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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2023.00549)

Zusammenfassung des Urteils VB.2023.00549: Verwaltungsgericht

Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren bezüglich der bedingten Entlassung einer Person namens A aus dem Strafvollzug. A war wegen verschiedener Straftaten verurteilt worden und hatte bereits mehrere Strafen verbüsst. Verschiedene Gerichte hatten über die bedingte Entlassung von A entschieden, wobei die Vorinstanzen die negative Legalprognose betonten und die Entlassung ablehnten. Trotz positiver Elemente in A's Lebensumständen und seiner Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Bewährungsbehörden wurde die Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'325 wurden A auferlegt, ohne dass eine Parteientschädigung gewährt wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2023.00549

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2023.00549
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2023.00549 vom 21.12.2023 (ZH)
Datum:21.12.2023
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 22.04.2024 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin hin Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin hin (E. 2). Die Rekursinstanz legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die Legalprognose des Strafgefangenen insgesamt negativ ausfällt und die Risikoeinschätzung für künftige Straftaten unter Berücksichtigung aller Umstände für eine Fortsetzung des Strafvollzugs bzw. gegen eine vorzeitige Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe und weiteren Auflagen spricht (E. 3). Die dagegen gerichteten Vorbringen des Strafgefangenen verfangen nicht (E. 4). Abweisung.   Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
Schlagwörter: Beschwerdeführers; Entlassung; Vollzug; Vorinstanz; Freiheit; Ehefrau; Beziehung; Urteil; Persönlichkeit; Risiko; Lebens; Gewalt; Freiheitsstrafe; Dispositivziffer; Bewährung; Justiz; Bewährungs; Recht; Vollzug; Urteil; Kanton; Verhalten; Vollzugs; Legalprognose; Drogen
Rechtsnorm: Art. 86 StGB ;
Referenz BGE:124 IV 193; 133 IV 201; 147 IV 433;
Kommentar:
Hans, Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 86 OR, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2023.00549

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00549

Urteil

des Einzelrichters

vom 21.Dezember2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

gegen

Rechtsdienst der Amtsleitung,

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.

A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26.Oktober 2010 wurde A des mehrfachen Verbrechens und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Tierquälerei schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24Monaten (abzüglich 144Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs) sowie einer Busse von Fr.2'000.- bestraft; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 15.März 2019 fest, dass ein gegen A ergangenes Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3.Mai 2018 unter anderem betreffend einen Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten in Rechtskraft erwachsen war (Dispositivziffer2 des Beschlusses), und bestrafte ihn deswegen und wegen einfacher Körperverletzung mit 10Monaten Freiheitsstrafe sowie Fr.700.- Busse (Dispositivziffer1f. des Urteils). Der Vollzug der (neu) ausgefällten Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit aufgeschoben (Dispositivziffer3 des Urteils). A wurde angewiesen, die bisherige Behandlung im Ambulatorium und der InstitutionD der Psychiatrischen Universitätskliniken (PUK) während der Probezeit fortzusetzen, solange die behandelnden Ärzte dies für nötig hielten (Dispositivziffer4 des Urteils). Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26.Oktober 2010 ausgefällten 24-monatigen Freiheitsstrafe wovon 575Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden wurde widerrufen (Dispositivziffer6 des Urteils). Eine gegen den Widerruf der Vorstrafe gerichtete Beschwerde in Strafsachen von A wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12.Dezember 2019 ab (6B_677/2019).

Mit Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich vom 9.Juni 2022 erging gegen A ein Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung und Drohung (Dispositivziffer1). Das Obergericht ordnete den Vollzug der mit Urteil vom 15.März 2019 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 10Monaten an (Dispositivziffer3) und bestrafte A unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit 30Monaten (unbedingter) Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 412Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren (Dispositivziffer4f.).

Zum Vollzug dieser Freiheitsstrafen sowie von verschiedenen Ersatzfreiheitsstrafen befindet sich A aktuell in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Am 16.Juni 2023 waren zwei Drittel der Strafen erstanden. Das Strafende fällt auf den 23.Dezember 2024.

B. Mit Verfügung vom 17.Mai 2023 lehnte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin hin ab.

II.

A liess dagegen am 16.Juni 2023 an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) rekurrieren und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug anzuordnen. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 16.August 2023 ab (DispositivzifferI), auferlegte A die Verfahrenskosten von insgesamt Fr.790.- (DispositivzifferII) und verweigerte ihm die Zusprechung einer Parteientschädigung (DispositivzifferIII).

