzufragen, ob noch etwas angefügt werden möchte. Diese Ausführungen leuchten ein. Aus der schlichten Dauer, die für die Beantwortung der Fragen eines Postens benötigt wurde, lässt sich somit vorliegend im Hinblick auf die Prüfungsleistung nichts ableiten.
Kommt hinzu, dass weder aus der Beschwerde noch aus dem Rekurs hervorgeht, auf welche der drei im Rahmen der Postenarbeit zu bearbeitenden Themen sich die Rügen des Beschwerdeführers beziehen. Bei welchem Themenbereich dem Beschwerdeführer aufgrund der angeblich zu kurzen Prüfungszeit die Möglichkeit genommen worden sein soll, sein Wissen und seine Fähigkeiten zu zeigen, kann hier somit gar nicht beurteilt werden. Sodann besteht kein Anspruch, in einem einzelnen Themenbereich von der Expertin bzw. dem Experten minutengenau nach den erwähnten Richtzeiten geprüft zu werden, zumal die Dauer der Prüfung wie vom Beschwerdegegner dargelegt vom Verlauf des gesamten Prüfungsgesprächs abhängt (vgl. BGr, 25.Februar 2011, 2D_2/2010, E.4.2, und 23.März 2011,
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E.1; BGr, 19.Mai 2011, 2D_7/2011, E.1.1f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
a) die Parteien;
b) die Baudirektion;
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