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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2023.00619)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2023.00619
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2023.00619 vom 28.02.2024 (ZH)
Datum:28.02.2024
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug oder Aufhebung der Massnahme: Die Massnahme wurde wegen Aussichtlosigkeit aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist abhängig von Suchtstoffen. Er beantragt die bedingte Entlassung mit ambulanter Therapie. Es ist im Massnahmenvollzug zwar gelungen, den Beschwerdeführer vom weiteren Delinquieren abzuhalten, jedoch konnte sein Konsum von Suchtstoffen nicht massgeblich gesenkt werden. Der Beschwerdeführer befand sich in verschiedenen Institutionen und Settings und es kam immer wieder zu Rückfällen. Die Fortführung einer Massnahme erscheint unter diesen Umständen nicht erfolgsversprechend, weshalb sie aufzuheben ist (E. 2). Abweisung der Beschwerde.   Stichworte: - keine -
Zusammenfassung:Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend stationäre Massnahme gemäss Art. 60 StGB entschieden. Ein Verurteilter hatte eine Freiheitsstrafe verbüsst und eine stationäre Behandlung abgeschlossen. Er beantragte die bedingte Entlassung, was jedoch abgelehnt wurde. Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, dass die Weiterführung der Massnahme nicht zielführend sei. Die Beschwerde des Verurteilten wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt.
Schlagwörter: Massnahme; Behandlung; Freiheit; Vorinstanz; Justiz; Vollzug; Entlassung; Sucht; Vollzug; Aufhebung; Täter; Massnahmen; Konsum; Verfügung; Voraussetzung; Recht; Freiheitsstrafe; Einzelrichter; Zusammenhang; Setting; EinrichtungC; Rekurs; Person; Beurteilung; Beschwerdegegner; Gericht
Rechtsnorm: Art. 60 StGB ;
Referenz BGE:11 IV 49; 134 IV 315; 137 IV 201; 141 IV 49;
Kommentar:
Hans, Basler Kommentar zum Strafrecht I, Art. 62, 2019
Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00619

Urteil

des Einzelrichters

vom 28.Februar2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

gegen

betreffend stationäre Massnahme gemäss Art. 60 StGB,

hat sich ergeben:

I.

A. Mit Urteil vom 28.September 2021 bestrafte das Bezirksgericht Zürich A wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, geringfügiger Zechprellerei, mehrfacher, teilweise versuchter Entwendung eines Motorfahrzeuges sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von Fr.500.-, welche durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug vollumfänglich erstanden war. Überdies ordnete das Bezirksgericht eine stationäre Massnahme nach Art.60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (StGB) an.

B. Mit Verfügung vom 23.Februar 2023 hob das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) die Massnahme nach Art.60StGB mit Datum des Entscheids gemäss Art.62c Abs.1 StGB auf, beendete die stationäre Behandlung in der EinrichtungC, per 28.Februar 2023 und stellte fest, dass die Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie die aufgeschobenen Freiheitsstrafen durch den stationären Aufenthalt und die vorgängige Haft erstanden seien.

II.

Den gegen die Verfügung des JuWe vom 23.Februar 2023 erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 8.September 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16.Oktober 2023 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 8.September 2023. Er sei im Sinne von Art.62 StGB bedingt aus dem Vollzug der Massnahme zu entlassen, unter Auferlegung der Weisung, sich künftig in ambulante therapeutische Behandlung zu begeben. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B.

Das JuWe beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 20.Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde; die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 17.November 2023 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§38b Abs.1 lit.d Ziff.2 und Abs.2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Für die Erledigung von Rechtsmitteln in Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19.Juni 2006 (StJVG, LS331) ist der Einzelrichter kompetent (§38b Abs.1 lit.d Ziff.2 VRG), soweit der Angelegenheit wie hier keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§38b Abs.2 VRG econtrario).

2.

Das Bezirksgericht Zürich ordnete eine Massnahme gemäss Art.60 StGB an. Der Beschwerdegegner hob die Massnahme gestützt auf Art.62c Abs.1 StGB (Aussichtslosigkeit der Durch- Fortführung) auf. Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer wie von ihm beantragt gemäss Art.62 Abs.3 StGB bedingt aus der Massnahme, unter Anordnung einer ambulanten Behandlung während der Probezeit, zu entlassen ist.

2.1 Ist der Täter von Suchtstoffen in anderer Weise abhängig, kann das Gericht gemäss Art.60 Abs.1 StGB eine stationäre Massnahme anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Aufhebung einer stationären Massnahme endet bei einem positiven Verlauf in der Regel mit einer bedingten Entlassung und bei einem negativen Verlauf mit der Aufhebung der Massnahme.

2.1.1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art.62 Abs.1 StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E.1.2). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art.62 Abs.3 StGB).