III.

A führte am 21.September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei das JuWe anzuweisen, ihn bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Das JuWe und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragten mit Beschwerdeantworten vom 13.Oktober 2023 bzw. 22.November 2023 die Abweisung des Rechtsmittels. Die Justizdirektion hatte am 20.Oktober 2023 ebenfalls auf die Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a sowie §19b Abs.2 lit.b Ziff.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§38b Abs.1 lit.d Ziff.2 und Abs.2 VRG). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 8.November 2022, VB.2022.00497, E.1.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E.2.3).

2.

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen Vergehen begehen (Art.86 Abs.1 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 [StGB, SR311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art.86 Abs.2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art.86 Abs.3 StGB).

2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E.2.3; BGr, 23.Mai 2022, 6B_307/2022, E.2.1; 28.Februar 2019, 6B_32/2019, E.2.2). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, StrafrechtII: Strafen und Massnahmen, 9.A., Zürich etc. 2018, S.253; Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Sanktionenrecht, Bern 2018, S.46). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E.5b/bb; BGr, 18.August 2021, 6B_557/2021, E.2.2.1; 19.Juli 2017, 6B_215/2017, E.2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4.A., Basel 2019, Art.86 N.16).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose und dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E.2.3; BGr, 23.Mai 2022, 6B_307/2022, E.2.1; 28.Februar 2019, 6B_32/2019, E.2.2). Das Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §50 N.25f.). Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende Ermessensbetätigung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E.2.3; BGr, 22.Februar 2016, 6B_1188/2015, E.1.1.6). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19.Mai 2015, 6B_93/2015, E.5.3; vgl. Koller, Art.86 N.4 und 10).

3.

3.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe im Juni 2023 zwei Drittel seiner Strafen verbüsst, weshalb die zeitliche Voraussetzung des Art.86 Abs.1 StGB erfüllt sei. Zu prüfen sei, ob angesichts seines Verhaltens, seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens, seiner neueren Einstellung zu seinen Taten, einer allfälligen Besserung und der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse davon ausgegangen werden könne, dass er in Freiheit keine Verbrechen und Vergehen begehen werde.

3.2 Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers bewertet die Vorinstanz "grossmehrheitlich positiv". Dieses stehe einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zwar grundsätzlich nicht entgegen, könne jedoch auch nicht per se zu einer solchen führen.

3.3 Das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers würdigt die Vorinstanz als ein belastendes Element: Der Beschwerdeführer habe seit 2010 drei Verurteilungen wegen Verbrechen Vergehen erwirkt. Bei den ersten beiden Verurteilungen seien bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden, welche jedoch zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen worden seien. Nur gerade vier Monate respektive ein halbes Jahr nach der zweiten Verurteilung habe der Beschwerdeführer erneut und wiederum zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau delinquiert. Offensichtlich hätten ihn der Haftvollzug, bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen und laufende Probezeiten unbeeindruckt gelassen.

3.4

3.4.1 Die Vorinstanz berücksichtigt sodann die aktenkundigen psychiatrischen Diagnosen des Beschwerdeführers und stützt sich dabei insbesondere auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr.med.E vom 20.April 2020: Gemäss der gutachterlichen Einschätzung leide der Beschwerdeführer an einer schweren Opiat-, Kokain- und Alkoholabhängigkeit sowie einer leicht- bis mittelgradigen narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Die Wahrscheinlichkeit für weitere Gewaltdelikte gegen eine (zukünftige) Lebenspartnerin innerhalb der nächsten fünf Jahre liege so das Gutachten bei 74%. Bei einer Fortsetzung der hochproblematischen Paarbeziehung mit der Ehefrau müsse von einem mittelgradigen bis erhöhten Risiko für zukünftige Gewalthandlungen zu deren Nachteil ausgegangen werden. Bei einem hinzukommenden Drogenkonsum sei das entsprechende Risiko gar als hoch einzuschätzen. Die Wahrscheinlichkeit für zukünftige typisch drogenassoziierte Straftaten sei sehr hoch, wobei insbesondere impulsive, ungeplante Delikte erwartet werden könnten, wie etwa Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen bis hin zu Tötungshandlungen. Die diagnostizierten psychischen Störungen der Suchtmittelabhängigkeit und der narzisstischen Persönlichkeit stellten Risikofaktoren für künftiges delinquentes Handeln des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht therapiewillig.

3.4.2 Weiter befasst sich die Vorinstanz mit einer Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) der Bewährungs- und Vollzugsdienste des JuWe vom 18.Mai 2022. Die AFA gehe im häuslichen Bereich bezogen auf die Ehefrau von einem hohen Delinquenzrisiko für leicht- und mittelgradige Gewalt aus. Zudem müsse von einer mindestens geringen bis mittleren Wahrscheinlichkeit von schwerwiegender Gewalt ausgegangen werden, welche sich unter Einfluss von Suchtmitteln akzentuiere. Für eine deutliche Reduktion des Risikos sei ein nachhaltiger Kontaktabbruch zur Ehefrau erforderlich. Neue Beziehungen müssten für eine deutliche Risikoreduktion konfliktfrei sein, und der Suchtmittelkonsum müsse stagnieren. Tendenziell werde die Wahrscheinlichkeit für eine stabile Paarbeziehung unter den gegebenen Bedingungen einer langjährigen, chronifizierten und schweren Suchtproblematik sowie bisheriger Partnersuche im Drogenmilieu als ungünstig beurteilt. An einer früheren Interventionsempfehlung, wonach eine suchtspezifische Behandlung bei einer psychotherapeutischen und vorzugsweise forensischen Fachperson unter Berücksichtigung der problematischen Persönlichkeitsaspekte durchzuführen sei, werde festgehalten. Da keine Massnahme angeordnet worden sei, sei nun eine Motivationsförderung für eine solche suchtspezifische Intervention erforderlich. Zudem bestehe ein umfassender sozialarbeiterischer Unterstützungsbedarf in sämtlichen Lebensbereichen.

3.4.3 Die Vorinstanz erwägt zusammenfassend, das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers bestehe da unbehandelt nach wie vor und wirke sich legalprognostisch stark negativ aus. Der Beschwerdeführer bagatellisiere nicht nur seine schwere Suchterkrankung, sondern sei offensichtlich auch noch nicht in der Lage, trotz Substitutionsmedikation von einem Beikonsum abzusehen. So sei er am 31.Mai 2023 "Kokain-positiv" aus einem Beziehungsurlaub in die JVA zurückgekehrt. Es sei mithin zu einem deliktrelevanten Konsumereignis gekommen, was die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Problembereichen unterstreiche.

3.5 Die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse beurteilt die Vorinstanz wie folgt: Günstig zu werten sei die finanzielle Situation des Beschwerdeführers. Dieser sei dank einem monatlich garantierten, lebenslangen Einkommen von Fr.12'000.- frei von Geldsorgen und könne sich ohne Weiteres eine Wohnung finanzieren. Seine Delinquenz sei allerdings auch nicht finanziell motiviert gewesen, weshalb sich insoweit nichts verändert habe. Was sich in legalprognostischer Hinsicht zum Positiven verändert habe, sei sicherlich die Trennung von der Ehefrau und damit die Beendigung der erwähnten hochproblematischen Paarbeziehung. Gemäss eigenen Angaben lebe der Beschwerdeführer seit mehr als anderthalb Jahren in einer neuen, stabilen, gewaltfreien und tragenden Partnerschaft, was positiv zu werten sei. Kritisch zu beurteilen sei indes, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin vor dessen Verhaftung im Februar 2023 hauptsächlich in einem drogennahen Umfeld in Zürich verkehrt hätten. Sie beabsichtigten zwar, ihren Lebensmittelpunkt in den Kanton Tessin zu verlegen, wo sich offenbar auch die Eltern des Beschwerdeführers oft aufhielten. Dadurch könnte der Beschwerdeführer eine geografische Distanz zum drogennahen Milieu und zu seiner "Noch-Ehefrau" herstellen. Eine Distanzierung vom Drogenkonsum erscheine durch die neue Beziehung allerdings nicht begünstigt. Anlässlich seiner Anhörung habe der Beschwerdeführer sich zu seinen Zukunftsplänen dahingehend geäussert, dass er sich "eine karitative Tätigkeit vorstellen" könnte. Zudem wolle er sich im Bereich Informatik weiterbilden, italienisch lernen und eventuell einmal "als Freelancer" arbeiten. In der Rekursschrift habe er angegeben, er wolle sich dem Sprachstudium, der Unterstützung seiner Partnerin im Berufsleben und dem Haushalt widmen und sich nebenbei in einer NGO engagieren. Der fehlende finanzielle Druck, nach der Entlassung rasch einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, sei so die Vorinstanz einerseits vorteilhaft. Indes sei die fehlende geregelte
Tagesstruktur legalprognostisch als ungünstig zu werten. Die Vor- und Nachteile der künftigen Lebenssituation des Beschwerdeführers hielten sich somit in etwa die Waage.