2.1.2 Gemäss Art.62c Abs.1 lit.a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- Fortführung als aussichtslos erscheint. Das ist dann der Fall, wenn es nicht (mehr) möglich erscheint, das Ziel zu erreichen, den Täter zu heilen die Behandlung doch nicht geeignet ist, weitere Delikte zu verhindern. Hier greift bereits der Grundsatz ein, dass eine Massnahme aufgehoben werden muss, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art.56 Abs.6 StGB; BGE 11 IV 49 E.2.3; BGE 134 IV 315 E.3.7, BGr, 11.Oktober 2017, 6B_866/2017, E.1.4; Trechsel Stefan/Pauen Borer Barbara in: Trechsel Stefan/Pieth Mark (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art.62c Aufhebung der Massnahme N 3; Stratenwerth Günter/Bommer Felix, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3.Aufl., Bern 2020, S.319). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4.A., 2019, Art.62c N.18; BGE 141 IV 49 E.2.3; BGr, 29.Dezember 2015, 6B_1001/2015, 6B_1147/2015, E.5.2; BGr, 18.April 2011, 6B_771/2010, E.1.1).

2.1.3 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art.62d Abs. 1 StGB). Bei der Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen eine stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. §50 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a VRG; VGr, 3.August 2021, VB.202100091, E.4.3).

2.1.4 Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu prüfen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art.36 Abs.2 sowie Abs.3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art.56 Abs.2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art.5 Abs.2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d.h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (vgl. Art.56a StGB; BGr, 17.Januar 2020, 2C_1063/2019, E.5.1).

2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Institutionen mit unterschiedlichen Settings (engeren und lockereren) nicht an die dort geltenden Regeln gehalten habe und es immer wieder zu Konsumrückfällen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe zunächst in die KlinikD eingewiesen werden sollen, die Einweisung sei jedoch wegen diverser Regelverstösse in die KlinikE erfolgt. Dort sei er einmal entwichen und habe aufgrund seines starken Suchtdrucks nach Alkohol Desinfektionsmittel eingenommen. Danach sei er in die KlinikF eingetreten, wo der Aufenthalt abgesehen von einem Konsumvorfall mit Alkohol und Kokain positiv verlaufen sei. Danach sei er in die EinrichtungG übergetreten. Dort sei es zu diversen Rückfällen gekommen, weshalb der Beschwerdeführer für 3 Wochen in ein Timeout in der KlinikE platziert worden sei. Nach seiner Rückkehr sei die Therapie zunächst positiv verlaufen, allerdings sei es dann erneut vermehrt zu Rückfällen gekommen, wobei schliesslich ein Hausverbot habe ausgesprochen und er in Sicherheitshaft habe versetzt werden müssen. Die stationäre Massnahme sei in der Folge geprüft und mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers in der KlinikH fortgesetzt worden. Auch in der KlinikH sei es vermehrt zu Regelverstössen und Konsumereignissen gekommen. Aufgrund seines unkooperativenen und destruktiven Verhaltens habe die Zusammenarbeit beendet werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich bei der daraufhin erfolgten persönlichen Anhörung dahingehend geäussert, dass ihm die Behandlung zu lange dauere und er nun genug gelernt habe, um deliktfrei zu leben. Der Beschwerdeführer sei in der Folge in ein offenes Setting in die EinrichtungC eingewiesen worden, um ihn auf eine bedingte Entlassung vorzubereiten. Es sei ihm gemäss Verlaufsbericht jedoch nicht gelungen, sich an die in der Einrichtung geltenden Auflagen und Rahmenbedingungen zu halten. Bereits nach wenigen Tagen habe ihm eine schriftliche Verwarnung ausgestellt werden müssen. Die Suchtproblematik sei stark ausgeprägt, sodass das offene Setting nicht geeignet sei, um ihn angemessen zu begleiten. Er habe zwar immer den Willen kundgetan, nicht mehr rückfällig zu werden, jedoch sei ihm dies nicht nur für eine gewisse Zeit gelungen. Es sei deshalb lediglich von einem vordergründig geäusserten Therapiewillen auszugehen. Das Ziel der Massnahme sei es, den Beschwerdeführer auf ein delikt- und konsumfreies Leben vorzubereiten. Die Deliktfreiheit habe zwar erreicht werden können. Die Konsumrückfälligkeit habe aber nicht massgeblich gesenkt werden können, weshalb dieses Ziel nicht erreicht werden könne. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Weiterführung der angeordneten stationären Massnahme nicht mehr zielführend sei. Der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund der bereits erstandenen Freiheitsstrafe in Freiheit und es stehe ihm daher frei, sich selbst in eine ambulante Suchttherapie zu begeben. Die Anordnung einer bedingten Entlassung würde unter diesen Umständen einen grösseren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellen, als dies die Aufhebung der Massnahme würde. Es seien keine milderen Massnahmen ersichtlich als die Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme, da bereits unterschiedliche Settings im Rahmen der stationären Massnahme versucht worden seien und keinen Erfolg hätten zeitigen können. Aufgrund der bereits erstandenen Freiheitsstrafe befinde sich der Beschwerdeführer in Freiheit und es stehe ihm fei, sich selbst in eine ambulante Suchttherapie zu begeben.