3.6 Die Vorinstanz bezieht auch die neuerliche Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten und eine allfällige Besserung in ihre Gesamtwürdigung ein: Der Beschwerdeführer bestreite die zulasten seiner Ehefrau verübten Delikte gegen Leib und Leben, welche zum rechtskräftigen Strafurteil vom 9.Juni 2022 geführt hätten, und gebe an, die Aussagen seiner Ehefrau seien "alle erstunken und erlogen". Er fühle sich unverhältnismässig hart bestraft und habe bisher keine Wiedergutmachungszahlungen an sein Opfer geleistet. Indem der Beschwerdeführer seiner Ehefrau die Schuld für das Geschehene zuschreibe, lasse er Reue und Einsicht in die Schwere der ihm vorgeworfenen und gerichtlich festgestellten Taten vermissen, was gegen seine Besserung spreche. Seine Einstellung zu den Straftaten scheine sich bislang nicht verändert zu haben, was sich legalprognostisch ungünstig auswirke.

3.7 Insgesamt kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die negativen legalprognostischen Faktoren überwögen. Es könne deshalb noch nicht erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren werde. Nebst Betäubungsmitteldelikten seien erneute Gewalthandlungen in partnerschaftlichen Beziehungen zu erwarten. Letztere stellten ein erhebliches Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit dar. Solche Rückfälle seien nicht leichtfertig in Kauf zu nehmen. Daran vermöge auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach er keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau habe und er demnächst von dieser geschieden werde, nichts Entscheidendes zu ändern. Tatsache sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen offensichtlich noch nicht erkennbar auseinandergesetzt habe. Von einer erheblichen Rückfallgefahr für einschlägige Delikte sei deshalb auch bei zukünftigen Beziehungen auszugehen, sobald diese nicht mehr harmonisch verlaufen sollten. Dies gelte umso mehr, wenn Drogen im Spiel seien. Die Suchtmittelproblematik des Beschwerdeführers bestehe nach wie vor.

3.8 Schliesslich prüft die Vorinstanz, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung bei einer Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen sei und welche Auswirkungen diese Varianten jeweils auf die Resozialisierung des Beschwerdeführers zeitigten. Zwischen den Parteien sei umstritten, ob dem Beschwerdeführer die für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug unter Anordnung von Bewährungshilfe und weiteren Auflagen erforderliche Absprachefähigkeit zukomme. Dabei falle in Betracht, dass der Beschwerdeführer die Therapieanweisung gemäss dem obergerichtlichen Urteil vom 15.März 2019 nur im Hinblick auf zwei Termine wahrgenommen habe. In seiner Anhörung vom 4.Oktober 2022 habe er angegeben, dass er keine regelmässige Therapie benötigt und sich die "Substanzen" auf dem Schwarzmarkt besorgt habe. Am 21.Oktober 2022 habe er sodann angegeben, es mache überhaupt keinen Sinn, dass er Termine für Urinproben und Haaranalysen wahrnehme bzw. dass sein Alkohol- und Drogenkonsum einem Monitoring unterzogen werde, da er niemandem Rechenschaft schuldig sei. Der Beschwerdeführer habe damit offensichtlich zu verstehen geben wollen, dass er in Freiheit ohne behördliche und/oder therapeutische Unterstützung deliktfrei leben könne. Seine Angaben im Rekursverfahren, wonach er willens sei, regelmässige Bewährungstermine wahrzunehmen und auch sonst in jeder Beziehung kooperativ zu sein, erschienen daher rein verfahrenstaktisch motiviert. Auch gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis des Vollzugsbefehls seine Strafen in der JVA am 14.Februar 2023 nicht angetreten habe,
weshalb er habe zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen. Wie bereits erwähnt, sei er sodann am 31.Mai 2023 aus einem bewilligten Beziehungsurlaub verspätet und "Kokain-positiv" in die Anstalt zurückgekehrt. Sein bisheriges Verhalten lasse sowohl ein Problembewusstsein als auch Zuverlässigkeit vermissen. Die Bedenken des Beschwerdegegners, wonach eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug unter Anordnung von Bewährungshilfe und allfälligen Auflagen zufolge dessen fehlender Absprachefähigkeit zurzeit nicht erfolgversprechend sei, seien begründet. Würde der Beschwerdeführer bedingt entlassen, bestünde mithin eine erhöhte Rückfallgefahr. Demgegenüber hätte eine Weiterführung des Strafvollzugs den Vorteil, dass die verbleibende Zeit für eine vertiefte Förderung des Problembewusstseins (inklusive der Therapiebedürftigkeit) und einer ernsthaften Veränderungsbereitschaft des Beschwerdeführers genutzt werden könnte. Dieser befinde sich noch nicht lange im Strafvollzug, weshalb die Aussicht auf eine Besserung durchaus noch intakt sei. Damit bestünde die Möglichkeit, dass sich die Rückfallgefahr durch eine Aufarbeitung der Taten senken lasse. Es werde auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer aktuell kein aufrichtiges Interesse an einer Aufarbeitung seiner Straftaten und an einer Auseinandersetzung mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen zeige. Es bestünden deshalb durchaus Zweifel, ob in der verbleibenden Zeit noch mit einer signifikanten Persönlichkeitsentwicklung gerechnet werden könne. Nichtsdestotrotz sei mit Blick auf die Schwere der Straftaten bei einem Rückfall respektive auf die zu schützenden gewichtigen Rechtsgüter die Weiterführung des Strafvollzugs letztlich der bedingten Entlassung vorzuziehen. Im weiteren Strafvollzug könnten dem Beschwerdeführer neue Bewährungsfelder gegeben werden, womit er die geltend gemachte, aber derzeit noch als mangelhaft einzustufende Absprachefähigkeit unter Beweis stellen könnte. Bei einer gleichzeitigen und ernsthaften Auseinandersetzung mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen könnte der Beschwerdeführer sodann aktiv auf eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug hinwirken und somit eine Vollverbüssung der Freiheitsstrafen vermeiden.

4.

4.1 Mit Bezug auf sein von der Vorinstanz negativ gewertetes deliktisches Vorleben macht der Beschwerdeführer geltend, es seien einzig die Verurteilungen aufgrund von Delikten zum Nachteil seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Dabei habe es sich konkret um Tätlichkeiten bzw. Übertretungen gehandelt. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Dem Strafurteil vom 15.März 2019 lagen (auch) ein Vergehen (einfache Körperverletzung [Art.123 in Verbindung mit Art.10 Abs.3 StGB]) und jenem vom 9.Juni 2022 mehrere Vergehen (einfache Körperverletzung [Art.123 in Verbindung mit Art.10 Abs.3 StGB] sowie Drohung [Art.180 in Verbindung mit Art.10 Abs.3 StGB]) und ein Verbrechen (Gefährdung des Lebens [Art.129 in Verbindung mit Art.10 Abs.2 StGB]) zugrunde. Letzteres stellt im Übrigen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ein abstraktes, sondern ein konkretes Gefährdungsdelikt dar (Stefan Maeder, Basler Kommentar StrafrechtI, Art.129 N.6).

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, sie habe nicht berücksichtigt, dass er von weiteren Vorwürfen freigesprochen worden sei, was aufzeige, dass seine damalige Ehefrau "masslos übertrieben" habe. Dass er mit den verbleibenden, ihm zum Nachteil gereichenden Verurteilungen hadere, sei "legalprognostisch nicht zu seinem Nachteil zu werten und irrelevant". Dem kann nicht gefolgt werden. Ebenso wenig verfängt der Vorwurf an die Vorinstanz, diese sei in Willkür verfallen, indem sie das deliktische Vorleben als die Legalprognose des Beschwerdeführers belastendes Element gewürdigt habe. Namentlich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Tatvorwürfe angelastet, welche gerichtlich verworfen (noch) nicht erstellt wurden.