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es gemäss der Formulierung von Art.60 Abs.1 StGB bei der Suchtmittelbehandlung ausschliesslich darum gehe, der Begehung hinreichend gewichtiger Delikte vorzubeugen und nicht etwaigen Übertretungen des BetmG. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung festgehalten, dass die Deliktfreiheit habe erreicht werden können. Damit seien die Voraussetzungen für Art.60 StGB nicht mehr gegeben und die Voraussetzung von Art.62 StGB erfüllt. Bei dieser Beurteilung komme die Anwendung von Art.62c StGB nicht in Frage. Die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort damit auseinandergesetzt, weshalb entgegen dem klaren Wortlaut von Art.60 StGB das blosse Risiko von Rückfällen im Konsum für die rechtliche Beurteilung von Relevanz sein soll. Schliesslich treffe es entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht zu, dass die bedingte Entlassung einen grösseren Eingriff in seine persönliche Freiheit darstelle als die Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme. Die normative Beurteilung des Verlaufs (Erfolge vs. Misserfolge) habe in vielfältiger Hinsicht grosse Tragweite. Im migrationsrechtlichen Verfahren sei es sehr wesentlich, ob ein Verurteilter bedingt aus einer Massnahme entlassen worden sei ob die Massnahme aufgehoben worden sei.

2.4 Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist, dass der betroffenen Person eine positive Legalprognose gestellt werden kann, d.h. aufgrund ihres Zustandes davon ausgegangen werden darf, dass sie sich in Zukunft an Normen, Regeln und Gesetze halten wird. Welcher Art dieser Zustand sein muss, wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Eine bedingte Entlassung ist dann gerechtfertigt, wenn das mit der Abhängigkeitserkrankung im Zusammenhang stehende Rückfallrisiko ausreichend vermindert werden konnte. Das Rückfallrisiko lässt sich am Behandlungserfolg einschätzen. Der Behandlungserfolg hängt jedoch nicht davon ab, ob die betroffene Person ganz teilweise geheilt ist, sondern davon, ob im Einzelfall das realistisch Erreichbare erzielt werden konnte. Bei einer drogensüchtigen Person ist nicht in jedem Fall völlige Abstinenz zu verlangen (Daniel Verasani in: Benjamin F.Brägger [Hrsg.], Das schweizerischeVollzugslexikon, 2.A., Basel2022, S.109). Vorliegend ist es im Massnahmenvollzug zwar gelungen, den Beschwerdeführer vom weiteren Delinquieren abzuhalten, jedoch konnte sein Konsum von Suchtstoffen nicht massgeblich gesenkt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, befand sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Institutionen und Settings und es kam immer wieder zu Rückfällen. Zuletzt war der Beschwerdeführer in der EinrichtungC, wo er jedoch per Ende Februar 2023 nach erneuten Regelverstössen und Konsumereignissen ausgeschlossen werden musste. Wie der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 23.Februar 2023 zutreffend festhielt, wurde alles Mögliche versucht, um dem Beschwerdeführer eine möglichst stabile, delikt- und drogenfreie Zukunft zu ermöglichen. Mit dem erneuten Behandlungsabbruch in der EinrichtungC sind die Möglichkeiten des Massnahmenvollzugs ausgeschöpft. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht willens zumindest nicht fähig ist, sich von seiner Sucht zu lösen und sich an die in den Institutionen geltenden Regeln zu halten. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Fortführung einer Massnahme unter diesen Umständen nicht erfolgversprechend erscheint. Wenn es nicht (mehr) möglich erscheint, das Ziel zu erreichen, den Täter zu heilen ihn zu behandeln, ist die Massnahme aufzuheben. Es ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass aufgrund der wiederholten Behandlungsabbrüchen und Institutionswechseln bei einer Weiterführung der Behandlung nicht mehr mit einer weiteren Risikominderung zu rechnen ist. Wenn die Vorinstanz und der Beschwerdegegner in einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs von der Aussichtslosigkeit der stationären Behandlung des Beschwerdeführers ausgehen, ist darin keine rechtsverletzende Ermessensausübung zu erkennen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§17 Abs.2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

3.2 Der Beschwerdeführer beantragt wie schon für das Rekursverfahren auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss §16 Abs.1 und 2 VRG. Die Vorinstanz ging von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus und erachtete dessen Rekurs bzw. Gesuch um bedingte Entlassung als nicht geradezu offensichtlich aussichtslos sowie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als gegeben. Für das Beschwerdeverfahren kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Beschwerde im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und da der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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