4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei längst aus der "toxischen" Beziehung zu seiner Ehefrau ausgestiegen. Eine Wiederholungsgefahr erkenne auch das Gutachten "in erster Linie für Gewalthandlungen gegenüber der (Ex-)Ehefrau". Soweit er damit insinuieren wollte, es bestehe angesichts der Auflösung der ehelichen Beziehung keine Rückfallgefahr mehr, liesse sich ihm nicht folgen: Das Gutachten vom 20.April 2020 verortet nämlich den Grund für das Risiko weiterer Gewaltdelikte insbesondere im häuslichen Bereich nicht in dieser spezifischen Beziehung gar der Person der damaligen Ehefrau, sondern in der Suchtmittelabhängigkeit und den spezifischen Persönlichkeitsmerkmalen bzw. den psychischen Störungen des Beschwerdeführers. Es kommt sodann zum Schluss, dass die mit der narzisstischen Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehende hohe Kränkbarkeit, die überhöhte Selbsteinschätzung, überhebliche Verhaltensweisen und Handlungen sowie der deutliche Geltungsdrang und Empathiemangel immer wieder zu zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen, allenfalls mit impulsiv-aggressiven Gewalthandlungen geführt hätten bzw. dass sich aus diesen "Eckpfeilern" der Persönlichkeitsstörung zwangsläufig Konflikte im zwischenmenschlichen Bereich ergäben. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz im Beikonsum des Beschwerdeführers vom 31.Mai 2023 ein risikoerhöhendes Element erblickt. Daran ändert nichts, dass es bislang trotz Beikonsum auch der neuen Partnerin des Beschwerdeführers zu keinen Gewalttätigkeiten dieser gegenüber gekommen sein mag, verlaufen doch Paarbeziehungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht dauerhaft und ausnahmslos konfliktfrei. Beim Beschwerdeführer begünstigen sodann nach der nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzung sowohl die narzisstische Persönlichkeitsstörung als auch der Suchtmittelkonsum zwischenmenschliche bzw. partnerschaftliche Konflikte und birgt namentlich ein unkontrollierter Drogenkonsum das Risiko (hoch)problematischen Konfliktverhaltens.

Wie bereits erwähnt, basiert die gutachterliche Risikoeinschätzung auf einer forensisch-psychiatrischen Einschätzung der psychischen Störungen des Beschwerdeführers. Die sinngemässe Kritik des Beschwerdeführers, wonach das Gutachten aufgrund nicht erhärteter Tatvorwürfe auf seine Gefährlichkeit bzw. Rückfallgefahr schliesse, geht daher fehl. Nicht nachvollziehbar ist des Weiteren, weshalb die Gutachterin nicht hätte auf ein Prognoseinstrument zurückgreifen dürfen, welches das Risiko für häusliche Gewalt bzw. für Gewalt in partnerschaftlichen Beziehungen genauer quantifiziert, nachdem der Beschwerdeführer die hier interessierenden Delikte gegen Leib und Leben zulasten seiner damaligen Ehefrau beging.

4.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er sei kooperativ und bereit, sich an Weisungen zu halten und an regelmässigen Terminen mit der Bewährungshilfe aktiv teilzunehmen. Er macht mithin sinngemäss geltend, er sei entgegen den Vorinstanzen willens, regelmässige Bewährungstermine wahrzunehmen sowie allfällige mit einer bedingten Entlassung verbundene weitere Auflagen einzuhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, spricht das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers gegen die Annahme jedenfalls einer genügenden Absprachefähigkeit: So kam der Beschwerdeführer der obergerichtlichen Weisung im Urteil vom 15.März 2019, wonach er die bisherige Behandlung bei der PUK fortzusetzen habe, solange die behandelnden Ärzte dies für erforderlich hielten, nur unzureichend nach. Auch ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer selbst im engmaschigen Setting des Strafvollzugs Mühe mit rechtzeitigem Erscheinen bekundet, wurde er doch häufig diszipliniert, weil er mit Verspätung am Arbeitsplatz erschien unpünktlich aus Vollzugslockerungen zurückkehrte. Ein allfälliger blosser Wille des Beschwerdeführers zur Kooperation mit den Bewährungsbehörden vermöchte die fehlende Absprachefähigkeit nicht zu kompensieren. Von der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang offerierten Befragung seiner Person anderweitigen Beweiserhebungen kann deshalb abgesehen werden.

4.4 Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach einer Entlassung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe "beste Voraussetzungen" für ein künftig deliktfreies Leben. So habe er ab November 2020 mehrere Jahre deliktfrei verbracht, pflege eine stabile, gewaltfreie und tragende Beziehung zu seiner neuen Partnerin, habe keine Geldsorgen und sei willens, sich wiederum mit Methadon zu substituieren. Er brauche keine Hilfe, um in der Freiheit anzukommen. Sein soziales Umfeld, wozu auch seine Eltern und sein Kind zu zählen seien, erwarteten ihn bereits. Eine weitere Verbüssung der Strafen würde nicht zu "einer realistischen Problemlösung", sondern eher zu einer Verbitterung führen.

Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass bei den zu erwartenden Lebensumständen nach einer Entlassung auch positive Elemente zu verzeichnen sind. Zu Recht hat sie indes auch kritische Faktoren berücksichtigt, welche der Beschwerdeführer nunmehr ausblendet. So mag es zwar zutreffen, dass die neue Partnerschaft des Beschwerdeführers bislang stabil und gewaltfrei verlaufen sein mag. Daraus kann indes entgegen dem sinngemässen Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass das Risiko weiterer Gewaltdelikte insbesondere im häuslichen Bereich nicht mehr bestünde auf ein vertretbares Mass reduziert wäre (oben E.4.2). Auch durfte die Vorinstanz in Betracht ziehen, dass die neue Beziehung eine Distanzierung des Beschwerdeführers vom Drogenkonsum nicht zu fördern vermag. Ebenso durfte sie das Fehlen einer geregelten Tagesstruktur in Zusammenhang mit der Legalprognose des Beschwerdeführers als ungünstig werten. Daran ändert das unsubstanziierte Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer "konkrete Gedanken nach seiner bedingten Entlassung gemacht" habe, nichts. Der Beschwerdeführer konnte sich sodann im Rahmen seiner Anhörung mündlich zu entsprechenden Plänen äussern und hatte ferner sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren Gelegenheit, sich dazu (ergänzend) schriftlich vernehmen zu lassen. Von der offerierten Befragung seiner Person kann deshalb abgesehen werden, zumal die Vorinstanz die negative Legalprognose (zu Recht) nicht allein entscheidend auf das Fehlen einer Tagesstruktur nach der bedingten Entlassung zurückführt.

Soweit sinngemäss geltend gemacht wird, die Eltern und das (erwachsene) Kind des Beschwerdeführers würden ihn erwarten bzw. unterstützen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 21.Oktober 2022 angab, die Beziehung zu seinen Eltern sei "nicht sehr harmonisch". Ein Treffen mit diesen im Rahmen eines Hafturlaubs Anfang August 2023 schildert der Beschwerdeführer als mit gemischten Gefühlen verbunden. Nähere Angaben zur Beziehung zu seiner Tochter (oder zu derjenigen zu seinen Eltern) macht der Beschwerdeführer nicht. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass er seine Tochter an Weihnachten 2022 und hernach im August 2023 persönlich getroffen hat. Es bleibt mithin im Dunkeln, ob bzw. inwieweit die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und zu seiner erwachsenen Tochter eine Ressource für dessen Bewährung darstellten.

Dass die Delinquenz bzw. Rückfallgefahr mit den psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers, namentlich auch seiner langjährigen Abhängigkeit von diversen Substanzen, in Zusammenhang steht, und insofern auch noch Aussicht auf eine Verbesserung der Legalprognose besteht, vermag der Beschwerdeführer mit der unsubstanziierten Zurückweisung seiner Hilfs- bzw. Therapiebedürftigkeit ebenso wenig als unzutreffend erscheinen zu lassen wie mit dem Verweis auf sein Alter.

4.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch mit Bezug auf die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten, namentlich zu den gegenüber der Ehefrau verübten Delikten gegen Leib und Leben, noch massgebliches Entwicklungspotenzial besteht, nachdem er diese im vorliegenden Verfahren weiterhin bagatellisiert und keine Verantwortung dafür übernimmt, sondern diese beharrlich dem Opfer zuzuschreiben versucht. Entgegen der Beschwerde besteht mithin nicht nur in Zusammenhang mit dem nach wie vor bestehenden Beikonsum eine Aussicht auf Besserung.

4.6 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, den Schluss der Vorinstanzen, wonach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers auf den Zweidritteltermin hin seine negative Legalprognose entgegensteht, als rechtsverletzend erscheinen zu lassen.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§17 Abs.2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 125.-- Zustellkosten,
Fr. 1'325.-- Total der Kosten.

a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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